Merkblatt Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe Forschungs- und Technologieprogramm im Freistaat Bayern

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Transkript:

Merkblatt Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe Forschungs- und Technologieprogramm im Freistaat Bayern (Stand: Juni 09) 1. Zweck und Gegenstand der Förderung Empirische Studien belegen einen positiven Zusammenhang zwischen Innovationstätigkeit und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in einem Unternehmen. Innovative Unternehmen weisen deutliche Vorteile bei Wachstum, Stabilität und Zahl der Arbeitsplätze auf. Gleiches gilt für Unternehmen, die aktiv in Netzwerke aus Wirtschaft und Wissenschaft eingebunden sind. Mit dem folgenden Förderprogramm sollen kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe an die Zusammenarbeit mit anerkannten Forschungseinrichtungen herangeführt und so ihre Innovationskraft für die Herausforderungen der Zukunft gestärkt werden. Innovationsgutscheine sollen die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bzw. eine wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen unterstützen. 2. Laufzeit und Antragsberechtigung Das Programm wird ab 01. Juni 2009 zunächst als 3- jährige Pilotphase durchgeführt. Abgerechnet werden können Innovationsgutscheine auf Rechnungen von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistern, die bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der Bayern Innovativ GmbH eingereicht werden. Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen und Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe, die ihren Sitz in Bayern haben. Ferner Existenzgründerinnen und -gründer, die in Bayern gründen werden. Die Unternehmensgründung muss spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein. Als kleine Unternehmen gelten Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und einem Vorjahresumsatz bzw. einer Vorjahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. (einschließlich aller verbundenen Unternehmen). Verbunden sind u. a. Unternehmen, die zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen. Ein Unternehmen ist nicht förderfähig, wenn 25% oder mehr des Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, davon ausgenommen sind bestimmte öffentliche Anteilseigner, wie z.b. staatliche Beteiligungsgesellschaften.

Es gilt die Definition von kleinen Unternehmen der EU im Sinne von Anhang I der AGFVO. Bei den Unternehmen muss es sich um ein kleines Unternehmen handeln, an dem eingetragene Vereine, als gemeinnützig anerkannte juristische Personen oder Religionsgemeinschaften nicht mit Mehrheit beteiligt sind. Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden oder im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU gefördert werden. Nicht gefördert werden gemäß Art. 1 AGFVO Unternehmen in Schwierigkeiten. Ein Unternehmen wird als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieses Kapitals ist während der letzten zwölf Monate verlorengegangen. b) im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieser Mittel ist während der letzten zwölf Monate verlorengegangen. c) unabhängig von der Gesellschaftsform: Die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt sind erfüllt. Die Förderung ist unternehmensbezogen, bei Existenzgründerinnen und -gründern personenbezogen. Bei Antragstellung muss die Wahl des Forschungs- und Entwicklungsdienstleisters erfolgt sein. Es dürfen jedoch erst nach Erhalt des Innovationsgutscheins verbindliche Verträge abgeschlossen werden. 3. Art und Umfang der Förderung Innovationsgutscheine werden mit einer Förderhöhe von maximal 7.500,00 gewährt. Die Förderung deckt bis max. 50% der Ausgaben ab, die dem Unternehmen von der beauftragten Forschungs- und Entwicklungseinrichtung in Rechnung gestellt werden. Zum Erhalt der Höchstfördersumme müssen demnach mindestens 15.000,00 an förderfähigen Ausgaben nachgewiesen werden.

