Grundlagen und Kernpunkte für das neue Berliner Hochschulgesetz



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Transkript:

Grundlagen und Kernpunkte für das neue Berliner Hochschulgesetz Erläuterungen zum Entwurf Die bereits seit längerem überregional geführte Diskussion hat Defizite im Bereich des Hochschulsystems und Möglichkeiten der Antwort darauf gezeigt. Diese Defizite bestehen in der Aufgabenerfüllung durch die Hochschulen, insbesondere in Lehre und Forschung, erkennbar beispielsweise an den überlangen Studienzeiten und der Abwanderung von qualifiziertem wissenschaftlichen Nachwuchs vor allem in die USA, dem sog. "brain drain". Sowohl die interne Steuerung der Hochschulen, ihr Leitungssystem, wie die externe Steuerung haben es in der gegenwärtigen Gestaltung nicht vermocht, die benannten inhaltlichen Defizite zu beseitigen. Das neue Berliner Hochschulgesetz wird deshalb auf die neueren Entwicklungstendenzen im Hochschulwesen antworten und die Ergebnisse der überregionalen Diskussion aufnehmen. Das Gleiche gilt für die bisherigen Erfahrungen mit den Erprobungsmodellen derjenigen Berliner Hochschulen, die von den Möglichkeiten der Erprobungsklausel des geltenden Berliner Hochschulgesetz Gebrauch gemacht haben. Das neue Hochschulgesetz wird insbesondere auch die Empfehlungen des Wissenschaftsrats berücksichtigen, die dieser in seinen Empfehlungen zu den Strukturplänen der Berliner Hochschulen gegeben hat. Die Erarbeitung des neuen Berliner Hochschulgesetzes ist die zentrale wissenschaftspolitische Aufgabe dieser Legislaturperiode. Damit wird auch der Auftrag des Hochschulrahmengesetzes zur Anpassung an dessen geänderte Regelungen erfüllt. Im Folgenden werden die Grundgedanken dargestellt, auf denen der Entwurf für das neue Berliner Hochschulgesetz beruhen soll. 1. Ziele und Prinzipien der Novellierung 1.1. Leistungsorientierung als Grundlage der Finanzierung Vom Prinzip der bloßen Haushaltsfortschreibung wird übergegangen zu dem der Orientierung an den erbrachten Leistungen bei der Erfüllung der Aufgaben. Dies gilt sowohl für die Globalzuschüsse, die die Hochschulen vom Land erhalten wie für die hochschulinternen Finanzzuweisungen. Als Steuerungsinstrumente werden dabei eingesetzt: - das System der Hochschulverträge - Ziel- oder Leistungsvereinbarungen - leistungs- und belastungsorientierte Kennzahlen - Evaluierung der Lehr- und Forschungserfolge - Controlling. 1.2. Rückzug des Landes aus der Detailsteuerung und Konzentration auf die wissenschaftspolitisch zentralen Fragen - Stärkung der Verantwortung der Hochschulen, Grundordnungskompetenz Das Land konzentriert sich auf die Wahrnehmung der wissenschaftspolitisch zentralen Aufgaben der Steuerung des Hochschul- und Wissenschaftssystems; dazu zählen die Definition der Ziele und die Aufstellung von Grundsätzen für die Hochschulentwicklung. Bei ihm liegen die Kompetenzen, die erforderlich sind, die Verantwortung gegenüber dem Parlament zu tragen. Dabei kann zu Gunsten der Hochschulen auf eine Detailsteuerung bei der Haushaltsaufstellung, dem Haushaltsvollzug und der Personalwirtschaft sowie auf einzelne Zustimmungsvorbehalte und Ermächtigungen verzichtet werden. Die Autonomie der Hochschulen auch in organisatorischer Hinsicht wird deutlich erweitert. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, in großem Umfang und dauerhaft eigene Regelungen in ihren Grundordnungen ergänzend und abweichend von dem Muster des Hochschulgesetzes zu treffen. Dies betrifft beispielsweise die Organisation der Hochschulleitung, die Zusammensetzung von Hochschulgremien wie dem Hochschulrat, dem Akademischen Senat und den Fakultäts- oder Fachbereichsräten, das Zusammenspiel zwischen den Organen der Hochschule, die Einsetzung weiterer Kommissionen, die Änderung der Gruppenuniversität im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das Entscheidungsverfahren innerhalb der Gremien, die interne Gliederung der Hochschule, die Studienberatung, die Beschäftigungsbedingungen der studentischen Beschäftigten und die verfasste Studentenschaft. In der Sache werden damit die Spielräume der bisherigen Erprobungsklausel nicht eingeschränkt, sondern sogar erweitert. Für die Hochschulen, die keinen oder keinen erschöpfenden Gebrauch von diesen Regelungsmöglichkeiten machen, wird das neue Hochschulgesetz jedoch eine vollständige Regelung für eine moderne Hochschulverfassung enthalten. 