Auskunft erteilt: Thema: Telefax: Rundschreiben Nr. 1/2011

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1 Münster, Auskunft erteilt: Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Frau Oellermann Telefon: Thema: Waisenrente und Bundesfreiwilligendienst Waisenrente und freiwilliger Wehrdienst bzw. freiwilliger Zivildienst Frau Völmeke Telefon: Auskunft erteilt: Thema: Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. eines späteren angehobenen Lebensalters durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB 2 und SGB 12 vom Frau Gräb Telefon: Birgitta.Gräb@drv-westfalen.de Thema: Rentenanträge von Spätaussiedlern Herr Hokamp Telefon: Richard.Hokamp@drv-westfalen.de Telefax: Rundschreiben Nr. 1/2011 an alle Antrag aufnehmenden Stellen - nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen - Verteiler 3 A - 3 F A) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu B) Waisenrente und Bundesfreiwilligendienst C) Waisenrente und freiwilliger Wehrdienst bzw. freiwilliger Zivildienst D) Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. eines späteren angehobenen Lebensalters durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB 2 und SGB 12 vom E) Rentenanträge von Spätaussiedlern Rundschreiben Nr.1/2011 Seite 1 von 8

2 A) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Die folgenden Vordrucke wurden von der Auflage (einzelne Auflagen 03.11) an geändert: R-Vordrucke: R100 R101 R110 R120 R130 R190 R210 R211 R220 R240 R500 R501 R510 R610 R615 R616 R620 R630 R650 R660 R664 R665 R666 R670 R675 R682 R690 R820 R830 R985 R990 R991 R992 R993 R995 Hinweise zur Neuauflage der Vordrucke: - Die Vordrucke R100, R110 und R130 wurden um die Rentenart Altersrente für besonders langjährig Versicherte ergänzt, denn ab dem kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ( 38 SGB VI) beansprucht werden. Diese Rentenart haben wir bereits in unserem Rundschreiben Nr. 4/2005 vorgestellt. - Mit Rundschreiben Nr. 1/2010 haben wir die Änderungen im Bereich der freiwilligen Versicherung/Beitragserstattung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze erläutert. Aufgrund dieses Gesetzes wurden im Vordruck R100 die Fragen Möchten Sie freiwillige Beiträge nachzahlen, weil Sie die Wartezeit für die Regelaltersrente nicht erfüllen und am versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit und aus diesem Grund nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt waren? und In welcher Höhe möchten Sie Beiträge zahlen? neu aufgenommen. - In den Vordrucken R100 (Ziffer ) und R110 (Ziffer 7.4.2) wurde in Bezug auf den Versorgungsausgleich folgende Frage zur Anpassungsregelung nach 35 VersAusglG aufgenommen, die bei einem Antrag auf Rente vor Erreichen der Regelaltersrente zu beantworten ist: Haben Sie im Versorgungsausgleich Anrechte in einem der nachstehend genannten Alterssicherungssysteme erworben, aus denen Sie ab dem beantragten Rentenbeginn noch keine Leistung beziehen können (Beamtenversor- Rundschreiben Nr. 1/2011 Seite 2 von 8

3 gung, berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte, Versorgung der Abgeordneten und Regierungsmitglieder)? - Ergänzt wurde in den Vordrucken R100 (Ziffer 13.3), R500 (Ziffer 14.2), R610 (Ziffer 10.2) und R615 (Ziffer 8.2) die Frage Erhalten oder erwarten Sie ab Rentenbeginn eine der folgenden Einnahmen: Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrente, Zusatzrente, Pension), Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII?. Diese Frage wurde zur Prüfung, ob ein Sozialausgleich i. S. d. GKV-FinG bei der Rentenzahlung zu berücksichtigen ist, aufgenommen. Bereits in dem Rundschreiben Nr. 2/2010 haben wir das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) vorgestellt. - In dem Rundschreiben Nr. 2/2010 wurde die Frage 10.3 des Vordrucks R500 erläutert. Aufgrund des komplexen Sachverhalts war es erforderlich, die Frage 10.3 verständlicher zu formulieren. Ergänzend wurde die Frage aufgenommen. - Vermögenseinkünfte von behinderten Waisen/Kindern sind bei der Prüfung der eigenen Unterhaltsfähigkeit im Sinne von 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d SGB VI und 46 Abs. 2 S. 3 SGB VI zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wurde folgende Frage Erzielen Sie Arbeitsentgelt oder sonstiges Einkommen (z. B. Krankengeld, Einkünfte aus Vermögen)? in den Vordrucken R610 (Ziffer 6.2) und R615 (Ziffer 5.2) neu aufgenommen. V-Vordrucke: V110 V111 V150 V210 V300 V410 V500 V510 V511 V600 V710 V712 V800 V820 V830 V900 V910 Rundschreiben Nr. 1/2011 Seite 3 von 8

