Münster, 22.10.2013 Auskunft erteilt: Thema: - Änderung bei den Vorschriften über Leistungen an Berechtige im Ausland Herr Michgehl - Erweiterter Anwendungsbereich der Drittstaatsverordnung Auskunft erteilt: Thema: FRG-Berechtigung Herr Hokamp Telefon: 0251 238-2615 Telefon: 0251 238-2388 E-Mail: Mario.Michgehl@drv-westfalen.de Alle weiteren Themen: Frau Oellermann Telefon: 0251 238-3615 E-Mail: Sandra.Oellermann@drv-westfalen.de Telefax: 0251 238-3004 E-Mail: Richard.Hokamp@drv-westfalen.de Rundschreiben Nr. 2/2013 an alle antragaufnehmenden Stellen - nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen - A) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu B) Neuer bundeseinheitlicher Vordruck R506 C) Änderung bei den Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland Erweiterter Anwendungsbereich der Drittstaatsverordnung D) FRG-Berechtigung E) Welche Vordrucke für welchen Rentenantrag? Verteiler 3 A - 3 F Rundschreiben Nr. 2/2013 Seite 1 von 10
A) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Die folgenden R-Vordrucke wurden von der Auflage 10.13 an geändert: R100, R110, R130, R210, R211, R215, R220, R500, R501, R505, R610, R665. Auf folgende Änderung weisen wir insbesondere hin: In dem Vordruck R500 (Ziffer 1) wurde die Rentenart Witwenrente/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner entfernt. Diese Rentenart ist zukünftig mit dem neuen bundeseinheitlichen Vordruck R506 Antrag auf Witwenrente/Witwerrente nach Wegfall einer Witwenrente/Witwerrente zu beantragen. Auf die Ausführungen im Abschnitt B wird verwiesen. Seit der Veröffentlichung des Rundschreibens Nr. 1/2013 wurden die folgenden V-Vordrucke geändert: Auflage 06.13: V100, V111, V300; Auflage 08.13: V080, V110; Auflage 10.13: V028, V410. B) Neuer bundeseinheitlicher Vordruck R506 Antrag auf Witwenrente/Witwerrente nach Wegfall einer Witwenrente/Witwerrente Für die Beantragung einer Witwenrente/Witwerrente nach Wegfall einer Witwenrente/Witwerrente steht der neue Vordruck R506 zur Verfügung. Durch die Bereitstellung des Vordrucks ist das Ausfüllen des umfangreichen Vordrucks R500 nicht erforderlich, wenn eine große Witwenrente/Witwerrente wegen Vollendung des maßgebenden Lebensalters, vor Vollendung des maßgebenden Lebensalters wegen der Erziehung eines minderjährigen Kindes, Sorge für ein behindertes Kind oder verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt wird. Der Vordruck soll auch Verwendung finden, wenn eine Witwenrente/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner beantragt wird. Rundschreiben Nr. 2/2013 Seite 2 von 10
C) Änderung bei den Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern wurden die nationalen Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland ( 110 ff., 272, 317 SGB VI) mit Wirkung ab 01.10.2013 geändert. Die Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland betreffen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, d. h. sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, soweit über- oder zwischenstaatliches Recht (EU-Recht, SV-Abkommen) nichts anderes bestimmt. Waren nach bisheriger Rechtslage nur deutsche Staatsangehörige, Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten sowie der Schweiz und sogenannte Hochqualifizierte Drittstaatsangehörige von den Einschränkungen der Auslandszahlvorschriften befreit, gelten diese Vorschriften nunmehr einheitlich für alle Berechtigten. Wesentlicher Kern der neuen Gesetzeslage ist die Streichung der sogenannten 70-%-Rente für Drittstaatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat. Zukünftig erfolgt unabhängig von der Staatsangehörigkeit keine pauschale Kürzung der Rente mehr auf 70 %! Zudem werden künftig auch Entgeltpunkte aus beitragsfreien sowie beitragsgeminderten Zeiten unabhängig von der Staatsangehörigkeit in das vertragslose Ausland gezahlt. Nach der neu eingefügten Vorschrift des 317a SGB VI werden SGB-VI-Renten, in denen bisher die Entgeltpunkte nur zu 70 % entschädigt wurden, für die Zeit ab dem 01.10.2013 nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage von Amts wegen neu festgestellt. Für RVO-Renten erfolgt eine Neufeststellung auf Antrag. Rundschreiben Nr. 2/2013 Seite 3 von 10
