Triathlon-Verband Kanton Zürich (tri züri) Statuten. Genehmigt am 09. Februar 2016 anlässlich der Gründungsversammlung des tri züri

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Transkript:

Triathlon-Verband Kanton Zürich (tri züri) Statuten Genehmigt am 09. Februar 2016 anlässlich der Gründungsversammlung des tri züri Hinweis: Es wird die männliche Schreibform zur textlichen Vereinfachung verwendet und bezieht die weibliche Form mit ein.

Statuten Triathlon-Verband Kanton Zürich Seite 2 Art. 1 Name Sitz Art. 2 Definition Unabhängigkeit Ausrichtung Andere Organisationen Name und Sitz 1 Der Triathlon-Verband Kanton Zürich (nachfolgend tri züri ) ist ein Verein nach Art. 60 ff. des ZGB. 2 Der Sitz des Verbandes befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten innerhalb des Kantons Zürich. Zweck, Mittel und Zugehörigkeit zu anderen Organisationen 1 tri züri ist der Kantonale Dachverband für den Triathlonsport (Schwimmen, Velofahren, Laufen), den Duathlonsport (Laufen, Velofahren, Laufen) und weitere Mehrkampf-Ausdauersportarten (alle Varianten mit mindestens zwei Disziplinen aus dem Triathlon), im Folgenden unter dem Begriff Triathlon zusammengefasst. 2 tri züri ist politisch und konfessionell neutral. 3 tri züri fördert die Ausübung und Verbreitung des Triathlonsports bei den Kindern und Jugendlichen im Kanton Zürich als Breitensport und Leistungssport. Er vertritt die regionalen Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit und in anderen Organisationen. 4 tri züri ist Mitglied in folgenden Verbänden: Schweizerischer Triathlon-Verband Swiss Triathlon Zürcher Kantonalverband für Sport (ZKS) tri züri kann mit anderen Sportverbänden, Organisationen und Institutionen Vereinbarungen über eine Mitgliedschaft und/oder Zusammenarbeit treffen. Fairplay & Ethik Art. 3 Mitgliederkategorien Clubs 5 tri züri setzt sich für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport ein. Er lebt Fairplay vor, indem er dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. tri züri hält sich verbindlich an die Prinzipien der Ethik-Charta von Swiss Olympic und setzt diese im Verband durch. Mitgliedschaft 1 tri züri umfasst folgende Mitgliederkategorien: Clubs Veranstalter 2 Clubs werden aufgenommen, wenn sie: einen Verein nach Art. 60 ff des ZGB bilden gemäss ihren Statuten ausdrücklich die Förderung und die Ausübung des Triathlonsports bezwecken ihren Sitz im Kanton Zürich haben Mitglied des Schweizerischen Triathlon-Verbandes Swiss Triathlon sind eine eigene Kinder-/Jugend-/Nachwuchsabteilung haben an der jährlichen Clubevaluation von Swiss Triathlon für Ausbildungsclubs teilnehmen mindestens einen J+S Leiter Triathlon im Club haben

