I. Allgemeine Bestimmung. II. Sicherheitsorgane

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Transkript:

STADTPARLAMENT srs Nr.. Polizeireglement vom Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 0 Abs. und Art. des Polizeigesetzes, Art. des Strassengesetzes, Art. und 7 des Suchtgesetzes, Art. 7bis des Hundegesetzes 4, Art. des Gemeindegesetzes 5 sowie Art. 4 Abs. der vorläufigen Gemeindeordnung als Reglement: I. Allgemeine Bestimmung Art. Dieses Reglement regelt die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt Wil und ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton in den Bereichen: a) Sicherheitsorgane; b) Schutz von öffentlichen Sachen und privatem Eigentum; c) Öffentliche Veranstaltungen; d) Schutz von Personen sowie der öffentlichen Ruhe und Ordnung; e) Videoüberwachung im öffentlichen Raum. II. Sicherheitsorgane Stadtpolizei Art. Zur Erhöhung der Polizeipräsenz und zur Erfüllung gemeindepolizeilicher Aufgaben 6 unterhält die Kantonspolizei in der Stadt Wil neben der Mannschaft der ordentlichen Polizeistation eine Stadtpolizeigruppe. Der Stadtrat schliesst dazu mit dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen eine Vereinbarung 7 ab. sgs 45. Polizeigesetz sgs 7. Strassengesetz sgs. Suchtgesetz 4 sgs 456. Hundegesetz 5 sgs 5. Gemeindegesetz 6 Art. und Art. 6 Abs. und des Polizeigesetzes sowie Art. 5 bis der Polizeiverordnung (sgs 45.) 7 Vereinbarung über die Erfüllung gemeindepolizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt Wil vom.7./.8.04

Private Sicherheitsdienste Art. Der Stadtrat kann privaten Sicherheitsdiensten im Rahmen bewilligter Kredite folgende gemeindepolizeilichen Aufgaben übertragen: a) Revierdienste zur Kontrolle von Liegenschaften der Stadt Wil; b) Ordnungsdienstpatrouillen zur Überwachung von sensiblen Orten in der Stadt Wil; c) Überwachung des ruhenden Verkehrs. Private Sicherheitsdienste haben keine polizeilichen Befugnisse 8. III. Schutz von öffentlichen Sachen und privatem Eigentum Gesteigerter Gemeingebrauch Art. 4 Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes, einschliesslich des darunter liegenden Erdreichs und des darüber liegenden Luftraums, sowie von öffentlichen Sachen bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Stelle 9. Als bewilligungspflichtig gelten namentlich: a) das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie das Verteilen von Druckerzeugnissen zu Erwerbszwecken; b) das Anwerben für Dienstleistungen von oder zu ideellen Organisationen; c) die Durchführungen von Kundgebungen, Umzügen, Festanlässen und Schaustellungen; d) das Aufstellen von mobilen Informations- und Werbeeinrichtungen; e) das Aufführen von Strassenmusik; f) das Aufstellen von Bauplatzinstallationen; g) die Ablagerung von Schnee und Eis. Nicht bewilligungspflichtig ist namentlich das Sammeln von Unterschriften, wenn die Tätigkeit von maximal vier Personen ausgeübt und der Verkehr nicht behindert wird. Sondernutzung 0 Art. 5 Für eine ausschliessliche oder dauernde Nutzung einer öffentlichen Sache, insbesondere von öffentlichen Strassen, Plätzen, Wegen und Anlagen, bedarf es der Erteilung einer Konzession durch den Stadtrat. 8 Art. 8 ff des Polizeigesetzes 9 Dienststelle Gewerbe und Markt 0 Art. 4 ff des Strassengesetzes (sgs 7.)

Plakatmonopol auf öffentlichem Grund Art. 6 Das Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial auf öffentlichem Grund ist verboten. Der Stadtrat kann Privaten das Recht einräumen, Werbe- oder Informationsmaterial an Anschlagstellen auf öffentlichem Grund anzubringen. Er stellt den politischen Organisationen und Privaten Flächen zur Verfügung, auf welchen vor Wahlen und Abstimmungen Plakate aufgestellt werden dürfen. Die Rahmenbedingungen werden jeweils vorgängig bekannt gemacht. Vorbehalten bleiben kantonale Bewilligungen. Unerlaubtes Plakatieren Art. 7 Auf privatem Grund ist das Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial, das vom öffentlichen Grund aus wahrnehmbar ist, ohne Einwilligung der oder des Berechtigten verboten. Das Verbot gilt auch für die verantwortlichen veranstaltenden, auftraggebenden oder sonstige Personen, die das widerrechtliche Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial durch andere Personen veranlasst haben. Widerrechtlich angebrachtes Werbe- oder Informationsmaterial kann auf Kosten der oder des Verantwortlichen gemäss Abs. entfernt werden. Campieren Art. 8 Auf dem öffentlichen Grund ist das Campieren ausserhalb der von den zuständigen Behörden bezeichneten Grundstücke verboten. Das Campieren auf privaten Grundstücken kann verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung gestört oder gefährdet werden. Schnee und Eis Art. 9 Schnee und Eis auf Dächern ist von der Eigentümerschaft unverzüglich zu beseitigen, soweit die Schneefänge keinen ausreichenden Schutz gegen das Abgleiten gewährleisten und dadurch Personen oder Sachen gefährdet werden. IV. Schutz von Personen sowie der öffentlichen Ruhe und Ordnung

