Lesefassung ab Gebührensatzung. der Gemeinde Boiensdorf für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vom 3. Mai 1996

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Transkript:

Lesefassung ab 2002 enthält Satzung der Gemeinde Boiensdorf zur Umstellung der Satzungen von DMauf Euro-Beträge vom 11. Januar 2002 Gebührensatzung der Gemeinde Boiensdorf für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vom 3. Mai 1996 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994(GVOBl. M-V S. 249), der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, ber. 916) und des 26 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern vom 14. November 1991 (GVOBl. M-V S. 426) wird nach Beschluß der Gemeindevertretung Boiensdorf vom 13.12.1995 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg folgende Satzung erlassen: 1 Pflichtaufgaben der Feuerwehr Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Boiensdorf, im weiteren mit "Feuerwehr" bzw. FFw bezeichnet, ist verpflichtet, 1. bei Bränden durch Lösch- und Rettungsarbeiten Hilfe zu leisten, auch als nachbarliche Löschhilfe über das Einsatzgebiet hinaus, sofern der eigene abwehrende Brandschutz gewährleistet ist, 2. bei öffentlichen Notständen, insbesondere verursacht durch Naturereignisse, Explosionen oder Unglücksfälle, Hilfe zu leisten, 3. an der Löschwasser- und nebenamtlichen Brandverhütungsschau teilzunehmen. 2 Gebührenfreie Dienstleistungen (1) Gebührenfrei ist der Einsatz der FFw im Rahmen der Pflichtaufgaben entsprechend 1 - vorbehaltlich der Regelung des 3 - und für Hilfeleistungen bei Vorfällen, bei denen sich Menschen oder Tiere in einer Notlage befinden. Entsprechendes gilt, wenn der Einsatz im öffentlichen Interesse notwendig ist.

FFw-Gebührensatzung BOI 3.5.96 Seite - 2 (2) Gebührenfrei sind Maßnahmen der Brandverhütung - vorbehaltlich der Regelungen des 3 -. 3 Gebührenpflichtige Dienstleistungen (1) Dienstleistungen der FFw sind gebührenpflichtig, wenn nicht durch das BrSchG oder 2 dieser Satzung etwas anderes bestimmt wird. (2) Gebührenpflicht besteht insbesondere für folgende Dienstleistungen: 1. Mißbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr 2. Sicherheitsmaßnahmen und -wachen beim Ausbrennen von Schornsteinen. (3) Soweit Feuerwehreinsätze als Ersatzvornahme nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg- Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz SOG M-V) vom 04.08.1992 (GVOBl. M-V S. 498) durchgeführt werden, sind anfallende Gebühren, Kostenerstattung und Schadenersatzleistungen nach den Vorschriften der Vollzugs- und Vollstreckungsordnung abzurechnen. 4 Gebührenhöhe und Kostenerstattung (1) Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für nachbarliche Löschhilfe gem. 2 Abs. 3 BrSchG sind die entstehenden Kosten (Betriebsmittel, Sonderlöschmittel, Verdienstausfall einschl, Versicherungsanteil zur Sozialversicherung, Aufwand für Verpflegung und Erfrischung des Personals) zu erstatten, sofern sie 10,00 Euro übersteigen. 5 Schuldner der Gebühr und der Kostenerstattung (1) Gebührenschuldner sind 1. der Auftraggeber oder diejenigen Personen, in deren Interesse die Leistung der Feuerwehr erbracht wird, 2. in den Fällen des 2 und des 3 Abs. 2 Ziffer 1 der Veranlasser des mißbräuchlichen Alarms, der Brandstifter oder Täter, der die Hilfeleistung verursacht hat,

FFw-Gebührensatzung BOI 3.5.96 Seite - 3 3. die Personengruppen, die nach 26 Abs. BrSchG zum Kostenersatz der durch die Feuerwehr erbrachten Leistungen herangezogen werden können. (2) Bei nachbarlicher Hilfeleistung oder Löschhilfe sind die anfordernden Gemeinden oder die Aufsichtsbehörde Schuldner. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Die Schuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder nach Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und sie dies nicht zu vertreten hat. (1) Berechnungsgrundlage ist 6 Gebührenrechnung 1. die Zeit der Abwesenheit des Personals vom Gerätehaus der FFw, der Verdienstausfall zuzüglich des Versicherungsanteils zur Sozialversicherung, 2. die Zeit der Abwesenheit der Feuerwehrtechnik vom Gerätehaus der FFw nach Stundeneinsätzen, 3. der Verpflegungs- und Erfrischungsaufwand für das Personal bei der Einsatzdauer über drei Stunden, 4. der Aufwand für erforderliche Reinigungsarbeiten bei außergewöhnlichen Verschmutzungen an Fahrzeugen und Geräten entsprechend des notwendigen Personaleinsatzes. (2) Als Mindestsatz ist die Gebühr für eine Stunde zu entrichten. Für jede angefangene Stunde wird jeweils eine volle Stundengebühr erhoben. (3) Werden Fahrzeuge und Geräte mit Kraftmaschinenantrieb länger als 3 Stunden eingesetzt, so wird die darüber hinaus liegende Zeit mit dem Faktor 0,6 der Stundengebühr berechnet. 7 Fälligkeit der Gebühren- und Kostenerstattung (1) Die Gebühren und die Kostenerstattung ist nach Einsatzbeendigung fällig. Ihre Erhebung erfolgt mittels Leistungsbescheid durch den Bürgermeister oder in seinem Auftrag durch die Amtsverwaltung.

