Zentrale Neuerung der Handwerksordnung ist mithin die Unterscheidung zwischen zulassungspflichtigen und eintragungspflichtigen Handwerken!



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Übersicht 1 Im Rahmen der grundlegenden Novellierung der Handwerksordnung wurde die Zahl der zulassungspflichtigen Handwerke erheblich reduziert. Der Meisterzwang als zentrale Zulassungsvoraussetzung blieb zwar erhalten, wurde aber durch etliche Ausnahmebestimmungen gelockert. Zentrale Neuerung der Handwerksordnung ist mithin die Unterscheidung zwischen zulassungspflichtigen und eintragungspflichtigen Handwerken! A. Einführung 2 B. Begriffsbestimmung Zulassungspflichtiges Handwerk 3 I. Zulassungspflicht 3 II. Die Auflistung in Anlage A zur Handwerksordnung 3 III. Wesentliche Tätigkeiten 3 IV. Abgrenzung zum Industriebegriff 5 C. Zulassungspflichtige und eintragungspflichtige Handwerke 6 I. Zur Zulassungspflicht 6 II. Zur Eintragungspflicht 6 D. Persönliche Zulassungsvoraussetzungen 10 I. Grundsatz: Meisterzwang 10 II. Abschaffung des Inhaberprinzips 11 III. Gleichgestellte Abschlüsse 12 IV. Ausnahmebewilligung 13 V. Die Altgesellenregelung 14 E. Handwerklicher Nebenbetrieb und Hilfsbetrieb 15 I. Zulassungspflicht 15 II. Begriffsbestimmung Nebenbetrieb 15 III. Unerheblicher Nebenbetrieb 16 IV. Hilfsbetrieb 16

A. Einführung 2 Zum 01. Januar 2004 wurde die Handwerksordnung umfassend geändert. Ziel war es, die wirtschaftliche Entwicklung des Handwerks zu stärken, Existenzgründungen zu erleichtern, Arbeitsplätze zu sichern und Impulse für neue Arbeits- und Ausbildungsplätze zu geben. Durch die Beseitigung struktureller Hemmnisse sollte der umfassendste Liberalisierungsschritt im deutschen Handwerksrecht seit Jahrzehnten bewerkstelligt werden. Die Novelle der Handwerksordnung soll das Handwerksrecht zukunftsfähig, zukunftssicher und europafest machen. Inwiefern dieses große Vorhaben als gelungen anzusehen und die Beseitigung zahlreicher Verkrustungen des alten Handwerksrechts ausreichend ist, wird die weitere Entwicklung der Wirtschaft und des Arbeitsmarkts zeigen.

3 B. Begriffsbestimmung Zulassungspflichtiges Handwerk I. Zulassungspflicht 1 Abs.1 Satz 1 HWO: Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks erfordert die Eintragung in die Handwerksrolle. Dabei handelt es sich um ein von der Handwerkskammer geführtes Verzeichnis, in das die Inhaber des Betriebs mit dem betreffenden Handwerk einzutragen sind. Über die Eintragung wird von der Handwerkskammer eine Bescheinigung ausgestellt (Handwerkskarte). Eingetragen wird nur, wer die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. II. Die Auflistung in Anlage A zur Handwerksordnung 1 Abs.2 HWO: Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist... Die zulassungspflichtigen Handwerke sind grundsätzlich abschließend in Anlage A zur Handwerksordnung aufgelistet, die allerdings erheblich ausgedünnt wurde! 53 von 94 Handwerken wurden von zulassungspflichtigen zu lediglich eintragungspflichtigen Gewerben, die keinen Meisterbrief erfordern! III. Wesentliche Tätigkeiten 1 Abs.2 HWO:...Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche,

