Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bensheim

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Transkript:

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bensheim Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.03.2015 (GVBl. S. 158), der 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim in ihrer Sitzung am 17.12.2015 folgende Satzung beschlossen: 1 Steuererhebung Die Stadt Bensheim erhebt eine Steuer auf Spiel- oder Geschicklichkeitsapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe der in 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände. 2 Steuergegenstand, Besteuerungsgrundlage (1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind, b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte. (2) Als Spielgeräte gelten auch Billardtische, Dartspielgeräte, Tischfußball. Die Steuer bemisst sich: 3 Bemessungsgrundlagen a) zu 2 Abs. 1a) und Abs. 2: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser- Auffüllungen), b) zu 2 Abs. 1b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume. -1-

4 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt zu 2 Abs. 1a) und Abs. 2 je angefangenen Kalendermonat und Apparat: a) für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen: 15 v.h. der Bruttokasse b) für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 15 v.h. der Bruttokasse c) für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen: 7,5 v.h. der Bruttokasse, höchstens 80,00 d) für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 7,5 v.h. der Bruttokasse, höchstens 40,00 e) für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben: 30 v.h. der Bruttokasse, höchstens 500,00. (2) Weist die elektronisch gezählte Bruttokasse einen Betrag von weniger als Null Euro auf (negative Bruttokasse), so besteht keine Möglichkeit diese mit der positiven Bruttokasse anderer Apparate in diesem Kalendermonat oder mit der positiven Bruttokasse des den Verlust erwirtschaftenden Apparates oder anderer Apparate in den Vor- oder Folgemonaten zu verrechnen. (3) Die Steuer beträgt zu 2 Abs. 1b): je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 30,00. (4) Der Gesamtbetrag ist auf volle Euro nach unten abzurunden. 5 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des 2 Abs. 1a) und Abs. 2 gilt der Halter als Veranstalter. Halter ist der Eigentümer; sofern der Apparat vom Eigentümer einem Dritten zur Nutzung überlassen wird, ist dieser der Halter. 6 Anzeigepflicht Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen unverzüglich dem Magistrat der Stadt Bensheim mitzuteilen. -2-

7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. (2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer in seiner Steueranmeldung selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat der Stadt Bensheim nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine Steueranmeldung einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse/ Gemeindekasse zu entrichten. Die Steueranmeldung steht nach 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. (3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Wird kein Steuerbescheid erteilt, wird der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. (4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Kalendermonat beizufügen, die jeweils den vollständigen Kalendermonat erfassen und als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Die vorgenannten Daten können nach vorheriger Zustimmung des Magistrats der Stadt Bensheim auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden. (5) In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten nach 6 und 7 nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume vom Magistrat der Stadt Bensheim geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist vorbehalten. -3-

8 Verfahren der Besteuerung bei Spielapparaten nach 4 Abs. 1 c), d) und e) (1) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle vom Steuerschuldner im Gebiet der Stadt Bensheim betriebenen Apparate nach 4 Abs. 1c), d) und e) manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerk-Ausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann. (2) Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeiten ( 4 Abs. 1 c und d) und Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben ( 4 Abs. 1 e), kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in 4 Abs. 1 c), d) und e) genannten Höchstbeträgen, die zugleich Höchstbeträge sind, verlangt werden. (3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres an zu stellen. (4) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Bensheim widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneuter Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig. (5) Werden im Gebiet der Stadt Bensheim vom Steuerschuldner mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach 4 Abs. 1 c), d) oder e) betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 nur für jeweils alle Apparate nach 4 Abs. 1 c) oder d) oder e) beantragt werden. 9 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Der Magistrat der Stadt Bensheim ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, die Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. 10 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden. -4-

11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bensheim vom 17.12.2010 samt allen hierzu ergangenen Nachträgen außer Kraft. Bensheim, den 18.12.2015 (Siegel) Magistrat der Stadt Bensheim O y a n Stadtrat I. Grundsatzung beschlossen am 17.12.2015 veröffentlicht am 22.12.2015 BA in Kraft getreten am 01.01.2016-5-