Revision des kantonalen Rechts über das Verbot und die Beschränkung von Feuer im Freien

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Transkript:

Grand Conseil Commission de la sécurité publique Grosser Rat Kommission für öffentliche Sicherheit Revision des kantonalen Rechts über das Verbot und die Beschränkung von Feuer im Freien 1. Ablauf der Arbeiten Die Kommission ÖS ist am 4. September 2017 von 9:00 bis 10:00 Uhr im Konferenzraum 6 des «Espace Porte de Conthey» in Sitten zusammengetreten. Kommission ÖS Mitglieder Vertreten von 04.09.2017 LAUBER Anton, CSPO, Präsident ARLETTAZ-MONET Géraldine, PLR, Vizepräsidentin BORGEAT Raymond, AdG/LA DEFAGO Sylvain, PDCB FELLAY Serge, AdG/LA FOLLONIER Kevin, Suppl. UDC GILLIOZ Charles-Albert, PLR KAMERZIN Sidney, PDCC abwesend MARTIN Gilles, PDCC abwesend ROSAIRE Cédric, PLR BIRBAUM Thomas SALZMANN Pascal, SVPO SAVIOZ Jérémy, Les Verts WALKER Guido, CVPO Parlamentsdienst REYNARD Sarah, wissenschaftliche Mitarbeiterin Kantonsverwaltung FAVRE Frédéric, Staatsrat, Vorsteher des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) MOREN Nicolas, Chef der Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär (DZSM) 2. Vorstellung des Entwurfs Das geltende kantonale Recht über das Verbot und die Beschränkung von Feuer im Freien stützt sich auf zwei Gesetze: - das Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN), das den Staatsrat dazu ermächtigt, Feuer im Freien auf Vorschlag des DSIS zu beschränken oder zu verbieten, und

Commission de la sécurité publique - 2 - Kommission für öffentliche Sicherheit - das Gesetz über den Wald und die Naturgefahren (kwng), das es dem DMRU ermöglicht, jegliches Feuer im Wald zu verbieten, und den Staatsrat dazu ermächtigt, vorbeugende Massnahmen zu treffen. Angesichts der erhöhten Gefahr im Zusammenhang mit der Klimaerwärmung und den wiederholten Trockenperioden müssen die Entscheidungsprozesse für den Erlass von Beschränkungen oder generellen Feuerverboten gestrafft werden. Mit der vorliegenden Revision des kantonalen Rechts über das Verbot und die Beschränkung von Feuer im Freien soll der Entscheidungsprozess bei einem einzigen Departement gebündelt werden. So könnte beispielsweise der relativ umständliche Entscheidungsprozess hinsichtlich des Verbots oder der Beschränkung für das Anzünden von Feuerwerkskörpern anlässlich des Nationalfeiertags oder der Aufhebung eines solchen Verbots vereinfacht werden. Dieser Entscheidungsprozess bedingt denn auch die Einberufung des Staatsrates und das während der Sommerpause. Bei anhaltender Trockenheit im Vorfeld des Nationalfeiertags wird der Staatsrat deshalb einen vorsorglichen Entscheid gestützt auf die aktuelle Wetterlage fällen. Sollte sich die Wetterlage entspannen, muss der Staatsrat erneut zusammentreten, um das Verbot wieder aufzuheben, was einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand nach sich zieht. Die vorliegende Gesetzesänderung soll einen pragmatischen und effizienten Entscheidungsprozess ermöglichen, wenn die Dienstchefs der zuständigen Departemente (DMRU und DSIS) einer Meinung sind. Dies hat keinerlei Auswirkungen auf die im Vorfeld des Entscheids durchgeführten Analysen. Mit der Abänderung von Artikel 6 Absatz 4 GSFN wird die diesbezügliche Kompetenz vom Staatsrat an das für das Feuerwesen zuständige Departement, also das DSIS, übertragen. Es gilt darauf hinzuweisen, dass der im Gesetz vorgesehene Handlungsspielraum der Gemeinden mit dieser Revision nicht beschnitten wird. Für das generelle Feuerverbot anlässlich des Nationalfeiertags sind klar definierte Ausnahmen vorgesehen. Die Gemeinden haben so die Möglichkeit, das Anzünden von Feuern oder Feuerwerkskörpern an bestimmten Orten gestützt auf präzise Kriterien (begrenztes Gebiet, Entfernung vom Waldgebiet, geeignete Schutzmassnahmen, Mobilisierung der Feuerwehr usw.) zu erlauben. Mit dieser Ausnahmeregelung sollen absurde Vorsichtsmassnahmen (die Gefahr, dass auf dem Plantaplatz während des Feuerwerks ein Feuer ausbricht ist doch sehr begrenzt) vermieden und nicht etwa übertriebene Risiken eingegangen werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Gemeinden im Allgemeinen restriktiver sind und über die vom Kanton verfügten Einschränkungen hinausgehen. In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass das Bussenmaximum von 5 000 auf 20 000 Franken erhöht wurde (Art. 42 GSFN). Dies eröffnet dem Departement, das den Bussenbetrag festlegt, den nötigen Handlungsspielraum. Was die Präventionsmassnahmen anbelangt, so hat der Kanton vor drei Jahren Plakate in mehreren Sprachen erstellt, welche für die Picknick- und Rastplätze in den Gemeinden bestimmt sind. Die Kommission ÖS fordert die Dienststelle auf, derartige Massnahmen im kommenden Sommer zu wiederholen, um die Bevölkerung und die Touristen auf die Gefahren aufmerksam zu machen. Eintreten Die 11 anwesenden Kommissionsmitglieder sprechen sich einstimmig für Eintreten aus.

