Kennzeichnung von Brand- und Rauchschutzabschlüssen

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Transkript:

Kennzeichnung von Brand- und Rauchschutzabschlüssen Verabschiedet durch die Technische Kommission Brandschutz, 15.12.2017 Datum: 28.11.2017 Version: 2.2 Seite 1

Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz 3 2 Abschlüsse mit einer VKF-Anerkennung 3 2.1 Geltungsbereich 3 2.2 Kennzeichnung 3 3 Abschlüsse mit einer Leistungserklärung 3 3.1 Geltungsbereich 3 3.2 Kennzeichnung 4 3.3 VKF-Technische Auskunft 4 4 Abschlüsse mit einer Anwendung im Einzelfall 4 4.1 Geltungsbereich 4 4.2 Kennzeichnung 4 Seite 2

1 Grundsatz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Das vorliegende Dokument enthält Angaben bezüglich der Kennzeichnung von beweglichen Abschlüssen wie Brand- oder Rauchschutztüren, -tore, -deckel und - fenster in der Schweiz. Jeder Abschluss ist zu seiner Identifizierung und für die Rückverfolgbarkeit dauerhaft zu kennzeichnen. Die Angaben müssen direkt auf dem Kennzeichnungsschild aufgebracht werden und sind so anzubringen, dass sie auch nach längerer Nutzung noch lesbar sind. Die Beschriftung muss kratzfest, lösungs- und reinigungsmittelbeständig sein. Das Schild ist auf der Bandseite, in der Regel im unteren Drittel anzubringen. Nach Revisionen oder Wartungs- und Unterhaltsarbeiten ist die Kennzeichnung vorschriftgemäss wieder anzubringen. Durch geeignete Massnahmen ist sicherzustellen, dass ein Produkt die brandschutztechnisch relevanten Anforderungen jederzeit erfüllt. 2 Abschlüsse mit einer VKF-Anerkennung 2.1 Geltungsbereich Gestützt auf Artikel 15 der VKF-Brandschutznorm 1-15 gelten die nachfolgenden Anforderungen an die Kennzeichnung für alle Abschlüsse mit einer VKF- Anerkennung die im Brandschutzregister eingetragen sind. 2.2 Kennzeichnung Folgende minimale Angaben sind auf dem Kennzeichnungsschild anzubringen: Name des Gesuchstellers Nummer der VKF-Anerkennung 3 Abschlüsse mit einer Leistungserklärung 3.1 Geltungsbereich Gestützt auf Art.10, Abs. 6 und 7 der Bauprodukteverordnung sowie auf Ziffer 7 der harmonisierten europäischen Norm EN 16034 für Türen, Tore und Fenster gelten die nachfolgenden Anforderungen an die Kennzeichnung für alle Abschlüsse die gemäss Bauproduktegesetz mit einer Leistungserklärung auf dem Markt bereitgestellt werden. Seite 3

3.2 Kennzeichnung Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Folgende minimale Angaben sind auf dem Kennzeichnungsschild anzubringen: Name und Adresse des Herstellers Produkttyp und/oder bezeichnung Typen-, Chargen- oder Seriennummer 3.3 VKF-Technische Auskunft Wurde für den Abschluss eine VKF-Technische Auskunft über die Anwendbarkeit nach den Brandschutzvorschriften ausgestellt, ist zusätzlich die Nummer der VKF- Technischen Auskunft auf dem Kennzeichnungsschild anzubringen. 4 Abschlüsse mit einer Anwendung im Einzelfall 4.1 Geltungsbereich Besteht für ein zum Einbau vorgesehener Abschluss weder eine VKF-Anerkennung noch eine Leistungserklärung, entscheidet die Brandschutzbehörde gestützt auf Art. 14, Abs. 3b der Brandschutznorm 1-15, über dessen Anwendung. In diesem Fall ist bei der zuständigen Brandschutzbehörde vorgängig unter Beilage der erforderlichen technischen Unterlagen eine objektbezogene Zustimmung zur Anwendung im Einzelfall schriftlich zu beantragen. Das Brandschutzmerkblatt 2000-15 regelt die Zuständigkeiten sowie die Vorgehensweise zur Erlangung einer Anwendung im Einzelfall. 4.2 Kennzeichnung Die Zustimmung zur Anwendung im Einzelfall hat den Charakter einer Ausnahmegenehmigung, ist nicht auf andere Objekte übertragbar und beschränkt sich grundsätzlich auf folgende Fälle: a Das zum Einbau vorgesehene Bauteil basiert auf einem Abschluss mit einer VKF- Anerkennung, weicht aber in Details vom direkten Anwendungsbereich nach EN 1634-1 und/oder vom erweiterten Anwendungsbereich gemäss VKF-Anerkennung ab. Erteilt die Brandschutzbehörde die Zustimmung im Einzelfall, sind folgende minimale Angaben auf dem Kennzeichnungsschild anzubringen: Name des Gesuchstellers Nummer der VKF-Anerkennung mit Zusatz -E für die Einzelanwendung Seite 4

b Das zum Einbau vorgesehene Bauteil ist weder von der VKF anerkannt noch ist es von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst und es kann nicht innerhalb des definierten Anwendungsbereiches angewendet werden. Erteilt die Brandschutzbehörde die Zustimmung im Einzelfall, sind folgende minimale Angaben auf dem Kennzeichnungsschild anzubringen: Name des Herstellers Dokument der behördlichen Zustimmung (Beispiel: "E - Name oder Kürzel der Brandschutzbehörde - Nummer oder Datum der Zustimmung"). Seite 5