1.3. Profilbildung der Hochschulen, Kooperation und Abstimmung Der zunehmende Wettbewerb auf dem Bildungsmarkt fordert von den Hochschulen die Herausbildung eines eigenen Profils in Forschung und Lehre. Kooperation und Abstimmung unter den Hochschulen Berlins auch im Blick auf Brandenburg sowie mit der Vielzahl außeruniversitärer Forschungseinrichtungen stehen dazu nicht im Gegensatz sondern sind vielmehr deren Voraussetzung. Kooperation und Abstimmung in Tätigkeitsfeldern, Angebotsstrukturen und Fächerprofilen setzen die Potenziale frei, die für wissenschaftliche Profilbildung zu nutzen sind. Das Land trägt dabei die Verantwortung für ein vollständiges und diversifiziertes Leistungsangebot der Hochschulen. Bei der

Wahrnehmung seiner wissenschaftspolitischen Lenkungsfunktion wird sich das Land durch einen neu einzurichtenden Landeshochschulrat beraten lassen. 2. Zentrale Regelungsgegenstände 2.1. Finanzierungs- und Vertragssystem Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung, Lehre und bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen; dazu zählt auch die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. Das System der auf eine Laufzeit von jeweils vier Jahren angelegten Hochschulverträge, das dem Interesse der Hochschulen an Planungssicherheit Rechnung trägt, wird im Berliner Hochschulgesetz verankert. Es wird zu einem echten System von Ziel- oder Leistungsvereinbarungen als Grundlage der leistungsbezogenen Mittelzuweisung weiterentwickelt. Die Leistungen der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sollen regelmäßig bewertet werden. Zu diesem Zweck werden die Hochschulen verpflichtet, eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen und über ihre Arbeit und ihre Leistungen regelmäßig zu berichten. Sie legen zu diesem Zweck regelmäßige Geschäftsberichte vor, die auch zur Information des Abgeordnetenhauses dienen. Für die Mittelverteilung innerhalb der Hochschulen soll ebenfalls zu einem System der Budgetierung und Leistungsorientierung übergegangen werden. 2.2. Neue Studienstrukturen Das neue Hochschulgesetz wird die konsekutiven Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor (berufsqualifizierend nach drei bis vier Jahren) und Master (nach weiteren ein bis zwei Jahren) vorsehen; die Hochschulen werden aufgefordert, sie anzubieten. Für diese Studiengänge wird der Grundsatz der Akkreditierung aufgenommen, um die Qualität des Studiums und die Vergleichbarkeit des Abschlusses und damit die Möglichkeit des Hochschulwechsels zu gewährleisten. Die Akkreditierung wird entweder vom Akkreditierungsrat selbst oder von einer von ihm anerkannten Akkreditierungsagentur vorgenommen. Alle Studiengänge sollen in thematisch und zeitlich abgeschlossene Lehreinheiten, in sog. Module, gegliedert werden. Zum Nachweis der Studienleistungen ist ein Leistungspunkte-System ("credit points") zu entwickeln und anzuwenden, das Vergleichbarkeit nach europäischem Standard gewährleistet. Die Studiengänge sollen in regelmäßigen Abständen unter Hinzuziehung auswärtiger Experten evaluiert werden. Das Lehrangebot in den einzelnen Studiengängen soll die entsprechenden internationalen Bezüge aufweisen und Auslandsaufenthalte der Studierenden fördern. Lehre und Prüfungen können in geeigneten Fächern ganz oder teilweise in fremdsprachlicher Form durchgeführt werden. Um die Studiendauer effektiv zu begrenzen wird den Hochschulen die Möglichkeit gegeben, in