4 Hinweise zur Neuauflage der Vordrucke: - Die Bezeichnung des Vordrucks V300 Fragebogen zu Rechtsänderungen wurde durch die Bezeichnung Fragebogen zu Änderungen seit der letzten Kontenklärung ersetzt. Hintergrund ist, dass der Vordruck nicht mehr ausschließlich Sachverhalte zu Änderungen des Rechts enthält, sondern vielmehr auch Fragen zu Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Versicherten. - In dem Vordruck V410 wurde die Frage 4.3 Haben Sie nach dem Arbeitslosengeld II von einer deutschen Agentur für Arbeit, einer Kommune oder einem Jobcenter bezogen? aufgrund der seit dem 1. Januar 2011 eingeführten neuen Anrechnungszeit wegen Bezuges von Arbeitslosengeld II neu aufgenommen. B) Waisenrente und Bundesfreiwilligendienst Die Bundesregierung hat den sogenannten Bundesfreiwilligendienst, kurz: BFD, eingeführt. Der Bundesfreiwilligendienst steht Frauen und Männern offen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Eine Altersgrenze nach oben existiert nicht. Volljährige Waisen haben soweit und solange sie den Bundesfreiwilligendienst ableisten, Anspruch auf Waisenrente ( 48 Abs. 4 SGB VI). Ebenso besteht Anspruch auf Waisenrente für Übergangszeiten zwischen Ausbildung und Bundesfreiwilligendienst und umgekehrt. Da während der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes Anspruch auf Waisenrente besteht, kommt eine Verlängerung über das 27. Lebensjahr hinaus nicht in Betracht. Der Freiwilligendienst soll durchschnittlich ein Jahr dauern. Es ist auch eine längere Verweildauer von bis zu zwei Jahren möglich. Der Bund und die Freiwilligen schließen vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Hierfür wird vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Rundschreiben Nr. 1/2011 Seite 4 von 8

5 Aufgaben (vormals Bundesamt für den Zivildienst) eine Mustervereinbarung zur Verfügung gestellt. Diese Vereinbarung kann als Nachweis für den Bundesfreiwilligendienst dem Antrag beigefügt werden. Die Leistungen, die für die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes in Form von Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung usw. in Form von Geld aber auch als Sachbezug gezahlt werden, sind Arbeitsentgelt im Sinne des 18a Abs. 2 S. 1 SGB IV und damit gemäß 97 SGB VI auf die Waisenrente anzurechnen. Im Rahmen des 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB IV ist dabei der Pauschalabzug von 40 % bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Die Antragsvordrucke werden entsprechend angepasst. (Hinweis: Da auch ältere Personen einen Bundesfreiwilligendienst ableisten können, ergeben sich ggf. Auswirkungen bei vorzeitigen Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung. Die o. g. Leistungen sind als Entgelt auch im Rahmen der 34 und 96a SGB VI zu berücksichtigen.) C) Waisenrente und freiwilliger Wehrdienst bzw. freiwilliger Zivildienst Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz (WehrRÄndG 2011) und das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) vom wird der bisherige Grundwehrdienst und der bisherige freiwillige zusätzliche Wehrdienst nach 6b Abs. 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) mit Ablauf des durch die Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als Probezeit mit anschließendem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst möglich. Es sind zwei Arten des freiwilligen Wehrdienstes zu unterscheiden, und zwar: sechs Monate freiwilliger Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließender, freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst. Außerdem ist für die Zeit vom bis die Ableistung eines freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes möglich. Rundschreiben Nr. 1/2011 Seite 5 von 8

6 Für alle diese drei freiwilligen Dienste gilt: Sie sind für den Anspruch auf Waisenrente für eine Übergangszeit von 4 Monaten zu berücksichtigen, begründen jedoch selbst nicht den Anspruch für die Waisenrente. Für einen Anspruch auf Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus kann nur der freiwillige Wehrdienst als Probezeit (6 Monate) berücksichtigt werden. Zur Übersicht ist eine Tabelle als Orientierung beigefügt. Dauer Übergangszeit Verlängerung Anspruch während des Dienstes zulässig/möglich ab/bis Norm Grundwehrdienst 6 Monate ja ja nein Einberufung bis Ableistung bis WPflG freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst bis zu 17 Monate ja nein nein Einberufung bis b WPflG freiwilliger Wehrdienst als Probezeit 6 Monate ja ja nein Ableistung ab WPflG freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst bis zu 17 Monate ja nein nein Ableistung ab WPflG Zivildienst 6 Monate ja ja nein Einberufung bis Ableistung bis ZDG freiwilliger zusätzlicher Zivildienst 3 6 Monate ja nein nein Einberufung vom Ableistung bis a ZDG Bundesfreiwilligendienst mindestens 6 bis zu 24 Monate ja - ja Ableistung ab BundesfreiwilligendienstG: 48 Abs. 4 Nr.2 Buchst. c SGB VI alt neu D) Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II Ubis zum Ablauf des MonatsU der Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. eines späteren angehobenen Lebensalters durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB 2 und SGB 12 vom Rundschreiben Nr. 2/2009 Rundschreiben Nr. 1/2011 Seite 6 von 8

