Referat 33 (MK) Hannover, den Referat 43 (MK) 7368

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Transkript:

Referat 33 (MK) Hannover, den 4.05.2010 7239 Referat 43 (MK) 7368 Hinweise zum gymnasialen und fachgymnasialen Bildungsgang Bezug: a) Erlass des MK vom 26.06.2008 (SVBl. S. 244) b) Erlass des MK vom 24.02.2009 (Mail an alle Gymnasien, Kooperativen Gesamtschulen und Fachgymnasien) Auf Grund von wiederholten Nachfragen wird erneut gebeten, im Sinne der nachfolgenden Klarstellungen zu verfahren. A. Achtjähriger gymnasialer Bildungsgang - (10. Schuljahrgang) Für die Wiederholung, den Rücktritt, die Zeugniserteilung, den Einzugsbereich und die Schülerbeförderung gilt das Folgende: 1. Eine Wiederholung des 10. Schuljahrgangs ist zulässig, ohne dass dadurch eine Wiederholung eines Schuljahrgangs in der nach 11 Abs. 4 NSchG ausgeschlossen ist. Eine freiwillige Wiederholung des 10. Schuljahrgangs ist dann nicht möglich, wenn am Ende des 10. Schuljahrgangs die Versetzung in die erreicht worden ist. 2. Eine Wiederholung des 10. Schuljahrgangs ist ausnahmsweise zulässig, selbst wenn der 9. Schuljahrgang bereits wiederholt worden ist, sofern die Klassenkonferenz nach 59 Abs. 4 NSchG in Verbindung mit 15 Abs. 1 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung und 26 Abs. 3 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschule (AVO-S I) entsprechend entscheidet; auch in diesem Fall bleibt 11 Abs. 4 NSchG unberührt. 3. Ein Rücktritt nach dem ersten Schulhalbjahr des 10. Schuljahrgangs in das zweite Schulhalbjahr des 9. Schuljahrgangs ist nach 7 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung zulässig. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die von einer anderen Schule nach Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I in den 10. Schuljahrgang gewechselt sind, der für sie als der gymnasialen Oberstufe zu werten ist. 4. Ein Rücktritt nach dem ersten Schulhalbjahr der in das zweite Schulhalbjahr des 10. Schuljahrgangs () ist unter Berücksichtigung der Verweildauer in der nach 11 Abs. 4 NSchG in Verbindung mit 3 Abs. 1 VO-GO zulässig. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die von einer anderen Schule nach Er-

werb des Erweiterten Sekundarabschlusses I in die gymnasiale Oberstufe des s wechseln. -2-5. Ein Wechsel nach erfolgreichem Besuch des 9. Schuljahrgangs des s in den 11. Schuljahrgang () der Integrierten Gesamtschule ist nicht zulässig, da kein Erweiterter Sekundarabschluss I vorgelegt werden kann. Ebenfalls nicht zulässig ist der Wechsel nach erfolgreichem Besuch des 10. Schuljahrgangs des s in den 11. Schuljahrgang () der Integrierten Gesamtschule, da die bereits durchlaufen worden ist; zulässig ist aber der Wechsel in die der Integrierten Gesamtschule. 6. Das Zeugnis des 10. Schuljahrgangs im enthält Angaben zum Arbeits- und Sozialverhalten. Für Schülerinnen und Schüler, die nach Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I in einer Schule einer anderen Schulform in den 10. Schuljahrgang () der gymnasialen Oberstufe wechseln, entscheidet die Schule, ob auch für sie das Zeugnis eine Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens enthält. 7. Beim Abgang aus der der gymnasialen Oberstufe ohne Abschluss oder Teilabschluss kann auf Antrag zusätzlich zum Abgangszeugnis eine Bescheinigung über den Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I auf der Grundlage der Versetzung am Ende des 10. Schuljahrgangs erfolgen. 8. Für Gymnasialschülerinnen und -schüler, die die im 10. Schuljahrgang des s besuchen, existiert ein Schulbezirk, weil der 10. Schuljahrgang zugleich auch noch Abschlussjahrgang des Sekundarbereichs I ist. Für Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Schule am Ende des 10. Schuljahrgangs den Erweiterten Sekundarabschluss I erworben haben und in die der gymnasialen Oberstufe wechseln, besteht wegen des bereits erworbenen Abschlusses und wegen der einzuräumenden Möglichkeit, das differenzierte Unterrichtsangebot der gymnasialen Oberstufe mit Chancengleichheit wahrnehmen zu können, keine Bindung mehr an einen für den Sekundarbereich I gebildeten Schulbezirk; es kommt insoweit eine allgemeine Gestattung aus pädagogischen Gründen zum Tragen. Nach 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG erhält auch dieser Schülerkreis die Schülerbeförderungskosten erstattet. 9. Schülerinnen und Schüler, die nach Versetzung am Ende des 9. Schuljahrgangs in die des s wechseln, haben keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, da sie eine Schule besuchen, die dem Sekundarbereich II zuzuordnen ist.