ihren Prüfungsordnungen Sanktionen vorzusehen, wenn Studierende sich nicht innerhalb einer festgesetzten Frist zu einer Prüfung melden. Zur Verbesserung der Berufsqualifikation soll ein Teil der Studienzeit dem überfachlichen Studium, insbesondere der Vermittlung berufsbezogener Zusatzqualifikationen vorbehalten bleiben. Die Hochschulen können auch in Zusammenarbeit mit Trägern beruflicher Ausbildung Studiengänge einrichten, die neben dem Hochschulabschluss zu einem beruflichen Abschluss führen (sog. duale Studiengänge). Ihre Verantwortung für den Inhalt und die Qualität des Studiengangs bleibt dabei erhalten. Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sollen Promotionsstudien angeboten und Promotionskollegs eingerichtet werden. Die im bisher geltenden Berliner Hochschulgesetz differenzierten Ergänzungs- Zusatz- und Aufbaustudiengänge sowie Angebote der Weiterbildung werden begrifflich zum Weiterbildungsstudium zusammengefasst. Dazu gehören auch nicht-konsekutive Master-Studiengänge. Dieses Weiterbildungsstudium steht sowohl Absolventen eines Hochschulstudiums wie Bewerbern mit entsprechender beruflicher oder sonstiger Befähigung offen. Dabei wird die besondere Lebenssituation und Qualifikation von Frauen berücksichtigt. Die Weiterbildungsstudien schließen entsprechend ihrer Dauer und ihren Anforderungen mit einem Zertifikat oder mit einem akademischen Grad ab. 2.3. Studiengebührenfreiheit für das Erststudium - Studiengebühren für Langzeitstudierende und für die Wahrnehmung weiterbildender Studienangebote Berlin zeichnet sich durch überlange Studienzeiten aus. Dies liegt weder im Interesse der Studierenden, deren Berufschancen dadurch verschlechtert und nicht verbessert werden, noch im Interesse des Hochschulstandorts Berlin in dem sich abzeichnenden Wettbewerb mit anderen Standorten. Studiengebühren für Langzeitstudierende stellen in diesem Zusammenhang eines von mehreren Mitteln der Gegensteuerung dar. Ziel dieses Steuerungsmittels ist es letztlich, sich selbst überflüssig zu machen. Das neue Berliner Hochschulgesetz wird deshalb Folgendes regeln: Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei unmittelbar aufeinander folgenden Bachelor- und Master-Studiengängen bis zum Master-Abschluss ist gebührenfrei. Ebenfalls gebührenfrei ist das Promotionsstudium. Studiengebühren werden dagegen erhoben, wenn die Gesamtstudiendauer die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester übersteigt. Zweitstudiengänge sind nur dann gebührenfrei, wenn die Abschlüsse beider Studiengänge für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sind oder der Abschluss des Erststudiums überdurchschnittlich ist. Es ist an Studiengebühren in Höhe von 1.000 DM bzw. 500 Euro je Semester gedacht. Die

Gebührenpflicht wird durch die Aufnahme sozialer Tatbestände gemildert, die generell zur Befreiung oder zum Erlass im Einzelfall führen. Die Hochschulen werden darüber hinaus ermächtigt, für ihr gesamtes weiterbildendes Studienangebot Gebühren aufgrund eigener Entscheidung in selbst festzusetzender Höhe einzuführen. Das Gesetz wird festlegen, dass die Einnahmen aus den Gebühren den Hochschulen verbleiben, nicht auf die Landeszuschüsse für die Hochschulhaushalte angerechnet werden und nicht zu Zuschussabsenkungen führen. Sie sollen im Wesentlichen zum Zweck der Verbesserung der Lehre und Ausbildung und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses verwendet werden. 