Glaubensabfall und Todesstrafe im Islam

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Transkript:

Der Islam ist eine Religion, die in Europa vielfach Vorurteilen gegenäbersteht. Allerdings ambivalent. Denn manche Vorurteile sehen in Muslims generell båse Terroristen oder Unterwanderer des christlichen Abendlandes, andere im Gegenteil eine friedliche Religion der anderen Art, die in Europa vornehmlich von diskriminierten Migranten betrieben wird und die man deshalb mit måglichst kritiklosem Wohlwollen gegenäbertreten mässte. Nachdem weder das eine noch das andere etwas mit der Wirklichkeit zu tun hat, darum hier das IGFM DOKUMENT 4 aus der Dokumentenreihe der INTERNATIONALE GE- SELLSCHAFT FÇR MENSCHENRECHTE (IGFM), der Text stammt vom Juni 2006 und befasst sich mit den islamistischen Vorschriften bezäglich des Glaubensabfalls. Prof. Dr. Christine Schirrmacher Glaubensabfall und Todesstrafe im Islam Hat ein Muslim das Recht, den Islam zu verlassen und sich dem christlichen Glauben zuzuwenden? Ist der Glaube an Gott eine Angelegenheit privater Äberzeugungen, oder haben Staat und BehÅrden darçber zu wachen? In der Beurteilung dieser Frage unterscheiden sich Islam und Christentum erheblich voneinander. In der 'aufgeklérten' westlichen Welt mit ihrer Trennung von Kirche und Staat gehårt der persånliche Glaube des Einzelnen zu den privatesten Dingen Çberhaupt. Im Islam sind dagegen Glaube und Religion grundsétzlich Åffentliche Angelegenheiten. Dort wo der Islam Staatsreligion und tragende SÉule der staatlichen Ordnung ist, bedeutet Glaubensabfall ErschÇtterung der muslimischen Gemeinschaft und Lebensordnung. Als loyaler StaatsbÇrger gilt, wer am Islam festhélt. Wer vom Islam abfällt, begeht Staatsverrat. Abfall vom Islam "im Vollbesitz der geistigen KrÄfte" Unter Apostasie (arab. irtidñd) versteht man die bewiesene, willentliche Abkehr eines als Muslim Geborenen oder spéter zum Islam Konvertierten vom islamischen Glauben. Abfall bedeutet die Nichtanerkennung Gottes und Muhammads als seinen Propheten im Vollbesitz der geistigen KrÉfte, ohne Zwang und nicht unter Alkoholeinfluss. Kinder und geistig Behinderte kånnen sich also gar nicht und Frauen nur unter bestimmten UmstÉnden der A- postasie schuldig machen, wobei die Rechtsschulen Çber die SchuldfÉhigkeit von Frauen sehr unterschiedliche Aussagen machen. Die drei sunnitischen Rechtsschulen der ShÑfi'iten, Malikiten und Hanbaliten halten Frauen wie MÉnner gleichermaöen fçr schuldféhig, wéhrend die Hanafiten die Todesstrafe nur fçr ménnliche Muslime vorsehen. Sie und die Schiiten treten in Analogie zu Sure 24,2 und 4,15 fçr die Umstimmung der abgefallenen Frau durch SchlÉge ein (alle drei Tage oder auch téglich) oder fordern GefÉngnis 1 bzw. den Verkauf der Abgefallenen in die Sklaverei 2. In der Praxis ist die Auffassung darçber, was Glaubensabfall ist, allerdings nicht ganz so einhellig. Der Koran nennt zwar die Tatsache des Abfalls, definiert ihn aber nicht néher. Die Äberlieferung formuliert hier wesentlich schérfer und beurteilt z.b. den, der das tégliche rituelle Pflichtgebet absichtlich vernachléssigt, als UnglÉubigen. Wer daher fçr das VersÉumnis des fçnfmal téglichen Pflichtgebets keinen Entschuldigungsgrund nennen kann und keine Einsicht und den Wunsch zur Besserung zeigt, gilt nach Meinung der Rechtsschulen der Malikiten, ShÑfi'iten und Hanbaliten als Abgefallener. Keine Apostasie, sondern nur SÇnde