Betriebliche Altersversorgung - Verzinsung eines Versorgungskapitals

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Transkript:

LArbG Nürnberg, Urteil v. 09.03.2015 7 Sa 64/14 Titel: Betriebliche Altersversorgung - Verzinsung eines Versorgungskapitals Normenketten: BetrVG 77 Abs. 4 S. 1 BetrAVG 1 Abs. 2 Nr. 3 Leitsatz: Sieht eine Betriebsvereinbarung (hier: Auszahlungsrichtlinien zu einer sog. Deferred Compensation"-Regelung) vor, dass ein dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall zustehendes Versorgungskapital in mehreren Jahresraten auszuzahlen und mit einem vom Arbeitgeber festgelegten "marktüblichen" Zinssatz zu verzinsen ist, hat die Verzinsung mit einem risikofreien Zinssatz zu erfolgen. Abzustellen ist auf die Rendite von Bundesanleihen, insbesondere von börsennotierten Bundeswertpapieren (anders - nachgehend - BAG BeckRS 2016, 73829). (red. LS Alke Kayser) Schlagworte: Altersvorsorge, Versorgungskapital, Versorgungsfall, Entgeltumwandlung, Staatsnullkuponanleihen Vorinstanz: ArbG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2013 4 Ca 3949/13 Rechtsmittelinstanz: BAG Erfurt, Urteil vom 30.08.2016 3 AZR 272/15 Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.12.2013 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.962,24 (in Worten viertausendneunhundertzweiundsechzig 24/100 Euro) zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5/9, die Beklagte trägt 4/9. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Höhe der Verzinsung einer kapitalisierten Altersversorgung. 2 Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. 3 Bei der Beklagten besteht eine sog. Deferred Compensation Regelung. Diese Regelung bietet die Möglichkeit, sich Teile des Einkommens nicht auszahlen zu lassen, sondern zum Aufbau eines Ruhegeldkontos zu verwenden (Entgeltumwandlung). 4

Die Beklagte und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat erstellten Auszahlungsrichtlinien zur Deferred Compensation (DC). Darin heißt es: 2.1 Auszahlung in Raten, ratenlaufzeitabhängige, marktübliche Verzinsung 2.1.1 Das Versorgungskapital... wird nach Eintritt des Versorgungsfalls grundsätzlich in max. 12 Jahresraten ausgezahlt.... 2.1.2 Die erste Jahresrate wird... zum auf den Versorgungsfall folgenden 31. März fällig.... 2.1.3 Das noch nicht ausgezahlte Versorgungskapital in Höhe des Erlöses aus dem Verkauf der Geldmarktfondsanteile abzgl. Abzugssteuern wird mit einem marktüblichen Zinssatz p.a. verzinst, der abhängig ist von der durchschnittlichen Ratenlaufzeit. Das Unternehmen legt diesen Zinssatz jeweils im Februar vor Auszahlung der ersten Rate für jede Ratenanzahl (2 bis 12 Raten) fest. Die Festlegung ist verbindlich für die Auszahlung aller Raten dieser Versorgungsberechtigten. 5 Im Hinblick auf den anstehenden Eintritt des Klägers in den Ruhestand übersandte die Beklagte ihm im Mai 2011 ein mit Versorgungsprognose bav überschriebenes Papier (Bl. 17 d. A.). Danach war bei 12 Raten von einer Verzinsung von 2,54% auszugehen. 6 Der Kläger entschied sich für die Auszahlung des Kapitals in 12 Jahresraten. 7 Der Kläger schied mit Vollendung des 65. Lebensjahres am 28.11.2011 aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten aus. Zum Stichtag 31.01.2012 betrug das Versorgungskapital 363.534,48. 8 Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 15.03.2012 einen endgültigen Ratenauszahlungsplan (Bl. 18 d.a,), der einen Zinssatz von 0,87% vorsah. Entsprechend diesem Plan nahm die Beklagte eine Verzinsung auf der Basis von 0,87% vor. 9 Nach einer ergebnislosen außergerichtlichen Korrespondenz mit der Beklagten erhob der Kläger am 25.06.2013 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg, mit der er - nach Klageänderung - für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.03.2013 weitere Zinsen von 2,68% (10.595,74 ) geltend macht. 10 Mit Endurteil vom 03.12.2013 wies das Erstgericht die Klage ab. 11 Das Urteil wurde dem Kläger am 07.01.2014 zugestellt. 12 Der Kläger legte gegen das Urteil am 03.02.2014 Berufung ein und begründete sie am 07.03.2014. 13 Der Kläger macht geltend, der marktübliche Zinssatz liege bei mindestens 3,55% p.a.. Er führt aus, darunter sei ein Zinssatz für Geldanlagen zu verstehen, die üblicherweise für eine Altersvorsorge gewählt würden, d. h., eine Geldanlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Ziel einer möglichst hohen Rendite auf der einen Seite und einer angemessenen Sicherheit auf der anderen Seite beinhalteten. 14 Der Kläger macht geltend, die von der Beklagten angenommene Verzinsung widerspreche dem Erfordernis der Wertgleichheit des 1 Absatz 2 Nr. 3 BetrAVG. Es gehe um die Frage, ob es genüge, dass der Arbeitgeber die umgewandelten Entgeltanteile ansammle, oder ob eine versicherungsmathematische