2.4. Professionalisierung der Hochschulleitung Die Hochschulleitungen sollen in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben mit der entsprechenden Entscheidungskompetenz zu erfüllen und die Ergebnisse zu verantworten. Als Regelfall wird ein Präsidium vorgesehen, das nach dem Ressortprinzip arbeitet. Innerhalb der Richtlinien des Präsidenten leiten die Vizepräsidenten und der Kanzler ihre Geschäftsbereiche selbständig und eigenverantwortlich. Zum Geschäftsbereich des Kanzlers gehören die Personal- und Haushaltsverwaltung. Das Präsidium wird insbesondere folgende Aufgaben haben: - den Entwurf für den Haushaltsplan der Hochschule aufzustellen, - die Richtlinien für die Haushaltsführung sowie die Verwaltungsvorschriften in Personal- und Personalwirtschaftsangelegenheiten festzulegen, - die Funktion der Dienstbehörde und des Arbeitgebers für das Personal wahrzunehmen, - die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Organisationseinheiten der Hochschule zu initiieren, - die Struktur- und Entwicklungspläne zu erarbeiten, - die Zweckbestimmung von Professorenstellen in Abstimmung mit dem Senator festzulegen, - die Grundordnung zu erarbeiten, - die Einrichtung und Zuordnung von Sonderforschungsbereichen zu beschließen. Die Hochschulen erhalten die Möglichkeit, in ihren jeweiligen Grundordnungen andere Regelungen über ihre Hochschulleitung zu treffen. Dies betrifft auch das Zusammenspiel zwischen Hochschulleitung, Akademischem Senat und Hochschulrat. Sie können beispielsweise die Leitung durch einen Präsidenten, durch einen Rektor, oder durch ein Rektorat vorsehen. Sie können aber auch, wie es die Humboldt-Universität in ihrem Erprobungsmodell getan hat, auf die Position des Kanzlers verzichten. 2.5. Akademischer Senat Das zentrale Organ der akademischen Selbstverwaltung ist der Akademische Senat. Er repräsentiert die Mitglieder der Hochschule und setzt sich aus Vertretern der Professoren, der Studierenden sowie der akademischen und der sonstigen Mitarbeiter zusammen, wobei die Professoren über die Mehrheit der Sitze verfügen müssen. Die Dekane haben wie bisher schon Rederecht im Akademischen Senat. Der Akademische Senat erhält dadurch einen Aufgabenzuwachs, dass er an der Stelle des nicht mehr vorgesehenen Konzils den Präsidenten und die Vizepräsidenten wählt sowie den Rechenschaftsbericht des Präsidenten entgegen nimmt. Er ist weiterhin an der Erstellung des Vorschlags der Mitglieder des Hochschulrats beteiligt. Außerdem soll seine Stellung im Verfahren der Berufung der Professoren gestärkt werden. Die Berufungsvorschläge der Fakultäten werden an seine Zustimmung geknüpft. Die Hochschulen werden ermächtigt, in ihren Grundordnungen andere Regelungen über die Zusammensetzung zu treffen, solange die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Mehrheit der Professoren gewahrt bleibt. Sie können auf dieser Grundlage insbesondere die Dekane der Fakultäten zu Mitgliedern des Akademischen Senats kraft Amtes machen. 2.6. Organisationseinheiten der Hochschulen Die Hochschulen gliedern sich in Fakultäten/Fachbereiche und Zentralinstitute sowie Zentraleinrichtungen. Die weitere Ebene der Institute soll nur dann vorgesehen werden, wenn dies wegen der Größe der Fakultäten und unter fachlichen Gesichtspunkten notwendig ist. In der Leitungsstruktur der Fakultäten/Fachbereiche sollen entsprechend dem Modell der zentralen Hochschulleitung die Dekanate gestärkt werden. Die Dekane oder kollegialen Dekanate sollen in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben mit den erforderlichen Kompetenzen wahrzunehmen und die Erfüllung der Aufgaben zu verantworten. Neben den Fakultäten/Fachbereichen, Zentralinstituten, Zentraleinrichtungen und ggf. Instituten können interdisziplinäre Zentren eingerichtet werden. Die interne Gliederung, die Leitung der einzelnen Organisationseinheiten aber auch Fragen der Mitgliedschaft in Fakultäten/Fachbereichen, Zentralinstituten, Zentren etc. können von den Hochschulen in ihren Grundordnungen geregelt werden. Für hochschulübergreifende Zentren, wie sie etwa der Wissenschaftsrat empfohlen hat, soll, um die Verantwortlichkeiten möglichst zurechenbar zu machen, dem Modell der Sonderforschungsbereiche gefolgt werden. Eine der beteiligten Hochschulen soll die Funktion der Sprecherhochschule übernehmen und für alle Verfahrensfragen verantwortlich sein, während sich die anderen Hochschulen an dem Zentrum beteiligen. 2.7. Hochschulrat Die Berliner Hochschulen verfügen zwar seit längerem über Kuratorien, die mit Mitgliedern der Hochschule, der Politik und der Gesellschaft eine Verbindung der Hochschule zur Gesellschaft sicherstellen sollten. Diese

