ÖREB-Kataster: Weisung für Erstaufnahme und Nachführung der ÖREB-Daten

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Transkript:

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Raumentwicklung Abt. Geoinformation GIS-Koordination Stampfenbachstrasse 12 CH-8090 Zürich ÖREB-Kataster: Weisung für Erstaufnahme und Nachführung der ÖREB-Daten Version: 2.0 13. März 2017

2/58 Inhalt 1. ZWECK DER WEISUNG 4 2. GRUNDLAGEN 4 2.1 Begriffe und Abkürzungen 4 2.2 Rechtsgrundlagen 5 2.3 Referenzierte Dokumente 6 2.4 Themen 6 2.5 System 8 2.6 Organisation 9 2.6.1 Meldepflicht der beteiligten Stellen 12 2.6.2 Zusätzliche Aufgaben der KL 12 2.6.3 Zusätzliche Aufgaben der KBO 12 2.7 Daten- und Darstellungsmodelle 12 2.8 Change-Management 13 3. ERSTAUFNAHME 14 3.1 Unterschied kantonale Mehranforderungen ÖREB-Kataster 14 3.2 Übernahmeprozess 14 3.3 Kataster der belasteten Standorte 15 3.4 Gewässerraum 16 4. NACHFÜHRUNG 17 4.1 Übersicht Nachführungsabläufe 17 4.2 Generischer Ablauf 18 4.3 Kommunale Nutzungsplanung und Abstandslinien 19 4.3.1 Inhalte 19 4.3.2 Rollen 21 4.3.3 Ablaufschema 22 4.3.4 Beschrieb der Phasen 23 4.4 Kantonale und regionale Nutzungszonen, Planungszonen und überkommunale Gestaltungspläne 25 4.4.1 Inhalte 25 4.4.2 Rollen 26 4.4.3 Ablaufschema 27 4.4.4 Beschrieb der Phasen 27 4.5 Kommunale Baulinien 29 4.5.1 Inhalte 29 4.5.2 Rollen 30 4.5.3 Ablaufschema Kommunale Baulinien 31 4.5.4 Beschrieb der Phasen Kommunale Baulinien 32 4.6 Kantonale Baulinien 33 4.6.1 Inhalte 33

4.6.2 Rollen 34 4.6.3 Ablaufschema Kantonale Baulinien 34 4.6.4 Beschrieb der Phasen Kantonale Baulinien 35 4.7 Waldgrenzen (in Bauzonen) 36 4.7.1 Inhalte 36 4.7.2 Rollen 36 4.7.3 Ablaufschema Waldgrenzen (in Bauzonen) 37 4.7.4 Beschrieb der Phasen Waldgrenzen (in Bauzonen) 38 4.7.5 Umgang mit Rodungen 39 4.8 Grundwasserschutzzonen 40 4.8.1 Inhalte 40 4.8.2 Rollen 40 4.8.3 Ablaufschema Grundwasserschutzzonen 41 4.8.4 Beschrieb der Phasen Grundwasserschutzzonen 42 4.8.5 Provisorische Zonen 43 4.9 Grundwasserschutzareale 44 4.9.1 Inhalte 44 4.9.2 Rollen 44 4.9.3 Ablaufschema Grundwasserschutzareale 45 4.9.4 Beschrieb der Phasen Grundwasserschutzareale 46 4.10 Gewässerraum 47 4.10.1 Inhalte 47 4.10.2 Rollen 47 4.10.3 Gewässerraum: kommunale Gewässer innerhalb Siedlungsgebiet 47 4.10.3.1 Ablaufschema kommunale Gewässer innerhalb Siedlungsgebiet 48 4.10.3.2 Beschrieb der Phasen kommunale Gewässer innerhalb Siedlungsgebiet 49 4.10.4 Gewässerraum: übrige Gewässer 50 4.10.4.1 Ablaufschema übrige Gewässer 51 4.10.4.2 Beschrieb der Phasen übrige Gewässer 52 4.10.5 Gewässerraum: Projektfestlegung 53 4.10.5.1 Ablaufschema Projektfestlegung 54 4.10.5.2 Beschrieb der Phasen Projektfestlegung 55 4.11 Kataster der belasteten Standorte (KbS) 56 4.11.1 Inhalte 56 4.11.2 Rollen 56 4.11.3 Ablaufschema Kataster der belasteten Standorte (KbS) 57 4.11.4 Beschrieb der Phasen Kataster der belasteten Standorte (KbS) 57 3/58

4/58 1. ZWECK DER WEISUNG Diese Weisung beschreibt die Abläufe sowie Zuständigkeiten zur erstmaligen Übernahme der bestehenden Daten der Kantonalen Mehranforderungen AV93 (KMAF) in den Kataster der öffentlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und zur laufenden Nachführung der Daten im ÖREB-Kataster. Sie richtet sich primär an die zuständigen Stellen nach 6 des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 24. Oktober 2011 (KGeoIG, LS 704.1) und sekundär an alle Akteure, die in den aufgezeigten Abläufen eine Rolle innehaben. Diese Weisung ersetzt die Weisung ÖREB-Kataster 01-2013 vom 30.8.2013 (Version 1.1) sowie deren Nachtrag 1 vom 1.7.2014. 2. GRUNDLAGEN Dieses Kapitel beschreibt die wesentlichen, allgemein gültigen Definitionen für den ÖREB-Kataster des Kantons Zürich. 2.1 Begriffe und Abkürzungen Begriff AFV ALN ARE AV AWEL BRG DocID FS KBO KbS KFM Definition Amt für Verkehr, Volkswirtschaftsdirektion Kanton Zürich Amt für Landschaft und Naturschutz, Baudirektion Kanton Zürich Amt für Raumentwicklung, Baudirektion Kanton Zürich Amtliche Vermessung Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Baudirektion Kanton Zürich Baurekursgericht des Kantons Zürich Eindeutiger, stabiler Identifikator für Dokumente, welcher für die Verknüpfung von ÖREB mit Rechtsvorschriften und gesetzlichen Grundlagen verwendet wird. Kantonale Fachstelle. Fachlich für die Sachinhalte eines Geobasisdatensatzes verantwortliche kantonale Verwaltungseinheit. Katasterbearbeiter-Organisation. Dies sind die zwei kommunalen Organisationen von Winterthur und Zürich, sowie die fünf von der Katasterleitung (KL) bestimmten privaten Organisationen, welche die ÖREB-Kataster-Daten im Auftrag der Gemeinden bearbeiten. In diesem Dokument wird der Ausdruck auch als Person oder Rolle verwendet ( die KBO ). Kataster der belasteten Standorte Kreisforstmeister / -in KL Katasterleitung. Die Stelle im ARE, die gemäss Art. 17 Abs. 2

5/58 Begriff KMAF Mutation NF Örebdocs Projekt-DB Protokoll-DB Rechtskräftige- DB Rechtsstatus UVB WGP Definition ÖREBKV in Verbindung mit 7 KÖREBKV mit der Oberaufsicht des ÖREB-Katasters betraut ist. Kantonale Mehranforderungen an die amtliche Vermessung. In der Zeit vor dem ÖREB-Kataster wurden einige der relevanten Datensätze bereits erfasst und nachgeführt (vgl. 36 der Kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung [KVAV, LS 704.12]). Laufende Änderung von ÖREB-Kataster-Daten. Nachführungsstelle der Amtlichen Vermessung System, in welchem alle Rechtsvorschriften und gesetzlichen Grundlagen des ÖREB-Katasters abgelegt sind. Das System besteht aus einer Datenbank (örebdocs-db) und einer Benutzeroberfläche, welche die Erfassung, und die systematische Suche erlaubt. (http://oerebocs.zh.ch) Datenbank, welche den aktuellen Arbeitsstand bzw. Entwurf der laufenden Mutationen im ÖREB-Kataster enthält. Diese Daten sind im Kataster nicht sichtbar. Datenbank, welche die definierten, publizierten Zwischenstände einer Mutation enthält. Diese Inhalte sind im Kataster als projektierte Daten sichtbar. Datenbank, welche die rechtskräftigen ÖREB-Kataster-Daten enthält. Aktueller Zustand einer Mutation im Nachführungsprozess, der einer zeitlich begrenzten Phase entspricht. Mögliche Status sind: - Vorprüfung - Öffentliche Auflage - Festsetzung - Genehmigung - In Kraft Umweltverträglichkeitsbericht Waldgrenzenplan 2.2 Rechtsgrundlagen Der Aufbau und Betrieb des ÖREB-Katasters basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen: Erlass Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Art. 75a) Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation, Geoinformationsgesetz Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, Geoinformationsverordnung (Anhang 1) Abkürzung Ordnungsnummer BV SR 101 GeoIG SR 510.62 GeoIV SR 510.620

6/58 Verordnung vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Kantonales Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011 Kantonale Geoinformationsverordnung vom 27. Juni 2012 (Anhang 1 und 2) Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom 27. Juni 2012 Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997 ( 5) Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012 ÖREBKV SR 510.622.4 KGeoIG LS 704.1 KGeoIV LS 704.11 KÖREBKV LS 704.13 LS 255 KVAV LS 704.12 2.3 Referenzierte Dokumente Auf die folgenden Dokumente wird in diesem Bericht verwiesen. Sie können bei Bedarf bei der Katasterleitung angefordert werden. Abkürzung Dokument Datum Version [RD_01] Expertenstudie ÖREB-Kataster: Studie zur Umsetzung des ÖREB-Katasters im Kanton Zürich 23.06.2009 1.0 2.4 Themen Im Anhang 1 der GeoIV sind die im ÖREB-Kataster aufgeführten Geobasisdaten bezeichnet. In dieser Weisung werden nur ÖREB-relevante Geobasisdaten behandelt, bei welchen der Kanton oder die Gemeinden als zuständige Stelle bezeichnet sind. Der ÖREB-Kataster des Kantons Zürich umfasst gemäss Anhang 1 GeoIV und Anhang 1 und 2 KGeoIV folgenden Geobasisdaten in der Zuständigkeit des Kantons: ID Bezeichnung Rechtsgrundlagen nach Anhang 1 GeoIV und Anhang 1 und 2 KGeoIV 73A Nutzungsplanung: kantonale und regionale Nutzungszonen SR 700 Art. 14, 26 LS 700.1 2, 36-44a LS 701.12 76 Planungszonen SR 700, Art. 27 LS 700.1 346 116 Kataster der belasteten Standorte (KbS) SR 814.01 Art. 32c SR 814.680 Art. 5 LS 712.1 30 Zuständige Stelle nach 6 KGeoIG ARE ARE AWEL

7/58 ID Bezeichnung Rechtsgrundlagen nach Anhang 1 GeoIV und Anhang 1 und 2 KGeoIV 132 Grundwasserschutzareale SR 814.20 Art. 21 SR 814.201 Art. 29, 30, Anhang 4 LS 711.1 3, 34 LS 711.11 2 lit. h SR 921.0 Art. 10 Abs. 2, 13 190 Gewässerraum SR 814.20 Art. 36a SR 814.201 Art. 41a, 41b LS 724.112 15 157 Waldgrenzen (in Bauzonen) 45- ZH 50- ZH Gestaltungspläne kantonal und regional Baulinien der kantonalen Nutzungsplanung (Strassenbaulinien: ZH ohne Städte Zürich und Winterthur) LS 700.1 44a, 84 Abs. 2 Zuständige Stelle nach 6 KGeoIG AWEL ALN AWEL ARE LS 700.1 96-105, 108, 110-110a AFV/AWEL 1 Der ÖREB-Kataster umfasst gemäss Anhang 1 GeoIV und Anhang 1 und 2 KGeoIV folgende Geobasisdaten in der Zuständigkeit der Gemeinden: ID Bezeichnung Rechtsgrundlagen nach Anhang 1 GeoIV und Anhang 1 und 2 KGeoIV 73B Nutzungsplanung: kommunale Bau- und Zonenordnung SR 700 Art. 14, 26 LS 700.1 2, 45, 46, 47-78, 88-89 LS 701.12 131 Grundwasserschutzzonen SR 814.20 Art. 20 SR 814.201 Art. 29, 30, Anhang 4 LS 711.1 3, 7 Abs. 2 lit. b, 34 LS 711.11 2 lit. h 145 Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen) SR 814.41 Art. 43 LS 700.21 14 159 Waldabstandslinien SR 921.0 Art. 17 LS 700.1 66, 262 46- ZH 49- ZH Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne LS 700.1 84, 85, 88 Zuständige Stelle nach 6 KGeoIG Gemeinden [ARE] Gemeinden [AWEL] Gemeinden [ARE] Gemeinden [ARE] Gemeinden [ARE] Gewässerabstandslinien LS 700.1 67 Gemeinden [ARE/AWEL] 1 AFV für Verkehrsbaulinien, AWEL für Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen ( 96 Abs. 2 lit. b PBG), allerdings gelten gemäss WWG keine Sonderregelungen für die Städte Zürich und Winterthur