Betrachtung vorzunehmen sei. Hiervon sei auszugehen, da die Beklagte die Möglichkeit habe, mit dem vom Kläger angesparten Modell zu arbeiten und Renditen zu erzielen. Es erscheine nicht ungerecht, den Mindestzinssatz an der Eigenkapitalrendite des Arbeitgebers auszurichten. Dieser habe bei der Beklagten im Jahr 2012 bei 25% gelegen. Zumindest habe eine Verzinsung in Höhe des Garantiezinssatzes der Lebensversicherer zu erfolgen. Hinsichtlich ihrer Geldanlagemöglichkeiten sei die Beklagte mit einem Lebensversicherer vergleichbar. 15 Wie der Beklagten habe klar sein müssen, habe er aus wirtschaftlichen Gründen - die hohe Steuerbelastung - keine ernsthafte freie Wahl gehabt, sich das Kapital auf einmal auszahlen zu lassen. 16 Der Kläger beantragt: I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.12.2013, Aktenzeichen 4 Ca 3949/13 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 10.595,74 zu bezahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 17 Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 18 Die Beklagte führt aus, Ziffer 2.1.3 der Auswahlrichtlinie vermittele ein einseitiges Bestimmungsrecht für sie. Das nicht ausgezahlte Versorgungskapital sei mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen, den das Unternehmen festlege. Es sei nicht Gegenstand der Regelung, welcher Maßstab zur Beurteilung der Marktüblichkeit anzuwenden sei. Sie, die Beklagte, habe sich bei der Festlegung des Zinssatzes von 0,87% auf die Zinsstrukturkurve für europäische Staatsnullkuponanleihen (Bloomberg Yield Curve) gestützt. Der Kläger habe sich für eine Auszahlung des Versorgungskapitals in 12 Raten entschieden. Aus finanzmathematischen Gründen sei das in Raten auszuzahlende Versorgungskapital somit 5,5 Jahre gebunden. Grundlage für sie, die Beklagte, sei die Curve number 13 des Marktinformationssystems Bloomberg gewesen, die ausschließlich die Zinskurve aus deutschen und französischen Staatsanleihen wiedergebe. Die Curve 13 sei eine Auswertung beobachtbarer Renditen deutscher und französischer Staatsanleihen mit bestimmten Restlaufzeiten. Bei einer Laufzeit von 5,5 Jahren (durchschnittliche Kapitalbindung) ergebe sich der von ihr festgesetzte Wert von 0,87%. 19 Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Entscheidungsgründe 20 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, 64 Absatz 1, Absatz 2 b) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, 66 Absatz 1 ArbGG. 21 Die Berufung ist teilweise begründet. 22 Der Kläger hat Anspruch auf Verzinsung des nicht ausgezahlten Versorgungskapitals in Höhe von weiteren 1,26%, 611 BGB i. V. m. 77 Absatz 4 Satz 1 BetrVG und Ziffer 2.1.3 der Anlage 4 zur BV DC vom 28.09.2005 in der ab 01.01.2007 geltenden Fassung (Auszahlungsrichtlinie). 23