Kuratorien haben aber die jetzt angemahnte Funktion, die Steuerung der Hochschulen durch Sachverstand von außen zu verbessern, nicht in dem erwarteten Maß erfüllt. Dies liegt zum einen an ihrer Aufgabenbeschreibung, die sich primär an der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung der Hochschule orientiert und nicht an einer perspektivischen Planung. Zum anderen ist die Zusammensetzung von dem Gedanken der Repräsentanz von Interessen geleitet und orientiert sich nicht an dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Kompetenz in Hochschul- und Wissenschaftsfragen. Außerdem ist das Gremium zu groß, um grundlegende Fragen der Hochschule ergebnisorientiert zu diskutieren und dies zudem in öffentlicher Sitzung. Die Erprobungsklausel, die mit dem Haushaltsstrukturgesetz 1997 in das Berliner Hochschulgesetz aufgenommen wurde, hat einen Reformprozess innerhalb der Hochschulen ermöglicht. Auf dieser gesetzlichen Grundlage haben die Humboldt-Universität, die Freie Universität, die Fachhochschule für Technik und Wirtschaft und die Alice- Salomon-Fachhochschule ihre bisherigen Kuratorien durch kleinere Gremien ersetzt, in denen externe Persönlichkeiten vertreten sind. Diese Hochschulen verfügen deshalb bereits über konkrete Erfahrungen mit Hochschulräten. Um weitere überregionale Erfahrungen für die Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes nutzbar zu machen, hat der Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur ein Expertengespräch über Hochschulräte und Kuratorien durchgeführt, in dem auswärtige Sachverständige ihre Erfahrungen mit Hochschulräten berichteten und diese mit Vertretern der Hochschulen und der Politik in Berlin diskutierten. Auf der Grundlage der Erfahrungen aus der Anwendung der Erprobungsklausel, der Empfehlung des Wissenschaftsrats und der Erkenntnisse aus dem Expertengespräch über Kuratorien und Hochschulräte ist beabsichtigt, in den Entwurf eines neuen Berliner Hochschulgesetzes an die Stelle der bestehenden Kuratorien Hochschulräte als Organe der Hochschulen aufzunehmen. Mit den Kuratorien entfallen zugleich deren Haupt- und Personalkommissionen und damit auch die Beteiligungen der verschiedenen Senatsverwaltungen. Die Hochschulräte sollen an den Universitäten, der künftig umbenannten Universität der Künste und den beiden größeren Fachhochschulen aus neun, an den kleineren Fachhochschulen und Kunsthochschulen aus fünf externen Mitgliedern bestehen. Dabei soll es sich um Persönlichkeiten handeln, die aufgrund langjähriger beruflicher Erfahrungen im Wirtschafts-, Wissenschafts- und Kulturleben in der Lage sind, grundlegende und richtungweisende Planungen und Entscheidungen für die Hochschule zu verantworten. Bei der Auswahl soll das Augenmerk darauf gerichtet sein, dass sie auch in dem zeitlich erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen können. Die externen Mitglieder werden im Einvernehmen von dem Präsidium der Hochschule und dem Akademischen Senat vorgeschlagen und von dem für Hochschulen zuständigen Senator bestellt. Für das Land Berlin, das die Hochschulen finanziert, gehört der zuständige Senator als dem Parlament verantwortliches Mitglied der Landesregierung dem Hochschulrat ebenfalls an. Der Präsident der Hochschule als Vertreter des Präsidiums nimmt an den Sitzungen des Hochschulrates teil, als Gegenüber des Hochschulrats jedoch mit beratender Stimme. Den Hochschulen wird es freigestellt, eine andere Zahl von Mitgliedern im Rahmen von sechs bis zehn zu wählen und bis maximal zur Hälfte Mitglieder der Hochschulen als Vertreter neben die externen Persönlichkeiten in den Hochschulrat zu entsenden. Der