Dezember 2017 Das WiEReG und die neue GewO: Geldwäscheprävention
1. Das WiEReG Slide 2
1.1 WiEReG Key Facts Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz Key Facts zum WiEReG Umsetzung der EU Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Einrichtung eines Registers über wirtschaftliche Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts Das Bundesministerium für Finanzen führt das Register als zuständige Registerbehörde Rechtsträger sind verpflichtet Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer (elektronisch über das Unternehmensserviceportal - USP) zu melden und diese regelmäßig zu aktualisieren Ziele im Überblick: Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch zentrales Register Erleichterung der Anwendung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer Gewährleistung der Angemessenheit und Richtigkeit der im Register eingetragenen Daten Slide 3
1.2 WiEReG Zeitplan Inkrafttreten überwiegend mit 15. Jänner 2018 Am 15. September 2017 im Bundesgesetzblatt verlautbart 15. Jänner 2018: Gesetz tritt vollinhaltlich in Kraft 2. Mai 2018: Einsicht in das Register erstmals möglich 1. Juni 2018: Erstmalige Meldung der Daten durch Rechtsträger hat bis dahin zu erfolgen! Jänner Februar März April Mai Juni 2018 Achtung: Die erweiterte Definition des wirtschaftlichen Eigentümers ist bereits am Tag nach Kundmachung in Kraft getreten Slide 4
1.3 Betroffene Rechtsträger Rechtsträger mit Sitz im Inland gem. 1 Abs 2 WiEReG 1. Offene Gesellschaften; 2. Kommanditgesellschaften; 3. Aktiengesellschaften; 4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung; 5. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; 7. Kleine Versicherungsvereine; 8. Sparkassen; 9. Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen; 10. Europäische Gesellschaften (SE); 11. Europäische Genossenschaften (SCE); 12. Privatstiftungen gemäß 1 PSG; 13. Sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß 2 Z 13 FBG vorgesehen ist; 14. Vereine gemäß 1 VerG; 15. Stiftungen und Fonds gemäß 1 BStFG 2015; 16. Aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist; 17. Trusts gemäß Abs. 3, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere d dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat; 18. Trustähnliche Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden (Wohnsitz des Trustees oder des Treuhänders im Inland). Slide 5
1.4 Kernkomponenten und Anforderungen an betroffene Rechtsträger WiEReG Erstmalige Feststellung und Meldung Erkennen von Änderungen / tourliche Überprüfung Übermittlung Änderungsmeldungen Dokumentation & Archivierung Slide 6
2. Der wirtschaftliche Eigentümer Slide 7
2.1 Der wirtschaftliche Eigentümer - Definition Gesellschaften (1/3) Der wirtschaftliche Eigentümer bei Gesellschaften gem. 2 Z 1 WiEReG Natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht. Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer wird begründet durch: einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung > 25%, ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft oder das Ausüben von Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft. Kontrolle über einen Rechtsträger ist gegeben: bei Vorliegen der Kriterien gem. 244 Abs 2 UGB bei einem Aktienanteil von 50 % zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50% (direkt oder indirekt) bei Möglichkeit einen beherrschenden Einfluss faktisch auszuüben Slide 8
2.1 Der wirtschaftliche Eigentümer - Definition Gesellschaften (2/3) Der wirtschaftliche Eigentümer bei Gesellschaften gem. 2 Z 1 WiEReG Unterscheidung zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern. Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: Aktienanteil von 25% zzgl. einer Aktie oder direkte Beteiligung an einer Gesellschaft (> 25%) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: (1) wenn ein anderer Rechtsträger einen Aktienanteil von 25% zzgl. einer Aktie oder eine Beteiligung von > 25% an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt. (2) wenn mehrere, durch die gleiche natürliche Person (-en) direkt oder indirekt kontrollierte Rechtsträger, insgesamt einen Aktienanteil von 25% zzgl. einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25% an der Gesellschaft halten. Slide 9