4 die 1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Daneben sind aber auch Tätigkeiten zulassungspflichtig, die für ein Handwerk nach Anlage A wesentlich sind, d.h. die zum Kernbereich des entsprechenden Berufsbildes zählen, ohne dieses vollständig abzudecken. Nicht wesentlich sind nach der Aufzählung in 1 Abs.2 HWO vor allem solche Tätigkeiten, die keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Diese werden auch als Minderhandwerk bezeichnet. Durch die Neuregelung wurde die bereits bestehende Rechtsprechung in das Gesetz aufgenommen. Als unwesentlich gelten Tätigkeiten, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind Beispiel: Tapezieren mit Raufasertapete (im Rahmen des Berufsbildes Maler und Tapezierer) Beispiel: Abbacken von Brötchenfertigteig (im Rahmen des Berufsbildes Bäcker) trotz längerer Anlernzeit nicht wesentlich sind Beispiel: Schweißen (z. B. im Rahmen des Berufsbildes Metallbauer) nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind Beispiel: Trockenbau

5 VÖLLIGE NEU- REGELUNG 90 Abs.3 HWO: Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine gewerbliche Tätigkeit nach 1 Abs.2 Satz 2 Nr.1 ausüben, wenn 1. sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt haben, 2. die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und 3. die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht. IV. Abgrenzung zum Industriebegriff Abzugrenzen ist der Handwerksbegriff auch von der Industrie. Industriebetriebe müssen nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden, sie gehören vielmehr der Industrie- und Handelskammer an. Von der Rechtsprechung wurden zu dieser Thematik zahlreiche Differenzierungskriterien entwickelt: Technische Betriebsausstattung: ein Maschinenpark und die Verarbeitung vorgefertigter Materialien sprechen für eine Einordnung als Industrie, sofern hierdurch die Handarbeit ersetzt und nicht nur unterstützt werden soll Arbeitsteilung und Spezialisierung: die Arbeitskräfte im Industriebetrieb sind in der Regel derartig spezialisiert, dass erst ein Zusammenwirken aller ein fertiges Gesamtprodukt ergibt Ausbildung der Mitarbeiter: sind die Arbeitskräfte handwerksmäßig ausgebildet, spricht dies für das Vorliegen eines Handwerksbetriebes Beherrschungsmöglichkeiten des Betriebsinhabers: Indiz für das Vorliegen eines Handwerksbetriebs kann auch die Möglichkeit des Inhabers sein, in allen Stufen der Produktion aufgrund eigener Fähigkeiten selbst in die Fertigungsprozesse einzugreifen, bzw. aufgrund der Betriebsstruktur zumindest noch den Betriebsablauf vollständig in eigener Regie steuern zu können Betriebsgröße: das Abgrenzungsmerkmal der Betriebsgröße ist nur mit größter Vorsicht heranzuziehen. Zwar werden Handwerksbetriebe

6 in der Regel kleiner sein als Industriebetriebe, zwingend notwendig ist dies aber keinesfalls! Besondere Probleme bereitet die Abgrenzung von Handwerk und Industrie im Falle der sogenannten Mischbetriebe, d.h. Betriebe, die vom äußeren Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeiten her in beide Kategorien eingeordnet werden könnten. Betriebe, die sowohl industrielle als auch handwerkliche Tätigkeiten ausüben, sind Mischbetriebe, die sowohl der IHK als auch der Handwerkskammer angehören. C. Zulassungspflichtige und eintragungspflichtige Handwerke I. Zur Zulassungspflicht Wie bereits ausgeführt, findet sich eine grundsätzlich abschließende Aufzählung der zulassungspflichtigen Handwerke in Anlage A zur Handwerksordnung. Durch die Gesetzesänderung zum Jahreswechsel wurde diese Anlage erheblich ausgedünnt. 53 von 94 Gewerben wurden aus der Liste gestrichen und sind somit ab 01.01.2004 nicht mehr zulassungspflichtig! Sie befinden sich jetzt in Anlage B. Maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Neueinteilung war die Gefahrgeneigtheit der jeweiligen Tätigkeiten im Hinblick auf die Gesundheit oder das Leben Dritter. II. Zur Eintragungspflicht 18 Abs.1 Satz 1 HWO: Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Alle nach der Neuregelung nicht mehr zulassungspflichtigen Handwerke sind zumindest eintragungspflichtig nach 18 HWO. Zu diesem Zweck wird von der Handwerkskammer ein entsprechendes Verzeichnis geführt.