liegt dagegen vor, wenn die fçnf SÉulen des Islam nicht vorsétzlich vernachléssigt werden. Der Koran Åber den Abfall: Zorn und Strafe Schon der Unglaube (arab. kufr) eines Menschen an sich, der sich Gott nicht unterwirft, gilt im Koran als schwere SÅnde. Wer jedoch diesen Glauben kennt, sich dann aber wieder von ihm abgewandt hat, versåndigt sich viel schwerwiegender. Der Koran greift den Abfall vom Glauben an mehreren Stellen auf: "Und wenn sie sich abwenden, dann greift sie und tåtet sie, wo immer ihr sie findet, und nehmt euch niemand von ihnen zum Freund oder Helfer!" (4,89). Dieser Vers wurde als unmittelbare Anweisung zur Behandlung von Apostaten (Abgefallenen) aufgefasst und die Todesstrafe als eigentliches StrafmaÖ fçr Apostasie festgesetzt. Der berçhmte, zur Apostasiefrage héufig zitierte Kairoer Theologe Muhammad AbÜ Zahra (1898-1974) spricht von drei FÉllen, in denen Çber einen Muslim die Todesstrafe verhéngt werden darf: bei Apostasie, bei Unzucht nach rechtlich gçltiger EheschlieÖung und bei Mord, der keine Blutrache ist 3. 1 Der Koran. Arabisch-Deutsch. Çbersetzung und wissenschaftlicher Kommentar von Adel Theodor Khoury. GÄtersloher Verlagshaus: GÄtersloh, 1991, Bd. 2. S. 96 2 Schacht. Katl. in: Encyclopaedia of Islam, Vol. IV. E. J. Brill: Leiden, 1990, S. 766-772, hier S. 771 3 Muhammad AbÉ Zahra. al-jarñma wa-l-'uqéba fñ l-fiqh al-islömñ. al-qöhira, T. 1 ca. 1955, T. 2 ca. 1965, hier T. 1, S. 172; ebenso IbrÖhÑm Ahmad al-waqfñ. tilka hudéd allöh. Qatar 1397/1977, S. 269 1

Sure 16,106 spricht von Gottes "Zorn" und seiner "gewaltigen Strafe", die ein Apostat zu erwarten hat. Sure 2,217 warnt eindringlich davor, Muslime zum Glaubensabfall zu verfçhren, denn dieses Vergehen "wiegt schwerer als TÅten". Sure 3,86-91 bezeichnet als "Lohn" der AbtrÇnnigen, dass der Fluch Gottes, der Menschen und der Engel auf ihnen liegt (9,68) und dass es keine MÅglichkeit des Freikaufs, der FÇrsprache und der Hilfe fçr die Verfluchten gibt. Auch Gott wird den Abgefallenen unter gar keinen UmstÉnden vergeben (4,137), denn sie sind UnglÉubige und Insassen des HÅllenfeuers. Dennoch nennt der Koran auöer der Strafe im Jenseits kein konkretes StrafmaÖ fçr das Diesseits und auch kein Prozedere fçr ein Strafverfahren. Die Äberlieferung Çber den Abfall: GefÉngnis und Tod. Dass AbtrÇnnige mit dem Tod zu bestrafen sind, wurde allerdings nicht in erster Linie aus dem Koran, sondern vor allem aus der islamischen Äberlieferung abgeleitet. Dort heiöt es: "Wer seine Religion wechselt, den tåtet" 4, und "Wer sich von euch trennt (oder von euch abféllt), der soll sterben" 5. Muhammad soll nach der Äberlieferung selbst auf unrechtméöige Art und Weise vom Islam AbtrÇnnige verstçmmelt und getåtet haben, die einige seiner Gefolgsleute umgebracht und einige Kamele der Muslime weggetrieben haben sollen. DarÇber hinaus existieren Traditionen, nach denen Muhammad nach der Einnahme seiner Vaterstadt Mekka zum Ende seines Lebens zwei Apostaten, die einen Muslim getåtet hatten, sowie einen weiteren Apostaten, gegen den nichts Strafbares vorlag, umbrachte 6. Als sich nach Muhammads Tod unter den arabischen StÉmmen der Halbinsel eine Widerstandsbewegung (arab. ridda) formierte - da sich einige StÉmme nur an die Person Muhammads gebunden betrachteten, nicht jedoch an seine Nachfolger - wurde diese Widerstandsbewegung - auch vor dem Hintergrund dieses ApostasieverstÉndnisses - mit militérischen