2.1 Der wirtschaftliche Eigentümer - Definition Gesellschaften (3/3) Der wirtschaftliche Eigentümer bei Gesellschaften gem. 2 Z 1 WiEReG Subsidiäres Abstellen auf die natürlichen Personen der obersten Führungsebene. Oberste Führungsebene: bei GmbH die Geschäftsführer, bei AG die Mitglieder des Vorstandes, bei Vereinen die organschaftlichen Vertreter des Vereins, nicht aber: Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Geldwäschebeauftragte. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt: Bei inländischen offenen Gesellschaften (OG) und inländischen Kommanditgesellschaften (KG) mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern: o o wenn keiner der Gesellschafter einen Kapitalanteil von mehr als 25% hält, alle Geschäftsführer einer OG bzw. alle Komplementäre einer KG; ist einer der Gesellschafter eine juristische Person, so gelten die allgemeinen Regeln zur Ermittlung der Kapitalanteile bzw. der Kontrollrechte. Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften: die Mitglieder des Vorstandes. Bei eigentümerlosen Gesellschaften: die natürlichen Personen der obersten Führungsebene. Slide 10
2.2 Der wirtschaftliche Eigentümer Beispiele Die folgenden grafischen Darstellungen des wirtschatlichen Eigentümers folgen dem WiEReG und geben die BMF Beispiele wider. Quelle: BMF-Website (https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/wiere.html) Slide 11
2.2 Der wirtschaftliche Eigentümer Beispiele Eigentümer und Kontrollstruktur (1/6) Quelle: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/wiere.html Kunde GmbH D + A Person 1 (70%) Person 2 100% C Person 3 + B GmbH A (30%) + C GmbH B (45%) 10% A B GmbH 45% B A GmbH 100% 45% C GmbH E + D Person 2 (100%) Person 1 30% + D Person 2 (10%) 70% Kunde GmbH + E GmbH C (45%) Slide 12
2.2 Der wirtschaftliche Eigentümer Beispiele Eigentümer und Kontrollstruktur (2/6) Quelle: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/wiere.html Kunde GmbH + A Person 1 (70%) + B GmbH A (30%) GmbH C Person 3 Person 2 A 10% 100% 45% B B A GmbH 100% 45% Person 4 GmbH Person 1 70% 30% Kunde GmbH Slide 13
2.2 Der wirtschaftliche Eigentümer Beispiele Eigentümer und Kontrollstruktur (3/6) Quelle: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/wiere.html Kunde GmbH C + A GmbH A (20%) + B Person 1 (51%) + C Person 2 (49%) + C GmbH B (10%) + B Person 1 (51%) + C Person 2 (49%) D 24% Person 3 49% A Person 2 A GmbH 20% 51% B Person 1 10% 49% 51% B GmbH C + C Person 2 (24%) 46% Kunde GmbH + D Person 3 (46%) Slide 14
2.2 Der wirtschaftliche Eigentümer Beispiele Eigentümer und Kontrollstruktur (4/6) Quelle: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/wiere.html KG Kunde + A Kompl. GmbH A + + B GmbH B (100%) C Person 3 (100%) Kom. 2 C B Person 3 B GmbH A Kompl. A GmbH 100% 100% Kom. 1 Kunde KG Slide 15
2.2 Der wirtschaftliche Eigentümer Beispiele Eigentümer und Kontrollstruktur (5/6) Quelle: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/wiere.html Kunde GmbH + A Person 2 (40%) C Person 1 10 Gesellsch. + B GmbH A (30%) 100% B je 1o% D A + C Person 1 (100%) A GmbH B GmbH Person 2 + D GmbH B (30%) + E Gesellsch. 1 (10%) 30% 30% 40% Kunde GmbH + N Gesellsch. 10 (10%) Slide 16
2.2 Der wirtschaftliche Eigentümer Beispiele Eigentümer und Kontrollstruktur (6/6) Quelle: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/wiere.html + Kunde GmbH A Person 3 (40%) + B GmbH A (30%) + + C Privatstiftung (100%) + + + + D Stifter G GmbH B (30%) + + E Begünstigter F Vorstand H Person 1 (20%) I Person 2 (20%) J OG (60%) D E F Stifter C Begünstig ter PS 100% Vorstand Person 1 B A GmbH 30% H 20% 20% B GmbH 30% Ges. 1 Ges. 2 Ges. 3 I Person 2 G Kunde GmbH OG Person 3 40% 6o% A J Slide 17
2.3 Auszug aus dem Register Beispiele Einfacher Auszug (1/2) Quelle: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/fallbeispiel.html Slide 18
