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Transkript:

Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben im Auftrage des Rektors von der Abteilung 1.1 des Dezernates 1.0 der RWTH Aachen, Templergraben 55, 52056 Aachen Nr. 1116 Redaktion: Iris Wilkening 27.09.2006 S. 9766-9770 Telefon: 80-94040 Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Zwischenprüfung in den beruflichen Fachrichtungen Maschinenbautechnik, Textil- und Bekleidungstechnik, Fahrzeugtechnik, Fertigungstechnik, Versorgungstechnik für das Lehramt an Berufskollegs der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 15.09.2006 Aufgrund des 2 Abs. 4, des 92 Abs. 2 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW, S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW, S. 752) und 8 Abs. 3 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung LPO) vom 27. März 2003 (GV. NRW, S. 182), hat die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH) die folgende Ordnung erlassen:

9767 Artikel I Die Ordnung für die Zwischenprüfung in den beruflichen Fachrichtungen Maschinenbautechnik, Textil- und Bekleidungstechnik, Fahrzeugtechnik, Fertigungstechnik, Versorgungstechnik für das Lehramt an Berufskollegs der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 09. Dezember 2004 (Amtliche Bekanntmachungen der RWTH Nr. 933, S. 7158) wird wie folgt geändert: 1. In 7 wird Nr. 3 Buchstabe a) durch folgende Fassung ersetzt: a) in der beruflichen Fachrichtung Maschinenbautechnik 2. Informatik im Maschinenbau 3. Einführung in die Programmiertechnik einen Teilnahmenachweis erbracht hat (siehe auch 8 Abs. 5). Bautechnik oder Holztechnik oder Hochbautechnik oder Tiefbautechnik studiert wird, wird zur Zwischenprüfung zugelassen, wer 2. Kunststoffverarbeitung I 3. Informatik im Maschinenbau en 4. Einführung in die Programmiertechnik 5. Einführung in den Maschinenbau 6. Kunststoffverarbeitung I - Laborübungen Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik oder Energietechnik studiert wird, wird zur Zwischenprüfung zugelassen, wer 1. Informatik im Maschinenbau 2. Kunststoffverarbeitung I einen Leistungsnachweis und 3. Einführung in die Programmiertechnik 4. Einführung in den Maschinenbau Technische Informatik studiert wird, wird zur Zwischenprüfung zugelassen, wer 1. Kunststoffverarbeitung I

9768 einen Leistungsnachweis und 2. Einführung in den Maschinenbau einen Teilnahmenachweis erbracht hat (siehe auch 8 Abs. 5). 2. In 7 wird Nr. 3 Buchstabe b) durch folgende Fassung ersetzt: b) in der beruflichen Fachrichtung Textil- und Bekleidungstechnik 2. Maschinenzeichnen I 3. Faserstoffe I 4. Qualitätsmanagement einen Teilnahmenachweis erbracht hat (siehe auch 8 Abs. 5). Fachrichtung Maschinenbautechnik oder Bautechnik oder Holztechnik oder Hochbautechnik oder Tiefbautechnik studiert wird, wird zur Zwischenprüfung zugelassen, wer 2. Maschinenzeichnen I 3. Faserstoffe I je einen Leistungsnachweis und 4. Qualitätsmanagement 5. Einführung in den Maschinenbau 6. Faserverbundwerkstoffe I jeweils einen Teilnahmenachweis erbracht hat (siehe auch 8 Abs. 5). Fachrichtung Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik oder Energietechnik studiert wird, wird zur Zwischenprüfung zugelassen, wer 1. Maschinenzeichnen I 2. Faserstoffe I 3. Faserverbundwerkstoffe I je einen Leistungsnachweis und 4. Einführung in den Maschinenbau 5. Qualitätsmanagement Fachrichtung Technische Informatik studiert wird, wird zur Zwischenprüfung zugelassen, wer 1. Maschinenzeichnen I

9769 2. Faserstoffe I 3. Qualitätsmanagement einen Teilnahmenachweis erbracht hat (siehe auch 8 Absatz 5). 3. In 8 erhält Abs. 4 folgende Fassung: (4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn a) die in 7 Nr. 1 bis 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder b) die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zwischenprüfung oder das Erste Staatsexamen im Studiengang Maschinenbautechnik bzw. Textil- und Bekleidungstechnik bzw. Fahrzeugtechnik bzw. Fertigungstechnik bzw. Versorgungstechnik endgültig nicht bestanden hat oder c) die Kandidatin bzw. der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet. 4. In 9 wird Abs. 2 Buchstabe a) durch folgende Fassung ersetzt: a) in der beruflichen Fachrichtung Maschinenbautechnik 3. Elektrotechnik Bautechnik oder Holztechnik oder Hochbautechnik oder Tiefbautechnik studiert wird, umfasst die Zwischenprüfung folgende Fachprüfungen: 2. Physik 3. Elektrotechnik Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik oder Energietechnik oder Technische Informatik studiert wird, umfasst die Zwischenprüfung folgende Fachprüfungen: 1. Physik 3. Elektrotechnik 5. In 9 wird Abs. 2 Buchstabe b) durch folgende Fassung ersetzt: b) in der beruflichen Fachrichtung Textil- und Bekleidungstechnik 3. Textiltechnik I Fachrichtung Maschinenbautechnik oder Bautechnik oder Holztechnik oder Hochbautechnik oder Tiefbautechnik studiert wird, umfasst die Zwischenprüfung folgende Fachprüfungen:

9770 2. Chemie 3. Textiltechnik I Fachrichtung Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik oder Energietechnik oder Technische Informatik studiert wird, umfasst die Zwischenprüfung folgende Fachprüfungen: 1. Chemie 3. Textiltechnik I 6. In 9 wird Abs. 2 Buchstabe c) durch folgende Fassung ersetzt: c) in der beruflichen Fachrichtung Fahrzeugtechnik 1. Arbeitswissenschaft I / Betriebsorganisation 2. Agrartechnik oder unkonventionelle Fahrzeugantriebe 3. Physik 7. In 17 wird als Abs. 2 eingefügt: Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die sich im Wintersemester 2005/06 erstmalig für das Studium in den beruflichen Fachrichtungen Maschinenbautechnik, Textil- und Bekleidungstechnik, Fahrzeugtechnik, Fertigungstechnik, Versorgungstechnik an der RWTH Aachen eingeschrieben haben. Studierende, die ihr Studium bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht zur Zwischenprüfung angemeldet haben, legen diese bis zum 30.09.2006 nach der Prüfungsordnung in der Fassung vom 09. Dezember 2004 (Amtliche Bekanntmachungen der RWTH Nr. 933, S. 7158) ab. Diese Studierenden können die Anwendung dieser Zwischenprüfungsordnung schriftlich beantragen, dieser Antrag ist unwiderruflich. Ab dem 01.10.2006 kann die Zwischenprüfung nur nach dieser Ordnung abgelegt werden. Artikel II Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der RWTH in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats der Fakultät für Maschinenwesen vom 19. April 2005 sowie der Zustimmung gemäß 94 Abs. 6 HG des Ministeriums für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.08.2006. Der Rektor der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen Aachen, den 15.09.2006 gez. Rauhut Univ.-Prof. Dr. rer.nat. Burkhard Rauhut