7 Gem. 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II werden Leistungen nach dem SGB II längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze nach 7a SGB II gezahlt. Nach 7a SGB II i. d. F. bis wurde die Altersgrenze Umit VollendungU des 65. Lebensjahres (Jahrgänge bis ) bzw. Umit VollendungU eines späteren angehobenen Lebensalters (Jahrgänge ab ) erreicht. Mit Rundschreiben Nr. 2/2009 wurde auf eine mögliche Versorgungslücke von bis zu 8 Wochen zwischen dem Ende des Arbeitslosengeld II Bezugs mit Vollendung des 65. Lebensjahres und dem Zahlungsbeginn der Regelaltersrente aufgrund der seinerzeit tagesgenauen Einstellung von Leistungen nach dem SGB II mit Vollendung des 65. Lebensjahres und der regelmäßig gem. 118 Abs. 1 SGB VI nachschüssig zu zahlenden Renten aus der DRV hingewiesen. Auf das dortige Fallbeispiel wird verwiesen. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB 2 und SGB 12 wurde 7a SGB II mit Wirkung zum geändert. Arbeitslosengeld-II-Leistungen werden nun erst Umit Ablauf des MonatsU eingestellt, in dem das 65. Lebensjahr (Jahrgänge bis ) bzw. ein späteres angehobenes Lebensalter (Jahrgänge ab ) vollendet wird. Durch die Neuregelung wird die bisherige mögliche Versorgungslücke jedoch nicht vollständig behoben, sondern lediglich auf höchstens ca. einen Monat begrenzt (Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Zahlungsbeginn der Regelaltersrente). Beispiel: Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersgrenze) am: Anspruch auf Alogeld II bis längstens ( 7a S. 1 SGB II n. F.): Anspruch auf Regelaltersrente ab (Rentenbeginn): Zahlungsbeginn der Rente ( 118 Abs. 1 SGB VI): Die mögliche Versorgungslücke im Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. der jeweils maßgeblichen Altersgrenze (hier: August 2011) ist nun aufgrund der Neuregelung behoben; wegen der ( nachschüssigen ) Rentenzahlung zum Monatsende bleibt die Finanzierungslücke im Monat des Rentenbeginns bzw. Rentenzahlungsbeginns jedoch weiterhin bestehen (hier: bis Rundschreiben Nr. 1/2011 Seite 7 von 8

8 ). Von Seiten der gesetzlichen Rentenversicherung besteht wie im Rundschreiben Nr. 2/2009 beschrieben keine Möglichkeit, diese Lücke zu schließen. Im Einzelfall können seitens der zuständigen Stellen auf Antrag Darlehensleistungen nach dem SGB XII gewährt werden, wenn ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann ( 37 SGB XII) auf diese Möglichkeit ist der betroffene Personenkreis bei der Aufnahme von Anträgen auf Regelaltersrente hinzuweisen. E) Rentenanträge von Spätaussiedlern Bei Spätaussiedlern hauptsächlich aus der früheren UdSSR und deren Nachfolgestaaten können in bestimmten Fällen besondere Regelungen des Fremdrentengesetzes (FRG) Anwendung finden. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Fälle nach 22b FRG (Begrenzung der Entgeltpunkte bei Zuzügen nach dem ) und 31 FRG (Anrechnung einer Rentenzahlung aus der Russischen Föderation). Einzelheiten wurden u. a. in den Rundschreiben Nr. 8/1996 und Nr. 2/2008 bekannt gegeben. Es ist erforderlich, dass zu den Rentenanträgen mit diesen Fallgestaltungen auch die Vordrucke R860 bzw. R865 aufgenommen werden. Beantworten Sie daher bitte bei Spätaussiedlern im Antrag auf Versichertenrente R100 die Frage Haben Sie Zeiten nach dem FRG zurückgelegt? stets mit ja, auch wenn diese Zeiten nicht erst im aktuell aufgenommenen Rentenantrag sondern bereits in einem früher gestellten Kontoklärungsantrag geltend gemacht wurden. Gleiches gilt bei Hinterbliebenenrentenanträgen für die Frage 11.7 im Antragsvordruck R500. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag R o b e r z Gen.-Akte / /2011 Rundschreiben Nr. 1/2011 Seite 8 von 8

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