Mitteln entschlossen niedergeschlagen. Nach den Quellen zu urteilen, scheint die Todesstrafe fçr AbtrÇnnige nach Muhammads Tod auch vollstreckt worden zu sein. Heute besteht in der sunnitischen und schiitischen Rechtswissenschaft weitgehend Einigkeit daråber, dass Apostasie, GotteslÄsterung, die Verspottung des Propheten und der Engel mit dem Tod zu bestrafen seien - was in der Praxis jedoch léngst nicht immer zur AusfÇhrung kommt; jedenfalls nicht durch ein Gerichtsverfahren. Glaubensabfall durch Tun und Denken Apostasie findet also nicht nur dort statt, wo das Bekenntnis zum Islam geleugnet wird, sondern auch dort, wo in der Praxis z. B. die ErfÅllung der Glaubenspflichten verweigert wird. Die BeschÉdigung eines Koranexemplars oder die Verunglimpfung der 99 schånsten Namen Gottes fallen ebenfalls unter Apostasie 7. Apostasie ist auöerdem bei Zauberei oder der Anbetung von Bildern oder GegenstÉnden gegeben, denn dies ist GÅtzendienst. Auch der Glaube an die Seelenwanderung ist Abfall, da damit die in der islamischen Dogmatik verankerte Auferstehung der Toten geleugnet wird. Auch das Betreten einer Kirche oder das bloöe Interesse fçr den christlichen Glauben kann als Apostasie aufgefasst werden 8. Wer Muhammad einen kårperlichen Mangel nachsagt oder die Vollkommenheit seines Wissens, seiner Moral oder Tugend leugnet, ist gleichermaöen als Abgefallener zu betrachten 9 - so zumindest die offizielle Lehrmeinung orthodoxer Rechtsgelehrter, wobei allerdings in der Praxis die VernachlÉssigung der fçnf SÉulen, Bittgebete an HeiligengrÉbern oder die Zufluchtnahme zu Magie zur Krankenheilung in der islamischen Welt keine Ausnahmen darstellen. Zwar gibt es theoretisch weitgehende Einigkeit Åber die RechtmÄÇigkeit der Todesstrafe får Apostaten, a- ber die konkrete Lage får Konvertiten in den einzelnen islamischen LÄndern ist trotzdem sehr unterschiedlich. WÉhrend sie in einigen LÉndern durch ihr christliches Bekenntnis so stark unter Druck geraten, dass sie de facto nicht in ihrem Umfeld verbleiben kånnen, ist dies andernorts durchaus måglich. Immer aber haben Konvertiten mit vielerlei NÅten und Schwierigkeiten zu kémpfen, die sie oft zermçrben und entmutigen und manchmal sogar in der RÇckkehr zum Islam den scheinbar einzigen Ausweg erkennen lassen. Obwohl die Scharia fçr jeden Apostaten eindeutig die Todesstrafe fordert, sie aber in der Praxis zumindest gerichtlich sehr selten angeordnet wird, hat ein Apostat oft weniger mit einer gerichtlichen Verurteilung als mit etlichen gesellschaftlichen Konsequenzen zu rechnen. 4 So die Çberlieferung eines der wichtigsten Traditionssammler, BuhÖrÑ: The Translation of the Meanings of Sahih al-bukhari, A- rabic-english, Vol. 9. Kitab Bhavan: New Delhi, 1997, S. 45 5 Schacht. Katl. a. a. O. S. 771 6 Schacht. Katl. a. a. O. S. 771 7 So 'Abd al-rahmön al-djazñrñ. kitöbu l-fiqh 'alö l-madhöbihi l-'arba'a. Kairo 1934/1987/8. Die Strafen fär den Abfall vom Islam nach den vier Schulen des islamischen Rechtes. Aus dem Arabischen Äbersetzt von Ishak Ersen. Licht des Lebens: Villach, 1991, S. 11-12 8 So 'Abd al-rahmön al-djazñrñ. kitöb. Bd. 5, S. 422-440. zitiert nach Ersen. a. a. O. S. 12 9 'Abd al-rahmön al-djazñrñ. kitöb. Bd. 5, S. 422-440. zitiert nach Ersen. a. a. O. S. 13-14 2