8/58 ID Bezeichnung Rechtsgrundlagen nach Anhang 1 GeoIV und Anhang 1 und 2 KGeoIV 51- ZH 52- ZH Strassenbaulinien der kantonalen Nutzungsplanung (nur Städte Zürich und Winterthur) Baulinien der kommunalen Nutzungsplanung LS 700.1 96 105, 108, 110 110a LS 700.1 96-105, 108-110a Zuständige Stelle nach 6 KGeoIG Gemeinden [AFV] Gemeinden [AFV/AWEL] 2 In allen Dokumenten zum ÖREB-Kataster werden die offiziellen Identifikatoren der Geobasisdatensätze gemäss GeoIV und KGeoIV als zuverlässige und eindeutige Referenz verwendet und wo immer sinnvoll in den Texten ausgewiesen. Hinweis: In den Daten- und Darstellungsmodellen können zusätzlich zu den bundesrechtlich definierten ÖREB-Kataster-Themen noch weitere, thematisch verwandte Geobasisdatensätze beschrieben sein (z.b. Quartierplan ID 59-ZH). 2.5 System Sowohl die Datenhaltung als auch die Datenbearbeitung wird im ÖREB-Kataster- System des Kantons Zürich zentral vollzogen. Das folgende Schema zeigt den technischen Grundaufbau des Systems: In der Projekt-DB (rot) befinden sich die aktuell zu bearbeitenden Daten, welche in einzelnen Mutationen zusammengefasst sind. Diese Daten sind Arbeitskopien, welche nicht nach aussen sichtbar sind. Sie können neu erzeugt oder aus der Rechtskräftigen- DB kopiert werden. 2 AFV für Verkehrsbaulinien, AWEL für Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen ( 96 Abs. 2 lit. b PBG)

9/58 Wenn eine Mutation im laufenden Planungsverfahren einen definierten Status erreicht hat (z.b. öffentliche Auflage, Festsetzung, Genehmigung ), erfolgt die Publikation gemäss 5 Abs. 2 KÖREBKV als überlagernder Datensatz zu den rechtskräftigen ÖREB-Kataster-Daten durch die KBO. Der Entscheid über den Zeitpunkt der Publikation liegt bei der zuständigen Stelle. Im Fall der Publikation wird eine Kopie der Mutation in die Protokoll-DB (grau) abgelegt und archiviert. Dies bewirkt, dass sie im Web-Browser als projektierter Stand mit dem entsprechenden Rechtsstatus dargestellt wird. Rechtskräftige ÖREB-Kataster-Daten müssen folgende Anforderungen erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 2 ÖREBKV): - Abbildung einer Eigentumsbeschränkung, die vom zuständigen Organ in dem von der Fachgesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren beschlossen und genehmigt worden ist. - Eigentumsbeschränkung ist in Kraft. - Eigentumsbeschränkung wurde unter der Verantwortung des zuständigen Organs auf die Übereinstimmung mit dem Beschluss überprüft. Falls eine Mutation diese Anforderungen erfüllt, wird sie durch die KL in Kraft gesetzt werden. Dabei werden die Daten aus der Projekt-DB sowohl in die Rechtskräftige-DB, als auch in die Protokoll-DB kopiert und anschliessend aus der Projekt-DB gelöscht. Die KL stellt sicher, dass die ÖREB-Kataster-Daten gemäss Art. 3 ÖREBKV immer folgenden Inhalt aufweisen: - die in Anhang 1 GeoIV als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geobasisdaten; - die vom Kanton in Anwendung von Art. 16 Absatz 3 GeoIG bezeichneten eigentümerverbindlichen Geobasisdaten; - die Rechtsvorschriften, die zusammen mit den Geobasisdaten als Einheit die Eigentumsbeschränkung unmittelbar umschreiben und für die das gleiche Verfahren massgebend ist; - die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen der Eigentumsbeschränkungen; - weitere Informationen und Hinweise, die dem Verständnis der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dienen, soweit sie im Datenmodell nach Art. 9 GeoIV vorgesehen sind. Die Rechtsvorschriften und gesetzlichen Grundlagen werden in der separaten örebdocs-db verwaltet und mittels eindeutigem und stabil bleibendem Schlüssel (DocID) mit den ÖREB-Kataster-Daten verlinkt. Eine Benutzeroberfläche (vgl. http://oerebdocs.zh.ch) erlaubt Einsicht in diese Dokumente und deren Metadaten in strukturierter Form. 2.6 Organisation Die Organisation des ÖREB-Katasters gemäss 7-9 KÖREBKV basiert auf folgendem Prozessmodell:

10/58 In den aufgezeigten Prozessen werden folgende Rollen durch die beteiligten Stellen wahrgenommen: Kataster- Infrastruktur Bearbeitung Rolle Kurzbeschrieb Grundlage Prozess Leitung Katasterleitung (KL) Infrastruktur Zuständige Stelle Verantwortliche Stelle gemäss Art. 17 Abs. 2 ÖREBKV in Verbindung mit 7 Abs. 1 KÖREBKV. Führungsaufgaben gemäss 7 Abs. 2 KÖREBKV. Zusätzliche Aufgaben gemäss Kapitel 2.6.2. Bereitstellen der Infrastruktur. Verfügbarkeit der Daten. Zugänglichkeit des Katasters. Wird oft auch als Datenherr bezeichnet. Fachstelle (FS) oder Gemeinde. Art. 17 Abs. 2 ÖREBKV in Verbindung mit 7 KÖREBKV 8 KÖREBKV Art. 8 Abs. 1 GeoIG 6 KGeoIG 9 KÖREBKV

11/58 Rolle Kurzbeschrieb Grundlage Prozess Bearbeitung Kataster- bearbeiter- Organisation (KBO) 9 KÖREBKV [RD_01] (Expertenstudie) Bearbeitung Fachspezialist Speziell qualifizierte Stelle für die technische Bearbeitung von Änderungen auf der ÖREB-Kataster-Infrastruktur. Vertieftes Verständnis für Geodaten im rechtlichen Kontext. Zusätzliche Aufgaben gemäss Kapitel 2.6.3. Anerkennung der Qualifikation erfolgt durch KL im Rahmen der Aufsichtsfunktion. Jede Gemeinde wählt eine KBO für die ÖREB-Kataster-Daten in ihrem Gemeindegebiet (Territorialprinzip). Fachperson für den inhaltlichen Entwurf und die Planung von ÖREB-Kataster relevanten Änderungen (z.b. Raumplaner und Raumplanerin, Hydrogeologe/Geologe und Hydrolog-/Geologin, Kreisforstmeister und Kreisforstmeisterin). Mit der Trennung von KBO und Fachspezialist wird den unterschiedlichen fachlich spezifischen Anforderungen an diese Aufgaben Rechnung getragen. [RD_01] (Expertenstudie) In Ergänzung zum Prozessmodell sind zudem die folgenden Rollen für den ÖREB- Kataster von Bedeutung: Rolle Kurzbeschrieb Grundlage Kantonale Fachstelle (FS) Nutzer Fachlich für die Sachinhalte eines Geobasisdatensatzes verantwortliche kantonale Verwaltungseinheit. Fachliche Aufsicht über ein Thema gemäss Fachgesetzen. Bei Themen in der Zuständigkeit des Kantons ist die FS in der Regel auch zuständige Stelle gemäss 6 KGeoIG. Person oder Stelle, die den ÖREB-Kataster nutzt. Im Vordergrund stehen die Nutzung des Darstellungsdiensts, des ÖREB-Kataster- Auszugs am Bildschirm und analog sowie des Downloaddiensts für den Bezug von Geodaten. Die Betreiber von kommunalen Geoinformationssystemen (GIS) erhalten Zugang zu den ÖREB-Kataster-Daten über Daten- und Darstellungsdienste. Fachgesetzgebung, z.b. LS 700.1 (PBG), SR 921.0 (WaG)

12/58 Gestützt auf ihre Steuerungs- und Aufsichtspflichten gemäss 7 Abs. 2 KÖREBKV definiert oder präzisiert die KL in den folgenden Kapiteln 2.6.1 bis 2.6.3 diverse Aufgaben und Pflichten der beteiligten Akteure: 2.6.1 Meldepflicht der beteiligten Stellen Die am ÖREB-Kataster-System beteiligten Stellen (zuständige Stelle, Fachspezialist, KBO, FS, KL) verpflichten sich beim Entdecken allgemeiner Fehler, fehlerhafter Datensätze oder Prozesse, Sicherheitslücken, Unregelmässigkeiten usw., die KL unverzüglich zu informieren. Die KL informiert die beteiligten und betroffenen Stellen über die zu ergreifenden oder die bereits ergriffenen Massnahmen. 2.6.2 Zusätzliche Aufgaben der KL - Instandhaltung und Weiterentwicklung des ÖREB-Kataster-Systems; - Gewährleistung der Datensicherung; - Zentrale Administration der Datennutzung; - Sicherstellung der korrekten technischen Funktion des ÖREB-Kataster-Systems inkl. dem korrekten Austausch der Daten zwischen den einzelnen ÖREB-Kataster-DB; - Sicherstellung der korrekten Darstellung der ÖREB-Kataster-Daten aus der Rechtskräftige-DB wie auch die aktuellsten, projektierten Daten aus der Protokoll-DB; - Pflege der Datenbasis der generell-abstrakten gesetzlichen Grundlagen; - Führen des Change Managements des ÖREB-Kataster-Systems (siehe Kapitel 2.8); - Wahrnehmen der KL-Funktion in den Nachführungsprozessen. Insbesondere die technische Prüfung und Inkraftsetzung von Mutationen. 2.6.3 Zusätzliche Aufgaben der KBO - Bearbeitung der ÖREB-Kataster-Daten; dazu gehört zusätzlich zur Erfassung der Geobasisdaten das Hochladen und Verknüpfen der Rechtsvorschriften (ausser im letzten Schritt der Inkraftsetzung) sowie weiterer Informationen und Hinweise; - Sicherstellung der zeitlich und technisch korrekten Übernahme von Änderungen der ÖREB-Kataster-Themen in der Projekt-DB im Auftrag der zuständigen Stelle; - Gewährleistung der Qualitätssicherung der erfassten ÖREB-Kataster-Daten in der Projekt-DB; - Publikation der projektierten Daten im GIS-Browser durch Übertrag in die Protokoll- DB im Auftrag der zuständigen Stelle; - Stichprobenartige Kontrolle der im GIS-Browser veröffentlichten projektierten Daten/Situationen einer Mutation; - Stichprobenartige Kontrolle der durch die KL im GIS-Browser veröffentlichten rechtskräftig gesetzten Änderungen. 2.7 Daten- und Darstellungsmodelle Die folgende Matrix zeigt auf, welches Thema in welchem Datenmodell abgebildet ist.

13/58 ÖREB-Themen Daten- und Darstellungsmodelle ID Bezeichnung Nutzungsplanung Grundwasser Abstandslinien Kataster der belasteten Standorte 73A 73B Nutzungsplanung: kantonale und regionale Nutzungszonen Nutzungsplanung: kommunale Bau- und Zonenordnung 76 Planungszonen X 116 Kataster der belasteten Standorte X 131 Grundwasserschutzzonen X 132 Grundwasserschutzareale X 145 Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen) X 157 Waldgrenzen (in Bauzonen) X 159 Waldabstandslinien X 190 Gewässerraum X 45-ZH Gestaltungspläne kantonal und regional X 46-ZH Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne X 49-ZH Gewässerabstandslinien X 50-ZH 51-ZH Baulinien der kantonalen Nutzungsplanung (ZH ohne Städte Zürich und Winterthur) Baulinien der kantonalen Nutzungsplanung (nur Städte Zürich und Winterthur) 52-ZH Baulinien der kommunalen Nutzungsplanung X X X X X Die Themen Wald- und Gewässerabstandslinien sind aus technischen Gründen im Daten- und Darstellungsmodell Abstandslinien enthalten, obwohl sie im Rahmen der Nutzungsplanung behandelt werden. 2.8 Change-Management Die KL nimmt Änderungswünsche am Daten- oder Darstellungsmodell, an den Prozessen sowie am System in einen Change-Management-Prozess auf. Sie sammelt und priorisiert die beschlossenen Änderungen und setzt diese gemeinsam mit den zuständigen Stellen, den Fachspezialisten, den KBO und den FS um.