Statuten Triathlon-Verband Kanton Zürich Seite 3 Veranstalter Eintritt Beendigung, Austritt 3 Veranstalter können aufgenommen werden, wenn sie: mindestens jedes zweite Jahr eine Triathlon-Veranstaltung im Kanton Zürich im Rahmen der Reglemente von Swiss Triathlon durchführen Kinder-/Schüler-/Jugend-Kategorien anbieten oder einen speziellen Kinder-/Schüler-/Jugend-Triathlon ausrichten entsprechend zielgerichtete Werbung für diese Nachwuchs-Kategorien in der Region machen 4 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches. 5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung des Clubs, Sitznahme in einem anderen Kanton, Aufgabe der Tätigkeit als Veranstalter oder Ausschluss. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte. Der Austretende bleibt jedoch für die Erfüllung aller ihm zu diesem Zeitpunkt obliegenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, insbesondere die Bezahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr, haftbar. Eine Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zugehen, andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft stillschweigend um ein weiteres Jahr. Ausschluss 6 Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber tri züri nicht nachkommen oder tri züri Schaden zufügen, können durch den Vorstand oder die Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn sich Clubs nicht mehr bemühen den Voraussetzungen gemäss Art. 3 / Abs. 2 und Veranstalter den Voraussetzungen gemäss Art. 3 / Abs. 3 zu entsprechen. Rechte Pflichten 7 Die Mitglieder haben im Rahmen der Statuten das Recht auf Beteiligung an der Willensbildung und Gestaltung der Verbandspolitik. Die Dienstleistungen des Verbandes stehen grundsätzlich allen Mitgliedern offen. 8 Die Mitglieder verpflichten sich, die Statuten, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Beschlüsse des Vorstandes zu befolgen, den Mitgliederbeitrag zu entrichten und an der Erreichung der Verbandsziele aktiv mitzuarbeiten. Art. 4 Finanzierung, Haftung Finanzierung 1 tri züri finanziert sich über die Beiträge der Mitglieder und kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Mitgliederbeiträge 2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Delegiertenversammlung festgelegt. Sie sind im Anhang 1 festgehalten und dürfen den Betrag von CHF 500. pro Jahr nicht überschreiten.

Statuten Triathlon-Verband Kanton Zürich Seite 4 Haftung 3 Für die Verbindlichkeiten von tri züri haftet einzig das Verbandsvermögen. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Art. 5 Geschäftsjahr Geschäftsjahr 1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 6 Organe Organe 1 Die Organe von tri züri sind: Delegiertenversammlung Vorstand Revisoren Art. 7 Ordentliche Delegiertenversammlung Delegiertenversammlung 1 Die ordentliche Delegiertenversammlung ist das oberste Organ von tri züri und besteht aus den Delegierten der angeschlossenen Mitglieder. Sie findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres und vor der ordentlichen Delegiertenversammlung des Schweizerischen Triathlon-Verbandes Swiss Triathlon statt. Einberufung 2 Die ordentliche Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung mit Bekanntgabe der Traktanden und weiteren Verhandlungsunterlagen schriftlich eingeladen. Ausserordentliche Delegiertenversammlung Aufgaben und Kompetenzen 3 Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann von der Delegiertenversammlung selber, vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder durch schriftliche Aufforderung verlangt werden. Sie muss mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden. 4 Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung Genehmigung des Jahresberichts Genehmigung der Jahresrechnung, nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts Entlastung des Vorstands Festsetzung der Mitgliederbeiträge Genehmigung des Budgets Genehmigung von Statutenänderungen Wahlen (Präsident, Vorstand, Revisoren) Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstands bzw. der Mitglieder Beschlussfassung über die Mitgliedschaft bei anderen Verbänden und Organisationen Auflösung des Verbandes Anträge 5 Anträge zuhanden der Delegiertenversammlung sind spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.

Statuten Triathlon-Verband Kanton Zürich Seite 5 Protokoll 6 Über die Verhandlungen der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die statutenmässige Gültigkeit der Beschlüsse ersichtlich ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb 30 Tagen nach der Delegiertenversammlung zuzustellen. Stimm- und Wahlrecht Jeder Club hat eine Stimme an der Delegiertenversammlung. Jeder Veranstalter hat eine Stimme an der Delegiertenversammlung. Sollte ein Club gleichzeitig Veranstalter sein, so hat er nur eine Stimme. Erforderliches Mehr 7 Jedes Mitglied entsendet mindestens einen Delegierten an die Delegiertenversammlung. Versammlungsführung Geschäfte, Anträge aus Versammlung Wahl- und Stimmrecht des Vorsitzenden Art. 8 Führung, Vertretung 8 Die Delegiertenversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt bei Sachgeschäften der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, gilt das relative Mehr. 9 Die Versammlung wird vom Präsidenten, bei Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 11 Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. Vorstand 1 Der Vorstand ist das Führungsorgan von tri züri. Er vertritt tri züri nach aussen und ist gegenüber der Delegiertenversammlung verantwortlich. 10 Auf alle Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur eingegangen werden, wenn die Versammlung dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst. Zusammensetzung 2 Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern zusammen. Er besteht mindestens aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Wahl, Amtsdauer 3 Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, erfolgt die Ersatzwahl an der nächsten Delegiertenversammlung. Scheidet der Präsident vor Ablauf der Amtszeit aus, so übernimmt der Vizepräsident bis zur nächsten Delegiertenversammlung dessen Funktionen.