Jugendschutz Art. 0 Minderjährige, die durch negatives Verhalten wie Drogenkonsum, unerlaubten oder übermässigen Alkoholkonsum, Sachbeschädigung, Belästigung von Drittpersonen, Lärm oder Littering auffallen, können von der Polizei aufgegriffen und den Erziehungsverantwortlichen übergeben werden. Der Stadtrat kann Bestimmungen erlassen zum Schutz Jugendlicher vor unerlaubtem oder übermässigem Alkoholkonsum. Bettelverbot Art. Das Betteln ist in der Öffentlichkeit verboten. Prostitution Art. Die Prostitution im Freien ist an folgenden Orten verboten: a) auf Strassen und Plätzen im Bereich von Wohnhäusern; b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel; c) in und bei Pärken und parkähnlichen Anlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie in Fussgängerzonen; d) in der Nähe von Kirchen, Schulen und Spitälern. Verrichten der Notdurft Art. Es ist untersagt, auf öffentlichem Grund oder an einem von der Öffentlichkeit einsehbaren Ort die Notdurft zu verrichten. Hundehaltung a) Betretungsverbot Art. 4 Die Halterinnen und Halter sorgen dafür, dass ihr Hund Spiel- und Sportplätze, Kinderspielplätze, Badeanstalten, Friedhöfe, fremde Gärten, Äcker, Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen während des fortgeschrittenen Wachstums ohne Einwilligung der oder des Berechtigten nicht betritt. Von diesem Verbot ausgenommen sind Hunde, die eine sehbehinderte Person führen. b) Leinenzwang Art. 5 Hunde sind in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, auf verkehrsreichen Strassen, Wegen und Plätzen, auf Schulhausanlagen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen, in Naturschutzgebieten, im Wald und an Waldsäumen sowie in Fussgängerzonen an der Leine zu führen. Der Stadtrat kann zudem zum Schutz der Fussgängerinnen und Fussgänger Gemeindewege und -plätze oder ein örtlich begrenztes Stadtgebiet mit einem Leinenzwang für Hunde belegen. 4

V. Öffentliche Veranstaltungen Schutzzweck Art. 6 Öffentliche Veranstaltungen dürfen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden oder stören, insbesondere a) keine gesundheitsgefährdenden Auswirkungen haben; b) die Nachbarschaft nicht übermässig belästigen; c) den Verkehr nicht beeinträchtigen; d) das sittliche oder religiöse Empfinden nicht verletzen. Die Jugendschutzvorschriften sind einzuhalten. Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen steht. Bewilligungspflicht Art. 7 Bewilligungspflichtig ist eine öffentliche Veranstaltung auf privatem Grund: a) in einem Gastwirtschaftsbetrieb, wenn die Veranstaltung nicht von der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber selbst durchgeführt wird; b) in einer Baute oder Anlage sowie auf Plätzen, wenn die Veranstaltung insbesondere inhaltlich, räumlich oder zeitlich von der baurechtlich bewilligten Nutzung abweicht und voraussichtlich mehr als 00 Personen teilnehmen werden. Bau- und feuerpolizeiliche Personenbeschränkungen bleiben vorbehalten. Märkte Art. 8 Im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung kann der Stadtrat Bestimmungen über Märkte erlassen. Als Markt gilt eine von der zuständigen Stelle angesetzte oder bewilligte, zeitlich und örtlich begrenzte öffentliche Veranstaltung, an der mehrere Personen Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräume anbieten. VI. Videoüberwachung im öffentlichen Raum Videoüberwachung ohne Personenidentifikation Art. 9 Im öffentlichen Raum können Videokameras eingesetzt werden, welche eine Personenidentifikation nicht zulassen. Die Betreibenden von installierten Anlagen haben diese der zuständi- Art. 95 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR.0), Art. und 6 des Gastwirtschaftsgesetzes (sgs 55.) sowie Art. 0 des Gesetzes über Spielgeräte und Spielkonsolen (sgs 554.) 5