14/58 3. ERSTAUFNAHME 3.1 Unterschied kantonale Mehranforderungen ÖREB-Kataster Der Kanton Zürich hat mit der Einführung der Amtlichen Vermessung AV93 die für das Planen und Bauen wichtigsten Geobasisdaten als Kantonale Mehranforderung an die amtliche Vermessung (KMAF) definiert sowie die Datenerfassung vorangetrieben und finanziell unterstützt. Diese KMAF-Daten werden nun in den ÖREB-Kataster überführt. Dabei sind folgende Unterschiede zu beachten. ÖREB-Daten Anforderung an Dateninhalt KMAF-Daten Umfang Datenmodell Das neue ÖREB-Kataster-Datenmodell weist Objekte aus, die im KMAF-Modell nicht abgebildet werden (z.b. Kernzonenplan). Diese zusätzlichen Daten müssen für den ÖREB-Kataster neu erfasst werden. Zudem werden die Anforderungen an die bestehenden Daten präzisiert. Die vorhandenen Daten müssen deshalb hinsichtlich der neuen Anforderungen überprüft und gegebenenfalls bereinigt werden. Da im KMAF-Modell für Nutzungszonen keine projektierten Objekte verwaltet werden können, muss vor der Übernahme in den ÖREB-Kataster ein plausibler, im Zeitpunkt der Freischaltung des ÖREB-Katasters, rechtskräftiger Zustand definiert werden. Bei den anderen Themen (Abstandslinien, Sondernutzungen usw.) können projektierte Objekte aus den KMAF-Daten in die Projekt-DB des ÖREB-Systems übernommen werden. 3.2 Übernahmeprozess Die Übernahme der KMAF-Daten in den ÖREB-Kataster erfolgt gemeindeweise. Bis Ende 2019 muss dieser Prozess abgeschlossen sein. Der Prozess für die Übernahme einer Gemeinde ist in einem Handbuch, das den beteiligten Akteuren zur Verfügung steht, detailliert beschrieben. Nachfolgend wird der in vier Teile gegliederte Übernahmeprozess kurz beschrieben.

15/58 Vorbereitung KMAF & Dokumente (VKD) Migration ins ÖREB System (MIG) Nacherfassungen ÖREB (NAÖ) Go Live (GOL) - VKD: In dieser Phase werden die KMAF Daten kontrolliert und durch die Nachführungsstellen in die gewünschte Form gebracht, damit sie danach ins ÖREB-System übertragen werden können. Ausserdem werden alle nötigen Rechtsvorschriften und gesetzlichen Grundlagen erfasst, gescannt und in die Dokumentenverwaltung (örebdocs) eingegeben. - MIG: Die korrigierten Gemeinde-Operate werden ins ÖREB-Datenmodell überführt und einer Kontrolle durch die KL unterzogen. - NAÖ: Die Daten sind im ÖREB-System. Dort werden sie korrigiert und durch zusätzliche, ÖREB-spezifische Informationen ergänzt. Die Rechtsvorschriften und gesetzlichen Grundlagen werden mit den ÖREB verlinkt. Es gibt eine Endabnahme der Daten durch die KL und die FS. - GOL: Die Gemeinde wird im ÖREB-Kataster durch die KL aufgeschaltet ( Go-Live ). Die folgenden Akteure sind am Prozess beteiligt: - KL: Die Katasterleitung koordiniert den ganzen Prozess und führt die Schritte MIG und GOL durch. - FS: Die kantonalen Fachstellen kontrollieren im Schritt VKD die Ausgangsdaten und erstellen Listen mit den nötigen Nachbearbeitungen. Im Schritt NAÖ unterziehen sie die migrierten Daten erneut einer Kontrolle und definieren, welche Daten korrigiert und/oder nacherfasst werden müssen. - NF: Die Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung, welche für die KMAF- Daten verantwortlich sind, führen im Schritt VKD die nötigen Korrekturen gemäss den Vorgaben der FS aus. - KBO: Die Katasterbearbeiter-Organisationen führen im Schritt NAÖ die Nacherfassungen und Korrekturen gemäss den Vorgaben der FS aus. - Gemeinden: Die Gemeinden sind für die kommunalen Themen in der Rolle der zuständigen Stelle verantwortlich für die Beauftragung der externen Partner (NF und KBO) und die finanzielle Abwicklung der Geschäfte. Aus den KMAF-Daten werden alle Themen gemäss Kapitel 2.4 in den ÖREB-Kataster übernommen, mit Ausnahme der ID 132 (Grundwasserschutzareale) und der ID 190 (Gewässerraum). Diese Themen sind nicht Bestandteil der KMAF-Daten. Die Daten werden durch die zuständige Stelle aufbereitet und über individuelle Schnittstellen in den ÖREB-Kataster überführt. 3.3 Kataster der belasteten Standorte Ein Sonderfall bildet der Kataster der belasteten Standorte (KbS). Diese Daten werden in einem eigenständigen Katastersystem im AWEL gehalten und nachgeführt. Die Informationsebene KbS wird daher mittels Web-Services in den ÖREB-Kataster eingebunden.

16/58 3.4 Gewässerraum Der Gewässerraum wird im Kanton Zürich ab 2017 sukzessive festgelegt. Dabei wird einzugsgebietsweise vorgegangen. In erster Priorität werden die Gewässerräume im Siedlungsgebiet festgelegt, in zweiter Priorität jene im Nichtsiedlungsgebiet. Die Abteilung Wasserbau des AWEL koordiniert die Arbeiten und verwaltet die Daten im Rahmen der Festlegungsprozesse in ihrem GIS-System. Die Überführung der Gewässerraumdaten in den ÖREB-Kataster geschieht pro Gemeinde jeweils in zwei Schritten: - Sobald für eine Gemeinde die Gewässerräume innerhalb des Siedlungsgebietes festgelegt sind (gemäss erster Priorität), werden diese gesamthaft in den ÖREB- Kataster überführt. - In einem zweiten Schritt werden die Gewässerräume ausserhalb des Siedlungsgebietes (gemäss zweiter Priorität) gesamthaft überführt. Die Überführung der Daten geschieht über eine eigens eingerichtete Schnittstelle. Die Publikation der erfassten Gewässerräume im ÖREB-Kataster erfolgt, sobald das Siedlungsgebiet einer Gemeinde komplett erfasst wurde. Im Nichtsiedlungsgebiet wird im ÖREB-Kataster der Hinweis angebracht, dass die Gewässerraumdaten bis zum Zeitpunkt, wo diese ebenfalls pro Gemeinde flächendeckend erfasst sind, fehlen.

17/58 4. NACHFÜHRUNG Dieses Kapitel beschreibt die Abläufe und Zuständigkeiten zur Bewirtschaftung der Daten im ÖREB-Kataster. 4.1 Übersicht Nachführungsabläufe Die Übersicht zeigt auf, welche ÖREB-Themen in welchem Nachführungsablauf integriert sind. ÖREB-Themen Nachführungsabläufe ID Bezeichnung Kommunale Nutzungsplanung und Abstandslinien Grundwasserschutzzonen Kommunale Baulinien Kantonale Baulinien Waldgrenzen (in Bauzonen) Kantonale Planungen 3 Grundwasserschutzareale Kataster der belasteten Standorte Gewässerraum 73A 73B Nutzungsplanung: kantonale und regionale Nutzungszonen Nutzungsplanung: kommunale Bauund Zonenordnung X 76 Planungszonen X 116 Kataster der belasteten Standorte 131 Grundwasserschutzzonen 132 Grundwasserschutzareale 145 Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen) 157 Waldgrenzen (in Bauzonen) X X X X X X 3 Vollständiger Titel gemäss Kapitel 4.4: Kantonale und regionale Nutzungszonen, Planungszonen und überkommunale Gestaltungspläne

18/58 ÖREB-Themen Nachführungsabläufe ID Bezeichnung Kommunale Nutzungsplanung und Abstandslinien Grundwasserschutzzonen Kommunale Baulinien Kantonale Baulinien Waldgrenzen (in Bauzonen) Kantonale Planungen 3 Grundwasserschutzareale Kataster der belasteten Standorte Gewässerraum X 190 Gewässerraum X 159 Waldabstandslinien 45- ZH Gestaltungspläne kantonal und regional 46- ZH Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne 49- ZH Gewässerabstandslinien 50- ZH Baulinien der kantonalen Nutzungsplanung (ZH ohne Städte Zürich und Winterthur) 51- ZH 52- ZH Baulinien der kantonalen Nutzungsplanung (nur Städte Zürich und Winterthur) Baulinien der kommunalen Nutzungsplanung 4.2 Generischer Ablauf X X Die Bewirtschaftung des ÖREB-Katasters basiert auf folgendem Prozessmodell: X X X X Phase 1: Auftrag / Entwurf Phase 2: Vorprüfung / öffentliche Auflage Phase 3: Festsetzung / Genehmigung Phase 4: Rechtsmittelverfahren Für die Nachführung werden die neuen Sachverhalte im ÖREB-Kataster-System erfasst und laufend ergänzt. Ab der Phase der öffentlichen Auflage wird mit dem Erreichen jedes definierten Zwischenstands das Projekt mit dem entsprechenden Rechtsstatus protokolliert. Dies führt dazu, dass dieser Stand elektronisch gespeichert (archiviert), und im Internet sichtbar wird.

19/58 Über den Zeitpunkt der Protokollierung entscheidet die zuständige Stelle. 4.3 Kommunale Nutzungsplanung und Abstandslinien 4.3.1 Inhalte Zusätzlich zu den Geobasisdaten gemäss Datenmodell werden folgende Inhalte im ÖREB-Kataster verwaltet: ID Thema Rechtsvorschriften Hinweise auf gesetzliche Grundlagen 73B Weitere Informationen (optional) weitere relevante Dokumente Nutzungsplanung: kommunale Bauund Zonenordnung Rechtskräftige Bauordnung als ein aktuelles Dokument BZO-Revision: Ein PDF- Dokument mit folgendem Inhalt: - Genehmigungsverfügung - Änderungen Zonenplan - Änderungen Bauordnung - Bericht nach Art. 47 RPV - Bericht zu den Einwendungen - Publikation Inkraftsetzung LS 700.1 (PBG) LS 700.2 (ABV) LS 700.21 (BBV I) LS 700.22 (BBV II) LS 700.6 (BVV) LS 701.12 (VDNP) LS 701.13 (QPV) SR 700 (RPG) SR 700.1 (RPV) Ergänzungspläne: Ein PDF- Dokument mit folgendem Inhalt: - Änderungen Ergänzungsplan - Ev. Rechtskräftiger Ergänzungsplan 145 Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen) keine LS 700.1 (PBG) LS 700.21 (BBV I) LS 700.6 (BVV) SR 700 (RPG) SR 700.1 (RPV) SR 814.41 (LSV) relevante Dokumente

20/58 ID Thema Rechtsvorschriften Hinweise auf gesetzliche Grundlagen 159 Waldabstandslinien 46- ZH weitere relevante Dokumente 49- ZH weitere relevante Dokumente 59- ZH Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne Gewässerabstandslinien Quartierpläne 4 (nur Perimeter) Rechtskräftige Bauordnung als ein aktuelles Dokument BZO-Revision: Ein PDF- Dokument mit folgendem Inhalt: - Genehmigungsverfügung - Änderungen Zonenplan - Änderungen Bauordnung - Bericht nach Art. 47 RPV - Bericht zu den Einwendungen - Publikation Inkraftsetzung Ein PDF-Dokument mit folgendem Inhalt: - Genehmigungsverfügung - Plan gemäss Genehmigung - Vorschriften gemäss Genehmigung - Bericht nach Art. 47 RPV - Bericht zu den Einwendungen - Publikation Inkraftsetzung Rechtskräftige Bauordnung als ein aktuelles Dokument BZO-Revision: Ein PDF- Dokument mit folgendem Inhalt: - Genehmigungsverfügung - Änderungen Zonenplan - Änderungen Bauordnung - Bericht nach Art. 47 RPV - Bericht zu den Einwendungen - Publikation Inkraftsetzung keine LS 700.1 (PBG) LS 701.12 (VDNP) SR 700 (RPG) SR 700.1 (RPV) SR 921.0 (WaG) LS 700.1 (PBG) LS 700.2 (ABV) LS 700.21 (BBV I) LS 700.22 (BBV II) LS 701.12 (VDNP) LS 701.13 (QPV) SR 700 (RPG) SR 700.1 (RPV) LS 700.1 (PBG) LS 701.12 (VDNP) SR 700 (RPG) SR 700.1 (RPV) LS 700.1 (PBG) LS 701.13 (QPV) Weitere Informationen (optional) weitere relevante Dokumente relevante Dokumente 4 Quartierpläne sind nicht Gegenstand des ÖREB-Katasters. Dennoch werden sie im ÖREB-Kataster des

21/58 ID Thema Rechtsvorschriften Hinweise auf gesetzliche Grundlagen Weitere Informationen (optional) 60- ZH Gebietssanierungen 5 (nur Perimeter) keine LS 700.1 (PBG) relevante Dokumente 4.3.2 Rollen Die Rollen im Nachführungsprozess sind in Kapitel 2.6 beschrieben. In Kapitel 2.4 ist pro Thema aufgeführt, wer als zuständigen Stelle definiert ist. Kantonale Fachstelle ist jeweils das ARE. Kantons Zürich als zusätzliche Inhalte (nur Perimeter) geführt. 5 Gebietssanierungen sind nicht Gegenstand des ÖREB-Katasters. Dennoch werden sie im ÖREB- Kataster des Kantons Zürich als zusätzliche Inhalte (nur Perimeter) geführt.