Commission de la sécurité publique - 3 - Kommission für öffentliche Sicherheit 3. Detailberatung Es werden nur die Elemente erwähnt, die Gegenstand von Änderungen, Bemerkungen oder Kommentaren waren. Art. 42 Abs. 1 GSFN Strafen und zuständige Behörden Redaktionelle Änderung: 1 Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Gesetz und seine die darauf gestützten Ausführungsentscheide bilden Übertretungen, die mit einer Busse von höchstens 20'000 Franken bestraft werden. ABSTIMMUNG: Der Vorschlag wird von den 11 anwesenden Mitgliedern einstimmig angenommen. Art. 22 Abs. 1 GSFN Ausgestaltung In der Maisession 2017 hat der Grosse Rat die Motion 3.0293 «Zu alt, um Dienst zu leisten?» im Entwicklungsstadium angenommen. Mit dieser Motion wird eine Erhöhung der Altersgrenze für den Feuerwehrdienst gefordert. Konkret fordern die Motionäre eine Änderung von Artikel 22 Absatz 1 GSFN. Diese Motion wurde vom Grossen Rat nicht bekämpft und vom Staatsrat in seiner Sitzung vom 21. Juni 2017 angenommen. Folglich wird vorgeschlagen, die Änderung von Artikel 22 Absatz 1 GSFN im Rahmen der vorliegenden Revision des kantonalen Rechts über das Verbot und die Beschränkung von Feuer im Freien vorzunehmen. Mit dieser Änderung soll es über 50-Jährigen ermöglicht werden, auf freiwilliger Basis Feuerwehrdienst zu leisten. Vorschlag: 1 Die Gemeinde kann Personen zwischen dem erfüllten 20. und 50. Altersjahr, auf freiwilliger Basis ab dem erfüllten 18. Altersjahr,für Feuerwehrdienstleistungen einsetzen. Zur Harmonisierung mit den Bestimmungen des eidg. Zivilschutzrechtes kann der Staatsrat die obere Altersgrenze anpassen.auf freiwilliger Basis kann ab dem erfüllten 18. und nach dem 50. Altersjahr Feuerwehrdienst geleistet werden. Das GSFN legt den Grundsatz fest. Die Details, insbesondere in Sachen Dienstgrade, Einteilung und Altersgrenze, liegen in der Kompetenz der Gemeinden und müssen im Gemeindereglement geregelt werden. Die Gemeinden verfügen also über den nötigen Handlungsspielraum, um dafür zu sorgen, dass jeweils genügend Einsatzkräfte verfügbar sind. ABSTIMMUNG: Der Vorschlag wird von den 11 anwesenden Mitgliedern einstimmig angenommen. Art. 45 Abs. 1 Bst. e kwnv Die Kommission hat von den Änderungen der Ausführungsverordnung zum Gesetz über den Wald und die Naturgefahren Kenntnis genommen.

