Leitfaden zur Erstellung einer Vereinbarung Führungszeugnis bei Ehrenamtlichen

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Transkript:

Leitfaden zur Erstellung einer Vereinbarung Führungszeugnis bei Ehrenamtlichen Einleitende Worte In den Jugendverbänden wird das Thema sexualisierte Gewalt in den Strukturen der Jugendverbandsarbeit seit Jahren intensiv aufgegriffen aus eigener Initiative und in Verantwortung für das Wohl der jungen Menschen. Die Frage der Prävention sexualisierter Gewalt in den eigenen Reihen wird also schon lange mit hoher Priorität und Ausdauer bearbeitet. Für die Prävention spielten Führungszeugnisse bisher nur eine sehr geringe Bedeutung. Der Grund: Sie sind lediglich ein Instrument, um bereits einschlägig vorbestrafte Personen von einer Tätigkeit in der Jugendhilfe abzuhalten. Das Bundeskinderschutzgesetz regelt sehr viel mehr als die Frage nach Führungszeugnissen. Trotzdem werden Jugendverbände vor Ort mit dem am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz vor allem und zuerst im Zusammenhang mit dem Thema Führungszeugnis konfrontiert. Was steht im Bundeskinderschutzgesetz? Die Pflicht, Führungszeugnisse in bestimmten Fällen von Ehrenamtlichen vorlegen zu lassen, regelt für freie Träger wie Jugendverbände der 72a Abs. 4 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Dieser wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz zum 01. Januar 2012 eingefügt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtliche Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. Wann gilt das Bundeskinderschutzgesetz und wer ist betroffen. Was heißt Ehrenamtliche? Die Aussagen und Regelungen beziehen sich nur auf Ehrenamtliche und ehrenamtliche Tätigkeiten. Für hauptamtlich und hauptberuflich Tätige gelten andere Regelungen. Sie unterliegen in der Regel der Pflicht, ein Führungszeugnis vorzulegen ( 72a Absatz 2 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz). Ehrenamtlich bedeutet hier: die Tätigkeit wird unentgeltlich ausgeübt oder es werden nur Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz o. ä. gezahlt. Als ehrenamtlich in diesem Zusammenhang wird das Engagement erst eingestuft, wenn eine klare Funktion oder Aufgabe übernommen und weitgehend eigenverantwortlich wahrgenommen wird. Seite 1 von 10

