Satzung des Fanclub "Rheiderländer Raute"

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Transkript:

Satzung des Fanclub "Rheiderländer Raute" 1 Name und Sitz (1) Der Fanclub trägt den Namen Rheiderländer Raute. (2) Sitz ist in 26826 Weener/ Tichelwarf. (3) Clublokal ist die Gaststätte "Zur alten Mühle" in 26826 Tichelwarf, Mittelstr. 1. 2 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Vereinszweck (1) Förderung der Fankultur und Unterstützung des Hamburger Sport Verein e.v.. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jeder werden der Fan des HSV ist. (2) Mitgliedern ist es untersagt, in jeglicher Weise dem Club zu schaden! Dieses beinhaltet die Verbreitung von rechts- bzw. linksextremistischer Gesinnung, Material und Parolen und/oder die vorsätzliche Verbreitung und Anstiftung von Gewalt. Zuwiderhandlungen haben den Ausschluss des betreffenden Mitglieds zur Folge. Gesetzt des Falles wird der HSV von solchen Vorkommnissen dieses Mitglieds informiert, um unsere Distanzierung zu gewährleisten und den Club zu schützen. (3) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur schriftlich, einen Monat vor Halbjahresschluss oder Jahresschluss, beim Vorstand möglich. 5 Beiträge (1) Der Clubbeitrag beträgt 2 monatlich und ist jährlich (24 ) zu zahlen. (2) Clubbeiträge sind Bringschulden. (3) Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn Beitragsrückstände von mehr als einem halben Jahr vorliegen.

6 Fanclub Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus, a) dem Vorsitzenden b) dem stellv. Vors. für Schriftwesen und Organisation c) dem stellv. Vors. für Finanzen und Mitgliederverwaltung (2) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand ein anderes Clubmitglied kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung in den Vorstand berufen. (4) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten. (5) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, d.h. der 1. Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende für Schriftwesen und Organisation oder der 1. Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende für Finanzen und Mitgliederverwaltung. Im Innenverhältnis wird bestimmt das beide stellv. Vorsitzenden den 1. Vorsitzenden bei Verhinderung vertreten können. (6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Club nur mit Beschränkung auf das Clubvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt. (7) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus. Aufwandsentschädigung kann gezahlt werden, muss aber per Quittung nachgewiesen werden. 7 Kassenprüfer (1) Es müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden. (2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf zwei Jahre. (3) Die Wiederwahl zum Kassenprüfer ist nach einem Jahr Pause möglich.

8 - Stimmrecht, Wählbarkeit und Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (2) Gewählt werden können nur Mitglieder, die volljährig und voll geschäftsfähig sind. (3) Die satzungsgemäße Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse (außer bei Satzungsänderungen und verspätet eingegangenen Anträgen) werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. (4) Bei der Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. (5) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen. (6) Geheime Wahl kann nur stattgegeben werden wenn 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. 9 Mitgliederversammlung (1) Einmal pro Jahr (jeweils im 1. Quartal) findet eine Jahreshauptversammlung statt. (2) Die Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten: - Feststellung der Stimmberechtigten - Verlesung und Genehmigung des letzten Protokolls - Berichte Vorsitzender, Kassenwart und Kassenprüfer - Aussprache - Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes Wahl des Vorstandes - Verabschiedung und Änderung der Satzung - Beschlussfassung über vorliegende Anträge Festsetzung der Mitgliedsbeiträge -

Verschiedenes 10 Auflösung des Fanclubs (1) Bei Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Fanclubs muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs fällt ein eventuell vorhandenes Vermögen an die Jugendabteilung des Hamburger SV, welches ausschließlich für die Förderung der Jugendarbeit verwendet werden muss.

Stand 01.08