4.3.3 Ablaufschema 22/58

23/58 4.3.4 Beschrieb der Phasen Phase 1: Auftrag und Entwurf Die Auftragserteilung zur Erstellung der neuen oder geänderten Nutzungs- und Sondernutzungsplanung erfolgt durch die zuständige Stelle. Für die Projektbearbeitung fordert der bearbeitende Fachspezialist die aktuellen, rechtsverbindlichen Daten der Nutzungs- und Sondernutzungsplanung aus dem ÖREB-Kataster-System von der KBO an. Für die exakte Georeferenzierung von Zonenplanänderungen sind zusätzlich die digitalen Daten der amtlichen Vermessung zu beziehen. Auf Basis dieser Daten wird ein erster Planungsentwurf erstellt. Alle Dokumente (Pläne, Berichte, Bestimmungen) werden digital und analog der zuständigen Stelle zugestellt. Diese verabschiedet den Entwurf und gibt ihn für die öffentliche Auflage frei. Zugleich erteilt die zuständige Stelle der KBO den Auftrag, den Planungsentwurf in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten mit Status Vorprüfung zu erfassen. Dieser Entwurf wird nicht online geschaltet. Phase 2: Vorprüfung und öffentliche Auflage Die KBO schaltet den Planungsentwurf (kommunale Nutzungszonen, Perimeter von Ergänzungs- und Gestaltungsplan) mit den zugehörigen Dokumenten zu einem von der zuständigen Stelle bestimmten Zeitpunkt (Start der öffentlichen Auflage gemäss offizieller Publikation im Amtsblatt und Beginn der negativen Vorwirkung im Sinne von 234 PBG) mit dem Status öffentliche Auflage online. Folgende Dokumente sind gleichzeitig in Örebdocs aufzuschalten: - Entwurf Bau- und Zonenordnung (BZO) und/oder Entwurf Ergänzungspläne (Kernzonenplan, Aussichtsschutzbereiche usw.) mit Bericht nach Art. 47 RPV in einem gemeinsamen PDF-Dokument. - Entwurf kommunale Gestaltungspläne und/oder Sonderbauvorschriften mit Bericht nach Art. 47 RPV in einem gemeinsamen PDF-Dokument. - Optional können weitere relevante Dokumente (z.b. Leitbild, Beschlüsse) als separate PDF-Dokumente oder als Link aufgeschaltet werden. Auf Wunsch der zuständigen Stelle wird der Entwurf des Zonenplans (Papierversion) von der KBO aus den ÖREB-Kataster-Daten erzeugt. Der Entwurf von Ergänzungsplänen, Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplänen ist der zuständigen Stelle durch den Fachspezialisten digital und analog zuzustellen. Die zuständige Stelle legt die Pläne zusammen mit den übrigen Dokumenten öffentlich auf und reicht diese nach Bedarf der FS zur Vorprüfung ein 6. Die FS prüft parallel zur 60-tägigen öffentlichen Auflage den Entwurf und erstellt einen Prüfbericht zuhanden der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle wertet die Einwendungen und den Prüfbericht aus und lässt den Entwurf durch den Fachspezialisten überarbeiten. 6 Hinweis: 87a Abs. 1 PBG ist eine Kann-Vorschrift. D.h. die Vorprüfung ist nicht zwingend. Eine Gemeinde kann ihre Nutzungsplanung auch ohne Vorprüfung zur Genehmigung einreichen.

24/58 Ist die Vorprüfung der öffentlichen Auflage zeitlich vorgelagert, ist der aufgezeigte Ablauf sinngemäss durchzuführen. Die ÖREB-Kataster-Daten sind dann mit dem Status Vorprüfung zu erfassen. Dieser Entwurf wird aber nicht online geschaltet. Phase 3: Festsetzung und Genehmigung Nach abgeschlossener Überarbeitung verabschiedet die zuständige Stelle den Planungsantrag zuhanden der Festsetzungsbehörde (z.b. Gemeindeversammlung) und erteilt der KBO den Auftrag, den Planungsentwurf (kommunale Nutzungszonen, Perimeter von Ergänzung- und Gestaltungsplan) in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten zu erfassen (Status unverändert öffentliche Auflage ). Dieser Entwurf wird nicht online geschaltet. Die KBO erzeugt auf Wunsch der zuständigen Stelle eine Papierversion des Zonenplans für die Festsetzung. Der überarbeitete Entwurf von Ergänzungsplänen, Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplänen ist durch den Fachspezialisten der zuständigen Stelle digital und analog zuzustellen. Die Festsetzungsbehörde (z.b. Gemeindeversammlung) fasst den Festsetzungsbeschluss. Falls Änderungen am Entwurf vorzunehmen sind, erteilt die zuständige Stelle dem Fachspezialisten den Auftrag zur Nachführung. Anschliessend beauftragt sie die KBO den festgesetzten Planungsentwurf (kommunale Nutzungszonen, Perimeter von Ergänzung- und Gestaltungsplan) in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten als projektierten Zustand zu erfassen und mit den zugehörigen Dokumenten zu einem von der zuständigen Stelle bestimmten Zeitpunkt (offizielle Publikation des Festsetzungsbeschlusses im lokalen Amtsblatt) online zu schalten (Status Festsetzung ). Folgende Dokumente sind zu verlinken: - Entwurf Bau- und Zonenordnung (BZO) und/oder Entwurf Ergänzungspläne (Kernzonenplan, Aussichtsschutzbereiche usw.) mit Bericht nach Art. 47 RPV (alles in einem gemeinsamen PDF-Dokument). - Entwurf kommunale Gestaltungspläne und/oder Sonderbauvorschriften mit Bericht nach Art. 47 RPV (alles in einem gemeinsamen PDF-Dokument). - Optional können weitere relevante Dokumente (z.b. Leitbild, Beschlüsse) als separate PDF-Dokumente oder als Link aufgeschaltet werden. Die KBO erzeugt auf Wunsch der zuständigen Stelle aus den ÖREB-Kataster-Daten den Entwurf des festgesetzten Zonenplans für die Genehmigung. Der Entwurf von festgesetzten Ergänzungsplänen, Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplänen ist der zuständigen Stelle durch den Fachspezialisten digital und analog zuzustellen. Die zuständige Stelle reicht einen Antrag zur Genehmigung der Planung an die Genehmigungsbehörde ein und vermerkt, dass die aktuellen Daten auf dem ÖREB- Kataster als projektierter Zustand (Status Festsetzung ) aufgeschaltet sind. Die FS prüft die Daten inhaltlich. Die Genehmigungsbehörde meldet den Genehmigungsbeschluss der zuständigen Stelle. Phase 4: Rechtsmittelverfahren Aufgrund des Genehmigungsverfahrens kann fallweise eine Anpassung der Planung erforderlich sein. Im Auftrag der zuständigen Stelle bereinigt die KBO die projektierten

25/58 ÖREB-Kataster-Daten und führt die Genehmigungsdaten in den projektierten ÖREB- Kataster-Daten nach (Status unverändert Festsetzung ). Dieser Entwurf wird nicht online geschaltet. Die zuständige Stelle publiziert die Festsetzung und den Genehmigungsbeschluss im kantonalen Amtsblatt und legt diese zusammen mit der Planung öffentlich auf. Der Status der projektierten ÖREB-Kataster-Daten ist auf den Zeitpunkt der Publikation durch die KBO auf Genehmigung zu ändern. Die KBO fügt dem PDF-Dokument den Genehmigungsbeschluss bei. Rechtsmittel können sowohl gegen den Genehmigungsentscheid des Kantons wie auch gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeinde ergriffen werden. Damit gewährleistet werden kann, dass die rechtsgültige Fassung termingerecht online geschaltet wird, prüft die zuständige Stelle in Zusammenarbeit mit dem Fachspezialisten und der KBO die ÖREB-Daten bereits während der Auflagefrist. Nach erfolgreicher Prüfung und nach Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung oder des letztinstanzlichen Entscheids publiziert die zuständige Stelle die Inkraftsetzung im kantonalen Amtsblatt und stellt bei der KL den Antrag auf Freischaltung des rechtskräftigen Zustands im ÖREB-Kataster. Diese führt eine technische/formale Kontrolle der Geometrie- und Sachdaten durch, trägt die Inkraftsetzungs-Attribute (Datum, Behörde) ein, fügt dem PDF-Dokument die Publikation der Inkraftsetzung bei und setzt den neuen Zustand der ÖREB-Kataster-Daten in Kraft. 4.4 Kantonale und regionale Nutzungszonen, Planungszonen und überkommunale Gestaltungspläne 4.4.1 Inhalte Zusätzlich zu den Geobasisdaten gemäss Datenmodell werden folgende Inhalte verwaltet: ID Thema Rechtsvorschriften Hinweise auf gesetzliche Grundlagen 73A Weitere Informationen (optional) weitere relevante Dokumente Nutzungsplanung: kantonale und regionale Nutzungszonen Ein PDF-Dokument mit folgendem Inhalt (kantonale Nutzungszonen): - Festsetzungsverfügung - (Änderungen) Plan kantonale Nutzungszonen - Publikation Inkraftsetzung LS 700.1 (PBG) LS 700.2 (ABV) LS 700.21 (BBV I) LS 700.22 (BBV II) LS 700.6 (BVV) LS 701.12 (VDNP) LS 701.13 (QPV) SR 700 (RPG) SR 700.1 (RPV)

26/58 76 Planungszonen (nur Perimeter) Ein PDF-Dokument mit folgendem Inhalt: - Festsetzungsverfügung - Plan mit Perimeter der Planungszonen - Bericht zu den Einwendungen - Publikation Inkraftsetzung LS 700.1 (PBG) SR 700 (RPG) weitere relevante Dokumente 45- ZH Gestaltungspläne kantonal und regional Ein PDF-Dokument mit folgendem Inhalt: - Festsetzungsverfügung - Plan gemäss Genehmigung - Vorschriften gemäss Genehmigung - Bericht nach Art. 47 RPV - Bericht zu den Einwendungen - Publikation Inkraftsetzung LS 700.1 LS 701.12 LS 701.13 SR 700 SR 700.1 Bericht, weitere relevante Dokumente 4.4.2 Rollen Die Rollen im Nachführungsprozess sind in Kapitel 2.6 beschrieben. In Kapitel 2.4 ist pro Thema aufgeführt, wer als zuständigen Stelle definiert ist. In den genannten Themen nimmt das ARE sowohl die Rolle der zuständigen Stelle als auch der kantonalen Fachstelle wahr.