Verfolgung durch die Familie Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der FÉlle zu sein - erleidet der Konvertit héufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen måchten. Wer einen Apostaten auf eigene Faust tåtet, ohne dass dieser ausreichend Gelegenheit zur Reue oder ein Gerichtsverfahren erhalten hat, wird kaum offiziell angeklagt werden, da die TÉtung eines Apostaten an sich kein Vergehen ist, er hat lediglich vorauseilend gehandelt 10. Der Richter kann dieses voreilige Handeln nach eigenem Ermessen mit einer richterlichen Ermahnung oder einer geringen Strafe ahnden 11. Der Apostat kann sich jedoch auf keinen Rechtsschutz berufen. Das gilt auch, wenn der Fall der Apostasie zwar vor ein Gericht gebracht wird, dieses aber nicht die Todesstrafe verhéngt und Privatrache geçbt wird, denn - wie der islamische Dogmatiker Abdul Qader 'Oudah Shaheed betont - die VerhÄngung der Todesstrafe ist gemäç der Scharia nicht nur ein Recht, sondern sogar die Pflicht eines jeden Muslims 12. Verlust von Familie, Heimat und Besitz UnabhÉngig davon, ob ein Apostat schlieölich zu Tode kommt, muss er mit weiteren Konsequenzen rechnen: Oft wird sein Besitz konfisziert, meist verliert der Abgefallene noch vor dem Prozess seine Arbeitsstelle. Seine Familie wird wohl zunéchst im persånlichen GesprÉch versuchen, ihn zur RÇckkehr zum Islam zu bewegen, indem sie ihm die schwerwiegenden Konsequenzen seines Äbertritts vor Augen stellt. Als zweiten Schritt wird sie vielleicht einen islamischen Geistlichen (arab. Shaih) um Hilfe bitten. Manchmal kommen magische Praktiken (z. B. Verfluchungen) zur Anwendung. Vielleicht werden dem Konvertiten finanzielle Anreize zur Wiederannahme des Islam geboten, und wenn sich hier kein Erfolg einstellt, ist der Apostat in Gefahr, als krank beurteilt und in eine Psychiatrie eingewiesen zu werden. Wenn der Konvertit diese Behandlung Çbersteht oder ihr entgehen kann, wird man ihn måglicherweise ins Ausland schicken und/oder aus der Familie ausstoöen. All das ist fçr den Konvertiten aufgrund der traditionell starken Familienbindung in den islamischen LÉndern besonders hart. Begibt sich ein Apostat ins nichtmuslimische Ausland, gilt er in seinem Heimatland als tot, und seine Erben erhalten seinen Besitz 13. Seine Ehe wird automatisch als illegal aufgelåst, er wird zwangsgeschieden. Wenn sich die Frau eines Konvertiten nicht von ihm trennen måchte, kann sie wegen Ehebruchs gesteinigt (bzw. verurteilt) werden. Eine RÇckkehr zum islamischen Glauben bedingt auch die Notwendigkeit einer erneuten rechtlichen EheschlieÖung. Abfall als GotteslÄsterung Muslimische Juristen befçrworten mehrheitlich, dass der Apostat Gelegenheit zu Reue und Umkehr erhélt (z. B. drei Tage). Die Rechtsschule der Malikiten verbietet, den Inhaftierten wéhrend der Bedenkzeit zu schlagen 14. Wer mehrmals vom Islam abgefallen ist, fçr den fordern die Rechtsschulen der Malikiten und Hanbaliten seinen unbedingten Tod, ungeachtet seiner eventuellen Reue 15, wéhrend die Rechtsschule der ShÑfi'iten jede erneute Umkehr vom Abfall als echte BuÖe annimmt. Uneinigkeit herrscht bei Rechtsgelehrten auch darçber, ob ein Unterschied zwischen einem abgefallenen Konvertiten zum Islam und einem als Muslim Geborenen und spéter Abgefallenen gemacht werden soll. Hinrichtung des Apostaten Die islamischen AutoritÉten verlangen, dass der Apostat - wenn seine Schuld erwiesen ist - mit dem Schwert enthauptet und nicht gequélt oder gefoltert werden soll. Die Todesstrafe kann aber auch auf andere Weise vollstreckt werden. Auch die Kreuzigung stellt eine