-3-10. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler das nach dem 10. Schuljahrgang, so muss das Zeugnis einen Gleichstellungsvermerk über den erworbenen Abschluss enthalten. Hiervon kann dann Abstand genommen werden, wenn der 10. Schuljahrgang erfolgreich besucht worden ist und der Wechsel in die eines anderen niedersächsischen s oder einer niedersächsischen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe erfolgt; für diesen Fall reicht die Vorlage des Versetzungszeugnisses in die bei der aufnehmenden Schule aus. B. Regelungen der Abschlüsse und Verweildauer beim Übergang vom achtjährigen gymnasialen Bildungsgang in das Unbenommen der Regelungen des 2 der Anlage 7 zu 33 BbS-VO gilt für den Übergang vom allgemein bildenden in das Folgendes: 1. Übergang nach erfolgreichem Besuch des 9. Schuljahrgangs des allgemein bildenden s in das Schülerinnen und Schüler, die vom 9. in den 10. Schuljahrgang des s versetzt wurden, sind auf Antrag in das aufzunehmen. Sie können nach einem Wechsel ins entweder die oder ein Schuljahr in der wiederholen oder freiwillig nach dem ersten Schulhalbjahr der in das zweite Schulhalbjahr der zurücktreten. 2. Übergang nach Besuch des 10. Schuljahrgangs des allgemein bildenden s in das (1) Schülerinnen und Schüler, die nach erfolgreichem Besuch des 10. Schuljahrgangs des achtjährigen s () in das aufgenommen und dort nicht von der in die versetzt werden, können die im nicht wiederholen. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die nach erfolglosem Besuch die des allgemein bildenden s dort erfolgreich wiederholt haben. (2) Nach Versetzung in die des s können Schülerinnen und Schüler, die nach erfolgreichem Besuch der des achtjährigen s in das aufgenommen wurden, nicht freiwillig nach dem ersten Schulhalbjahr der in das zweite Schulhalbjahr der des s zurücktreten. Sie können nur einen Schuljahrgang in der wiederholen.

-4- (3) Wer den 10. Schuljahrgang des allgemein bildenden s einmal erfolglos besucht und damit nicht die erfolgreich durchlaufen hat, kann nach einem Wechsel ins entweder die oder ein Schuljahr in der wiederholen oder freiwillig nach dem ersten Schulhalbjahr der in das zweite Schulhalbjahr der zurücktreten. (4) Wer bereits den 10. Schuljahrgang des allgemein bildenden s zweimal erfolglos besucht hat, kann nicht mehr in das aufgenommen werden. 3. Abschlüsse nach Übergang vom allgemein bildenden in das nach 10 AVO-Sek I in Verbindung mit 5 BbS-VO Wer nach der 9. Klasse in das aufgenommen wurde und es nach der Versetzung von der in die verlässt, erhält mit dem Abgangszeugnis eine Bescheinigung über den Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I; wer nicht in die des s versetzt wird und die Schule verlässt, erwirbt den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss, wenn er die Voraussetzungen der Versetzung nach 5 BbS-VO - ohne Berücksichtigung der weiteren Fremdsprache im Lernbereich Kernfächer - erfüllt. Liegen die Voraussetzungen für die im ersten Absatz genannten Abschlüsse nicht vor, behalten die Schülerinnen und Schüler den Abschluss, der ihnen von den abgebenden Gymnasien bescheinigt wurde. 4. Übergang aus der des allgemein bildenden s in das Nach Eintritt in die des s ist ein Übergang in das - auch bei einem freiwilligen Rücktritt in die nach dem ersten Schulhalbjahr - nicht mehr möglich. Dies gilt in gleicher Weise für einen Wechsel vom in ein.

-5-5. Mögliche Übergänge vom allgemein bildenden in das 1. Allgemein bildendes 9 vs 11 12 13 2. 9 vs 10 nv 11 12 13 3. 9 vs 10 vs 11 12 13 4. 9 vs 10 nv 10 vs 11 12 13 vs = versetzt nv = nicht versetzt C. Gymnasialzweig der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule Die Regelungen nach den Abschnitten A und B gelten für den Gymnasialzweig der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule entsprechend. Schülerinnen und Schüler der Gymnasialzweige der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule erwerben die allgemeine Hochschulreife vorübergehend noch nach dreizehn Schuljahren.