27/58 4.4.3 Ablaufschema 4.4.4 Beschrieb der Phasen Phase 1: Auftrag und Entwurf Die Auftragserteilung zur Aufstellung der geänderten kantonalen und regionalen Nutzungszonen bzw. Gestaltungspläne (Neuaufstellung oder Revision) erfolgt durch die

28/58 zuständige Stelle. Bei Planungszonen stellt die Gemeinde dem ARE einen Antrag zur Festsetzung einer solchen. Für die Projektbearbeitung bezieht der Fachspezialist die aktuellen, rechtsverbindlichen Daten der Nutzungs- bzw. Sondernutzungsplanung vom ÖREB-Kataster-System. Für die exakte Georeferenzierung sind zusätzlich die digitalen Daten der amtlichen Vermessung zu beziehen. Auf der Basis dieser Daten wird ein erster Planungsentwurf erstellt. Die zuständige Stelle erteilt der KBO den Auftrag, den Planungsentwurf in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten mit Status Vorprüfung zu erfassen. Bei der Revision der kantonalen und regionalen Nutzungszonen wird dieser Entwurf (Papierversion) von der zuständigen Stelle der Gemeinde zur Stellungnahme zugestellt. Der Entwurf Vorprüfung wird nicht online geschaltet. Phase 2: Öffentliche Auflage Für Planungszonen entfällt der Verfahrensschritt der öffentlichen Auflage. Die zuständige Stelle überarbeitet den Entwurf der kantonalen und regionalen Nutzungszonen aufgrund der Stellungnahme der Gemeinde, verabschiedet den Entwurf und gibt ihn für die öffentliche Auflage frei. Die KBO führt die Änderungen nach und schaltet den Planungsentwurf (kantonale und regionale Nutzungszone oder Perimeter überkommunaler Gestaltungsplan) mit den zugehörigen Dokumenten zu einem von der zuständigen Stelle bestimmten Zeitpunkt (Start der öffentlichen Auflage gemäss offizieller Publikation im kantonalen Amtsblatt und Beginn der negativen Vorwirkung im Sinne von 234 PBG) mit Status öffentliche Auflage online. Folgende Dokumente sind gleichzeitig in Örebdocs aufzuschalten: - Entwurf kantonale und regionale Nutzungszonen als PDF-Dokument. - Entwurf überkommunaler Gestaltungsplan mit Bericht nach Art. 47 RPV als ein gemeinsames PDF-Dokument. - Optional können weitere relevante Dokumente (z.b. UVB) als PDF-Dokumente oder Link aufgeschaltet werden. Der Planungsentwurf (Papierversion) der kantonalen und regionalen Nutzungszonen für die öffentliche Auflage ist von der zuständigen Stelle aus den projektierten ÖREB- Kataster-Daten zu beziehen. Der Planungsentwurf von überkommunalen Gestaltungsplänen ist der zuständigen Stelle durch den Fachspezialisten digital und analog zuzustellen. Die zuständige Stelle legt die Pläne zusammen mit den übrigen Dokumenten öffentlich auf. Die zuständige Stelle wertet die Einwendungen der öffentlichen Auflage aus und lässt den Entwurf durch den Fachspezialisten überarbeiten. Phase 3: Festsetzung Die zuständige Stelle verabschiedet den überarbeiteten Entwurf als Antrag an die Festsetzungsbehörde und meldet dies der KBO. Diese führt allfällige Änderungen nach und erfasst diese in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten. (Status unverändert öffentliche Auflage ). Dieser Entwurf wird nicht online geschaltet. Die Direktion setzt die kantonalen und regionalen Nutzungszonen, den überkommunalen Gestaltungsplan bzw. die Planungszone fest.

29/58 Falls Änderungen am Entwurf vorzunehmen sind, erteilt die zuständige Stelle dem Fachspezialisten den Auftrag zur Nachführung. Anschliessend beauftragt sie die KBO den festgesetzten Planungsentwurf in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten zu erfassen und mit den zugehörigen Dokumenten online zu schalten (Status unverändert öffentliche Auflage). Phase 4: Rechtsmittelverfahren Die zuständige Stelle publiziert den Festsetzungsbeschluss und stellt die Dokumente der Gemeinde zur öffentlichen Auflage zu. Der Status der projektierten ÖREB-Kataster- Daten ist auf den Zeitpunkt der Publikation durch die KBO auf Festsetzung zu ändern und mit den zugehörigen Dokumenten online zu stellen: - Festsetzungsverfügung und Entwurf kantonale und regionale Nutzungszonen als gemeinsames PDF-Dokument. - Festsetzungsverfügung und Entwurf überkommunaler Gestaltungsplan mit Bericht nach Art. 47 RPV als gemeinsames PDF-Dokument. - Festsetzungsverfügung und Entwurf Planungszone als gemeinsames PDF- Dokument. Damit gewährleistet werden kann, dass die rechtsgültige Fassung termingerecht online geschaltet wird, prüft die zuständige Stelle in Zusammenarbeit mit dem Fachspezialisten und der KBO die ÖREB-Daten bereits während der Rekursfrist. Nach erfolgreicher Prüfung und nach Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung oder des letztinstanzlichen Entscheids publiziert die zuständige Stelle die Inkraftsetzung im kantonalen Amtsblatt und stellt bei der KL den Antrag auf Freischaltung des rechtskräftigen Zustands im ÖREB-Kataster. Diese führt eine technische/formale Kontrolle der Geometrie- und Sachdaten durch, trägt die Inkraftsetzungs-Attribute (Datum, Behörde) ein, fügt dem PDF-Dokument die Publikation der Inkraftsetzung bei und setzt den neuen Zustand der ÖREB-Kataster-Daten in Kraft. 4.5 Kommunale Baulinien 4.5.1 Inhalte Zusätzlich zu den Geobasisdaten gemäss Datenmodell werden folgende Inhalte verwaltet: ID Thema Rechtsvorschriften 51- ZH 52- ZH Strassenbaulinien der kantonalen Nutzungsplanung (nur Städte Zürich und Winterthur) Baulinien der kommunalen Nutzungsplanung Beschluss der Gemeinde Beschluss der Gemeinde Hinweise auf gesetzliche Grundlagen LS 700.1 (PBG) LS 701.12 (VDNP) SR 700 (RPG) SR 700.1 (RPV) LS 700.1 (PBG) LS 701.12 (VDNP) SR 700 (RPG) SR 700.1 (RPV) Weitere Informationen (optional) Bericht, weitere relevante Dokumente Bericht, weitere relevante Dokumente

30/58 Gemäss 96 Abs. 2 PBG handelt es sich hier sowohl um Strassenbaulinien (lit. a), als auch um Baulinien für Betriebsanlagen sowie für Fluss- und Bachkorrektionen (lit. b) und Versorgungsleitungen (lit. c). Der hier beschriebene Prozess gilt nicht für Baulinien, die im Rahmen eines Quartierplanes festgesetzt werden. 4.5.2 Rollen Die Rollen im Nachführungsprozess sind in Kapitel 2.6 beschrieben. In Kapitel 2.4 ist pro Thema aufgeführt, wer als zuständigen Stelle definiert ist (die Gemeinden bzw. die Städte Zürich und Winterthur). Kantonale Fachstelle ist das AWEL (bei kommunalen Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen) sowie das AFV (bei kommunalen Strassenbaulinien).

4.5.3 Ablaufschema Kommunale Baulinien 31/58

32/58 4.5.4 Beschrieb der Phasen Kommunale Baulinien Phase 1: Auftragserteilung und Entwurf Die Auftragserteilung zur Nachführung der Baulinien erfolgt durch die zuständige Stelle. Für die Projektbearbeitung bezieht der Fachspezialist die aktuellen, rechtsverbindlichen Daten vom ÖREB-Kataster-System. Für die exakte Georeferenzierung sind zusätzlich die digitalen Daten der amtlichen Vermessung zu beziehen. Auf Basis dieser Daten wird ein erster Planungsentwurf für die Baulinien erstellt. Alle Dokumente (Pläne, Berichte) werden digital und analog der zuständigen Stelle zugestellt. Diese prüft den Entwurf. Zugleich erteilt sie der KBO den Auftrag, den Planungsentwurf mit den zugehörigen Dokumenten (Baulinienplan, Bericht) in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten mit Status Vorprüfung zu erfassen und online zu schalten. Phase 2: Vorprüfung Die Dokumente sind von der zuständigen Stelle aus den projektierten ÖREB-Kataster- Daten zu beziehen und der FS zur Vorprüfung einzureichen. Das Verfahren findet formlos statt, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird jedoch von der FS empfohlen. Die FS prüft den Entwurf inhaltlich und erstellt einen Prüfbericht zuhanden der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle wertet die Einwendungen und den Prüfbericht aus und lässt den Entwurf falls nötig durch den Fachspezialisten überarbeiten. Phase 3: Festsetzung und Genehmigung Nach abgeschlossener Überarbeitung verabschiedet die zuständige Stelle den Entwurf zuhanden der Festsetzungsbehörde (z.b. Gemeindeversammlung) und erteilt der KBO den Auftrag, diesen, nach allfälligen Korrekturen, in den projektierten ÖREB-Kataster- Daten zu erfassen (Status unverändert Vorprüfung ) und daraus eine Papierversion für die Festsetzung zu erzeugen. Die Festsetzungsbehörde fasst den Festsetzungsbeschluss. Falls Änderungen am Entwurf vorzunehmen sind, erteilt die zuständige Stelle dem Fachspezialisten den Auftrag zur Nachführung. Anschliessend beauftragt sie die KBO den festgesetzten Planungsentwurf (Baulinien) in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten als projektierten Zustand zu erfassen und mit dem Beschlussdokument der Gemeinde zu einem von der zuständigen Stelle bestimmten Zeitpunkt (offizielle Publikation des Festsetzungsbeschlusses im lokalen Amtsblatt) online zu schalten (Status Festsetzung ). Optional können weitere relevante Dokumente (z.b. Bericht) als separate PDF-Dokumente oder als Link aufgeschaltet werden. Die KBO erzeugt auf Wunsch der zuständigen Stelle aus den ÖREB-Kataster-Daten den überarbeiteten Entwurf für die Genehmigung. Die zuständige Stelle reicht einen Antrag zur Genehmigung der Planung an die Genehmigungsbehörde ein und vermerkt, dass die aktuellen Daten auf dem ÖREB-Kataster als projektierter Zustand (Status Festsetzung ) aufgeschaltet sind. Die FS prüft die Daten inhaltlich. Die Genehmigungsbehörde meldet der zuständigen Stelle den Genehmigungsbeschluss.

33/58 Phase 4: Rechtsmittelverfahren Aufgrund des Genehmigungsverfahrens kann fallweise eine Anpassung der Planung erforderlich sein. Im Auftrag der zuständigen Stelle bereinigt die KBO die projektierten ÖREB-Kataster-Daten und führt die Genehmigungsdaten in den projektierten ÖREB- Kataster-Daten nach (Status unverändert Festsetzung ). Dieser Entwurf wird nicht online geschaltet. Die zuständige Stelle publiziert die Festsetzung und den Genehmigungsbeschluss im kantonalen Amtsblatt und legt diese zusammen mit der Planung öffentlich auf. Der Status der projektierten ÖREB-Kataster-Daten ist auf den Zeitpunkt der Publikation durch die KBO auf Genehmigung zu ändern und zu publizieren. Rechtsmittel können sowohl gegen den Genehmigungsentscheid des Kantons wie auch gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeinde ergriffen werden. Damit gewährleistet werden kann, dass die rechtsgültige Fassung termingerecht online geschaltet wird, prüft die zuständige Stelle in Zusammenarbeit mit dem Fachspezialisten und der KBO die ÖREB-Daten bereits während der Auflagefrist. Nach erfolgreicher Prüfung und nach Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung oder des letztinstanzlichen Entscheids publiziert die zuständige Stelle die Inkraftsetzung im kantonalen Amtsblatt und stellt bei der KL den Antrag auf Freischaltung des rechtskräftigen Zustands im ÖREB-Kataster. Diese führt eine technische/formale Kontrolle der Geometrie- und Sachdaten durch, trägt die Inkraftsetzungs-Attribute (Datum, Behörde) ein, verlinkt die definitiven Rechtsvorschriften (Beschluss der Gemeinde) und setzt den neuen Zustand der ÖREB-Kataster-Daten in Kraft. 4.6 Kantonale Baulinien 4.6.1 Inhalte Zusätzlich zu den Geobasisdaten gemäss Datenmodell werden folgende Inhalte verwaltet: ID Thema Rechtsvorschriften Weitere Informationen (optional) Bericht, weitere relevante Dokumente 50- ZH Baulinien der kantonalen Nutzungsplanung (Strassenbaulinien: ZH ohne Städte Zürich und Winterthur) Festsetzungsbeschluss der zuständigen kantonalen Behörde Hinweise auf gesetzliche Grundlagen LS 700.1 (PBG) LS 701.12 (VDNP) SR 700 (RPG) SR 700.1 (RPV) Gemäss 96 Abs. 2 PBG handelt es sich hier sowohl um Strassenbaulinien (lit. a), als auch um Baulinien für Betriebsanlagen sowie für Fluss- und Bachkorrektionen (lit. b) und Versorgungsleitungen (lit. c).

34/58 4.6.2 Rollen Die Rollen im Nachführungsprozess sind in Kapitel 2.6 beschrieben. In Kapitel 2.4 ist pro Thema aufgeführt, wer als zuständige Stelle definiert ist. In diesem Fall nimmt das AFV sowohl die Rolle der zuständigen Stelle als auch der kantonalen Fachstelle wahr. 4.6.3 Ablaufschema Kantonale Baulinien

35/58 4.6.4 Beschrieb der Phasen Kantonale Baulinien Phase 1: Auftragserteilung und Entwurf Die Auftragserteilung zur Nachführung der Baulinien erfolgt durch die zuständige Stelle. Für die Projektbearbeitung bezieht der Fachspezialist die aktuellen, rechtsverbindlichen Daten vom ÖREB-Kataster-System. Für die exakte Georeferenzierung sind zusätzlich die digitalen Daten der amtlichen Vermessung zu beziehen. Auf Basis dieser Daten wird ein erster Planungsentwurf für die Baulinien erstellt. Alle Dokumente (Pläne, Berichte) werden digital und analog der zuständigen Stelle zugestellt. Diese prüft den Entwurf. Zugleich erteilt sie der KBO den Auftrag, den Entwurf mit allen zugehörigen Dokumenten (Baulinienplan) in den projektierten ÖREB-Kataster- Daten mit Status Vorprüfung zu erfassen. Phase 2: Vorprüfung Die zuständige Stelle bezieht die Dokumente aus den projektierten ÖREB-Kataster- Daten und prüft den Entwurf unter Einbezug weiterer Fachstellen inhaltlich. Sie erteilt dem Fachspezialisten gegebenenfalls den Auftrag zur Überarbeitung. Phase 3: Festsetzung Die zuständige Stelle verabschiedet den überarbeiteten Entwurf als Antrag an die Festsetzungsbehörde und meldet dies der KBO. Diese schaltet den Entwurf in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten (nach wie vor mit Status Vorprüfung ) auf. Der Direktionsvorsteher setzt die Baulinien fest. Im Anschluss an die Festsetzung erteilt die zuständige Stelle dem Fachspezialisten den Auftrag zur Nachführung (falls Änderungen am Entwurf vorzunehmen sind) und anschliessend der KBO, den festgesetzten Planungsentwurf in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten als projektierten Zustand (Status Festsetzung ) zu erfassen und mit den zugehörigen Dokumenten (Festsetzungsbeschluss der zuständigen kantonalen Behörde) online zu schalten. Optional können weitere relevante Dokumente (z.b. Bericht) aufgeschaltet werden. Phase 4: Rechtsmittelverfahren Die Dokumente werden im Auftrag der zuständigen Stelle der Gemeinde zur Publikation und öffentlichen Auflage zugestellt. Per Datum der Publikation beginnt die 30-tägige Rekursfrist zu laufen. Damit gewährleistet werden kann, dass die rechtsgültige Fassung termingerecht online geschaltet wird, prüft die zuständige Stelle in Zusammenarbeit mit dem Fachspezialisten und der KBO die ÖREB-Daten bereits während der Auflagefrist. Nach erfolgreicher Prüfung und nach Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung oder des letztinstanzlichen Entscheids publiziert die zuständige Stelle die Inkraftsetzung im kantonalen Amtsblatt und stellt bei der KL den Antrag auf Freischaltung des rechtskräftigen Zustands im ÖREB-Kataster. Diese führt eine technische/formale Kontrolle der Geometrie- und Sachdaten durch, trägt die Inkraftsetzungs-Attribute (Datum, Behörde) ein, verlinkt (falls nicht bereits geschehen) die definitiven Rechtsvorschriften (kantonaler Festsetzungsbeschluss) und setzt den neuen Zustand der ÖREB-Kataster-Daten in Kraft.

36/58 4.7 Waldgrenzen (in Bauzonen) Künftig wird kein Unterschied mehr zwischen Waldgrenzen innerhalb- und ausserhalb von Bauzonen gemacht. Da die statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen unmittelbar mit den kantonalen Nutzungszonen (siehe Kapitel 4.4) korrelieren, werden die beiden Themen künftig gemeinsam festgesetzt. Zum Zeitpunkt der Publikation der Version 2.0 dieser Weisung ist dieser gemeinsame Festsetzungsprozess noch nicht umgesetzt, weshalb hier weiterhin der Ablauf für Waldgrenzen (in Bauzonen) beschrieben wird. 4.7.1 Inhalte Zusätzlich zu den Geobasisdaten gemäss Datenmodell werden folgende Inhalte verwaltet: 157 Waldgrenzen (in Bauzonen) 4.7.2 Rollen ID Thema Rechtsvorschriften Festsetzungsbeschluss des ALN Hinweise auf gesetzliche Grundlagen LS 700.1 (PBG) LS 701.12 (VDNP) SR 700 (RPG) SR 700.1 (RPV) SR 921.0 (WaG) Weitere Informationen (optional) Bericht, weitere relevante Dokumente Die Rollen im Nachführungsprozess sind in Kapitel 2.6 beschrieben. In Kapitel 2.4 ist pro Thema aufgeführt, wer als zuständige Stelle definiert ist. In diesem Fall nimmt das ALN vertreten durch die/den für den jeweiligen Kreis zuständige/n Kreisforstmeister/in (KFM), sowohl die Rolle der zuständigen Stelle als auch der kantonalen Fachstelle wahr.

4.7.3 Ablaufschema Waldgrenzen (in Bauzonen) 37/58

38/58 4.7.4 Beschrieb der Phasen Waldgrenzen (in Bauzonen) Phase 1: Auftrag und Entwurf Der oder die KFM führt die Waldfeststellung (Art. 10 und Art. 12 WaG) durch und die NF misst die Waldgrenzen ein. Anschliessend bezieht der oder die KFM die bestehenden Daten der Waldgrenzen aus dem rechtskräftigen ÖREB Kataster-System zusammen mit den Daten der amtlichen Vermessung (für die korrekte Georeferenzierung). Mit diesen Daten und Informationen erstellt der Fachspezialist den Planungsentwurf. Der oder die KFM (als zuständige Stelle) prüft die Dokumente gibt sie für die öffentliche Auflage frei. Zugleich erteilt sie der KBO den Auftrag, den Planungsentwurf in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten mit Status Vorprüfung zu erfassen. Phase 2: Öffentliche Auflage Die KBO schaltet den Planungsentwurf zu einem von der zuständigen Stelle bestimmten Zeitpunkt (Start der öffentlichen Auflage) online (Status öffentliche Auflage ). Der Entwurf beinhaltet folgende Dokumente: - Waldgrenzenplan (mit Änderungen), - Ausschreibungstext (mit Verweis auf rechtliche Grundlagen), - Links auf die gesetzlichen Grundlagen: Art 10, 13 WaG. Die zuständige Stelle bezieht den Planungsentwurf von der KBO, welche diesen aus den projektierten ÖREB-Kataster-Daten erzeugt. Sie veranlasst die öffentliche Auflage der Dokumente in der betroffenen Gemeinde, behandelt die während der Einsprachefrist von 30 Tagen eingehenden Einwendungen und führt die Einspracheverhandlungen vor Ort. Danach lässt die zuständige Stelle den Waldgrenzenplan durch die NF entsprechend anpassen. Phase 3: Festsetzung Nach erfolgter Überarbeitung verabschiedet der oder die KFM den Festsetzungsantrag zuhanden der Festsetzungsbehörde (ALN). Zum Antrag gehört der Waldgrenzenplan und die Festsetzungsverfügung. Die Festsetzungsbehörde (ALN) fasst den Festsetzungsbeschluss. Falls Änderungen am Entwurf vorzunehmen sind, veranlasst der oder die zuständige KFM bei der Nachführungsstelle die Nachführung und beauftragt anschliessend die KBO, den festgesetzten Planentwurf in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten zu erfassen, den Festsetzungsbeschluss des ALN zu verlinken und mit Status Festsetzung zu publizieren. Phase 4: Rechtsmittelverfahren Die zuständige Stelle veranlasst die Publikation des Festsetzungsbeschlusses im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde. Die projektierten ÖREB-Kataster-Daten bleiben im Status Festsetzung. Die Auflage/Publikation des Entscheids erfolgt während 30 Tagen und dessen Mitteilung inkl. Rechtsmittelbelehrung (nur auf Anfrage) an die betroffenen Grundeigentümer.

39/58 Damit gewährleistet werden kann, dass die rechtsgültige Fassung termingerecht online geschaltet wird, prüft die zuständige Stelle in Zusammenarbeit mit der KBO die ÖREB- Daten bereits während der Auflagefrist. Nach erfolgreicher Prüfung und nach Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung oder des letztinstanzlichen Entscheids wird die durch den Kantonsforstingenieur unterschriebene Verfügung des ALN durch die Sektion Forstrecht und Dienste gescannt (PDF-Datei) und an die KL gesandt. Danach stellt die zuständige Stelle bei der KL den Antrag auf Freischaltung des neuen Zustandes im ÖREB-Katasters. Diese führt eine technische/formale Kontrolle der Geometrie- und Sachdaten durch, trägt die Inkraftsetzungs- Attribute (Datum, Behörde) ein, verlinkt, falls noch nicht geschehen, die definitiven Rechtsdokumente (Festsetzungsbeschluss des ALN) und setzt den neuen Zustand der ÖREB-Kataster-Daten in Kraft. Die von den Änderungen betroffene Gemeinde wird mittels Festsetzungsbeschluss von der zuständigen Stelle aufgefordert, ihre Nutzungsplanung entsprechend anzupassen. 4.7.5 Umgang mit Rodungen Mit der Rodungsbewilligung wird dem Gesuchsteller die Zweckentfremdung (Rodung) von Waldareal für ein konkretes Bauprojekt bewilligt. Die Rodung muss in der bewilligten Frist erfolgen. Für das eigentliche Bauvorhaben gilt diese Frist nicht. Das betroffene Waldstück bleibt so lange Wald im Sinne der Waldgesetzgebung, bis es erstmalig zweckentfremdet wird. Nur das Fällen der Bäume ist noch keine Zweckentfremdung. Kommt ein Bauprojekt nie zur Ausführung, so ändern sich auch die Waldgrenzen nicht. Zudem kann sich die bewilligte Rodungsfläche während der Bauphase in seltenen Fällen noch verändern (zu- oder abnehmen). Aus diesen Gründen beauftragt die zuständige Stelle die KBO nach Erlass der Rodungsbewilligung, die neuen Waldgrenzen in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten mit Rechtsstatus Festsetzung zu erfassen, und die Rodungsbewilligung (gilt als Festsetzungsbeschluss) als Rechtsdokument zu verlinken. Nach Abschluss des Bauvorhabens (das kann einige Jahre nach Erlass der Rodungsbewilligung sein) überprüft der oder die KFM gemäss den bewilligten Rodungsunterlagen die ausgeführten Rodungs- und Ersatzaufforstungsflächen vor Ort und bestätigt deren Richtigkeit mittels Abnahmeprotokoll. Anschliessend stellt er den Antrag auf Freischaltung des neuen Zustandes im ÖREB-Kataster an die KL. Diese führt eine technische/formale Kontrolle der Geometrie- und Sachdaten durch, führt die Inkraftsetzungs- Attribute (Datum des Abnahmeprotokolls) nach, verlinkt die definitive Rodungsbewilligung und setzt den neuen Zustand der ÖREB-Kataster-Daten in Kraft. Damit wird der neue Zustand automatisch in den rechtskräftigen ÖREB-Kataster-Daten veröffentlicht. Falls die Gültigkeit der Rodungsbewilligung aufgrund von Verzögerungen im Bauprojekt verlängert werden muss, beauftragt die zuständige Stelle die KBO, die angepasste Rodungsbewilligung in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten zu publizieren. Falls das Bauprojekt nicht zustande kommt und die Rodung nicht ausgeführt wird, beauftragt die zuständige Stelle die KBO, die projektierten ÖREB-Kataster-Daten wieder zu löschen. Der alte Verlauf der Waldgrenze bleibt damit erhalten.

40/58 4.8 Grundwasserschutzzonen 4.8.1 Inhalte Zusätzlich zu den Geobasisdaten gemäss Datenmodell werden folgende Inhalte verwaltet: ID Thema Rechtsvorschriften 131 Grundwasserschutzzonen 4.8.2 Rollen Reglement Verfügung (Genehmigung) Hinweise auf gesetzliche Grundlagen LS 711.1 (EG GSchG) LS 711.11 (KGSchV) SR 814.20 (GSchG) SR 814.201 (GSchV) Weitere Informationen (optional) Bericht, weitere relevante Dokumente Die Rollen im Nachführungsprozess sind in Kapitel 2.6 beschrieben. In Kapitel 2.4 ist pro Thema aufgeführt, wer als zuständigen Stelle definiert ist. Kantonale Fachstelle ist das AWEL, Abteilung Gewässerschutz, Sektion Grundwasser und Wasserversorgung. In der KGeoIV ist die Gemeinde als zuständige Stelle definiert. Auslöser für eine Festsetzung oder Veränderung einer Grundwasserschutzzone sind aber häufig die Wasserversorgungen oder private Fassungseigentümer, welche sich an die Gemeinde wenden.

