Berufsfeld Anwaltschaft Strafrechtliche Risiken bei der Mandatsbearbeitung 203 StGB: Verrat von Privatgeheimnissen 356 StGB: Parteiverrat 263 StGB: Betrug 259 StGB: Hehlerei 261 StGB: Geldwäsche 266 StGB: Untreue 258 StGB: Strafvereitelung 352 StGB: Gebührenüberhebung 240 StGB: Nötigung 115 OWiG: Verkehr mit Gefangenen 27 StGB: Beihilfestrafbarkeiten 1
Strafrecht - 203 StGB - 266 StGB - 356 StGB - Sonstige Straftaten Berufsrecht - 43a II BRAO, 2 BORA - 43 a V BRAO, 4 BORA - 43 a IV BRAO, 3BORA - (Folge: 134 BGB!) - 43 a III 2 BRAO (Sachlichkeitsgebot) Vortrag RA Kalaitzis 203 StGB - Was ist ein Geheimnis? -Tatsachen -geheim -anvertraut oder sonst bekanntgeworden -OLG Köln NJW 2000, 3656 (Veröffentlichung tilgungsreifer Vorstrafe als Geheimnis trotz öffentlicher HV) - LG Dresden NJW 2007, 2789 (Bestehen des Mandats als Berufsgeheimnis) - Gegenstück zu 203 StGB: 53 StPO 2
203 StGB - Besondere Konfliktsituationen - Familienangehörige (Haft) - Arbeitgeber - Honorarvereinbarung mit Dritten - Ausnahmen von Schweigepflicht - Durchsetzung eigener Honoraransprüche - Der Anwalt als Beschuldigter - Entbindung von Schweigepflicht 356 StGB Parteiverrat - Begriff der Partei (P) Strafverfahren - Identität der Rechtssache - Dienen à weiter Begriff - Widerstreitende Interessen - Subjektiv: OLG Karlsruhe NJW 2002, 3561 (einverständliche Scheidung) - Objektiv: BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 (aber: Interessenkonflikt muss konkret, nicht abstrakt vorliegen) - Pflichtwidrigkeit - Unterscheidung zum Berufsrecht 43 a III BRAO, 3 BORA - Vorsatz à Fahrlässigkeit; 356 StGB nur bei Einzelanwalt 3
Gebührenüberhebung 352 StGB - Nur bei RVG Gebühren, nicht Vergütungsvereinbarung (aber mglw. 263) - Vorsatz 2. Grades erforderlich - Praxisbeispiel: Klageauftrag Betrug 263 StGB - Gegen Mandanten ; Probleme bei Abrechnung/Beratungshilfe - Mit Mandanten ; z.b: Prozessbetrug; 138 ZPO Hehlerei und Geldwäsche - Sonderproblem Strafverteidiger bei Verteidigung von Katalogtaten (BVerfGE 110, 226 = NJW 2004, 1305: Strafbarkeit bezüglich Honorar nur bei sicherer Kenntnis; fortgeführt in BVerfG NJW 2015, 2949) - Keine Privilegierung bei Kautionszahlung (OLG Frankfurt NJW 2005, 1727) - (P) Bemakelungsquote bei Mischvermögen :vgl.fischer 261 Rn. 8; BGH NJW 2015, 3254: für Strafbarkeit genügt, wenn nicht völlig unerheblicher Teil bemakelt (im konkreten Fall 5,9-35%) 4
Untreue, 266 StGB - Fremdgeld/Anderkonto - (P) Abrechnung vor Aufrechnung - Auch bei Geldern, die vom Mandant erhalten sind, z.b Kaution (BGH NStZ-RR 2004,54) - A! Kein Vermögensschaden, wenn ständig liquide Mittel objektiv vorliegen und Täter subjektiv bereit zum Ausgleich ist. (BGH aao; BGH NStZ 1995, 233; BGHSt 15, 342,344) - Abgrenzung zum Berufsrecht: 43 a V BRAO, 4 BORA: Kein Schaden erforderlich; Fahrlässigkeit genügt - Abgrenzung Tun/Unterlassen: BGH NJW 2015, 1190 258 StGB: Strafvereitelung - Abgrenzung zulässiges Verteidigerverhalten Strafvereitelung - RA als Organ der Rechtspflege, 1 BRAO - Pflichtgemäßes Verteidigerverhandeln ist nicht tatbestandsmäßig - Als Leitlinie prozessual zulässigen Verhaltens des Strafverteidigers lässt sich mit der herrschenden Meinung festhalten, dass der Verteidiger nicht aktiv Beweismittel verfälschen oder Dritte aktiv hierzu animieren oder dabei unterstützen darf. Hingegen darf der Verteidiger jedes prozessuale Recht wahrnehmen, solange er dabei weder nötigt noch täuscht. (Walter, in: LK-StGB, 12. Aufl., 258 Rdnr. 80) 5
Strafvereitelung 258 StGB - Praxisfälle: -Eigene Ermittlungen des Verteidigers; (P) Detektiv als Berufshelfer mit Schweigerecht gemäß 53 a StPO (str.; M-G, 53 a Rn. 2) -Beweisanträge (Prozessverschleppung; lügender Zeuge ) -Kontakt zu Mitbeschuldigten, Zeugen, Sachverständigen -Revisionsvorbringen (Kommentierung bei Fischer, 258 Rn. 22a m.e. unvollständig) -BGH St 38, 345 ( Vorlage von Unterlagen) - Beispiele: Nächtlicher Verkehrsunfall(Fischer, 258, Rn. 20); Drogenanruf; Rücktritt vom Versuch (Messerwerfer) Nötigung 240 StGB - Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben BGH NJW 2014, 401 (Anmerkung Roxin, StV 2015, 447) 6
115 OWiG -(P) unbefugt à 148 StPO -Beschränkung auf Verteidigertätigkeit - TOA? - Mietvertrag? - Vollmachten? - Postbote? - Gegenstände - Genehmigung durch Staatsanwalt Beihilfestrafbarkeiten 27 StGB - (P)Berufsneutrale Handlung à Beihilfe: - Entscheidend ist Sozialadäquanz der Handlung - Keine Sozialadäquanz, wenn Handeln des Mandanten ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen und RA dies weiß - Hält RA dies bloß für möglich, dass sein Rat oder Auskunft für Begehung einer Straftat genutzt werden kann, reicht dies regelmäßig nicht aus für Strafbarkeit 7
Beihilfestrafbarkeiten 27 StGB - Eine Ausnahme liegt vor, wenn das erkannte Risiko eines strafbaren Verhaltens als derart hoch anzusehen ist, dass der Rechtsanwalt sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt (BGH NStZ 2000, 34; NJW 2003, 2996) à Subjektive Gewissheit 8