Erweiterter Anwendungsbereich der Drittstaatsverordnung Die Anwendung der Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in Europa (VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009) finden vom Grundsatz her in ihrem persönlichen Anwendungsbereich nur Anwendung auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU. Durch entsprechende Verträge wurde der persönliche Anwendungsbereich auch auf Staatsangehörige der EWR-Staaten sowie der Schweiz ausgedehnt. Bereits seit dem 01.06.2003 wurde der persönliche Anwendungsbereich durch die sogenannte Drittstaatsverordnung (VO (EG) Nr. 859/2003; ab dem 01.01.2011: VO (EU) Nr. 1231/2010), auch auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt. Dieses allerdings nur, soweit und solange diese Personen ihren rechtmäßigen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat hatten. Die Gremien der Deutschen Rentenversicherung haben nunmehr entschieden, dass im Lichte der Entwicklungen der Verbesserung der Rechte von Drittstaatsangehörigen in Europa, das Wohnsitzerfordernis im Rahmen der Anwendung der Drittstaatsverordnung nicht mehr zeitgemäß ist und zukünftig hierauf leistungsrechtlich verzichtet wird. Die Drittstaatsverordnung ist somit zukünftig unabhängig vom Aufenthalt des Berechtigten anzuwenden, wenn es um den Erwerb eines Rentenanspruchs bzw. um die Rentenzahlung geht. Konkret bedeutet dies, dass Drittstaatsangehörige Rechte aus der Anwendung des europäischen Sozialrechts auch aus einem Drittstaat heraus geltend machen können und, soweit sie solche Rechte während eines rechtmäßigen Aufenthalts in einem EU-Mitgliedstaat erworben haben, diese bei einem Verzug in einen Drittstaat auch nicht mehr verlieren. Die neue Rechtsauslegung gilt ab dem 01.10.2013. Für Bestandsrenten gilt dies über 48 SGB X (Änderung der Verhältnisse) ebenso. Neufeststellungen erfolgen nur auf Antrag des Berechtigten. Rundschreiben Nr. 2/2013 Seite 4 von 10
D) FRG-Berechtigung Wie wir aus Ihren zahlreichen Anfragen erfahren haben, werden dort in den letzten Wochen Personen vorstellig, die unter Hinweis auf einen Artikel in der russischsprachigen Zeitung Kontakt (Ausgabe Nr. 28 von Ende Juni 2013) ihre im Gebiet der früheren Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG angerechnet erhalten wollen, obwohl sie selbst nicht als Spätaussiedler nach 4 BVFG anerkannt sind und somit nicht die Voraussetzungen des 1 Buchstabe a FRG erfüllen. In dem Zeitungsartikel wurde durch den Verfasser propagiert, dass durch eine Gesetzesänderung auch die Personen, die lediglich als Ehegatte bzw. Abkömmling des Spätaussiedlers ( 7 Abs. 2 BVFG) anerkannt wurden oder sich als miteinreisende Familienangehörige nach 8 BVFG in Deutschland aufhalten, nunmehr ebenfalls Ansprüche nach dem FRG herleiten könnten. Es handelt sich hierbei jedoch um eine Falschmeldung. Der Verfasser hatte einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 12.06.2013 aufgegriffen. Dieser sah erleichterte Möglichkeiten vor, zum Personenkreis der 7, 8 BVFG zu gehören. Er hat jedoch keine Auswirkungen darauf, Ansprüche nach dem FRG herleiten zu können, da die Bestimmungen des FRG selbst nicht geändert wurden und somit weiterhin allein Personen, die als Spätaussiedler nach 4 BVFG anerkannt sind, anspruchsberechtigt sind. Die Neuregelung des BVFG erleichtert lediglich die Aufnahmemöglichkeit von Ehegatten/Abkömmlingen eines Spätaussiedlers in Deutschland. Die Änderungen im Bundesvertriebenengesetz wurden zwischenzeitlich vom Bundestag verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 3554 vom 13.09.2013). Hinsichtlich des Personenkreises der FRG-Berechtigten gelten also nach wie vor dieselben Kriterien, die wir in der Anlage zu unserem Rundschreiben Nr. 4/2002 veröffentlicht haben. Rundschreiben Nr. 2/2013 Seite 5 von 10
E) Welche Vordrucke für welchen Rentenantrag? Diesem Rundschreiben ist die aktuelle Fassung (Stand: Oktober 2013) der Übersicht beigefügt. Anlage Mit freundlichen Grüßen im Auftrag P o t t h o f f Gen.Akte 38 02 200 360 1690/2013 Rundschreiben Nr. 2/2013 Seite 6 von 10
Anlage zum Rundschreiben Nr. 2/2013 1 Rundschreiben Nr. 2/2013 Seite 7 von 10
2 Rundschreiben Nr. 2/2013 Seite 8 von 10
3 Rundschreiben Nr. 2/2013 Seite 9 von 10
4 Rundschreiben Nr. 2/2013 Seite 10 von 10