7 18 Abs.2 HWO: Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Die eintragungspflichtigen Handwerke sind demzufolge abschließend in Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgelistet. VÖLLIGE NEU- REGELUNG 51a Abs.1 HWO: Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach 25 dieses Gesetzes oder nach 25 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden. Auch in eintragungspflichtigen Handwerken kann freiwillig als besonderer Qualitätsnachweis eine Meisterprüfung abgelegt werden, sofern eine entsprechende Ausbildungsordnung existiert! Zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A) 1. Maurer und Betonbauer 2. Ofen- und Luftheizungsbauer 3. Zimmerer 4. Dachdecker 5. Straßenbauer 6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7. Brunnenbauer 8. Steinmetzen und Steinbildhauer 9. Stukkateure 10. Maler und Lackierer 11. Gerüstbauer 12. Schornsteinfeger Eintragungspflichtige Handwerke (Anlage B) Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke 1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 2. Betonstein- und Terrazzohersteller 3. Estrichleger 4. Behälter- und Apparatebauer 5. Uhrmacher 6. Graveure 7. Metallbildner 8. Galvaniseure 9. Metall- und Glockengießer 10. Schneidwerkzeugmechaniker 11. Gold- und Silberschmiede 12. Parkettleger

13. Metallbauer 14. Chirurgiemechaniker 15. Karosserie- und Fahrzeugbauer 16. Feinwerkmechaniker 17. Zweiradmechaniker 18. Kälteanlagenbauer 19. Informationstechniker 20. Kraftfahrzeugtechniker 21. Landmaschinenmechaniker 22. Büchsenmacher 23. Klempner 24. Installateur und Heizungsbauer 25. Elektrotechniker 26. Elektromaschinenbauer 27. Tischler 28. Boots- und Schiffsbauer 29. Seiler 30. Bäcker 31. Konditoren 32. Fleischer 33. Augenoptiker 34. Hörgeräteakustiker 35. Orthopädietechniker 36. Orthopädieschuhmacher 37. Zahntechniker 38. Friseure 39. Glaser 40. Glasbläser und Glasapparatebauer 41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker 8 13. Rolladen- und Jalousiebauer 14. Modellbauer 15. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher 16. Holzbildhauer 17. Böttcher 18. Korbmacher 19. Damen- und Herrenschneider 20. Sticker 21. Modisten 22. Weber 23. Segelmacher 24. Kürschner 25. Schuhmacher 26. Sattler und Feintäschner 27. Raumausstatter 28. Müller 29. Brauer und Mälzer 30. Weinküfer 31. Textilreiniger 32. Wachszieher 33. Gebäudereiniger 34. Glasveredler 35. Feinoptiker 36. Glas- und Porzellanmaler 37. Edelsteinschleifer und graveure 38. Fotografen 39. Buchbinder 40. Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker 41. Siebdrucker 42. Flexografen 43. Keramiker 44. Orgel- und Harmoniumbauer 45. Klavier- und Cembalobauer 46. Handzuginstrumentenmacher 47. Geigenbauer 48. Bogenmacher 49. Metallblasinstrumentenmacher 50. Holzblasinstrumentenmacher 51. Zupfinstrumentenmacher 52. Vergolder 53. Schilder- und Lichtreklamehersteller

9 Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe 1. Eisenflechter 2. Bautentrocknungsgewerbe 3. Bodenleger 4. Asphaltierer (ohne Straßenbau) 5. Fuger (im Hochbau) 6. Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) 7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 8. Betonbohrer und schneider 9. Theater- und Ausstattungsmaler 10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung 11. Metallschleifer und Metallpolierer 12. Metallsägen-Schärfer 13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) 14. Fahrzeugverwerter 15. Rohr- und Kanalreiniger 16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) 17. Holzschuhmacher 18. Holzblockmacher 19. Daubenhauer 20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) 21. Muldenhauer 22. Holzreifenmacher 23. Holzschindelmacher 24. Einbau von genormten Baufertigteilen (z.b. Fenster, Türen, Zargen, Regale) 25. Bürsten- und Pinselmacher 26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung 27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) 28. Fleckteppichhersteller 29. Klöppler 30. Theaterkostümnäher