Wann besteht eine Pflicht, sich Führungszeugnisse vorlegen zu lassen? Bundeskinderschutzgesetz sowie Kinder- und Jugendhilfegesetz verpflichten freie Träger NICHT, sich ein Führungszeugnis vorlegen zu lassen (mit freien Trägern meinen wir hier Jugendverbände, -vereine und -gruppen). Diese Pflicht ergibt sich erst aus einer entsprechenden Vereinbarung, wenn der Verband sie mit dem Jugendamt geschlossen hat. Von Seiten der Jugendämter in Bayern gibt es hierzu keine klaren Aussagen. BVS Bayern sieht sich in der Präventionspflicht Aufgrund der am 01. Mai 2012 in Kraft getretenen Änderung des Bundeszentralregistergesetztes (BZRG) sieht sich der BVS Bayern in der Vorsorge, sich nicht nur von hauptamtlich Tätigen sondern auch von ehrenamtlich Tätigen das erweiterte Führungszeugnis vorlegen und den sog. Ehrenkodex unterschreiben zu lassen. Damit unterstützt der BVS Bayern die Prävention vor sexueller Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit und schärft somit das Bewusstsein der äußerst verantwortungsvollen Aufgabe der Mitarbeitenden im Haupt- und Ehrenamt. Der BVS Bayern wird zukünftig von haupt- und ehrenamtlich Tätigen, die regelmäßig Kinder und Jugendliche betreuen und beaufsichtigen, das erweitere Führungszeugnis und den unterschriebenen Ehrenkodex einfordern. Nur in Ausnahmen genügt bei kurzfristigen Einsätzen eines Ehrenamtlichen der unterschriebene Ehrenkodex. Sobald ein zweiter Einsatz erforderlich ist, ist auch der Nachweis des erweiterten Führungszeugnisses notwendig. Zusätzlich wird der BVS Bayern ab 2015 von Übungsleitern, die sich über den BVS Bayern ausbilden lassen, bereits vor Beginn der Ausbildung den Ehrenkodex zur Prävention vor sexueller Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit unterschreiben lassen. Übungsleiter, die den Ehrenkodex nicht unterschreiben und somit die Einhaltung des Ehrenkodexes verwehren, werden vom BVS Bayern nicht ausgebildet. Für das konkrete Vorgehen auf Landes- und Bezirksebene gilt die folgende Vereinbarung des BVS Bayern. Was sollte in einer Vereinbarung stehen? Welche Inhalte? Die Regelungen von Vereinbarungen sollten eindeutig sein und möglichst wenig Interpretationsspielraum beinhalten. Sie sollten eine Übersicht aller Tätigkeiten sowie Angebote und Maßnahmen beinhalten, die im Verband üblicherweise vorkommen. Entsprechend dem Bundeskinderschutzgesetz muss in der Vereinbarung klar geregelt werden, bei welchen Tätigkeiten der Verband das Führungszeugnis von Ehrenamtlichen einsehen muss, bevor sie tätig werden dürfen. Das richtet sich nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen, der bei einer konkreten ehrenamtlichen Tätigkeit zustande kommt. Das Bundeskinderschutzgesetz sieht die Pflicht zur Einsichtnahme in Führungszeugnis grundsätzlich nur bei bestimmten Tätigkeiten vor: wenn Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzogen oder ausgebildet werden oder ein vergleichbarer Kontakt zu ihnen unterhalten wird, wenn es also um Tätigkeiten in einem pädagogischen oder betreuenden Zusammenhang geht (Tätigkeiten, die ein Seite 2 von 10

besonderes Vertrauensverhältnis entstehen lassen). Damit sind alle Tätigkeiten, die keinen betreuenden oder pädagogischen Anteil haben, nicht erfasst (z. B. Kassier, Schriftführer, reine Vorstandstätigkeit usw.). Verfahren/Datenschutz/Einsichtnahme? Im Rahmen des Gesetzes ist nur eine Einsichtnahme des Führungszeugnisses im wörtlichen Sinne erlaubt: Der oder die Ehrenamtliche zeigt dem oder der Verantwortlichen im Verband/Bezirk/Verein das Führungszeugnis. Weder das Original noch eine Kopie bekommt der Verband/Bezirk/Verein. Für die Unterlagen im Verband/Bezirk/Verein ist zu empfehlen, eine Excel-Liste aller betroffenen ehrenamtlich Tätigen zu erstellen, sie aktuell zu halten und darin zu vermerken, ob und wann ein Führungszeugnis eingesehen wurde. Diese Liste ist ein sensibles Dokument! Sie sollte nur von dem jeweiligen Verantwortlichen (Land: Präsident/in; Bezirk: Bezirksvorsitzende; BBSJ: Vorsitzende/r der BBSJ; Verein: Vereinsvorsitzende/r) verwaltet werden. Die Daten dürfen nicht (!) weiter gegeben werden. Das Führungszeugnis ist grundsätzlich vor (!) Aufnahme der Tätigkeit einzusehen. Das Führungszeugnis sollte zu diesem Zeitpunkt maximal drei Monate alt sein. Spätestens nach fünf Jahren muss ein aktuelles Führungszeugnis eingesehen werden. Jeder Übungsleiter/jede Übungsleiterin nimmt sein Führungszeugnis nach Einsicht wieder an sich und bewahrt dies selbst auf/vernichtet es selbst. Kosten Ehrenamtlich Tätige sind von der Gebühr für das Führungszeugnis befreit. Bei den örtlichen Meldebehörden muss ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt und durch eine Bescheinigung des Verbandes/Bezirkes/Vereines nachgewiesen werden, dass das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird. Dabei ist auch der Verwendungszweck anzugeben (siehe Vorlage Bestätigung Seite 10). Quellen Der Leitfaden des BVS Bayern wurde aus verschiedenen Quellen zusammengestellt und ergänzt: - Deutsche Sportjugend - Deutscher Olympischer SportBund - bayernsport/bayerische Sportjugend/BLSV - Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge Seite 3 von 10