Nach dieser Regelung sind die Raten 2 bis 12 zu verzinsen. 24 Die Betriebsparteien haben die Höhe der Verzinsung nicht konkret festgelegt. Vielmehr haben sie auf den marktüblichen Zinssatz abgestellt. Allein aus dieser Bestimmung lässt sich nicht unmittelbar ableiten, in welcher Höhe das Versorgungskapital zu verzinsen ist. Auf dem Finanzmarkt sind die Zinssätze nicht einheitlich, sondern die Bandbreite ist je nach Anlageart sehr unterschiedlich angelegt. Die Betriebsparteien haben es unterlassen, eine Regelung darüber zu treffen, auf welchen Markt abzustellen ist. Sie haben auch sonst keinerlei Kriterien entwickelt, die einen Hinweis enthalten, welcher Markt für die Verzinsung heranzuziehen ist. Es ist vielmehr bestimmt, dass die Beklagte (allein) den Zinssatz jeweils im Februar vor Auszahlung der ersten Rate festsetzt. 25 Die Betriebsvereinbarung bedarf einer Auslegung. 26 Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Regelung in der Betriebsvereinbarung nicht in der Weise auszulegen, dass die Beklagte frei entscheiden könne, welcher Zinssatz gelten soll. Dies wäre mit dem Hinweis auf den marktüblichen Zinssatz nicht zu vereinbaren. Hätten die Betriebsparteien die Entscheidung über die Zinshöhe in das freie Ermessen der Beklagten stellen wollen, hätte es des Hinweises auf die Marktüblichkeit des Zinssatzes nicht bedurft. 27 Bei der Auslegung des Begriffs marktüblicher Zinssatz sind über den Wortlaut hinaus, der mehrdeutig ist, Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen. 28 Das erkennende Gericht folgt nicht der Auffassung des Klägers, es sei zumindest auf die von den Lebensversicherern garantierten Zinssätze abzustellen. Der von den Versicherungen eingeräumte Garantiezins betrifft die Vertragslaufzeit, also die Zeit, in der nach dem Versicherungsvertrag die Versicherungssumme angespart und aufgebaut wird. Übertragen auf den hier gegebenen Fall der Entgeltumwandlung bedeutet das die Zeit, in der das Versorgungskapital angespart, also eine Versorgungsanwartschaft begründet wurde, indem der Kläger Entgeltbestandteile hierfür einbrachte. Um diesen Zeitraum geht es vorliegend indes nicht. Vielmehr geht es darum, dass es dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer, hier dem Kläger, durch die Auszahlungsrichtlinie ermöglicht wird, das an sich in voller Höhe fällige Versorgungskapital in Jahresraten abzurufen. 29 Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob der von der Beklagten verwendete Zinssatz wertgleich im Sinne des 1 Absatz 2 Nr. 3 BetrAVG ist. Diese Bestimmung betrifft die Bildung der Versorgungsanwartschaft, nicht die Behandlung des (fälligen) Versorgungskapitals. 30 Bei der Frage, wie der Begriff des marktüblichen Zinssatzes zu verstehen ist, ist vielmehr auf den mit der Auszahlungsrichtlinie verfolgten Zweck sowie auf die beiderseitigen Interessen der Parteien abzustellen. 31 Zweck der in der Auszahlungsrichtlinie begründeten Möglichkeit, sich das angesparte Kapital in mehreren Jahresraten auszahlen zu lassen, sind in erster Linie steuerrechtliche Aspekte. Verteilt sich die Auszahlung auf mehrere Jahre, ist die Steuerlast wesentlich geringer, als wenn dem Arbeitnehmer das gesamte Kapital in einem Betrag zufließen würde. 32 Der Nutzen für die Beklagte besteht darin, dass sie das ihr belassene Kapital in festgelegten Zeiträumen für sich nutzen kann.