4.8.3 Ablaufschema Grundwasserschutzzonen 41/58

42/58 4.8.4 Beschrieb der Phasen Grundwasserschutzzonen Phase 1: Auftrag und Entwurf Die Auftragserteilung zur Ausscheidung (oder Überarbeitung) von Grundwasserschutzzonen erfolgt durch die zuständige Stelle. Als Erstes wird ein hydrogeologisches Gutachten erarbeitet. Für die Erstellung des Schutzzonenplans bezieht der Fachspezialist die aktuellen, rechtsverbindlichen Daten der bestehenden Grundwasserschutzzonen vom ÖREB-Kataster-System. Für die exakte Georeferenzierung sind zusätzlich die digitalen Daten der amtlichen Vermessung zu beziehen. Auf Basis dieser Daten oder einer anderen Plangrundlage erstellt ein Fachspezialist den Schutzzonenentwurf. Alle Dokumente (hydrogeologisches Gutachten, Plan und Reglement) werden über die zuständige Stelle der FS zur inhaltlichen Vorprüfung zugestellt. Phase 2: Vorprüfung Die FS prüft den Entwurf, veranlasst bei Bedarf eine Überarbeitung und gibt ihn anschliessend für die Orientierung der Grundeigentümer und zur Festsetzung frei. Nach der Bereinigung der Akten gibt die zuständige Stelle der oder den KBO 7 den Auftrag, den bereinigten Entwurf des Schutzzonenplans mit dem zugehörigen Schutzzonen- Reglement in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten zu erfassen. Sie stellt dabei sicher, dass die KBO vom Fachspezialisten für die nachfolgende Plan-Produktion einen Datensatz mit den Fassungsdaten erhält. Die KBO kann die Geometrie der Zone geringfügig anpassen, damit sie deckungsgleich mit den AV-Daten sind. Solche Anpassungen sind mit der FS abzusprechen. Entlang von Gemeindegrenzen ist die Nachführung der grenzüberlappenden Zonen durch die involvierten KBO koordiniert vorzunehmen. Anschliessend wird der Entwurf durch die KBO online geschaltet (Status Vorprüfung ). Für die freiwillige Orientierung der Grundeigentümer erstellt die KBO auf Wunsch der zuständigen Stelle einen Schutzzonenplan aus dem ÖREB-Kataster-System. Allenfalls geforderte Anpassungen prüft die zuständige Stelle und leitet diese dann der KBO zur Bereinigung der ÖREB-Kataster-Daten weiter. Phase 3: Festsetzung und Genehmigung Falls nötig bezieht die zuständige Stelle den Entwurf des Schutzzonenplanes mit den projektierten Objekten aus den ÖREB-Kataster-Daten von der KBO. Die zuständige Stelle (Gemeinderat) setzt die Schutzzonen fest und erlässt das Reglement. Im Anschluss an die Festsetzung erteilt die zuständige Stelle der KBO den Auftrag, den Status der festgesetzten Schutzzonen im ÖREB-Kataster anzupassen (Status Festsetzung ). Der Festsetzungsbeschluss wird zusammen mit den unterschriebenen Schutzzonendokumenten (Plan und Reglement) der FS zur Genehmigung eingereicht und vermerkt, dass die aktuellen Daten auf dem ÖREB-Kataster als projektierter Zustand (Status 7 Bei grenzüberlappenden Zonen können mehrere KBO involviert sein. Solche Zonen werden immer entlang von Gemeindegrenzen aufgeteilt.

43/58 Festsetzung ) aufgeschaltet sind. Die Genehmigungsbehörde meldet der zuständigen Stelle den Genehmigungsbeschluss. Phase 4: öffentliche Auflage und Rechtsmittelverfahren Die Schutzzonenfestsetzung und der Genehmigungsbeschluss werden durch die Gemeinde gleichzeitig eröffnet (vgl. 5 Abs. 3 PBG) und allen betroffenen Grundeigentümern mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Rechtsmittel können sowohl gegen den Genehmigungsbeschluss des Kantons wie auch gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeinde ergriffen werden. Im Anschluss an die Publikation erteilt die zuständige Stelle der KBO den Auftrag, den Status der öffentlich aufliegenden Schutzzonen im ÖREB-Kataster anzupassen. Die KBO verlinkt den Genehmigungsbeschluss und schaltet die Daten im ÖREB-Kataster online (Status Genehmigung ). Damit gewährleistet werden kann, dass die rechtsgültige Fassung termingerecht online geschaltet wird, prüft die zuständige Stelle in Zusammenarbeit mit dem Fachspezialisten und der KBO die ÖREB-Daten bereits während der Einwendungsfrist. Nach Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung oder des letztinstanzlichen Entscheids stellt die zuständige Stelle bei der KL den Antrag auf Freischaltung des rechtskräftigen Zustands im ÖREB-Kataster. Diese führt eine technische/formale Kontrolle der Geometrie- und Sachdaten durch, trägt die Inkraftsetzungs-Attribute (Datum, Behörde) ein, verlinkt die definitiven Rechtsvorschriften (Genehmigungsbeschluss und Reglement) und setzt den neuen Zustand der ÖREB-Kataster-Daten (Geobasisdaten, Rechtsvorschriften, Hinweise auf gesetzliche Grundlagen, weitere Informationen) in Kraft. 4.8.5 Provisorische Zonen Wenn das AWEL bemerkt oder vermutet, dass eine Wasserfassung neu der Pflicht zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen unterliegt, werden gelegentlich provisorische Zonen S um eine Trinkwasserfassung ausgeschieden. Diese projektierten Zonen S werden zu einem späteren Zeitpunkt durch projektierte, vorgeprüfte Schutzzonen (im Status Festsetzung ) abgelöst, müssen vorerst aber in den ÖREB-Kataster aufgenommen werden. Wenn das AWEL feststellt, dass eine Wasserfassung nicht oder nicht mehr der Pflicht zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen unterliegt, müssen projektierte Zonen S oder projektierte, vorgeprüfte Zonen wieder aus dem ÖREB-Kataster entfernt werden. In den obigen Fällen teilt das AWEL der KBO mit, dass eine bestimmte Zone S neu aufgenommen oder gelöscht werden muss.

44/58 4.9 Grundwasserschutzareale 4.9.1 Inhalte Zusätzlich zu den Geobasisdaten gemäss Datenmodell werden folgende Inhalte verwaltet: ID Thema Rechtsvorschriften 132 Grundwasserschutzareal 4.9.2 Rollen Reglement BD-Verfügung (Festsetzung) Hinweise auf gesetzliche Grundlagen LS 711.1 (EG GSchG) LS 711.11 (KGSchV) SR 814.20 (GSchG) SR 814.201 (GSchV) Weitere Informationen (optional) Bericht, weitere relevante Dokumente Die Rollen im Nachführungsprozess sind in Kapitel 2.6 beschrieben. In Kapitel 2.4 ist pro Thema aufgeführt, wer als zuständige Stelle definiert ist. Vorliegend nimmt das AWEL, Abteilung Gewässerschutz, Sektion Grundwasser und Wasserversorgung, sowohl die Rolle der zuständigen Stelle als auch der kantonalen Fachstelle (FS) wahr.

4.9.3 Ablaufschema Grundwasserschutzareale 45/58

46/58 4.9.4 Beschrieb der Phasen Grundwasserschutzareale Phase 1: Auftragserteilung / Erstellung Entwurf Die Auftragserteilung zur Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen erfolgt durch die zuständige Stelle. Für die Projektbearbeitung bezieht der Fachspezialist die aktuellen, rechtsverbindlichen Daten des bestehenden Grundwasserschutzareales (Richtplaneintrag) vom ÖREB-Kataster-System. Für die exakte Georeferenzierung sind zusätzlich die digitalen Daten der amtlichen Vermessung zu beziehen. Auf Basis dieser Daten oder einer anderen Plangrundlage erstellt ein Fachspezialist den Entwurf für das Grundwasserschutzareal. Alle Dokumente (hydrogeologisches und wasserversorgungstechnisches Gutachten, Plan, Reglement sowie Planungsbericht) werden der zuständigen Stelle zur inhaltlichen Vorprüfung analog und digital zugestellt. Phase 2: Vorprüfung, Anhörung und Orientierung der Grundeigentümer Die zuständige Stelle prüft den Entwurf, schickt ihn bei Bedarf nochmals zur Überarbeitung zurück und gibt ihn für die Anhörung durch die betroffenen Gemeinden und Wasserversorgungen frei. Deren Anträge werden durch die zuständige Stelle geprüft und wenn möglich berücksichtigt. Die zuständige Stelle erteilt dem Fachspezialisten den Auftrag, den aktuellen Stand des Schutzarealplanes auf der Grundlage der Daten der amtlichen Vermessung für die Orientierung der Grundeigentümer aufzuarbeiten. Nach der Orientierung der Grundeigentümer behandelt die zuständige Stelle vorgebrachte Einwendungen und gibt die allenfalls nötigen Anpassungen in Auftrag. Anschliessend erfasst die KBO den vorgeprüften Schutzarealplan mit dem zugehörigen Reglement und optional dem Planungsbericht in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten und publiziert diesen Stand mit Status Vorprüfung. Phase 3: Festsetzung Für die Festsetzung des Schutzareales durch die Baudirektion bezieht die zuständige Stelle die Dokumente aus den projektierten ÖREB-Kataster-Daten. Nach Vorliegen des Festsetzungsbeschlusses beauftragt die zuständige Stelle die KBO, den Status des projektierten Eintrages auf Festsetzung zu setzen. Phase 4: Öffentliche Auflage und Publikation Der Festsetzungsbeschluss (Verfügung der Baudirektion) wird allen betroffenen Grundeigentümern mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. In dieser Phase bleiben die projektierten ÖREB-Kataster-Daten im Status Festsetzung. Erste Rekursinstanz ist der Regierungsrat. Damit gewährleistet werden kann, dass die rechtsgültige Fassung termingerecht online geschaltet wird, prüft die zuständige Stelle in Zusammenarbeit mit dem Fachspezialisten und der KBO die ÖREB-Daten bereits während der Einwendungsfrist. Nach erfolgreicher Prüfung und nach Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung oder des letztinstanzlichen Entscheids stellt die zuständige Stelle bei der KL den Antrag auf Freischaltung des rechtskräftigen Zustands im ÖREB-Kataster. Diese führt eine technische/formale Kontrolle der Geometrie- und Sachdaten durch, trägt die Inkraftsetzungs- Attribute (Datum, Behörde) ein, verlinkt die definitiven Rechtsvorschriften (Festset-

47/58 zungsbeschluss und Reglement) und setzt den neuen Zustand der ÖREB-Kataster- Daten in Kraft. 4.10 Gewässerraum Der Gewässerraum kann gemäss HWSchV mit drei unterschiedlichen Verfahren festgelegt werden. Die Inhalte und Rollen sind bei allen drei Verfahren gleich. Die Schemen und Abläufe unterscheiden sich jedoch und sind in den Kapiteln 4.10.3 bis 4.10.5 beschrieben. Die nachfolgend beschriebenen Abläufe gelten für die Gewässerraumnachführung. Die Ersterfassung erfolgt gemäss Kap. 3.4 direkt über die Fachstelle AWEL Wasserbau. 4.10.1 Inhalte Zusätzlich zu den Geobasisdaten gemäss Datenmodell werden folgende Inhalte verwaltet: ID Thema Rechtsvorschriften 190 Gewässerraum 4.10.2 Rollen BD-Verfügung (Festlegung) Hinweise auf gesetzliche Grundlagen LS 724.112 (HWSchV) SR 814.20 (GSchG) SR 814.201 (GSchV) Weitere Informationen (optional) Projektbericht und weitere relevante Dokumente Die Rollen im Nachführungsprozess sind in Kapitel 2.6 beschrieben. In Kapitel 2.4 ist pro Thema aufgeführt, wer als zuständigen Stelle definiert ist. Vorliegend nimmt das AWEL, Abteilung Wasserbau, sowohl die Rolle der zuständigen Stelle als auch der kantonalen Fachstelle wahr. 4.10.3 Gewässerraum: kommunale Gewässer innerhalb Siedlungsgebiet Dieser Abschnitt erläutert das Festlegungsverfahren gemäss HWSchV 15e.