2.3 Auszug aus dem Register Beispiele Einfacher Auszug (2/2) Quelle: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/fallbeispiel.html Slide 19
2.3 Auszug aus dem Register Beispiele Vollständiger erweiterter Auszug (1/3) Quelle: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/fallbeispiel.html Slide 20
2.3 Auszug aus dem Register Beispiele Erweiterter Auszug (2/3) Quelle: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/fallbeispiel.html Slide 21
2.3 Auszug aus dem Register Beispiele Erweiterter Auszug (3/3) Quelle: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/fallbeispiel.html Slide 22
2.3 Auszug aus dem Register Beispiele Auszug mit einem Vermerk Quelle: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/fallbeispiel.html Mit einem Vermerk durch den Verpflichteten Slide 23
3. Meldung, Einsicht, Sorgfaltspflichten Slide 24
Meldeumfang Meldung der Daten durch den Rechtsträger oder berufsmäßige Parteienvertreter an Statistik Austria 3.1 Meldung an das Register Umfang der Meldung gem. 5 WiEReG Direkter WiEig Vor- und Zuname Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises, bei Wohnsitz im Ausland Geburtsdatum und Geburtsort Staatsangehörigkeit Wohnsitz Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Beteiligungshöhe, Stimmrechte, Form der Kontrolle über den Rechtsträger, Angehörigkeit zur Führungsebene, ausübende Funktion, Informationen wie das wirtschaftliche Eigentum sonst hergestellt wird) Gegebenenfalls Hinweis auf Ableben des WiEig, (Name + Hinweis auf das Ableben) Indirekter WiEig Gleiche Informationen wie beim direkten wirtschaftlichen Eigentümer; zusätzlich Stammzahl des obersten Rechtsträgers bzw. bei ausländischen Rechtsträgern, Namen, Sitz, Rechtsform, Stammzahl und dem Stammregister entsprechende Identifikatoren Höhe der Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger Keine Meldung der indirekten WiEig wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gem 2 Z 2 und 3 WiEReG begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist. Die Meldung erfolgt über das Unternehmensserviceportal Erstmalige Meldungen bis zum 1. Juni 2018 Änderungsmeldungen innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis Slide 25
3.2 Einsicht in das Register Übersicht Einsicht in das Register über das Unternehmensserviceportal: Suchoptionen: Konkrete Bezeichnung des Rechtsträgers/der natürlichen Person. Bei einer namentlichen Suche nach einer konkreten natürlichen Person ist eine Eingabe von zusätzlichen Identifikatoren erforderlich. Zur Einsicht berechtigt sind : Verpflichtete gemäß 9 WiEReG (bspw. Finanz- und Kreditinstitute, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, etc.) Natürliche Personen oder Organisation bei berechtigtem Interesse (Antrag gem. 10). Behörden gemäß 12 WiEReG. Auszug aus dem Register: Einsicht durch amtssignierte Auszüge: Einfacher Auszug gemäß 9 Abs 4 WiEReG Erweiterter Auszug gemäß 9 Abs 5 WiEReG Erweiterter Auszug enthält eine Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen und einen Vergleich der Meldedaten mit den automatisationsunterstützt errechneten Daten des Unternehmensregisters Slide 26
3.3 Strafbestimmungen Verletzung der Meldepflichten gem. 6 gilt als Finanzvergehen; zusätzlich werden Geldstrafen verhängt: Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht bis zu EUR 200.000 Bei grob fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht bis zu EUR 100.000 Bei vorsätzlich unbefugter Einsicht in das Register bis zu EUR 10.000 Bei Weitergabe der Datensätze mit Auskunftssperre an Dritte bis zu EUR 30.000 Bei nicht vollständiger oder unterlassener Meldung Zwangsstrafen gem. 111 BAO bis zu EUR 5.000 Slide 27
4. WiEReG und Geldwäscheprävention Slide 28