Vereinbarung des BVS Bayern Pflicht zur Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses Für folgenden Personenkreis lt. BZRG verpflichtend: - Für Fachkräfte, die in einem arbeitsvertraglich geregeltem Dienstverhältnis und demzufolge abhängig, weisungsgebunden und entgeltlich im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigt sind. Dies sind voll- und teilzeitbeschäftigte Fachkräfte, geringfügig Beschäftigte, Praktikantinnen/Praktikanten und freiwillig Dienstleistende. - Personen, die hauptberuflich bei der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung und damit in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen beschäftigt sind. Umsetzung im BVS Bayern auf Landes- und Bezirksebene: (für Vereine kann diese Vereinbarung analog verwendet werden) Pflicht zur Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses und des Ehrenkodexes für alle hauptamtlich Beschäftigten des Verbandes (Land und Bezirke) sowie für alle eingesetzten Personen, die mit Kindern und Jugendlichen (unabhängig ob Breiten-, Reha-, Inklusions- oder Leistungssport) als Betreuer oder verantwortliche Leiter Maßnahmen durchführen (z. B. Kinderskikurse, Workshops, Tages- oder Wochenveranstaltungen usw.). Tätigkeiten des Verbandes: Beschäftigung von hauptamtlich angestellten Trainern in Leistungsstützpunkten, von denen Sportund Freizeitangebote mit Kindern und Jugendlichen durchgeführt werden. Tätigkeiten von Ehrenamtlichen auf Landesebene, wie z. B. Landessportwarte Breitensport, Inklusion, Leistungssport, Bayerische Behinderten Sportjugend (Durchführung von Landeslehrgängen, Trainingslagern, Workshops, Tages-, Wochenend- oder Wochenveranstaltungen, Sportveranstaltungen usw. mit Kindern und Jugendlichen). Tätigkeiten von Ehrenamtlichen auf Bezirksebene, wie z. B. Sportwarte, Jugendwarte usw. (Durchführung von Bezirkslehrgängen, Sportveranstaltungen, Tages-, Wochenend- oder Wochenveranstaltungen usw. mit Kindern und Jugendlichen). Hier gilt: Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses! Unabhängig der Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses muss der Ehrenkodex (Seite 8) unterschrieben werden. Bei kurzfristigen Maßnahmen ist mindestens der Ehrenkodex unterschrieben vorzulegen, die Vorlage des EPF ist wünschenswert. Seite 4 von 10

Wann ist das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis vorzulegen/einhaltung Datenschutz: Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis ist im 5-Jahres-Rhythmus vorzulegen. Um den Datenschutz sicher zu stellen, wird das EPF nur dem/der Verantwortlichen zur Einsichtnahme vorgelegt. Der/Die Lehrgangsverantwortliche erfasst in einer Excel-Liste als Nachweis das Datum der Vorlage (siehe Empfehlung zur Abfrage und Archivierung von Führungszeugnis Seite 7 und Ehrenkodex Seite 8). Optional kann eine Kopie an den/ die Verantwortliche gesendet werden, wenn eine persönliche Vorlage nicht möglich ist. Der/Die Verantwortliche verpflichtet sich, die Kopie nach Einsicht sofort zu vernichten. Die Vorlage des EPF ist durch den/die Verantwortliche/n alle 5 Jahre abzufordern! Beantragung des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses/Kosten: Von Seiten des jeweiligen Verantwortlichen wird rechtzeitig zum Beginn des Kalenderjahres, in dem das EPF vorzulegen ist, eine Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Verband mit dem Hinweis auf Kostenbefreiung versandt (siehe Anschreibenvorlage Seite 9 und Bestätigungsvorlage Seite 10). Die Beantragung ist selbständig von dem u. g. Personenkreis vorzunehmen. Konkret: Wer fordert von wem was ein: Hierarchisch wird das EPF von dem nächsthöheren Verantwortlichen eingefordert: Der/Die Präsident/in fordert von Stützpunkttrainern, Abteilungsleitern, Bezirksvorsitzenden und Vorsitzenden BBSJ jeweils das EPF ein (genauer Personenkreis folgt auf der nächsten Seite). Stützpunkttrainer/in, Abteilungsleiter/in, Bezirksvorsitzende/r und Vorsitzende/r BBSJ wiederrum fordern EPF von Vereinstrainern, Übungsleitern von z. B. Wochenendlehrgängen und Helfern für Kurse mit Kindern und Jugendlichen ein. Ebenso fordern sie bei Helfern/Übungsleitern und Betreuern den Ehrenkodex ein. Entsprechend sind das Anschreiben (Seite 9) und die Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit (Seite 10) anzupassen und unaufgefordert vom Verantwortlichen an seine Unterstehenden auszuhändigen. Die Ebene, die als Verantwortliche aufgelistet ist, hat eine Doppelfunktion und muss über seine/ihre Unterstehenden die Abfrage des EPF dokumentieren (siehe Empfehlung Seite 7). IMMER vorher und immer in Verbindung mit dem unterschriebenen Ehrenkodex (Seite 8) muss das EPF vorgelegt werden. Seite 5 von 10