Die förderfähigen Ausgaben werden wie folgt finanziert: (Beispiele) Bei Gesamtkosten 3.500 7.300 15.000 18.900 in Höhe von Zuschuss aus dem 1.750 3.650 7.500 7.500 Innovationsgutschein (50% der förderfähigen Ausgaben, max. 7.500 ) Eigenanteil des 1.750 3.650 7.500 11.400 Zuschussempfängers Soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die Innovationsgutscheine können für ein innovatives Vorhaben oder für mehrere verschiedene Vorhaben (in diesem Fall bitte entsprechend mehrere Anträge ausfüllen) gleichzeitig oder nacheinander beantragt werden. Jedes Vorhaben muss in sich abgeschlossen sein. Während der 3-jährigen Pilotphase können pro Antragsteller insgesamt maximal drei Innovationsgutscheine beantragt werden. Unternehmen, die sich zu einem größeren FuT-Vorhaben zusammenschließen, können ihre Innovationsgutscheine kumulieren. Kumulierbar sind max. 4 Innovationsgutscheine Dabei müssen alle beteiligten Unternehmen in den Innovationsprozess direkt eingebunden sein und die Verwertung der Produktinnovation anstreben. Reine Vermarktungs- oder Vertriebspartner bzw. Subunternehmerschaften sind nicht förderfähig. Im übrigen darf neben dieser Förderung für die Finanzierung der im Antrag angeführten FuT- Dienstleistung keine weitere staatliche Förderung in Anspruch genommen werden. 4. Förderfähige Leistungen Als konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten öffentliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung, wie z.b. Universitäten, Hochschulen und Fraunhofer- Gesellschaft, sowie vergleichbare privatwirtschaftliche Anbieter von Entwicklungsdienstleistungen. Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden. Institute und Unternehmen mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung (über 50% des Geschäftsumsatzes) werden nicht anerkannt. Gefördert werden ausschließlich Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind FuT- Dienstleistungen durch Betriebsangehörige, durch ein unmittelbar oder mittelbar verbundenes Unternehmen sowie FuT-Dienstleistungen, die durch Familienmitglieder durchgeführt werden. Folgende Tätigkeiten können gefördert werden: a) Umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Sinne von technischer Unterstützung und Technologietransferdiensten, die darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen bis zur Markt- bzw. Fertigungsreife auszugestalten, z.b. Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, Design, Produkttests zur Qualitätssicherung, Umweltverträglichkeit (Innovationsberatungsdienste gemäß Art. 36 Abs. 6 Buchstabe a AGFVO). b) Wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer Verfahrensinnovation, im Sinne von Marktforschung wie z.b. Technologie- und Marktrecherchen, Machbarkeitsstudien, Werkstoffstudien, Designstudien, Studien zur Fertigungstechnik, aber auch im Marktzugang, z.b. in Distribution und Vertrieb (Innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Art. 36 Abs. 6 Buchstabe b AGFVO). Insbesondere folgende Tätigkeiten können nicht gefördert werden: a) Klassische Unternehmensberatungen (z.b. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung) und Unternehmercoachings, b) Outsourcing von FuT-Tätigkeiten, die in der Regel betriebsintern verrichtet werden c) Entsendung von Forschungspersonal ins Unternehmen d) Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software, e) Studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand der Prüfungsleistungen sind sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs, etc.), f) Betriebsinterner Aufwand, z.b. interne Personal-, Sachund Reisekosten g) Gebühren und Beratungshonorare im Rahmen der Sicherung von Schutzrechten, h) Aufwendungen für laufenden Vertrieb und Werbung. Die Vorhaben werden nicht veröffentlicht. 5. Verfahren Beantragung Die Bayern Innovativ GmbH übernimmt namens und im Auftrag des Freistaats Bayern die formale und inhaltliche Prüfung der Anträge und führt die gesamte Abwicklung der Fördermaßnahme durch.

