Fachanwalt für Migrationsrecht Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages

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Transkript:

Fachanwalt für Migrationsrecht Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages Stand: 13.04.2017 I. Rechtsgrundlage für die Bearbeitung von Fachanwaltsanträgen sind 43c BRAO sowie Fachanwaltsordnung (FAO). Im Jahr 2016 wurde der Fachanwaltstitel im Migrationsrecht eingeführt. Voraussetzung für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ist der Erwerb besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in dem Rechtsgebiet, für das die Fachanwaltsbezeichnung beantragt wird. II. Besondere theoretische Kenntnisse im Sinne von 43c BRAO werden gemäß 4 Abs. 1 FAO in der Regel durch die Teilnahme an einem Fachlehrgang erworben. Der erfolgreiche Besuch des Lehrganges wird gemäß 6 FAO durch die dort genannten Unterlagen nachgewiesen. Aus den Zeugnissen des Veranstalters muss hervorgehen, dass der Lehrgang die Voraussetzungen des 4 FAO erfüllt und dass, wann und von wem, im Lehrgang alle das Fachgebiet in 14p FAO betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind. Weiter muss ersichtlich sein, dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen hat. Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Insgesamt dürfen auf die bestandenen Leistungskontrollen nicht weniger als 15 Zeitstunden verwandt worden sein. Wichtig ist, dass dem Antrag das Teilnehmerzertifikat (mit Zeitplan) und alle Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen im Original beigefügt sind. Wird der Antrag auf Zulassung zur Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr gemäß 4 Abs. 2 FAO Fortbildung in Art und Umfang von 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten nicht aber Klausurbearbeitungen sind anzurechnen. Bei welchem Anbieter ein Lehrgang besucht wird, ist grundsätzlich gleichgültig, solange der Kurs die inhaltlichen Voraussetzungen der 4 und 14p FAO erfüllt. In der Vergangenheit ist es bisweilen vorgekommen, dass aus dem Teilnehmerzertifikat nicht alle in der FAO normierten Bereiche des betreffenden Fachgebiets ersichtlich waren. Wenn dies der Fall sein sollte, ist eine sofortige Rück-sprache mit dem Lehrgangsveranstalter zu empfehlen, um spätere Verzögerungen im Antragsverfahren zu vermeiden.

- 2 - Nach der überwiegend vertretenen Auffassung können auch Fernlehrgänge grundsätzlich die nach FAO erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln (vgl. Hartung/Römermann-Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4 FAO Rn.15). Allerdings ist hierbei zusätzlich nachzuweisen, dass das durch Skripten vorgegebene Pensum bei autodidaktischer Aneignung einem zeitlichen Aufwand von 120 Stunden entspricht. Hierzu ist dem Antrag das gesamte Skript beizufügen; dies ist auch in Form eines elektronischen Datenträgers möglich. Zudem ist eine vom Lehrgangsanbieter erstellte Umrechnungstabelle, die die Kurseinheiten auf die erforderlichen Zeitstunden umrechnet, beizufügen. Zum Nachweis der eigentlichen Teilnahme also der tatsächlichen Befassung mit den Skripten sind in der Praxis so genannte Lernkontrollaufgeben verbreitet. Dabei handelt es sich zumeist um Fälle zur gutachterlichen Bearbeitung, aber auch um offene Fragen aus der Praxis, die dazu verhelfen, das in den Skripten erworbene Wissen anzuwenden, zu vertiefen oder auch um Aspekte zu erweitern. Dem Antrag sind sämtliche Lernkontrollaufgaben nebst Lösungen einzureichen und eine Versicherung über die selbständige Bearbeitung der Lernkontrollaufgaben beizufügen, die explizit gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben wird. Die Anforderungen an den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen ergeben sich aus 5 Abs. 1 Satz 1 lit. w) i.v.m. 14p FAO. Der Nachweis ist zweckmäßigerweise durch eine Fallliste gemäß 6 Abs. 3 FAO zu führen, die kanzleiinterne Aktenzeichen enthält. Mandantennamen sind aufgrund der Verschwiegenheitspflicht abzukürzen. Die Fallliste sollte in gerichtliche und außergerichtliche Fälle unterteilt sein. Für die Angaben und Erläuterungen in der Fallliste ist ein Schriftgrad von mindestens 10-12 Punkte zu verwenden. Wir regen an, dass auf der Fallliste versichert wird, dass die angegebenen Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet wurden ( 5 S. 1 FAO). Die Fälle sollten laufend durchnummeriert werden. Es müssen insgesamt 80 Fälle aus den in 14p Nr. 1 bis Nr. 6 FAO genannten Bereichen nachgewiesen werden, die in den letzten drei Jahren vor Antragstellung bearbeitet wurden. Mindestens 60 Fälle müssen aus den in 14p Nr. 1 bis Nr. 4 FAO genannten Bereichen stammen. Mindestens 30 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein, davon mindestens 15 Fälle aus den in 14p Nr. 1 bis Nr. 4 FAO genannten Bereichen. Zur Gestaltung der Anlagen der Fachanwaltsanträge: III. Dem Merkblatt liegt das Muster eines Tabellenblattes bearbeiteter Fälle (Anlage) bei (Beispiel Handels- und Gesellschaftsrecht). In der Fallliste ist der Gegenstand des Verfahrens zu benennen sowie Art und Umfang der Tätigkeit zu umschreiben, damit die Ausschussmitglieder eine Zuordnung des Falles zu den Teilbereichen des Migrationsrechts vornehmen können.