Umsetzung Landesebene Verantwortlich/Vorlage bei: Präsident/in BVS Bayern Für welche Tätigkeiten: Für alle Landesmaßnahmen mit Kindern und Jugendlichen. Welcher Personenkreis muss EPF vorlegen: Alle Landestrainer, Stützpunktleiter, Abteilungsleiter, Landessportwarte Breitensport, Leistungssport und Inklusion, (ggf. festangestellte) Trainer für Landesmaßnahmen mit Kindern und Jugendlichen, sowie BBSJ-Vorsitzende, Übungsleiter, Trainer und Helfer, die ebenfalls auf Landesebene Maßnahmen mit Kindern und Jugendlichen durchführen. Der/die Lehrgangsverantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Helfer/Betreuer/ Übungsleiter der jeweiligen Maßnahme namentlich an den Präsidenten/die Präsidentin gemeldet werden und diese vor der Maßnahme ihr EPF bei ihm/ihr vorlegen. Umsetzung Bayerische Behinderten Sportjugend (BBSJ) Verantwortlich: Vorsitzende/r der BBSJ (Der/Die Vorsitzende hat sein/ihr EPF dem Präsidenten/der Präsidentin des BVS Bayern vorzulegen, s. Landesebene) Für welche Tätigkeiten: Für alle Maßnahmen mit Kindern und Jugendlichen, die durch die BBSJ durchgeführt werden. Welcher Personenkreis muss es vorlegen: Übungsleiter, Trainer, Helfer, (ggf. festangestellte) Trainer für alle BBSJ-Maßnahmen. Der/die oben genannte Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Helfer/Betreuer/ Übungsleiter der jeweiligen Maßnahme vor der Maßnahme ihr EPF bei ihm/ihr vorlegen. Umsetzung Bezirksebene Verantwortlich: Bezirksvorsitzende Für welche Tätigkeiten: Für alle Bezirksmaßnahmen mit Kindern und Jugendlichen. Welcher Personenkreis muss es vorlegen: Übungsleiter, Trainer, Helfer, (ggf. festangestellte) Trainer für alle Bezirksmaßnahmen, die mit Kindern und Jugendlichen durchgeführt werden. Der/die Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Helfer/Betreuer/ Übungsleiter der jeweiligen Maßnahme vor der Maßnahme ihr EPF bei ihm/ihr vorlegen. Seite 6 von 10