gen Stelle zu melden. Videoüberwachung mit Personenidentifikation a) Allgemein Art. 0 Der Stadtrat kann die örtliche begrenzte Überwachung mit Videokameras, welche die Personenidentifikation zulassen, erlauben, wenn: a) der Einsatz solcher Videokameras zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet und erforderlich ist; b) die Öffentlichkeit am überwachten Ort durch Hinweistafeln auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht wird; c) eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen ausgeschlossen werden kann. Der Stadtrat legt im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen für jede Videoüberwachung den Zweck, das überwachte Gebiet, die Dauer, die Visionierung, die Datensicherheit und die Aufbewahrung fest. b) Bestimmung der Örtlichkeiten c) Einrichtung der Videokameras Art. Die Örtlichkeiten mit Videoüberwachung werden durch den Stadtrat durch Allgemeinverfügung bestimmt. Diese werden amtlich publiziert. Art. Die Videokameras sind technisch so einzurichten, dass eine Erfassung weiterer als für die Überwachung notwendiger Bereiche ausgeschlossen ist. d) Datensicherheit Art. Die Videoaufzeichnungen sind geschützt aufzubewahren. Der Verlust oder die Manipulation der Daten, etwa durch Diebstahl, unbefugte Vernichtung, zufälligen Verlust, Fälschung oder widerrechtliche Verwendung, ist mittels geeigneter Massnahmen zu verhindern. Insbesondere ist: a) der Zutritt zum Speicherort für Unbefugte durch den Einsatz geeigneter Technologie zu verunmöglichen; b) ein unerwünschter Datentransfer in andere Medien auszuschliessen. e) Aufbewahrungsfrist Art. 4 Aufzeichnungen von Überwachungseinrichtungen müssen nach spätestens 00 Tagen gelöscht werden. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren. f) Nachträgliche Einsichtnahme Art. 5 Einsicht in gespeicherte Videoaufnahmen darf nur auf Anweisung der Strafverfolgungsbehörde genommen werden. 6

g) Protokollierung Art. 6 Sämtliche Zugriffe auf das gespeicherte Bildmaterial werden protokolliert. Die Protokollierung umfasst den Grund des Zugriffes sowie die Informationen, von welcher Person der Zugriff ausgegangen ist und welches Bildmaterial gesichtet wurde. h) Datenschutz Art. 7 Der Stadtrat bezeichnet eine externe Stelle, welche die rechtmässige Durchführung der Videoüberwachung kontrolliert, insbesondere ob: a) nachträgliche Einsichtnahmen rechtmässig erfolgen; b) Aufzeichnungsmaterial nach Massgabe dieses Reglements gelöscht wird. Sie ist in ihrer Tätigkeit unabhängig erstattet dem Stadtrat regelmässig Bericht und beantragt erforderliche Massnahmen. i) Öffentliches Register Art 8 Es wird ein öffentliches Register der Videoüberwachungsanlagen ohne und mit Personenidentifikation geführt. Im Register erfasst werden Betreibende der Anlage, Zweck, Aufnahmebereich und Aufnahmezeiten sowie Zeitpunkt der Rechtskraft der Bewilligung. VII. Bewilligung, Ersatzvornahme, Strafe Zuständige Behörde Art. 9 Der Stadtrat bestimmt die zuständige Behörde, soweit dieses Reglement nichts anderes vorsieht. Bewilligungsgesuch Art. 0 Das Gesuch um Bewilligung ist frühzeitig vor der geplanten Ausübung der Tätigkeit oder Durchführung der Veranstaltung und unter Angabe der verantwortlichen Person schriftlich einzureichen. In den Fällen nach Art. 4 Abs. lit. a und c sowie Art. 7 ist das Gesuch mindestens 0 Tage im Voraus einzureichen. Bewilligungserteilung Art. Die Bewilligung bezeichnet die verantwortliche Person. Sie muss Gewähr für ordnungsgemässe Abläufe bieten. Die Erteilung der Bewilligung ist gebührenpflichtig und kann befristet und mit Bedingungen oder Auflagen verbunden sein. Können Besuchende oder Dritte geschädigt werden, muss eine ausrei- 7

chende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Bewilligungsbehörde bestimmt die Höhe der minimalen Deckungssumme der Haftpflichtversicherung nach dem Gefährdungspotenzial. Bewilligungsentzug Art. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Ersatzvornahme Art. Reglementwidrige Zustände können auf Kosten der oder des Fehlbaren beseitigt werden. Ausser in dringlichen Fällen ist dieser oder diesem zunächst Gelegenheit zu geben, die Störung selber zu beseitigen. Strafe, Anwendung von Verwaltungszwang und Ersatzvornahme sind unabhängig voneinander zulässig. Strafe Art. 4 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieses Reglements verletzt oder darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann an die Stelle der Busse eine schriftliche Verwarnung treten. Soweit dieses Reglement keine abweichenden Vorschriften enthält, finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung. Wurde die Übertretung zum Vorteil einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. VIII. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Art. 5 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Polizeireglement vom. September 008 aufgehoben. Referendum Art. 6 Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum. Vollzug Art. 7 Der Stadtrat bestimmt den Vollzugsbeginn. 8

Stadt Wil Adrian Bachmann Parlamentspräsident Christoph Sigrist Stadtschreiber 9