MÅglichkeit dar (vgl. 5,33; 7,124; 26,49). Eine Tradition, die auf die Lieblingsfrau Muhammads, Aisha, zurçckgefçhrt wird, besagt, dass Apostaten getåtet, gekreuzigt oder verbannt werden sollen 16. Auch der dritte Kalif 'Umar II. soll Apostaten zuerst an einen Pfahl gebunden und sie dann mit einer Lanze durchbohrt haben 17. Otto Spies nennt einige weitere Beispiele aus der islamischen Geschichte fçr die 10 Eine Ausnahme machen laut Shaheed nur die Malikiten, die die vorzeitige private TÅtung des Apostaten als schweres Vergehen betrachten, das eine BuÜzahlung verlangt. Abdul Qader 'Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. 3 Bde. International Islamic Publishers: New Delhi:1991, Bd. 2, S. 258 11 So Erwin Gráf. Die Todesstrafen des islamischen Rechts. in: Bustan. (Wien) Heft 4/62. S. 8-22 und Heft 1/65. S. 9-22, S. 15 12 Dies bestátigt auch der muslimische Dogmatiker Qader 'Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. a. a. O., Bd. 2, S. 257 13 Erwin Gráf. Die Todesstrafen des islamischen Rechts. a. a. O. S. 21 14 So 'Abd al-rahmön al-djazñrñ. kitöb. Bd. 5., zitiert nach Ersen. a. a. O. 1991, S. 17-18 15 'Abd al-rahmön al-djazñrñ. kitab. Bd. 5, zitiert nach Ersen. a. a. O., 1991, S. 52 16 Genaue Angaben bei Otto Spies. Çber die Kreuzigung im Islam. in: Religion und Religionen. Festschrift fär Gustav Mensching zu seinem 65. Geburtstag, dargebracht von Freunden und Kollegen. Ludwig RÅhrscheid Verlag: Bonn, 1967. S. 143-156, hier S. 145 mit Quellenangaben. 17 Spies. Kreuzigung. a. a. O. S. 145 3

Kreuzigung von Apostaten 18. Das wohl berçhmteste Beispiel ist vielleicht die Verurteilung des Mystikers al- HallÑj, der aufgrund seiner unorthodoxen islamischen Lehren im Jahr 922 n. Chr. in Bagdad als Ketzer gekreuzigt wurde. Aber die Kreuzigung ist nicht nur bei Apostaten zur Anwendung gekommen. Das islamische Recht nennt diese Hinrichtungsart z. B. fçr schweren StraÖenraub (arab. qat' at-taráq) auöerhalb einer Ortschaft, sofern er mit Mord oder Totschlag verbunden ist. Aber auch Rebellen, AufrÇhrer und Ketzer sollen gekreuzigt worden sein 19. Die islamische Rechtswissenschaft hat den Ketzer (arab. zindáq), also denjenigen, der sich fçr einen Muslim ausgibt, aber dabei in Wirklichkeit ein UnglÉubiger ist, neben den Apostaten gestellt. Die Malikiten und Hanbaliten fordern seine TÅtung, ohne dass er vorher zur Reue aufgefordert wurde und unabhéngig davon, ob er seine SÇnde vor seinem Tod noch einmal bereut, denn fçr sie ist der Ketzer gleichbedeutend mit dem im Koran so ausdrçcklich verurteilten Heuchler (arab. munñfiq). Damit ist seine Bestrafung also noch hérter als fçr den Apostaten. Wenn der Ketzer nach seiner Reue getåtet worden ist, kann er auf einem muslimischen Friedhof beerdigt werden, denn er wird dann als GlÉubiger betrachtet, der fçr sein Fehlverhalten und nicht als UnglÉubiger getåtet wurde 20. Die Hanafiten und ShÑfi'iten verlangen nicht die TÅtung des Ketzers, sofern er bereut 21. Moderate muslimische Auffassungen Auch innerhalb der islamischen Welt ist eine intensive Diskussion Åber das Thema Menschenrechte im Gang, die in der westlichen Welt allerdings kaum wahrgenommen wird. So hat sich in der islamischen Welt neben der islamistischen Position - die sich am nachdrçcklichsten fçr die Anwendung der Todesstrafe fçr Apostaten ausspricht - auch eine säkularistische und eine modernistische Position formiert 22, die dem Gedanken der