Empfehlung zur Abfrage und Archivierung von Führungszeugnis und Ehrenkodex Damit der/die Verantwortliche möglichst wenig Verwaltungsaufwand mit Abfrage und Archivierung der erweiterten Führungszeugnisse hat, wird folgende Vorgehensweise empfohlen: Der/Die Lehrgangsverantwortliche legt eine Excel-Datei an, die Anfang des Jahres geprüft werden muss. Diese sollte folgende Dokumentation enthalten. - Name des Übungsleiters (ÜL) - ggfs. weitere Funktionen des ÜL - Datum der Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses nach 30a BZRG - Status, ob EPF (nicht) okay ist - Datum der Wiedervorlage - Datum Vorlage Ehrenkodex - Vorlage bei wem: Name, Funktion - Bemerkung (für Vereinswechsel oder -kündigung; Ausschluss von Tätigkeit; Sonstiges) Zudem sollte der/die Verantwortliche einen Ordner anlegen, in dem der Ehrenkodex unterschrieben abgeheftet wird. Hier empfiehlt sich, innerhalb von einem Jahr Trennstreifen einzufügen, auf denen die Namen der Übungsleiter geführt werden. Als Deckblatt des Ordners sollte die aktuelle Excel-Liste ausgedruckt dienen, um die Übersicht zu wahren. Dieses Vorgehen kann natürlich auch digital (Scan) erfolgen. Anfang jeden Kalenderjahres muss der/die Verantwortliche den Befreiungsantrag und die Aufforderung zur Vorlage des EPF an die Personen senden, die in diesem Jahr ihr EPF vorlegen müssen. Weigert sich eine Person, ihr EPF vorzulegen, wird sie mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt suspendiert. Seite 7 von 10

Ehrenkodex (des DBS/der DBSJ) Für alle ehrenamtlich und hauptberuflich Tätigen in Sportvereinen und -verbänden. Hiermit verspreche ich, : - Ich gebe dem persönlichen Empfinden der mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Vorrang vor meinen persönlichen sportlichen und beruflichen Zielen. - Ich werde die Persönlichkeit jedes Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen achten und dessen Entwicklung unterstützen. Die individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die der anderen Vereinsmitglieder werde ich respektieren. - Ich werde Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei ihrer Selbstverwirklichung zu angemessenem sozialen Verhalten anderen Menschen sowie Tieren gegenüber anleiten. Ich möchte sie zu fairem und respektvollem Verhalten innerhalb und außerhalb der sportlichen Angebote gegenüber allen anderen Personen erziehen und sie zum verantwortungsvollen Umgang mit der Natur und der Mitwelt anleiten. - Ich werde sportliche und außersportliche Angebote stets an dem Entwicklungsstand der mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausrichten und kinder- und jugendgerechte Methoden einsetzen. - Ich werde stets versuchen, den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gerechte Rahmenbedingungen für sportliche und außersportliche Angebote zu schaffen. - Ich werde das Recht des mir anvertrauten Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf körperliche Unversehrtheit achten und keine Form der Gewalt, sei sie physischer, psychischer oder sexueller Art, ausüben. - Ich werde dafür Sorge tragen, dass die Regeln der jeweiligen Sportart eingehalten werden. Insbesondere übernehme ich eine positive und aktive Vorbildfunktion im Kampf gegen Doping und Medikamentenmissbrauch sowie gegen jegliche Art von Leistungsmanipulation. - Ich biete den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen für alle sportlichen und außersportlichen Angebote ausreichende Selbst- und Mitbestimmungsmöglichkeiten. - Ich respektiere die Würde jedes Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und verspreche, alle jungen Menschen, unabhängig ihrer sozialen, ethnischen und kulturellen Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischen Überzeugung, sexueller Orientierung, ihres Alters oder Geschlechts gleich und fair zu behandeln sowie Diskriminierung jeglicher Art sowie antidemokratischem Gedankengut entschieden entgegenzuwirken. - Ich möchte Vorbild für die mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sein, stets die Einhaltung von sportlichen und zwischenmenschlichen Regeln vermitteln und nach den Gesetzen des Fair Play handeln. - Ich verpflichte mich einzugreifen, wenn in meinem Umfeld gegen diesen Ehrenkodex verstoßen wird. Ich ziehe im Konfliktfall professionelle fachliche Unterstützung und Hilfe hinzu und informiere die Verantwortlichen auf der Leitungsebene. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht dabei an erster Stelle. - Ich verspreche, dass auch mein Umgang mit erwachsenen Sportlerinnen und Sportlern auf den Werten und Normen dieses Ehrenkodexes basiert. Durch meine Unterschrift verpflichte ich mich zur Einhaltung dieses Ehrenkodexes. Ort, Datum Unterschrift Seite 8 von 10