FFw-Gebührensatzung BOI 3.5.96 Seite - 4 (2) Die Leistungserbringung kann abhängig gemacht werden von - einer Vorschußzahlung, - der Vorauszahlung der Gesamtgebühr, - der Gewährung einer angemessenen Sicherheit. (3) Kommt der Schuldner seiner Erstattungspflicht im veranlagten Zeitraum nicht nach, kann der Betrag auf dem Verwaltungsvollstreckungsweg eingezogen werden. 8 Schadenshaftung (1) Die Feuerwehr haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwendung von Personen und Eigentum Betroffener verursacht werden. Der Betroffene hat die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten. Desgleichen wird eine Haftung der Feuerwehr für Personen- und Sachschäden ausgeschlossen, wenn diese durch unsachgemäße Behandlung durch den Gebührenschuldner verursacht wurden. (2) Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle Schäden, die bei der Verrichtung durch die Feuerwehren gem. 3 entstehen oder bei der Leistung nachbarlicher Löschhilfe bzw. der Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung eintreten, werden, soweit sie nicht Folge eines natürlichen Verschleißes sind, dem Zahlungspflichtigen zusätzlich zur Gebühren- und Kostenerstattungsschuld durch besonderen Leistungsbescheid berechnet, wenn ihn ein Verschulden trifft. 9 Inkrafttreten Diese Satzung, einschließlich des Gebührentarifs, tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Boiensdorf, den 03.05.1996 Bürgermeister

FFw-Gebührensatzung BOI 3.5.96 Seite - 5 Anlage zu 4 der Gebührensatzung Gebührentarif: der Gemeinde Boiensdorf für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vom 3. Mai 1996 Die nachfolgenden Gebührensätze in Euro sind für die Einsatzzeit von jeweils einer Stunde zu entrichten, wenn keine andere Festlegung erfolgt. Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus 6 der Satzung. 1. Personalgebühren 1.1 Für den Einsatz von Personal der FFw wird, soweit die Gebührenordnung nicht anderes vorschreibt, je Person erhoben: a) Feuerwehrmann mittlerer Dienst 11,50 Euro gehobener Dienst 16,50 Euro b) Führungskraft 22,50 Euro. 1.2 Für Sicherheitswachen wird eine einheitliche Gebühr in Höhe von 41,00 Euro je Veranstaltung erhoben. 2. Gebühren für Fahrzeuge und Gerät 2.1 Löschfahrzeuge Tanklöschfahrzeug TLF 16 Löschfahrzeug LF 16 Löschfahrzeug LF 8 mit oder ohne TS 8 Tragkraftspritzenfahrzeuge mit TS 8 Kraftfahrdrehleiter DL 30 H Rüstwagen RW 1/GW Rüstwagen RW 2 Mannschaftstransportwagen MTW/ELW, LO 2.2 Anhängerfahrzeuge Ölschadenanhänger Schlauchtransportanhänger STA Tragkraftspritzenanhänger TSA Sonstige Anhängefahrzeuge 2.3 Gerät (einschließlich Transport) Schlauchboot Luftkompressor Motorkettensäge Stromerzeuger Be- und Entlüftungsgerät Greifzug Rettungsschere/Spreizer 61,50 Euro 92,00 Euro 51,00 Euro 51,00 Euro 102,00 Euro 48,50 Euro 51,00 Euro 30,50 Euro 28,00 Euro 11,50 Euro 19,00 Euro 20,50 Euro 87,00 Euro 21,50 Euro 5,00 Euro 13,00 Euro 66,50 Euro

FFw-Gebührensatzung BOI 3.5.96 Seite - 6 Hebekissen Brennschneidegerät Steckleiterteil Krankentrage Schiebeleiter (3-teilig) Sprungpolster Winde Trennschleifer Tierhebegerät Schornsteinfegergerät 38,50 Euro 13,00 Euro 5,00 Euro 4,00 Euro 24,50 Euro 19,50 Euro 7,50 Euro 7,50 Euro 8,50 Euro 9,00 Euro 2.4 Pumpen/Spritzen (einschließlich Schlauchmaterial und Transport) Tragkraftspritze TS 8/8 Grobsaug- oder Lenzpumpe je 24 Std. 25,50 Euro Wasserstrahlpumpe je 24 Std. 2.5 Wasserführende Armaturen Standrohr mit Schlüssel Verteiler Strahlrohr Kupplungsschlüssel Druckschlauch (15 m bzw. 20 m) Druckschlauch (1,5 m bis 2,5 m) Sonstige Armaturen (zusätzliche Prüfungs- und Reinigungsgebühren lt, Gebührenordnung der Kreisverwaltung) 6,50 Euro 3,00 Euro 2,50 Euro 1,50 Euro 8,00 Euro 4,00 Euro 3,00 Euro 3. Gebühren für Schutzausrüstung/Löschgeräte 3.1 Atemschutzgeräte Für den Einsatz von Schutzausrüstungen werden zusätzlich zur Gebührenfestsetzung nach Ziff. 1 und 2 nachfolgende Gebühren auf der Berechnungsgrundlage des 6 der Satzung je Einsatzstunden in Euro erhoben: Sauerstoffschutzgerät 19,50 Euro Preßluftgerät 18,00 Euro Filtergerät 2,50 Euro 3.2 Schutzausrüstung Vollschutzanzug Wärmestrahlungsanzug 3.3 Löschgeräte Feuerlöscher Kübelspritze 25,50 Euro 30,50 Euro 10,00 Euro 5,00 Euro Verbrauchtes Material (Schaumpulver oder ähnliches) und beim Einsatz unbrauchbar gewordene Geräte werden entsprechend dem Wiederbeschaffungswert gesondert berechnet. 4. Einzelne Geräte und Werkzeuge werden Dritten nicht überlassen.