4.1 Rechtsgrundlagen WiEReG und Geldwäschebestimmungen Gesetzesbestimmung Kurzbeschreibung WiEReG 6 Abs. 1 FM-GwG Feststellung der Identität des Kunden bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers 6 Abs. 2 FM-GwG Überprüfung der Identität des Kunden bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers 365q Abs. 1 GewO Identitätsfeststellung des Kunden bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers 9 Abs. 4 ivm 11 Abs. 1 WiEReG: Der Einfache Auszug kann zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers dienen. 9 Abs. 5 ivm 11 Abs. 2 WiEReG: Der Erweiterte Auszug kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Überprüfung ersetzen 9 Abs. 4 ivm 11 Abs. 1 WiEReG: Der Einfache Auszug kann zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers dienen. 365q Abs. 2 GewO Überprüfung der Identität des Kunden bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers 9 Abs. 5 ivm 11 Abs. 2 WiEReG: Der Erweiterte Auszug kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Überprüfung ersetzen Slide 29
4.2 Feststellung und Überprüfung Ab Mai/Juni 2018 Know Your Customer Know Your Customer s Customer Know the Source of the Money Risikobasierter Ansatz WiE Regi ster Kundenidentifikation Wirtschaftlicher Eigentümer Art der Geschäftsbeziehung Treuhandverhältnisse Verstehen der Transaktionen Monitoring Slide 30
5. Gewerbeordnung Geldwäscheprävention Slide 31
Überblick der wesentlichsten Änderungen Wesentliche Änderungen durch die Geldwäsche-Novelle 2017 zur GewO: Niedrigere Bargeldgrenze beim Handel: Verpflichtung der Handelsgewerbetreibenden nunmehr bei Transaktionen ab EUR 10.000 in bar (vorher EUR 15.000). Betonung des risikobasierten Ansatzes: insbesondere verpflichtende Erstellung einer Risikobewertung. Verfahrensbezogene Änderungen: Erstellung von Verfahren zum Schutz der Mitarbeiter / meldenden Personen; Verpflichtung einer unabhängigen Prüfung, die die Geldwäschepräventionsverfahren testet. Ausdehnung des PEP Begriffs. Empfindliche Strafverschärfungen. Slide 32
Anwendungsbereich der 365m ff GewO (1/2) Die Geldwäschebestimmungen der GewO gelten für: Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens EUR 10.000 in bar tätigen oder entgegennehmen. Immobilienmakler, insbesondere im Hinblick sowohl auf Käufer als auch auf Verkäufer bzw. sowohl auf Mieter als auch auf Vermieter. Versicherungsvermittler im Sinne des 137a Abs 1 GewO, wenn diese im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden (ausgenommen Versicherungsagenten unter gewissen Voraussetzungen). Slide 33
Anwendungsbereich der 365m ff GewO (2/2) Die Geldwäschebestimmungen der GewO gelten für: Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation bei folgenden Dienstleistungen für Gesellschaften oder Treuhandschaften: o o o o o Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen; Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Gesellschafterfunktion einer Personengesellschaft oder vergleichbarer Funktionen bei anderen juristischen Personen oder Bestellung einer anderen Person für diese; Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft; Ausübung der Funktion eines Treuhänders einer Treuhandschaft; oder Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person (mit Ausnahme von auf einem geregelten Markt notierten Gesellschaften). Sonstige Gewerbetreibende bei der Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft (insbesondere Büroserviceunternehmen) Slide 34
Statistiken - Zahl potentiell und tatsächlicher betroffener gewerblicher Unternehmen* Einschätzung tatsächlich betroffener Unternehmen (insg. ca. 16.500) 17000 15000 Zahl potentiell betroffener Unternehmen (insg. ca. 42.000) 10000 5000 5000 5000 1300 200 Händler Unternehmensberater Versicherungsvermittler Immobilienmakler *Vorblatt / WFA, RV 1667 25. GP Slide 35
Compliance Management Systeme (CMS) Elemente eines Compliance Management Systems Unternehmensleitung Risikoanalyse Commitment Kommunikation Organisation Dokumentation Slide 36
CMS Risikofaktoren ( 365n1 GewO) Kunden Geographische Gebiete Länder Transaktionen Risikobewertung Produkte Technologien Dienstleistungen Vertriebskanäle Slide 37