Hochschulrat soll gestützt auf die Expertise seiner Mitglieder maßgeblich an der Entwicklung der Hochschule und an ihrer Profilbildung mitwirken. Er erhält deshalb die folgenden Kompetenzen. Der Hochschulrat berät das Präsidium und die zentralen Gremien der Hochschule bei Entscheidungen von grundlegender strategischer Bedeutung, insbesondere bei dem Abschluss der Hochschulverträge und von Leistungsvereinbarungen. Er entscheidet - über den Haushalt der Hochschule, - über die Hochschulentwicklungs- und ausstattungspläne, - über die Binnengliederung der Hochschule und - über Gebühren und Entgelte, die eigene Finanzierungsquelle der Hochschule. Die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen ist an seine Zustimmung geknüpft. Er macht Vorschläge für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten und wählt den Kanzler. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat er das Recht auf umfassende Information durch die Hochschulleitung. Die Kompetenzen des Hochschulrats können von den Hochschulen in ihren Grundordnungen erweitert werden. 2.8. Landeshochschulrat Der Wissenschaftsrat hat in seinen Empfehlungen zu den Strukturplänen der Berliner Hochschulen Defizite in der Kooperation und Abstimmung der Hochschulen untereinander und in der Steuerung der Hochschulen durch das Land benannt und empfohlen, einen Landeshochschulrat einzusetzen, der das Land bei der Wahrnehmung seiner wissenschaftspolitischen Lenkungsfunktionen berät und Vorhaben der Hochschulen in Forschung und Lehre fördert. Die Erkenntnisse aus dem Expertengespräch haben die Empfehlung des Wissenschaftsrats bestätigt. Deshalb soll zur Verbesserung der Kooperation und Abstimmung der Hochschulen untereinander und der Steuerung der Hochschulen durch das Land ein Landeshochschulrat eingesetzt werden. Dieser Landeshochschulrat soll aus 13 Mitgliedern bestehen, die nicht in Berlin beruflich tätig sind, darunter 8 Wissenschaftler und 5 weitere Persönlichkeiten mit ausgewiesenem Sachverstand auf wissenschafts- und wirtschaftspolitischem Gebiet. Sie werden vom Regierenden Bürgermeister auf Vorschlag des für Hochschulen zuständigen Senators für drei Jahre berufen mit der Option einer einmaligen, weiteren Berufung.

Der Landeshochschulrat berät den Senat von Berlin bei der Lenkung des Hochschul- und Wissenschaftssystems. Er gibt Empfehlungen zu zentralen und grundsätzlichen Fragen der Planung und Entwicklung des Hochschul- und des Forschungswesens in Berlin, insbesondere - zur Profilbildung der Hochschulen, zur Abstimmung zwischen den Hochschulen und zur Abstimmung zwischen den Hochschulen und den Einrichtungen der außeruniversitären Forschung, - zur Bildung von Landesschwerpunkten in der Forschung, - zu den Kapazitäten von Universitäten, Fachhochschulen, künstlerischen Hochschulen und der Berufsakademie, - zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, zur Förderung von Frauen in der Wissenschaft sowie zur Weiterbildung und zum Wissenstransfer, - zur Einleitung von Evaluationen und der Einrichtung besonderer Strukturkommissionen, - zur Bemessung des Plafonds der Zuschüsse des Landes an die Hochschulen und - zur Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg. 3. Zum weiteren Verfahren Es ist geplant, Anfang des kommenden Jahres den Entwurf des neuen Berliner Hochschulgesetzes zur Diskussion zu stellen. Ausgehend von den vorgestellten Grundlagen und Kernpunkten wird über den Entwurf eine umfassende Diskussion mit den Interessierten und Betroffenen stattfinden. Die Novellierung wird unabhängig von der auf Bundesebene diskutierten Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und des Hochschulrahmengesetzes auf den Weg gebracht, da deren zeitlicher Verlauf und Ergebnis nicht abzuschätzen sind. Gegebenenfalls werden bundesrechtliche Neuregelungen kurzfristig in den Entwurf eingearbeitet oder nachträglich in das neue Berliner Hochschulgesetz übernommen.