Antragsformulare sind unter www.innovationsgutschein-bayern.de zum Download vorgehalten bzw. sind bei der Bayern Innovativ GmbH erhältlich. Im Rahmen der Antragstellung kann auf Wunsch des Antragstellers eine Beratung durch die zuständige Industrieund Handelskammer/Handwerkskammer erfolgen. Anträge auf Gewährung der Innovationsgutscheine sind zu richten an: Prüfung Bayern Innovativ GmbH Innovationsgutschein Bayern Gewerbemuseumsplatz 2 90403 Nürnberg Die Anträge werden fortlaufend und zeitnah bearbeitet, geprüft und bewilligt. In der Regel erhalten Sie eine Nachricht innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung. Die Bayern Innovativ GmbH setzt zunächst die Mitglieder des Innovationsausschusses über alle eingegangenen Anträge in Kenntnis. In Grenzfällen wird von der Bayern Innovativ GmbH vor der Förderentscheidung ein Votum des Innovationsausschusses eingeholt. Der Innovationsausschuss bewertet die Akzeptanz eines Vorhabens und den etwaigen Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und gibt Empfehlungen ab hinsichtlich der Vergabe eines Innovationsgutscheines. Die Bayern Innovativ GmbH entscheidet über den Antrag. Dabei erfolgt die Vergabe der Innovationsgutscheine im Rahmen der je Projektjahr (01. Juni bis 31. Mai) zur Verfügung stehenden Mittel. Abgelehnte Anträge können erneut gestellt werden, sofern sie auf Grund der Überschreitung der je Projektjahr zur Verfügung stehenden Mittel abgelehnt wurden oder der Innovationsausschuss eine inhaltliche Nachbesserung empfohlen hat. Erhalt des Innovationsgutscheins (Bewilligung) Die Bewilligung erfolgt durch Zusendung des Zuwendungsbescheids und des Innovationsgutscheins durch die Bayern Innovativ GmbH. Die Bewilligung stellt den Start des FuT-Vorhabens dar. Leistungen, die vor dem Bewilligungsdatum liegen, sind nicht förderfähig und können nicht abgerechnet werden. Verträge und Aufträge zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtung dürfen nicht vor der Entscheidung über den Antrag und der Bewilligung geschlossen bzw. erteilt werden. Ein Vertragsschluss vor Bewilligung führt zum Förderausschluss Die FuT-Dienstleistung muss innerhalb eines Jahres nach Bewilligung durchgeführt worden sein (= Bewilligungszeitraum).

Evaluation Das gesamte FuT-Programm wird durch den Projektträger Bayern Innovativ GmbH begleitet, um die Optimierung von Informations-, Beratungs- und Verwaltungsprozessen zu gewährleisten. Wir bitten Sie, im Rahmen der Evaluation Auskunft zu geben. Sofern die mit dem Antrag erhobenen Angaben nicht ausreichen, behalten wir uns vor, nachträgliche Auflagen zu den Berichtspflichten zu erteilen. Abrechnung der Gutscheine und Auszahlung Nach Abschluss der Forschungs- und Entwicklungsdienstleistung ist im Rahmen des Verwendungsnachweises eine Rechnung der Forschungs- und Entwicklungseinrichtung(en), der Zahlungsbeleg sowie ein Sachbericht über die Durchführung und das Ergebnis der Maßnahme vorzulegen. Eigenbelege und Aufrechnungen können nicht anerkannt werden. Formulare für den Verwendungsnachweis sind unter www.innovationsgutschein-bayern.de zum Download vorgehalten bzw. sind bei der Bayern Innovativ GmbH erhältlich. Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der Bayern Innovativ GmbH einzureichen. Die Auszahlung der Mittel an das Unternehmen erfolgt durch die Bayern Innovativ GmbH nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Innovationsausschuss Der Innovationsausschuss bewertet in Grenzfällen die Akzeptanz eines Vorhabens und den etwaigen Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und gibt Empfehlung ab hinsichtlich der Vergabe eines Innovationsgutscheins. Der Innovationsausschuss setzt sich aus 5 Experten (ein Unternehmer, ein Wissenschaftler, ein Vertreter der bayerischen Handwerkskammern, ein Vertreter der bayerischen Industrie- und Handelskammern und ein Vertreter der Bayern Innovativ GmbH) zusammen und wird vom Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie bestellt. Die Mitglieder des Innovationsausschusses sind zur Neutralität und Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.

6. Antragstellung Bayern Innovativ GmbH Innovationsgutschein Bayern Gewerbemuseumsplatz 2 90403 Nürnberg Projektleitung: Siegfried M. Hartmann Markus A. Killer Ansprechpartnerinnen: Daniela Wibbe Sabine Blassmann Petra Danzer 7. Förderrechtliche Rahmenbedingungen Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Neben dieser Förderung darf für die Finanzierung der im Antrag angeführten Forschungs- und Entwicklungsdienstleistung keine weitere Förderung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden.