Mitteilungs-, anzeige- oder genehmigungspflichtiges Tierversuchsvorhaben (TVV) Zunächst ist zu klären, in welche Kategorie Ihr Vorhaben fällt. Es gibt 3 Einstufungen: Das Vorhaben ist: genehmigungspflichtig: das interne Antragsverfahren (siehe Startseite rechts: Einreichen von Antragsunterlagen ) muss durchlaufen werden. Danach schließt sich das Genehmigungsverfahren der Behörde (Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit LAVES Niedersachsen) an. Nähere Erläuterungen dazu sowie zu Änderungen bereits genehmigter TVV finden Sie in der Anlage 1. anzeigepflichtig: das interne Antragsverfahren (siehe Startseite rechts: Einreichen von Antragsunterlagen ) muss dabei genauso durchlaufen werden wie bei den genehmigungspflichtigen TVV. Nähere Erläuterungen finden Sie in der Anlage 2. mitteilungspflichtig: es muss 14 Tage vor Aufnahme der Versuche eine Mitteilung an die/den Tierschutzbeauftragte/n der GAU erfolgen. Nähere Erläuterungen finden Sie in der Anlage 3. Das entsprechende Formular finden Sie unter Informationen und Unterlagen (siehe Startseite, rechts). Für jedes genehmigungspflichtige, anzeigepflichtige und mitteilungspflichtige Tierversuchsvorhaben gilt, dass zum Jahresabschluss die Zahl der eingesetzten Tiere an das zuständige Veterinäramt gemeldet werden muss. Bei Fragen hilft Ihnen die/der Tierschutzbeauftragte (siehe Kontaktdaten auf der Startseite rechts) gerne weiter. Dazu ist es hilfreich, wenn Sie der/dem Tierschutzbeauftragten vorab eine ausführliche Projektbeschreibung zukommen lassen. Tierschutzbeauftragte GAU vom 20.11.2017 1
Anlage 1 Genehmigungspflichtiges Tierversuchsvorhaben (TVV) grundsätzlich sind alle TVV nach 8 Abs. 1 TierSchutzG genehmigungspflichtig, d.h. das interne Antragsverfahren (siehe Startseite rechts: Einreichen von Antragsunterlagen ) muss durchlaufen werden. Die benötigten Formulare finden Sie in der rechten Spalte unter Informationen und Unterlagen Formulare (LAVES Niedersachsen). Auf der Homepage von LAVES befindet sich darüber hinaus Hinweise zur Gestaltung eines Tierversuchsantrages (https://www.laves.niedersachsen.de/tiere/tierschutz/tierversuche/tierversuche- 73708.html). Danach schließt sich das Genehmigungsverfahren der Behörde (Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit LAVES Niedersachsen) an. Für die Änderung eines bereits genehmigten TVVs wird ein formloses Anschreiben an LAVES empfohlen. Die Änderungen sollten dabei ausführlich beschrieben und auf die nachfolgenden Punkte ( 34 TierSchVersV Absatz 1) sollte eingegangen werden. Je plausibler die Darstellung, desto weniger Rückfragen sind erforderlich. Änderungen genehmigter TVV nach ( 34 TierSchVersV) (1) Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben bedürfen keiner erneuten Genehmigung, soweit 1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird, 2. sich das Maß der bei den verwendeten Tieren verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden durch die Änderungen nicht erhöht, 3. die Zahl der verwendeten Tiere nicht wesentlich erhöht wird und 4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind. Die Änderungen dürfen nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 Nr. 4 vorgenommen werden, es sei denn die zuständige Behörde hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Änderungen keine Einwände bestehen. (2) Wechselt der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Genehmigung ist innerhalb eines Monats ab Eingang der Änderungsanzeige von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter die Anforderungen des 8 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 des TierSchG nicht erfüllen. (3) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Für die Genehmigung der Änderungen gelten 8 Absatz 1 Satz 2 des TierSchG und die 31 bis 33 entsprechend. Bitte versenden Sie sämtliche Korrespondenz an das LAVES über den Tierschutzbeauftragten (hier: Kontaktdaten verlinken). Bei Email-Verkehr setzen Sie bitte tierschutzbeauftragte@uni-goettingen.de in CC. Tierschutzbeauftragte GAU vom 20.11.2017 2
Anlage 2 Anzeigepflichtiges Tierversuchsvorhaben (TVV) Grundsätzlich sind TVV nach 8 TierSchG genehmigungspflichtig. Es gibt jedoch nach EU- Recht die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens. Bei der Umsetzung in die deutschen tierschutzrechtlichen Grundlagen wurde dafür der Begriff Anzeige verwendet. Das interne Antragsverfahren (siehe Startseite rechts: Einreichen von Antragsunterlagen ) muss dabei genauso durchlaufen werden wie bei den genehmigungspflichtigen TVV. Die Unterlagen der Anzeige (siehe Startseite rechts Informationen und Unterlagen Formulare (LAVES Niedersachsen) unterscheiden sich zu den Unterlagen des genehmigungspflichtigen TVVs nur darin, dass keine Nichttechnische Projektzusammenfassung (siehe Startseite rechts: Nichttechnische Projektzusammenfassung ) geschrieben werden muss. Außerdem wird ein anzeigepflichtiges TVV nicht in der sog. 15 TierSchG-Kommission besprochen. Somit verkürzt sich in der Regel die Bearbeitungszeit durch die Behörde. Im Falle von Anzeigen: Rechtsgrundlage des Anzeigeverfahrens 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG Organ-/Gewebsentnahme zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken Nicht genehmigungspflichtige Tierversuche in Verbindung mit: 8a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG; gesetzlich vorgeschrieben 8a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG; diagnostische Maßnahmen /Chargenprüfungen etc. 8a Abs. 3 TierSchG Versuche an Zehnfußkrebsen 8a Abs. 1 Nr. 3a TierSchG; Eingriffe und Behandlungen zur Gewinnung/Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen 8a Abs. 1 Nr. 3b TierSchG; Organ-/Gewebsentnahme zu wissenschaftlichen / diagnostischen Zwecken 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG; Eingriffe und Behandlungen zur Aus- Fort und Weiterbildung Tierschutz-rechtliche Grundlagen ( 36 TierSchVersV) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. (2) Mit der Durchführung des Versuchsvorhabens darf nicht vor Ablauf von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang einer den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Behörde begonnen werden, es sei denn die zuständige Behörde hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Durchführung keine Einwände bestehen. (3) Nach Eingang einer Anzeige nach 8a Absatz 1 des TierSchG hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden unverzüglich eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Tages des Einganges der Anzeige auszustellen. In der Empfangsbestätigung ist auf die Frist nach Absatz 2 hinzuweisen. (4) Ein nach 8a Absatz 1 des TierSchG angezeigtes Versuchsvorhaben darf nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist oder nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2 durchgeführt werden. Tierschutzbeauftragte GAU vom 20.11.2017 3
Bitte versenden Sie sämtliche Korrespondenz an das LAVES über den Tierschutzbeauftragten (hier: Kontaktdaten verlinken). Bei Email-Verkehr setzen Sie bitte tierschutzbeauftragte@uni-goettingen.de in CC. Tierschutzbeauftragte GAU vom 20.11.2017 4
Anlage 3 Mitteilungspflichtiges Tierversuchsvorhaben Anzeige der Tötung von Versuchstieren zu wissenschaftlichen Zwecken Tierschutz-rechtliche Grundlagen: 4 Abs. 3 TierSchG: Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt 7a Abs. 2 Nr. 1 entsprechend. 7a Abs. 2 Nr. 1 TierSchG: Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, sowie bei der Durchführung von Tierversuchen sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zugrunde zu legen. 2. Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. 3. Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sin. 4. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden. 5. Versuche an Tieren, deren artspezifische Fähigkeit, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, stärker entwickelt ist, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Tiere, deren derartige Fähigkeit weniger stark entwickelt ist, für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. Hinweis: 14 Tage vor der geplanten Tötung zur Organentnahme, ohne Vorbehandlungen muss eine Mitteilung an die/den Tierschutzbeauftragte/n der GAU erfolgen. Das entsprechende Formular finden Sie unter Informationen und Unterlagen (siehe Startseite rechts). Tierschutzbeauftragte GAU vom 20.11.2017 5