GewÉhrung von Menschenrechten nach internationalem VerstÉndnis gråöeren Spielraum einréumen. Allerdings ist es fçr Theologen und Juristen, die sich den beiden letztgenannten Positionen zurechnen, immens schwer, einerseits an der unumschrénkten GÇltigkeit von Koran, Äberlieferung und Scharia und damit am theologischen Grundkonsens ihrer islamischen Gesellschaft festzuhalten und andererseits erweiterte Menschenrechte aus den normativen Texten abzuleiten - denn Koran, Äberlieferung und Scharia geben zum Thema 'Bestrafung von Apostaten' vergleichsweise detaillierte Anweisungen, die wenig Spielraum fçr Auslegung und liberalere Auffassungen und Vorgehensweisen lassen. Es hat derzeit nicht den Anschein, als ob sich diese moderateren Auffassungen zum Thema Menschenrechte in der islamischen Welt in gréçerem Umfang durchsetzen kénnten. Schlussbetrachtung Vertreibung, Enterbung, Scheidung, Verlust der Familie und des Arbeitsplatzes, Drohungen, SchlÉge, psychische und physische Folterungen, EinschÇchterungen, GefÉngnis, ja der Tod sind stets reale Bedrohungen fçr jeden Muslim, der sich dem christlichen Glauben zuwendet, selbst wenn nicht alle dieser Sanktionen jeden Konvertiten zum Christentum treffen. Nur sehr selten geschieht das Wunder, dass die Familie des Konvertiten fçr den neuen Glauben des Abgefallenen VerstÉndnis aufbringt oder sogar selbst konvertiert. Wo das nicht geschieht, lebt der Konvertit in sténdiger Gefahr vor Entdeckung und Verfolgung. Er muss sich mit anderen Christen heimlich treffen und findet in einer Gemeinde, die sich vielleicht vor muslimischen Spionen fçrchtet und daher misstrauisch ist, unter UmstÉnden gar nicht die herzliche Aufnahme, die er dringend braucht. Allerdings gibt es auch hinsichtlich der Gemeindesituation erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen islamischen LÉndern. Trotz Verfolgung und immensen Schwierigkeiten wéchst die Zahl der Konvertiten in der islamischen Welt. Es scheint, als ob heute dort mehr Menschen Christen werden als jemals zuvor. Viele Muslime finden im Islam keine Antworten auf existenzielle geistliche Fragen und haben gleichzeitig die oft vielféltigen sozialen, wirtschaftlichen und politischen MissstÉnde ihres Heimatlandes vor Augen. Auf die zahlenméöig kleine, benachteiligte, manchmal veréngstigte christliche Gemeinde kommen mit der BewÉltigung ihres Wachstums gewaltige Herausforderungen zu. Literaturhinweise Hauser, Albrecht (Hg.) Christen in islamischen LÉndern. VerÅffentlicht durch das Referat Mission, àkumene und kirchlicher Entwicklungsdienst des Evangelischen Oberkirchenrats Stuttgart, Imatel: Stuttgart (1993) Khoury, Adel Th. Christen unterm Halbmond. ReligiÅse Minderheiten unter der Herrschaft des Islam. Herder: Freiburg, 1994 Khoury, Adel Th.; Hagemann, Ludwig. Christentum und Christen im Denken zeitgenåssischer Muslime. CIS- Verlag: Altenberge, 1986 Mawdudi, Abul Ala. The Punishment of the Apostate according to Islamic Law. o. O. 1994 MÇller, Lorenz. Islam und Menschenrechte. Sunnitische Muslime zwischen Islamismus, SÉkularismus und Modernismus. Deutsches O- rient-institut: Hamburg, 1996 18 Spies. Kreuzigung. a. a. O. S. 145ff. 19 Beispiele aus der arabischen Literatur bei Spies. Kreuzigung. a. a. O. S. 150ff. 20 'Abd al-rahmön al-djazñrñ. kitöb. Bd. 5, S. 422-440. zitiert nach Ersen. Strafen. S. 25 21 'Abd al-rahmön al-djazñrñ. kitöb. Bd. 5, S. 422-440. zitiert nach Ersen. Strafen. S. 27 22 Ich folge in dieser Einteilung Lorenz MÄller. Islam und Menschenrechte. Sunnitische Muslime zwischen Isla-mismus, Sákularismus und Modernismus. Deutsches Orient-Institut: Hamburg, 1996 4