10 31. Plisseebrenner 32. Posamentierer 33. Stoffmaler 34. Stricker 35. Textil-Handdrucker 36. Kunststopfer 37. Änderungsschneider 38. Handschuhmacher 39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen 40. Gerber 41. Innerei-Fleischer (Kuttler) 42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) 43. Fleischzerleger, Ausbeiner 44. Appreteure, Dekateure 45. Schnellreiniger 46. Teppichreiniger 47. Getränkeleitungsreiniger 48. Kosmetiker 49. Maskenbildner 50. Bestattungsgewerbe 51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) 52. Klavierstimmer 53. Theaterplastiker 54. Requisiteure 55. Schirmmacher 56. Steindrucker 57. Schlagzeugmacher D. Persönliche Zulassungsvoraussetzungen I. Grundsatz: Meisterzwang 7 Abs.1a HWO: In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Im Grundsatz muss auch weiterhin ein Meisterbrief vorgelegt werden, wenn eine Eintragung in die

11 Handwerksrolle erfolgen soll. Ausreichend ist aber ein Meisterbrief in einem verwandten Handwerk. Was unter dem Begriff der verwandten Handwerke zu verstehen ist, wird in der Verordnung über verwandte Handwerke konkretisiert: Nr. Spalte I Spalte II 1. Bäcker Konditor 2. Konditoren Bäcker 3. Informationstechniker Elektrotechniker 4. Elektrotechniker Elektromaschinenbauer 5. Elektromaschinenbauer Elektrotechniker 6. Kraftfahrzeugtechniker Zweiradmechaniker (Krafträder) 7. Zweiradmechaniker Kraftfahrzeugtechniker (Krafträder) 8. Landmaschinenmechaniker Metallbauer 9. Metallbauer Feinwerkmechaniker; Landmaschinenmechaniker 10. Maler und Lackierer Stukkateure 11. Stukkateure Maler und Lackierer (Maler) Dieser grundsätzliche Meisterzwang ist jedoch, im Gegensatz zur Altregelung, durch etliche Ausnahmen gelockert oder sogar durchbrochen. II. Abschaffung des Inhaberprinzips 7 Abs.1 Satz 1 HWO: Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das früher geltende Inhaberprinzip wurde abgeschafft.

12 Zur Eintragung eines Handwerks ist es nunmehr ausreichend, wenn lediglich der Betriebsleiter die Zulassungskriterien erfüllt! Dadurch wurden insbesondere Nachfolgeprobleme in Handwerksbetrieben (z.b. durch Erbschaft) entschärft. III. Gleichgestellte Abschlüsse 7 Abs.2 Sätze 1-4 HWO: In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen aufgrund einer nach 42 Abs.2 dieses Gesetzes oder nach 46 Abs.2 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der jeweils geltenden Fassung, anzuerkennen sind. Eine Eintragung in die Handwerksrolle ist auch möglich, wenn eine dem Meisterbrief gleichwertige Prüfung abgelegt wurde. Insbesondere fallen hierunter jetzt auch Industriemeister und Hochschulabsolventen. Diese können mit dem Handwerk eingetragen werden, das ihrem Studieninhalt am nächsten kommt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer.