- 3 - Nach Eingang der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 400,00 Kontoverbindung: Rechtsanwaltskammer Berlin, Deutsche Bank AG, IBAN: DE87100700240138018700, BIC: DEUTDEDBBER mit dem Betreff: Haushaltsstelle 8356/Familienname wird der Antrag wie folgt behandelt: IV. Der/Die Antragsteller/in erhält eine Eingangsbestätigung des Antrages. Etwaige Bedenken zu eventuellen Mitwirkungsverboten gemäß 23 FAO sollten nunmehr geltend gemacht werden. Nach der Weiterleitung der Unterlagen wird nach der Geschäftsordnung des Fachanwaltsausschusses der zuständige Berichterstatter bestimmt. Der Antrag wird vom Fachanwaltsausschuss nach schriftlicher Vorvotierung im Rahmen einer mündlichen Erörterung beraten und geprüft. Liegen in der Antragsbegründung behebbare Mängel, so weist der Ausschuss den/die Antragsteller/in normalerweise darauf hin und gibt Gelegenheit, den Antrag nachzubessern. Die Fachanwaltsordnung gibt dem Ausschuss die Möglichkeit zur Gewichtung der Fälle. Dies bedeutet, dass beispielsweise im Migrationsrecht ein durch drei Instanzen mit eventueller Rückverweisung geführter Rechtsstreit oder ein Serienfall anders gewichtet werden kann, als eine telefonische Kurzberatung. Im Einzelfall kann sich der Ausschuss Arbeitsproben vorlegen lassen ( 6 Abs. 3 FAO), wie zum Beispiel anonymisierte Klageschriften, Erwiderungen etc. Gemäß 7 Abs. 1. S. 1 FAO ist in Fachanwaltsverfahren grundsätzlich ein Fachgespräch vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BRAK-Mitt. 2005, 123 ff.) ist bei verfassungskonformer Auslegung dieser Norm nur dann Raum für ein Fachgespräch, wenn der Fachanwaltsausschuss seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der in 4 und 5 FAO genannten Anforderungen nach dem Gesamteindruck der vorzulegenden Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen nicht abgegeben kann. Dies ist eher selten der Fall. Der Fachanwaltsausschuss erarbeitet eine Stellungnahme, die er gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer begründet. Aufgrund dieser Empfehlung fasst der Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine Entscheidung, über die ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergeht. Abteilung I Der Vorsitzende Axel Weimann

