Beleuchtung am Fahrrad

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http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0002_verkehrssicherheit/0002f_fahrrad/0002f_fahrrad_spezial/beleuchtung.htm Beleuchtung am Fahrrad Zu einem verkehrssicheren Rad gehört auch funktionierendes Licht. Achten Sie deshalb bereits beim Kauf des Fahrrads auf eine robuste und zuverlässige Beleuchtung! Aktuell Mit der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2017, die am 01.06.2017 in Kraft getreten ist, erfolgten umfangreiche Änderungen in den Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung. Beispiele Fahrradscheinwerfer und Rückleuchten dürfen mit zusätzlichen Funktionen wie Tagfahrlicht, Fernlicht und Bremslicht ausgestattet sein. Fahrtrichtungsanzeiger sind an mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau erlaubt, bei denen das Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt ist. Der kleine Rückstrahler hinten wurde gestrichen. Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit einer Bremslichtfunktion für rotes Licht ausgerüstet sein. Blinkende Schlussleuchten sind auch nach wie vor unzulässig. Die lichttechnischen Einrichtungen (Aufzählung siehe unter 22a StVZO) müssen, auch bei zulassungsfreien Fahrzeugen (Fahrräder), in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zusätzlich wurden Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrradanhängern - siehe hier - aufgenommen. Nunmehr ist gem. 63a StVZO auch festgelegt, was ein Fahrrad und was ein dem Fahrrad gleichgestelltes Pedelec ist. Grundsätzliches zur Beleuchtung am Fahrrad Nach der bereits früher erfolgten Aufhebung der Dynamopflicht muss ein Fahrrad entweder mit einer Lichtmaschine (Dynamo), mit einer Batterie oder mit einem wieder aufladbaren Energiespeicher (Akku) oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein. Batterien und wieder aufladbare Energiespeicher müssen nicht bauartgenehmigt sein. Fahrrad Beleuchtung kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 07.12.2017 1

Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der Spannung der verwendeten aktiven Beleuchtungseinrichtung sein. Außerdem muss die Beleuchtung vorschriftsmäßig sein und während des Betriebs am Rad fest angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen gesichert und ständig einsatzbereit sein. Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden. Sie dürfen auch nicht verdeckt sein und können untereinander zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern. Die zulässige Abnehmbarkeit bezieht sich nach Wortlaut und Absicht der StVZO-Änderung nur auf die in 67 StVZO genannten aktiven Leuchten (Scheinwerfer und rote Schlussleuchte), keinesfalls jedoch auf Rückstrahler, die integriert sein können. Ggf. sind also zusätzliche, dauerhaft angebrachte Rückstrahler erforderlich, falls die aktiven Leuchten abnehmbar sein sollen. Falls sich bei ergänzender Verwendung von leuchten-integrierten Rückstrahlern z.b. bei Nacht oder schlechter Sicht gemäß 17 StVO eine Doppelung mit den dauerhaft fest angebrachten Rückstrahlern ergibt, ist dies im Interesse der Verkehrssicherheit hinzunehmen. Im Überblick (alle vorgeschriebenen Teile) siehe lichttechnische Einrichtungen ab 3 Fahrrad Beleuchtung kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 07.12.2017 2

1 Vorderradbremse / Hinterradbremse (zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen) 2 Klingel 3 Frontscheinwerfer (für weißes Abblendlicht Umschaltung auf Tagfahr- und Fernlicht möglich) Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein. Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er nicht blendet (das genaue Lichtkegelmaß wurde gestrichen). Scheinwerfer dürfen zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht mit einer EU-weit festgelegten maximalen Lichtstärke und Lichtverteilung der Tagfahrlichtfunktion ausgestattet sein. Die Umschaltung kann von Hand oder auch automatisch erfolgen. Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler (am Beispiel im Scheinwerfer integriert) ausgerüstet sein. 4 5 Rückstrahler (Frontreflektor weiß = nach vorn wirkender weißer Rückstrahler darf im Frontscheinwerfer integriert sein) Schlussleuchte (für rotes Licht Bremslichtfunktion zusätzlich möglich) Fahrräder müssen an der Rückseite mit mindestens einer Schlussleuchte für rotes Licht ausgestattet sein. Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit einer Bremslichtfunktion ausgerüstet sein, deren Lichtstärke und Lichtverteilung ebenfalls vorgeschrieben ist. Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig. 6 Rückstrahler (Reflektor der Kategorie Z darf mit Schlussleuchte verbaut sein) Fahrräder müssen an der Rückseite mit mindestens einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie Z ausgerüstet sein (der bisher geforderte kleine Rückstrahler ist entfallen). Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät verbaut sein. 7 Pedalrückstrahler (Reflektoren gelb je nach vorne und hinten wirkend) 8 Seitliche Reflexion durch folgende Varianten (je eine Variante ausreichend): Speichenreflektoren (2 gelbe Reflektoren pro Rad) oder ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen von Vorder- und Hinterrad) oder weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen an jeder Speiche Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach jeder Seite mit 1. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder 2. Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder 3. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein. 9 Lichtmaschine (Dynamo oder Batterie oder Akku oder eine Kombination daraus) Fahrrad Beleuchtung kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 07.12.2017 3

Sogenannte Reflexstreifen, die über den gesamten Rundlauf des Rades oder der Felgen gleichmäßig verteilt sind, erhöhen im Vergleich zu punktuell reflektierenden herkömmlichen Speichenreflektoren die Sichtbarkeit von Fahrrädern deutlich. Dank der kreisförmigen Reflexion wird das Fahrrad schneller von anderen Verkehrsteilnehmern erkannt. Eine dieser Ausstattung muss, es dürfen aber auch alle drei Möglichkeiten angebaut sein. Weitere bauartgenehmigte gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig. 1. Betriebsvorschriften Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine (Dynamo) betrieben werden. Bei eingeschalteter Standlichtfunktion darf auch die Schlussleuchte allein leuchten. 2. Anbauhöhe Beleuchtung minimale Höhe in mm maximale Höhe in mm Scheinwerfer für Abblendlicht 400 1200 Rückstrahler vorne 400 1200 Hinten: Schlussleuchte, Rückstrahler 250 1200 3. Sonderfahrräder Fahrräder mit einer Breite über 1.000 mm müssen nach vorne und hinten gerichtete, paarweise horizontal angebrachte Rückstrahler sowie mindestens zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen, die mit einem seitlichen Abstand von maximal 200 mm paarweise zur Außenkante angebracht sein müssen. Fahrräder mit einer Breite von mehr als 1,80 m sind wie Pkws zu beleuchten. Bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, sind nach vorne und hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger zulässig. Relevante Vorschriften 1 63a StVZO - Beschreibung von Fahrrädern (1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. (2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kw ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das 1 Neufassungen nach der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Fahrrad Beleuchtung kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 07.12.2017 4

Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe). 22a StVZO - Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile 2 (1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: 22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger ( 67 Absatz 1 bis 5, 67a Absatz 1); 23 StVO - Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden 3 (1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein 4, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist ( 17 Absatz 1). 31b StVZO Überprüfung mitzuführender Gegenstände Aufhebung der bisherigen Nr. 7 = Scheinwerfer und Schlussleuchten gem. bisherigem 67 StVZO Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2 = von Rennrädern, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt). Für die Führer dieser Fahrzeuge besteht keine Verpflichtung mehr, die abnehmbaren Scheinwerfer und Schlussleuchten zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen: 67 StVZO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern Text alte Fassung (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wieder Text neue Fassung (ab 01.06.2017) (1) Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Für abnehmbare Scheinwerfer und Leuchten gilt Absatz 2 Satz 4. 2 Neufassung von Absatz 1 Nummer 22 3 Frühere Passagen gestrichen 4 Keine generelle Mitführpflicht mehr für aktive lichttechnische Einrichtungen. Diese Einrichtungen sollen bei Bedingungen nach 17 StVO (während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern) angebracht und in Betrieb genommen werden. Für abnehmbare Scheinwerfer und Leuchten gilt jetzt ausschließlich 67 Absatz 2 Satz 4 StVZO: Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden. Fahrrad Beleuchtung kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 07.12.2017 5

aufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein. (2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. (3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein. (4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit 1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet, 2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und 3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen- Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein. (5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein. Alle lichttechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme von Batterien und wieder aufladbaren Energiespeichern, müssen den Anforderungen des 22a genügen. Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein. (2) Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig im Sinne dieser Verordnung und während ihres Betriebs fest angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen gesichert sowie ständig einsatzbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden. Lichttechnische Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern. Lichttechnische Einrichtungen dürfen sich in ihrer Wirkung gegenseitig nicht beeinflussen. Fahrräder mit einer Breite über 1.000 mm müssen nach vorne und hinten gerichtete, paarweise horizontal angebrachte Rückstrahler sowie mindestens zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen, die mit einem seitlichen Abstand von maximal 200 mm paarweise zur Außenkante angebracht sein müssen. Abweichend davon müssen Fahrräder, die breiter als 1.800 mm sind, den Anbauvorschriften der Regelung Nr. 48 der für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 265 vom 30.9.2016, S. 125) für Personenkraftwagen entsprechen. (3) Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein. Der Scheinwerfer Fahrrad Beleuchtung kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 07.12.2017 6

übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein. (6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig. (7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit 1. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder 2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen. (8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig. (9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten. (10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden. (11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes: 1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden; 2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein. Scheinwerfer dürfen zusätzlich mit Tagfahrlichtund Fernlichtfunktion für weißes Licht mit einer maximalen Lichtstärke und Lichtverteilung der Tagfahrlichtfunktion nach der Regelung Nr. 87 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge (ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 46) ausgerüstet sein. Die Umschaltung zwischen den Lichtfunktionen muss automatisch erfolgen oder von Hand mit Bedienteilen entsprechend der Lageanordnung nach der Regelung Nr. 60 der für Europa (UNECE) - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 23). (4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit mindestens 1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, 2. einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie Z" ausgerüstet sein. Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät verbaut sein. Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit einer Bremslichtfunktion für rotes Licht mit einer Lichtstärke und Lichtverteilung der Bremslichtfunktion entsprechend der Regelung Nr. 50 der für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) ausgerüstet sein. Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig. (5) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern Fahrrad Beleuchtung kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 07.12.2017 7

Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen; 3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein; 4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden. (12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit. ausgerüstet sein. Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach jeder Seite mit 1. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder 2. Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder 3. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus den anderen Absicherungsarten angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen. Zusätzliche nach der Seite wirkende bauartgenehmigte gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig. Nach vorne und nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger, genehmigt nach der Regelung Nr. 50 der für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut nach der Regelung Nr. 74 der für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88) sowie Anordnung der Bedienteile nach der Regelung Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297 vom Fahrrad Beleuchtung kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 07.12.2017 8

15.10.2014, S. 23), sind nur bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig. (6) Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden. Bei eingeschalteter Standlichtfunktion darf auch die Schlussleuchte allein leuchten. In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Leuchtmittel verwendet werden. (7) Bei Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung kann die Versorgung der Beleuchtungsanlage über eine Kopplung an den Energiespeicher für den Antrieb erfolgen, wenn 1. nach entladungsbedingter Abschaltung des Unterstützungsantriebs noch eine ununterbrochene Stromversorgung der Beleuchtungsanlage über mindestens zwei Stunden gewährleistet ist oder 2. der Antriebsmotor als Lichtmaschine übergangsweise benutzt werden kann, um auch weiterhin die Lichtanlage mit Strom zu versorgen. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung, die vor dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden. (8) Für lichttechnische Einrichtungen am Fahrrad gelten folgende Anbauhöhen Lichttechnische Einrichtung Minimale Höhe [mm] Maximale Höhe [mm] Scheinwerfer für Abblendlicht 400 1.200 Rückstrahler vorne 400 1.200 Hinten: Schlussleuchte, Rückstrahler 250 1.200 Fahrrad Beleuchtung kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 07.12.2017 9