Statuten Triathlon-Verband Kanton Zürich Seite 6 Beschlussfassung 4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend ist. Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten, im Verhinderungsfall des Vizepräsidenten, zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand beratende Personen beiziehen oder Kommissionen einsetzen. Aufgaben und Kompetenzen 5 Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: Führung von tri züri gemäss diesen Statuten Festlegung der Organisationsstruktur von tri züri und seiner Arbeitsbereiche Führung der Verbandsrechnung Vorbereitung und Durchführung der Delegiertenversammlung Umsetzung der von der Delegiertenversammlung getroffenen Beschlüsse Planung der kurz-, mittel- und langfristigen Verbandsentwicklung Bestellung von Kommissionen und Beizug von beratenden Personen und Institutionen Überwachung der Einhaltung der Statuten Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern Verkehr mit anderen Sportorganisationen und Behörden Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ von tri züri zugewiesen sind Zeichnungsberechtigung Finanzkompetenz 6 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung. 7 Der Vorstand kann pro Geschäftsjahr, über das Budget hinaus Ausgaben bis maximal CHF 3 000.-- (dreitausend) beschliessen. Diese Ausgaben sind als effektive Mehrausgaben netto zu verstehen, d.h. die Differenz aus nicht budgetierten Einnahmen abzüglich nicht budgetierten, bzw. höheren Ausgaben. Aufgaben des Präsidenten 8 Der Präsident ist der verantwortliche Leiter von tri züri. In seine Zuständigkeit fallen: Leitung Delegiertenversammlung und Vorstandssitzungen Erstellung des Jahresberichtes zuhanden der Delegiertenversammlung Überwachung der allgemeinen Geschäftsführung Vertretung von tri züri nach aussen Der Präsident wird im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident kann Mitglieder des Vorstands mit der Vertretung des Verbandes nach aussen betrauen.

Statuten Triathlon-Verband Kanton Zürich Seite 7 Art. 9 Revisoren Revisoren 1 Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren. Aufgaben 2 Sie erstatten der Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge. Amtszeit 3 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Art. 10 Einsetzung, Aufgaben Berichterstattung Art. 11 Beschlussfassung Zuweisung Vermögen Art. 12 Statutenänderungen Art. 13 Kommissionen 1 Zur Behandlung von Spezialthemen kann der Vorstand Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen. Er bestimmt ihre Besetzung und definiert ihre Aufgaben und Kompetenzen. 2 Der Vorsitzende einer Kommission orientiert den Vorstand mittels Sitzungsprotokoll und bei Bedarf durch weitere Massnahmen über die Tätigkeit. Er erstellt zuhanden des Vorstandes jährlich einen Tätigkeitsbericht. Auflösung und Liquidation 1 Die Auflösung und Liquidation des Verbandes kann nur an einer mindestens 30 Tage im Voraus zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Delegiertenversammlung mittels Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen beschlossen werden. 2 Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist den Clubs im Verhältnis der Anzahl Nachwuchsathleten (unter 20 Jahren) zuzuweisen. Statutenänderungen 1 Der Beschluss über Statutenänderungen (Teil- oder Gesamtrevision) bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Delegiertenversammlung gültig abgegebenen Stimmen. Schlussbestimmungen Inkrafttreten 1 Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 09. Februar 2016 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Statuten Triathlon-Verband Kanton Zürich Seite 8 Wallisellen, 09. Februar 2016 Triathlon-Verband Kanton Zürich (tri züri) Benjamin Klante Andreas Wiesendanger Michi Rüegg Präsident Vizepräsident Aktuar Anhänge Anhang 1 - Mitgliederbeiträge Anhang 2 - Ethik-Charta von Swiss Olympic