Vorlage Anschreiben des Verantwortlichen an entsprechenden Personenkreis (Briefpapier verwenden!) Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Anbei darf ich Ihnen, wie in der Verbandsausschusssitzung Juli 2014 festgelegt, eine Bescheinigung zum Erhalt des erweiterten Führungszeugnisses übersenden. Da der BVS Bayern verschiedene Maßnahmen mit Kindern und Jugendlichen durchführt, hat sich auch der BVS Bayern nach Grundlagen rechtlicher Vorschriften verpflichtet, sich gegen den sexuellen Missbrauch und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, einzusetzen. Aus diesem Grunde bitte ich Sie, mir Ihr erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Als Anlage übersende ich Ihnen hierfür eine Bestätigung für die ehrenamtliche Tätigkeit im BVS Bayern. Mit dieser Bescheinigung gehen Sie zum Meldeamt Ihrer Stadt und beantragen das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis. Dabei haben Sie zwei Wahlmöglichkeiten: a) Das Führungszeugnis direkt nach Hause schicken lassen das Original ist dann mir vorzulegen. Ich werde über die Einsichtnahme informiert und werde diese auf einer gesonderten Liste erfassen. Das Original des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses wird Ihnen wieder zurückgesendet. Alternativ können Sie mir auch eine Kopie des EPF zukommen lassen, ich verpflichte mich, diese nach Einsicht zu entsorgen. b) Das Führungszeugnis kann direkt an mich geschickt werden ich erfasse wie unter a) die erforderlichen Daten und sende Ihnen das Original für Ihre weitere Verwendung zu. Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses ist für jedes 5. Jahr gesondert zu beantragen. Hierfür werde ich Ihnen rechtzeitig die Bestätigungen in Zukunft zukommen lassen. Sollte es Probleme bei der Antragstellung geben (z. B. wird nicht kostenfrei ausgestellt), bitte ich Sie mir den Tag, Namen, Ort, Adresse der Behörde zukommen zu lassen. Hier werde ich dann über das jeweilige Jugendamt weitere Schritte für Sie einleiten. Zudem möchte ich Sie bitten, mir das Original des unterschriebenen Ehrenkodexes zukommen zu lassen. Das Original archiviere ich. [Nur für Schreiben Präsident an Verantwortliche BBSJ/Bezirksvorsitzende: Als Verantwortliche/r der Maßnahmen sind Sie dem BVS Bayern gegenüber pflichtig, Ihre Helfer/Betreuer/Übungsleiter namentlich zu nennen und ihnen mitzuteilen, dass diese ihr EPF bei Ihnen vorzulegen und entsprechend der Vorgaben der ausführlichen Vereinbarung des BVS Bayern (s. www.bvs-bayern.com/service/downloads/fuehrungszeugnis) Folge leisten zu haben. D. h. als Abteilungsleiter haben Sie die Namen der Übungsleiter, die beispielsweise wöchentliches Kindertraining anbieten, festzuhalten und diese aufzufordern, ihr EPF einzureichen.] Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit sportlichen Grüßen, Unterschrift (Verantwortlicher, Funktion) Seite 9 von 10

Vorlage Bestätigung und Befreiungsantrag (Briefpapier verwenden!) Herr/Frau wohnhaft wird für NAME ADRESSE Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e.v. (BVS Bayern) für das Kalenderjahr 2015 eine ehrenamtliche Tätigkeit als Übungsleiter und Betreuer von Kinder- und Jugendmaßnahmen aufnehmen und benötigt dafür ein erweitertes Führungszeugnis gem. 30 a Abs. 2 b BZRG. Aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit wird hiermit gleichzeitig die Gebührenbefreiung beantragt. Unterschrift BVS Bayern (Verantwortlicher, Funktion) Seite 10 von 10