Commission de la sécurité publique - 4 - Kommission für öffentliche Sicherheit 4. Schlussabstimmung Der Entwurf zur Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN) und des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren (kwng) wird von den 11 anwesenden Kommissionsmitgliedern einstimmig angenommen. Der Präsident Anton Lauber Der Berichterstatter Charles-Albert Gilloz Anhänge: - Motion 3.0293 - Zusammenfassende Übersicht der Änderung von Artikel 22 Absatz 1 GSFN

MOTION Urheber Gaël Bourgeois, AdG/LA, und Flavien Rouiller (Suppl.), PLR Gegenstand Zu alt, um Dienst zu leisten? Datum 11.11.2016 Nummer 3.0293 Um Feuerwehrdienst zu leisten, muss man im Wallis zwischen 18 und 50 Jahre alt sein. Diese Altersspanne ist in Artikel 22 Absatz 1 (Ausgestaltung) des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente vom 18. November 1977 verankert: «1 Die Gemeinde kann Personen zwischen dem erfüllten 20. und 50. Altersjahr, auf freiwilliger Basis ab dem erfüllten 18. Altersjahr, für Feuerwehrdienstleistungen einsetzen. Zur Harmonisierung mit den Bestimmungen des eidg. Zivilschutzrechtes kann der Staatsrat die obere Altersgrenze anpassen.» Diese Altersbegrenzung auf 50 Jahre bringt eine Reihe von Problemen mit sich. So werden äusserst erfahrene und einsatzerprobte Personen «ausgemustert», auch wenn sie noch so motiviert sein mögen. Dies ist sowohl dem Bevölkerungsschutz als auch der allgemeinen Dynamik der Sektionen abträglich. Schlussfolgerung Damit das Know-how und die Erfahrung dieser Personen möglichst lange genutzt werden können, wird mit der vorliegenden Motion eine Erhöhung der Altersgrenze für den Feuerwehrdienst gefordert. Diese Erhöhung muss auf freiwilliger Basis erfolgen (wie für die 18- bis 20-Jährigen) und darf keine zusätzlichen Abgaben im Falle einer Nichtverpflichtung nach sich ziehen.

Übersichtstabelle Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (Nr. 540.1) Aktueller Text 5. Kapitel: Feuerwehrdienstleistung Art. 22 Ausgestaltung 1 Die Gemeinde kann Personen zwischen dem erfüllten 20. und 50. Altersjahr, auf freiwilliger Basis ab dem erfüllten 18. Altersjahr, für Feuerwehrdienstleistungen einsetzen. Zur Harmonisierung mit den Bestimmungen des eidg. Zivilschutzrechtes kann der Staatsrat die obere Altersgrenze anpassen. 2 Der Feuerwehrdienst ist persönlich zu leisten; eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. 3 Niemand hat Anspruch, in den Feuerwehrdienst eingeteilt zu werden. 4 Bei der Einteilung berücksichtigt die zuständige Gemeindebehörde den Bedarf sowie die beruflichen und persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten. 5 Feuerwehrdienstangehörige können zur Weiterausbildung und zur Übernahme von Kaderchargen verpflichtet werden. Änderungen 5. Kapitel: Feuerwehrdienstleistung Art. 22 Ausgestaltung 1 Die Gemeinde kann Personen zwischen dem erfüllten 20. und 50. Altersjahr für Feuerwehrdienstleistungen einsetzen. Auf freiwilliger Basis kann ab dem erfüllten 18. und nach dem 50. Altersjahr Feuerwehrdienst geleistet werden. - 1 -