Peters, Rudolph; Gert J. J. de Vries. Apostasy in Islam. in: Welt des Islam 17/1976-77, S. 1-25 Rahman, S. A.. Punishment of Apostasy in Islam. Institute of Islamic Culture: Lahore, 1972 Tibi, Bassam. Im Schatten Allahs. Der Islam und die Menschenrechte. Piper: MÇnchen, 1994 ff. Zwemer, Samuel M. Das Gesetz wider den Abfall vom Islam. C. Bertelsmann: GÇtersloh, 1926 Zur Autorin Christine Schirrmacher Prof. Dr. phil., geb. 1962; Islamwissenschaftlerin, wissenschaftliche Leiterin des "Instituts fçr Islamfragen der Deutschen Evangelischen Allianz (IfI)" und Mitglied der IGFM VerÅffentlichungen u.a.: Schirrmacher, Christine / Spuler-Stegemann, Ursula: Frauen und die Scharia. Die Menschenrechte im Islam. Verlag : Hugendubel Kreuzlingen, Einband: gebunden, Seiten/Umfang: ca. 256 Seiten - 14â22 cm, Erschienen: 1. Auflage 07.09.2004, Preisinfo: 19,95 Eur[D] / 20,60 Eur[A] / 36,10 sfr Schirrmacher, Christine: Der Islam - Band 1 & 2, Geschichte - Lehre - Unterschiede zum Christentum. Verlag: HÉnssler-Verlag, Einband: gebunden, Seiten/Umfang: ca. 750 Seiten - 20,5â13,5 cm, Erschienen: 1. Auflage 09.2003, Preisinfo: 45,00 Eur[D] / 46,26 Eur[A] / 80,00 sfr Schirrmacher, Christine: Kleines Lexikon zur islamischen Familie. Verlag: HÉnssler-Verlag, Einband: Paperback, Seiten/Umfang: 176 Seiten - 18 â 11 cm, Erschienen: 2002, Preisinfo: 6,95 Eur[D] / 7,20 Somit kann man abschlieçend zusammenfassen: Der obige Text stammte von keiner Antiislam-Agitatorin, sondern von einer Expertin. Wohlwollen ist daher nicht nur gegenäber dem politischen Islamismus nicht angebracht, Wohlwollen ist auch gegen den Islam als Lehre und als Herrschaftsideologie fehl am Platz. Der Katholizismus der Vergangenheit war eine schreckliche Ideologie áhnlicher Art, es bedurfte Jahrhunderte des Widerstands, um die Menschheit in wesentlichen Bereichen von diesem Çbel zu erlåsen. Vor noch gar nicht so wenigen Jahrzehnten war der im obigen Artikel geschilderte familiáre und gesellschaftliche islamreligiåse Druck auch im katholisch-religiåsen Bereichen noch enorm hoch. Ausgetretene waren Parias, oft blieben also záhneknirschend auch Ungláubige katholisch. Heute haben wir nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Praxis ein håheres MaÜ an Religionsfreiheit, aber wir sind lángst nicht am Ende des Weges. Die Abschaffung des staatlich finanzierten Religionsunterrichts in Åffentlichen Schulen, der Kreuze in Kindergárten, Schulen, Krankenháuser, der staatlichen Mithilfe bei der Kirchensteuerkassierung (religiåses Bekenntnis am Meldezettel), der religiåsen Belangsendungen im Åffentlich-rechtlichen ORF u.á.m. sind immer noch zu låsende Aufgaben, um die Trennung von Staat und Religion umfassend durchzufähren. Der Islam, eine Religion, die sich in den letzten Jahrzehnten durch Zuwanderung im aufgeklárten Europa ausgedehnt hat, und die im Kern ihrer Lehre und im Kerngebiet ihrer Verbreitung auch im 21. Jahrhundert den Glaubensabfall mit dem Tode bedroht, ist keine Ideologie, die sich im aufgeklárten Europa kritiklos Narrenfreiheit verdient. Der Islamismus ist heute noch so schlimm wie der Katholizismus in seiner BlÄtezeit. Er muss daher auch so behandelt werden! FÅr die Religionsfreiheit, gegen religiésen Gesinnungsterror! 5