Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

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Transkript:

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien vom 12. Januar 2011 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 1 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und c der Verordnung vom 18. April 2007 2 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet: Art. 1 Zweck, Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr von Paarzehern und deren Produkten aus bzw. nach den in Anhang 1 und Anhang 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens, um eine Verschleppung der Maul- und Klauenseuche zu verhindern. 2 Die Vorschriften gelten nicht für Paarzeher oder Produkte von Paarzehern, die aus Betrieben ausserhalb den in Anhang 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens stammen und die auf Hauptstrassen oder im Bahnverkehr direkt und ohne Zwischenhalt durch die in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebiete durchgeführt werden. Art. 2 Ausfuhrverbot Die Ausfuhr von Paarzehern nach den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens ist verboten. Art. 3 Reiseverkehr Im Reiseverkehr ist das Einführen von Tierprodukten von Paarzehern aus Bulgarien verboten. Art. 4 Einfuhr von lebenden Tieren Paarzeher aus Bulgarien dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie aus anderen als den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens stammen; b. die Einfuhr dem zuständigen kantonalen Veterinäramt mindestens drei Tage vorher gemeldet wird; und SR 916.443.103 1 SR 916.40 2 SR 916.443.10 1

c. sie von der erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigung mit der zusätzlichen Aufschrift Tiere bzw. lebende Paarhufer gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 3 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien begleitet werden. Art. 5 Einschränkungen bei der Einfuhr Nachfolgende Tierprodukte aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn die in den Artikeln 6 12 und 14 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind: a. Fleisch einschliesslich frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen von Paarzehern; b. Fleischerzeugnisse einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme von Paarzehern; c. Kolostrum und Milch von Paarzehern; d. Milcherzeugnisse von Paarzehern; e. Häute und Felle von Paarzehern; f. Spermien, Embryonen und Eizellen; und g. sonstige Tierprodukte von Paarzehern. Art. 6 Einfuhr von Fleisch Fleisch, einschliesslich frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens darf nur eingeführt werden, wenn es von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet wird: Fleisch gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien 4. Art. 7 Einfuhr von Fleischerzeugnissen Fleischerzeugnisse einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: werden: Fleischerzeugnisse einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die Maulund Klauenseuche in Bulgarien 5 ; 3 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15 4 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15 5 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15 2

b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG 6 hitzebehandelt wurden und der Sendung ein Handelspapier beiliegt, in dem die Hitzebehandlung aufgeführt ist; oder c. der Sendung ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Artikel 13 beiliegt. Art. 8 Einfuhr von Kolostrum und Milch 1 Milch von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens darf nur eingeführt werden, wenn: wird: Milch gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien 7 ; b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG 8 pasteurisiert wurde und ein Handelspapier beiliegt, in dem die Pasteurisierung aufgeführt ist; oder c. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Artikel 13 beiliegt. 2 Kolostrum aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten darf nicht eingeführt werden. Art. 9 Einfuhr von Milcherzeugnissen Milcherzeugnisse von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: werden: Milcherzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien 9 ; b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG 10 pasteurisiert wurden und die Pasteurisierung im Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet ; oder c. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Artikel 13 beiliegt. 6 Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Fassung gemäss ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11 7 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15 8 Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11 9 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15 10 Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Fassung gemäss ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11 3

Art. 10 Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen 1 Die folgenden Produkte aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn die jeweils erforderliche Gesundheitsbescheinigung zusätzlich einen Vermerk enthält, wonach das jeweilige Erzeugnis gemäss dem Beschluss 2011/8/EU 11 versandt worden ist: a. gefrorenes Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegensperma; und b. gefrorene Rinder-, Schaf- und Ziegenembryonen. 2 Anderes Sperma, andere Eizellen und andere Embryonen von Paarzehern aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens darf nicht eingeführt werden. Art. 11 Einfuhr von Häuten und Fellen Häute und Felle von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: werden: Häute und Felle gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien ; b. sie den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 12 entsprechen und ein Handelspapier beiliegt, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht; oder c. sie den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen und ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Artikel 13 beiliegt. Art. 12 Einfuhr von sonstigen Tierprodukten 1 Andere als die vormals genannten Produkte von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: werden: Tierische Erzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien 13 ; oder b. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Artikel 13 beiliegt. 2 Ein Handelspapier genügt für: 11 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15. 12 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. L 273, 10.10.2002, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 790/2010, ABl. Nr. L 237, 08.09.2010, S. 1 13 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15 4

a. Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, wenn aus dem Handelspapier hervorgeht, dass: 1. sie industriell gewaschen wurden, 2. aus dem Gerbungsprozess hervorgegangen sind, oder 3. die Bedingungen nach Anhang VIII Kapitel VIII Nummern 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 14 erfüllen, b. unverarbeitete Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, wenn aus dem Handelspapier hervorgeht, dass die Produkte trocken und fest verpackt sind; oder c. Produkte, bei denen aus dem Handelspapier hervorgeht, dass sie als In-vitro- Diagnostika, Laborreagenzien, Arzneimittel oder Medizinprodukte verwendet werden sollen d. zusammengesetzte Erzeugnisse, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG 15 erfüllen, wenn das Handelspapier folgenden Vermerk enthält: Diese zusammengesetzten Erzeugnisse sind bei Raumtemperatur haltbar oder sind bei ihrer Herstellung einer vollständigen Garung oder Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass jegliches Rohmaterial denaturiert ist. 3 Zusammengesetzte Produkte von Rindern, Schafen, Ziegen Schweinen oder anderen Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einem Handelspapier mit folgendem Vermerk begleitet werden: Tierprodukte gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien 16. Art. 13 Sichtvermerk 1 Wenn ein Sichtvermerk erforderlich ist, muss das erforderliche Handelspapier mit einem Sichtvermerk versehen, dem eine Abschrift einer amtlichen Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass: a. das Produkt in einem Verfahren hergestellt wurde, das erwiesenermassen geeignet ist, das MKS-Virus zu vernichten; b. das Produkt aus vorbehandelten Materialien hergestellt wurde, die entsprechend zertifiziert waren; und c. Massnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Rekontamination mit dem MKS-Virus nach der Behandlung zu verhindern. 14 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. L 273, 10.10.2002, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 790/2010, ABl. Nr. L 237, 08.09.2010, S. 1 15 Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, Abl L 116, 4.5.2007, S. 9 16 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15 5

2 Die amtliche Bescheinigung muss einen Hinweis auf den Beschluss 2011/8/EU 17 tragen, dreissig Tage gültig sein und das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten. Art. 14 Ausnahmen Fleisch einschliesslich frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen, Fleischprodukte einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme, Milch, Milchprodukte sowie sonstige Tierprodukte von Paarzehern aus in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten dürfen eingeführt werden, wenn sie nicht in Bulgarien erzeugt wurden und in ihrer Originalverpackung verblieben sind, auf der das Ursprungsland der Produkte vermerkt ist. Art. 15 Kontrolle und Massnahmen an der Zollgrenze 1 Die Eidgenössische Zollverwaltung kontrolliert risikogerecht: a. die Einhaltung des Einfuhrverbots von lebenden Tieren; b. das Vorhandensein einer amtlichen Bescheinigung mit dem jeweils erforderlichen Vermerk bei Tierprodukten; c. das Einfuhrverbot von Tierprodukten, die Reisende im Luftverkehr aus Bulgarien einführen. 2 Nicht vorschriftsgemässe Sendungen werden vom BVET zurückgewiesen oder eingezogen. Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 13. Januar 2011 um 0 Uhr in Kraft. 18 17 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15 18 Diese Änderung wurde am 12. Jan. 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512). 6

Gebiete mit hohem Risiko (Hochrisikogebiete) Anhang 1 (Art. 1-2, 4-12 und 14) Das folgende Gebiet Bulgariens ist als Gebiet mit hohem Risiko definiert worden: Region Burgas 7

Gebiete mit geringem Risiko Anhang 2 (Art. 1 und 4) Folgende Gebiete Bulgariens sind als Gebiete mit geringem Risiko definiert worden: Region Jambol Region Sliwen, Region Schumen Region Warna 8