48/58 4.10.3.1 Ablaufschema kommunale Gewässer innerhalb Siedlungsgebiet

49/58 4.10.3.2 Beschrieb der Phasen kommunale Gewässer innerhalb Siedlungsgebiet Phase 1: Auftrag und Entwurf Die Auftragserteilung zur Anpassung eines Gewässerraumes erfolgt durch die Gemeinde. Für die Projektbearbeitung bezieht der bearbeitende Fachspezialist die aktuellen, rechtsverbindlichen Gewässerraum-Daten vom ÖREB-Kataster-System. Für die exakte Georeferenzierung sind zusätzlich die digitalen Daten der amtlichen Vermessung zu beziehen. Auf Basis dieser Daten wird ein erster Planungsentwurf erstellt. Alle Dokumente (Pläne, Berichte) werden digital und analog der Gemeinde zugestellt. Diese verabschiedet den Entwurf und gibt ihn für die Vorprüfung frei. Sie lässt der zuständigen Stelle die Dokumente (Pläne, Berichte) zukommen und erteilt der KBO den Auftrag, den Planungsentwurf in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten zu erfassen und mit Status Vorprüfung zu publizieren. Phase 2: Vorprüfung und öffentliche Auflage Die zuständige Stelle prüft die Dokumente und die projektierten ÖREB-Kataster-Daten inhaltlich. Sie erteilt der Gemeinde den Auftrag zur Überarbeitung des Entwurfes und/oder die Freigabe zur öffentlichen Auflage. Die Gemeinde veranlasst, dass der Fachspezialist den Entwurf entsprechend überarbeitet und die KBO diese Änderungen in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten nachträgt. Die geänderten Daten werden mit Status öffentliche Auflage publiziert. Die Gemeinde fordert von der KBO den Planungsentwurf an, welcher aus dem ÖREB- System erzeugt wird. Die betroffenen Grundeigentümer werden über den Beginn der öffentlichen Auflage informiert. Anschliessend werden die Unterlagen öffentlich aufgelegt. Phase 3: Festlegung Nach der 60-tägigen Frist wertet die Gemeinde die Einwendungen aus und lässt den Entwurf allenfalls durch den Fachspezialisten überarbeiten. Dieser reicht die Änderungen an die KBO weiter, welche sie in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten nachführt. Diese Änderungen werden nicht online geschaltet. Sie erzeugt aus dem ÖREB- Kataster-System die Dokumente und reicht diese der Baudirektion zur Festlegung ein. Diese legt den Gewässerraum mit Verfügung fest. Nach der Festlegung durch die Baudirektion veranlasst die Gemeinde, dass die KBO diese Änderungen in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten nachträgt, die Verfügung der Baudirektion verlinkt und mit Status Festsetzung publiziert. Phase 4: Rechtsmittelverfahren Nach der Zustellung der Verfügung erfolgt die Publikation der Festlegung mit einer 30- tägigen Rekursfrist. Rechtsmittel können gegen den Festlegungsbeschluss der zuständigen Stelle ergriffen werden. Damit gewährleistet werden kann, dass die rechtsgültige Fassung termingerecht online geschaltet wird, prüft die zuständige Stelle in Zusammenarbeit mit dem Fachspezialisten und der KBO die ÖREB-Daten bereits während der Auflagefrist.

50/58 Nach erfolgreicher Prüfung und nach Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung oder des letztinstanzlichen Entscheids stellt die zuständige Stelle bei der KL den Antrag auf Freischaltung des rechtskräftigen Zustands im ÖREB-Kataster. Diese führt eine technische/formale Kontrolle der Geometrie- und Sachdaten durch, trägt die Inkraftsetzungs- Attribute (Datum, Behörde) ein, verlinkt die definitiven Rechtsvorschriften (BD- Verfügung der Festlegung, falls noch nicht geschehen) und setzt den neuen Zustand der ÖREB-Kataster-Daten in Kraft. 4.10.4 Gewässerraum: übrige Gewässer Dieser Abschnitt erläutert das Festlegungsverfahren gemäss HWSchV 15f. Der Ablauf entspricht im Wesentlichen demjenigen für kommunale Gewässer innerhalb des Siedlungsgebietes (Kapitel 4.10.3).

4.10.4.1 Ablaufschema übrige Gewässer 51/58

52/58 4.10.4.2 Beschrieb der Phasen übrige Gewässer Phase 1: Auftrag und Entwurf Die Auftragserteilung zur Anpassung eines Gewässerraumes erfolgt durch die zuständige Stelle. Für die Projektbearbeitung bezieht der bearbeitende Fachspezialist die aktuellen, rechtsverbindlichen Gewässerraum-Daten vom ÖREB-Kataster-System. Für die exakte Georeferenzierung sind zusätzlich die digitalen Daten der amtlichen Vermessung zu beziehen. Auf Basis dieser Daten wird ein erster Planungsentwurf erstellt. Alle Dokumente (Pläne, Berichte) werden der zuständigen Stelle digital und analog zugestellt. Diese prüft den Entwurf und reicht die Dokumente zwecks Stellungnahme an die Gemeinde weiter. Phase 2: Vorprüfung und öffentliche Auflage Die zuständige Stelle veranlasst auf Grund der Stellungnahme der Gemeinde, dass der Fachspezialist den Entwurf entsprechend überarbeitet, die KBO diesen in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten erfasst und mit Status öffentliche Auflage publiziert. Die Gemeinde fordert vom KBO den Planungsentwurf an, welcher aus dem ÖREB- System erzeugt wird. Dieser Plan wird zusammen mit den übrigen Dokumenten den Grundeigentümern zugestellt und öffentlich aufgelegt. Nach 60-tägigen Frist wertet die zuständige Stelle die Einwendungen aus, lässt den Entwurf durch den Fachspezialisten überarbeiten und veranlasst, dass der Katasterbearbeiter diese Änderungen in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten nachträgt. Diese Änderungen werden nicht online geschaltet, aber die Dokumente für die Festsetzung werden aus dem ÖREB-Kataster-System erzeugt. Phase 3: Festlegung Die zuständige Stelle beantragt die Festlegung des Gewässerraumes durch die Baudirektion. Diese legt den Gewässerraum fest und kann mit dem Auftrag für die festgesetzte Fassung noch Änderungen am Entwurf verlangen. Diese Änderungen werden durch den Fachspezialisten in den Entwurf eingearbeitet und der KBO weitergeleitet. Diese trägt die Änderungen in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten nach, verlinkt die Verfügung der Baudirektion und publiziert die Daten mit Status Festsetzung. Phase 4: Rechtsmittelverfahren Nach der Zustellung der Verfügung erfolgt die Publikation der Festlegung mit einer 30- tägigen Rekursfrist. Rechtsmittel können gegen den Festlegungsbeschluss der zuständigen Stelle ergriffen werden. Damit gewährleistet werden kann, dass die rechtsgültige Fassung termingerecht online geschaltet wird, prüft die zuständige Stelle in Zusammenarbeit mit dem Fachspezialisten und der KBO die ÖREB-Daten bereits während der Auflagefrist. Nach erfolgreicher Prüfung und nach Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung oder des letztinstanzlichen Entscheids stellt die zuständige Stelle bei der KL den Antrag auf Freischaltung des rechtskräftigen Zustands im ÖREB-Kataster. Diese führt eine technische/formale Kontrolle der Geometrie- und Sachdaten durch, trägt die Inkraftsetzungs- Attribute (Datum, Behörde) ein, verlinkt die definitiven Rechtsvorschriften (BD-

53/58 Verfügung der Festlegung, falls nicht schon geschehen) und setzt den neuen Zustand der ÖREB-Kataster-Daten in Kraft. 4.10.5 Gewässerraum: Projektfestlegung Dieser Abschnitt erläutert das Festlegungsverfahren gemäss HWSchV 15j

4.10.5.1 Ablaufschema Projektfestlegung 54/58

55/58 4.10.5.2 Beschrieb der Phasen Projektfestlegung Phase 1: Auftrag und Entwurf Die Auftragserteilung zur Anpassung eines Gewässerraumes erfolgt im Rahmen eines kantonalen oder kommunalen Wasserbauprojektes an die zuständige Stelle. Für die Projektbearbeitung bezieht der bearbeitende Fachspezialist die aktuellen, rechtsverbindlichen Gewässerraum-Daten vom ÖREB-Kataster-System. Für die exakte Georeferenzierung sind zusätzlich die digitalen Daten der amtlichen Vermessung zu beziehen. Auf Basis dieser Daten wird ein erster Planungsentwurf erstellt. Alle Dokumente (Pläne, Berichte) werden digital und analog der zuständigen Stelle zugestellt. Diese prüft den Entwurf und reicht die Dokumente zwecks Stellungnahme an die Gemeinde weiter. Phase 2: Öffentliche Auflage Die zuständige Stelle veranlasst auf Grund der Stellungnahmen der FS oder der Gemeinde, dass der Fachspezialist den Entwurf entsprechend überarbeitet. Die KBO erfasst den projektierten Zustand im ÖREB-Kataster-System und publiziert diesen mit Status öffentliche Auflage. Der Kanton oder die Gemeinde fordert von der KBO den Planungsentwurf an, welcher aus dem ÖREB-System erzeugt wird. Dieser Plan wird zusammen mit den Projektunterlagen öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümer werden über den Beginn der öffentlichen Auflage informiert. Nach der 30-tägigen Auflagefrist wertet die zuständige Stelle die Einsprachen aus, lässt den Entwurf durch den Fachspezialisten überarbeiten und veranlasst, dass die KBO diese Änderungen in den projektierten ÖREB-Kataster-Daten nachträgt. Diese Änderungen werden nicht online geschaltet. Die KBO erzeugt aus dem ÖREB-Kataster- System den Planungsentwurf, welcher für die Festlegung verwendet wird. Phase 3: Festlegung Nun beantragt die zuständige Stelle die Festlegung des Gewässerraumes durch die Baudirektion. Diese legt zusammen mit der Festlegung des Wasserbauprojektes auch den Gewässerraum fest und zeigt die Festlegung den Einsprechern an. Phase 4: Rechtsmittelverfahren Nach der Festlegung veranlasst die zuständige Stelle, dass die KBO die Verfügung der Baudirektion verlinkt und den Entwurf mit Status Festsetzung publiziert. Gleichzeitig beginnt die 30-tägige Rekursfrist. Rechtsmittel können gegen den Festlegungsbeschluss der zuständigen Stelle ergriffen werden. Damit gewährleistet werden kann, dass die rechtsgültige Fassung termingerecht online geschaltet wird, prüft die zuständige Stelle in Zusammenarbeit mit dem Fachspezialisten und der KBO die ÖREB-Daten bereits während der Auflagefrist. Nach erfolgreicher Prüfung und nach Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung oder des letztinstanzlichen Entscheids stellt die zuständige Stelle bei der KL den Antrag auf Freischaltung des rechtskräftigen Zustands im ÖREB-Kataster. Diese führt eine technische/formale Kontrolle der Geometrie- und Sachdaten durch, trägt die Inkraftsetzungs- Attribute (Datum, Behörde) ein, verlinkt die definitiven Rechtsvorschriften (BD-

56/58 Verfügung der Festlegung) und setzt den neuen Zustand der ÖREB-Kataster-Daten in Kraft. 4.11 Kataster der belasteten Standorte (KbS) 4.11.1 Inhalte Zusätzlich zu den Geobasisdaten gemäss Datenmodell werden folgende Inhalte verwaltet: ID Thema Rechtsvorschriften 116 Kataster der belasteten Standorte 4.11.2 Rollen keine 8 Hinweise auf gesetzliche Grundlagen LS 712.1 (AbfG) SR 814.01 (USG) SR 814.680 (AltlV) Weitere Informationen (optional) Bericht, weitere relevante Dokumente Die Rollen im Nachführungsprozess sind in Kapitel 2.6 beschrieben. In Kapitel 2.4 ist pro Thema aufgeführt, wer als zuständige Stelle definiert ist. Vorliegend nimmt das AWEL, Sektion Altlasten, sowohl die Rolle der zuständigen Stelle als auch der kantonalen Fachstelle wahr. 8 Im ÖREB-Kataster wird der Link auf den Standort im KbS dargestellt

57/58 4.11.3 Ablaufschema Kataster der belasteten Standorte (KbS) 4.11.4 Beschrieb der Phasen Kataster der belasteten Standorte (KbS) Phase 1: Auftrag und Entwurf Eine Nachführung des Katasters der belasteten Standorte (KbS) ergibt sich in der Regel als Folge eines Bauvorhabens auf einem belasteten Standort, aufgrund einer durchgeführten Untersuchung eines belasteten Standortes oder nach der Sanierung einer Altlast. Die Bauherrschaft oder der Standortinhaber (Grundeigentümer, Pächter, Mieter usw.) reichen dazu bei der zuständigen Stelle einen Bericht mit altlasten- oder