33 Beide Seiten ziehen somit aus der ratierlichen Auszahlung des Versorgungskapitals Nutzen. 34 Bei der Festlegung, welcher der marktübliche Zinssatz ist, ist zum einen zu berücksichtigen, dass zugunsten des Gläubigers, in diesem Fall des Klägers, eine möglichst risikolose Anlage des Versorgungskapitals garantiert wird. Zum anderen sind die Interessen des Schuldners, in diesem Fall der Beklagten, zu berücksichtigen. Sie soll vor dem Risiko geschützt sein, Zinsen zahlen zu müssen, die sie selbst nicht mit ausreichender Sicherheit realisieren kann. 35 Dabei ist nicht darauf abzustellen, in welchen Marktbereichen die Beklagte üblicherweise finanzpolitisch tätig ist. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte in Geldanlagen investiert, mit denen einerseits eine hohe Rendite erzielt wird, die aber andererseits mit erhöhten Risiken behaftet sind. Wäre dies zugrunde zu legen, wäre die Beklagte gezwungen, auch in Höhe des ihr vom Kläger belassenen Kapitals risikoreiche Geldanlagen zu verwenden. 36 Als marktüblicher Zinssatz ist somit ein Zinssatz zu verstehen, der risikofrei ist, also ein Zinssatz, der auf einem Markt für eine Geldanlage bei einem Schuldner gezahlt wird, bei dem nach allgemeiner Ansicht kein Risiko besteht, dass Zinsen und Rückzahlung nicht pünktlich geleistet werden können (vgl. Wikipedia: Risikofreier Zinssatz). In der Regel werden die Renditen von Staatspapieren (oder einwandfreien Bankanlagen) als risikoloser Zinssatz genutzt. 37 Nach Auffassung der Kammer ist bei der Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes daher auf die Rendite von Bundesanleihen, insbesondere von börsennotierten Bundeswertpapieren, abzustellen. Danach kommt es darauf an, welche Rendite eine im Februar 2012 erworbene Bundesanleihe bei einer Laufzeit von 11 Jahren hatte. 38 Dieser Wert liegt bei 2,13%. Dies ergibt sich aus der Zinsstrukturkurve (Svensson-Methode) für börsennotierte Bundeswertpapiere (zu finden über: Deutsche Bundesbank/Statistiken/Zeitreihen- Datenbanken/Makroökonomische Zeitreihen/Geld- und Kapitalmärkte/Zinssätze und Renditen/Zinsstruktur am Rentenmarkt-Schätzwerte/Börsennotierte Bundeswertpapiere/Zinsstrukturkurve für börsennotierte Bundeswertpapiere/BBK01.WZ3431.) Danach betrug der Zinssatz für börsennotierte Bundeswertpapiere mit einer Laufzeit von 11 Jahren im Februar 2012 2,13%. 39 Nach Abzug der bereits von der Beklagten gewährten Zinsen (0,87%) stehen dem Kläger daher weitere 1,26% Zinsen zu. 40 Bezogen auf das Versorgungskapital zum Zeitpunkt vor der Auszahlung der ersten Rate (363.534,48 ) ergibt sich für Februar und März 2012 insgesamt ein Betrag in Höhe von 763,42 (1,26% von 363.534,48 = 4.580,53 /12 Monate * 2 Monate), für den Zeitraum 01.04.2012 bis 31.03.2013 sind noch 4.198,82 an Zinsen zu zahlen. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: 363.534,48 abzüglich gezahlter Jahresrate in Höhe von 30.294,54 = 333.239,94 * 1,26%. 41 Der dem Kläger zuzusprechende Betrag beläuft sich somit auf 4.962,24. 42 Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen. 43

Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Absatz 1 ZPO. 44 Die Revision war gemäß 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.