Muster für eine Fallliste gemäß 6 Abs. 3 FAO im Handels- und Gesellschaftsrecht Fallliste Anlage zum Fachanwaltsantrag von Rechtsanwalt... Teil I: Gerichtliche Fälle / Schieds- oder Meditationsverfahren Lfd. Nr. Aktenzeichen (kanzleiintern bzw. gerichtlich) Gegenstand Art und Umfang der Tätigkeit Zeitraum Hauptverhandlungstage Sachstand (laufend? Falls beendet: Wann und wie) 1 AZ: 25/08 2 3 8 O 312/08 LG Berlin Rechtsförmliche Verfahren/wesentlicher gesellschaftlicher Bezug Vertretung des Gesellschafters einer GmbH bei der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wg. fehlerhafter Abberufung eines Geschäftsführers. Nichtbeachtung der gesellschaftsvertraglichen Einberufungsfristen sowie eines Stimmverbots aufgrund Interessenkollision. Gerichtliches Verfahren wurde durch Vergleich beendet, Abwicklung ist noch nicht beendet. 04/2008 Verfahren läuft noch Teil II: Verfahren, die die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben Lfd. Nr. Aktenzeichen (kanzleiintern ) Gegenstand Art und Umfang der Tätigkeit Zeitraum Sachstand (laufend? Falls beendet: Wann und wie? 1 AZ: 26/08 Gestaltung von Gesellschaftsverträgen Beratung von Gesellschaftsgründern im Hinblick auf verschiedene 02/2008 bis Gesellschaftsformen: GbR, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Ltd., 06/2008 Gründungsverfahren, Haftung, steuerliche Aspekte. Gestaltung des GmbH-Gesellschaftsvertrages (Besonderheiten: Vinkulierung der Geschäftsanteile, Wettbewerbsverbot, Einziehungsregelung) beendet 2 AZ: 27/08 Umwandlungen von Gesellschaften Ausgliederung von Vermögen der Mandantin auf GmbH & Co. KG, steuerliche Aspekte, Abgrenzung Ausgliede- 04/2008 Verfahren läuft noch

rung zur Aufnahme/Neugründung, Ausgliederung- und Bilanzstichtag, Auswirkung auf die Arbeitnehmer. Erstellung des Ausgliederungs- und Übernahmevertrag, Abstimmung der gewählten Konstruktion mit dem zuständigen Registergericht. 3 4 Sonstige Verfahren aus mind. 3 verschiedenen Bereichen des 14 i Nrn. 1 und 2 FAO Lfd. Nr. Aktenzeichen (kanzleiintern ) Gegenstand Art und Umfang der Tätigkeit Zeitraum Sachstand (laufend? Falls beendet: Wann und wie? 1 AZ: 28/08 Materielles Handelsrecht, Recht der Handelsgeschäfte ( 14i Nr. 1 FAO) 2 3 Vertretung der Mandantin bei Lieferung einer fehlerhaften Büroausstattung. Gewährleistungsansprüche, Abgrenzung Kaufmannseigenschaft der Mandantin, Verletzung von Sorgfaltspflichten. Schriftverkehr mit Gegenseite, außergerichtlicher Vergleich. 04/2008 bis 09/2008 beendet Hiermit versichere ich, dass ich die in der Fallliste aufgeführten Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet habe. Berlin, den... Unterschrift...

Antragsteller/in: (Stempel) An die Rechtsanwaltskammer Berlin Übersichtsblatt zur Fallliste im Migrationsrecht - bitte mindestens 80 aus den unten genannten Bereichen, davon mindestens 60 aus mindestens zwei der in Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Bereiche. Mindestens 30 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein, hiervon mindestens 15 aus den in Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Bereichen - Bereich 1) Staatsangehörigkeitsrecht a) Statusfeststellungen einschließlich Staatenlosigkeit, b) Einbürgerungen, c) Verlustbestände, d) Vertriebenenverfahren 2) Aufenthaltsrecht a) allgemeine Grundlagen des Erwerbs, der Verlängerung und der Verfestigung von Aufenthaltstiteln, b) Visumsverfahren zu kurz- und langfristigen Aufenthaltszwecken, c) Aufenthaltstitel und ihre unterschiedlichen Voraussetzungen, d) Erlöschen des Aufenthaltsrechts, Ausweisung, e) Durchsetzung der Ausreisepflicht, Duldung, Abschiebung und Abschiebehaft, f) Haftung und Gebühren, g) Besonderheiten des Datenschutzes 3) Unionsrecht a) Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, b) Aufenthaltsrechte aus den ARB 1/80 EWG- Türkei, c) sonstige unionsrechtliche und völkerrechtliche Migrationsregelungen 4) Asylrecht a) Asylverfahren einschließlich internationaler und nationaler Verteilungsregelungen sowie Entscheidungsarten, b) internationaler Flüchtlingsschutz, c) nationaler Schutz, d) Rechtsschutz, e) Widerruf/Erlöschen, f) Folgeverfahren 5) Migrationsrechtliche Bezüge des Sozialrechts, vom Aufenthaltsstatus abhängige Leistungs-ansprüche und Leistungsausschlüsse Fallnummern gerichtliche außergerichtliche

6) Migrationsrechtliche Bezüge des Strafrechts