13 IV. Ausnahmebewilligung 8 Abs.1 HWO: In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung aufgrund einer nach 42 Abs.2 dieses Gesetzes oder 46 Abs.2, 81 Abs.4 oder 95 Abs.4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat. In besonderen Fällen kann außerdem eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Dafür muss die Ablegung der Meisterprüfung sich als unzumutbare Härte darstellen. Dieser Begriff wurde durch die Rechtsprechung mit Inhalt gefüllt. Unterhalt von Angehörigen, sofern dies in besonderen Härtefällen dazu führt, dass der Betroffene kein Geld und keine Zeit hat, um die Meisterprüfung abzulegen unter Umständen vorgerücktes Alter (jedoch nicht, wenn die Ablegung der Meisterprüfung bereits vorher möglich gewesen wäre!) im Übrigen sind die Kosten der Meisterprüfung als Unzumutbarkeitsgrund irrelevant, da grundsätzlich die Möglichkeit einer öffentlichen Förderung besteht Ein Ausnahmefall liegt auch vor, sofern eine Prüfung zum Industriemeister abgelegt wird und die Prüfung nicht als gleichwertig zum Handwerksmeister anerkannt ist.

14 V. Die Altgesellenregelung VÖLLIGE NEU- REGELUNG 7b Abs.1 HWO: Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer 1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und 2. in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. 3. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde Altgesellen im Sinne des 7b HWO können ein zulassungspflichtiges Handwerk auch ohne Meisterbrief betreiben. Die Gesellenprüfung muss abgelegt sein. In dem zu betreibenden Handwerk muss der Geselle mindestens sechs Jahre lang eine wesentliche Tätigkeit ausgeübt haben, davon vier Jahre in leitender Position, d.h. mit eigenen Entscheidungskompetenzen.

15 E. Handwerklicher Nebenbetrieb und Hilfsbetrieb I. Zulassungspflicht Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung vorliegen, obliegt regional der Regierung von Mittelfranken in Ansbach. 2 HWO: Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch:...3. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind. auch handwerkliche Nebenbetriebe sind, sofern die ausgeübte Tätigkeit unter Anlage A fällt, zulassungspflichtig! dies gilt demnach nicht für Nebenbetriebe in zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Gewerben. soweit diese Gewerbe im Nebenbetrieb ausgeübt werden, besteht keine Eintragungspflicht bei der Handwerkskammer. das Unternehmen ist dann insgesamt der IHK zugehörig. Beispiel: angeschlossenes Fotostudio neben dem Betriebsschwerpunkt Fotohandel II. Begriffsbestimmung Nebenbetrieb 3 Abs.1 HWO: Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des 2 Nr.2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte

16 handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, dass eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder dass es sich um einen Hilfsbetrieb handelt. III. Unerheblicher Nebenbetrieb 3 Abs.2 HWO: Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt. Voraussetzung für einen unerheblichen Nebenbetrieb ist das Vorliegen eines nichthandwerklichen Hauptbetriebes, auf den der größere Anteil des betrieblichen Gesamtumsatzes entfällt Der handwerkliche Nebenbetrieb muss mit dem nichthandwerklichen Hauptbetrieb fachlich und organisatorisch verbunden sein Beispiel: KFZ-Handel mit angeschlossener Reparaturwerkstatt Gegenüber der früheren Rechtslage müssen keine unerheblichen Umsatzgrenzen mehr beachtet werden. Maßgebliches Kriterium ist nun ausschließlich, dass die durchschnittliche Arbeitszeit eines Ein-Mann- Handwerksbetriebes im Nebenbetrieb nicht überschritten wird. Unerhebliche Nebenbetriebe sind nicht zulassungs- oder eintragungspflichtig, sondern gehören ausschließlich der IHK an. IV. Hilfsbetrieb 3 Abs.3 HWO: Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks,

17 wenn sie 1. Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betrieb ausführen oder Beispiele: Beispiel: Beispiel: Reparatur von gebrauchten Sachen vor dem Verkauf zahntechnische Arbeiten im praxiseigenen Labor des Zahnarztes 3 Abs.3 HWO: 2. Leistungen an Dritte bewirken, die a) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder b) in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder c) in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt. Hersteller im Sinne des 4 Produkthaftungsgesetz sind: Produzent Importeur derjenige, der auf ein fertiges Produkt seine Marke anbringt und das Produkt anschließend als eigenes auf den Markt bringt