CMS Beispiel Risikomodell auf Kundenebene AML Kundenklassifikation Einfache / Komplexe Struktur Geplante Produkte Tatsächliche Produkte Neue Produkte Kunden- Risiko Produkt- Risiko Länder- Risiko Transaktions- Risiko Staatsbürgerschaft Registrierungsland Adressland Mehrere Jurisdiktionen Geplante Transaktion Ferngeschäft* Bedeutung Transaktionshöhe Slide 38
CMS Beispiel Risikomodell auf Kundenebene AML Kundenklassifikation Einfache / Komplexe Struktur Kunden-Risiko Produkt-Risiko Geplante Produkte Tatsächliche Produkte Neue Produkte erhöhende Risikofaktoren (+1) senkende Risikofaktoren (-1) KR Staatsbürgerschaft Registrierungsland Adressland Mehrere Jurisdiktionen Länder- Risiko Transaktions- Risiko Geplante Transaktion Ferngeschäft Bedeutung Transaktionshöhe Neues Produkt Komplexe Eigentümerstruktur Länderübergreifend Langjähriger Kunde PR TR Summe: Mittleres Risiko LR Slide 39
6. Verdachtsmeldung Slide 40
6.1 Verdachtsmeldungen (1/4) Geldwäscherei im Allgemeinen Einschleusen von illegalen (also aus Straftaten stammenden) Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf; Verschleierung der Herkunft. Drei Phasen: Placement: Platzierung in einer Bank (zb Einzahlung auf Konto) Layering: Verschleierungshandlungen (zb verdeckte Treuhandschaft, Verwendung gefälschter Identitätsdaten, Smurfing, Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck, ) Integration: Abschluss von legalen Geschäften mit dem gewaschenen Geld (zb Immobilienerwerb) Slide 41
6.1 Verdachtsmeldungen (2/4) Ohne Vortat keine Geldwäsche! 165 StGB: Geldwäscherei 1. Verbergen oder verschleiern der Herkunft von Vermögen aus einer Vortat; 2. wissentliches Ansichbringen, Verwahren, Anlegen, Verwalten, Umwandeln, Verwerten oder Übertragen von Vermögenswerten einer Vortat eines anderen. Vortat: jede mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung und bestimmte Vergehen (insbesondere 223, 229 (Urkundenfälschung), 289 (Falsche Beweisaussage vor Verwaltungsbehörde), 293, 295 (Beweismittelfälschung) StGB) 278d StGB: Terrorismusfinanzierung Bereitstellen oder Sammeln von Vermögensgegenständen mit dem Vorsatz, dass sie für bestimmte terroristische Akte verwendet werden Maßgeblich ist die Vortat: Mittelherkunft muss hinterfragt werden! Slide 42
6.2 Verdachtsmeldungen (3/4) Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle Bei Kenntnis, Verdacht, oder berechtigter Grund zu Annahme Transaktion ist aus geldwäschevortattauglichem Vermögensbestand. Vermögensbestände rühren von solchen Taten. Transaktion steht im Zusammenhang mit Krimineller Organisation; Terroristischer Vereinigung/Straftat; Terrorfinanzierung. Nichtoffenlegung von Treuhandbeziehungen. Slide 43
6.3 Verdachtsmeldungen (4/4) Meldung 365t GewO Ja Anweisungen durch Geldwäschemeldestelle Geldwäschemeldestelle informiert Kunden 365u GewO Verdacht/ Kenntnis Durchführung der Transaktion aufschiebbar? Nein Kunde oder Dritte sind nicht zu informieren! 365w GewO Meldung nach Durchführung 365u GewO Slide 44
7. Unsere Services Slide 45
7.1 To-Dos 5 Schulungen Workshops 1 Meldung WiEReG Anpassung von Kundenverträgen To-Dos Etablierung Governance Systeme 2 4 Risikobewertung 3 Slide 46
7.2 Unsere Services To-Dos 1 Meldung WiEReG Übermittlung von Erst- und Änderungsmeldung Erstanalyse der Beteiligungsstruktur und Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer Unterstützung bei der tourlichen Überprüfung der Struktur Slide 47
7.2 Unsere Services Risikobewertung Integrierung der neuen WiEReG- Meldepflichten und AML / KYC Pflichten in bestehende Governance Systeme To-Dos Etablierung Governance Systeme 2 Synchronisierung von Steuer-/ Datenschutz-/AML-Governance Systemen Outsourcing von Geldwäscheprüfungen Ausgewählte PWC Referenz: laufend 2017 Erstellung / Anpassung interner Grundsätze, Checklisten, Vorgaben für Befüllung von CMS Masken AML-Checks für eine österreichische Abbaugesellschaft Reporting an die österreichische Finanzmarktaufsicht Stichproben / verpflichtende unabhängige Prüfung ( 365n1 Abs. 4 Nr. 2 GewO) Slide 48
7.2 Unsere Services Schulungen Workshops To-Dos Erstellung einer Standard Risikobewertung Analyse einer bestehenden Risikobewertung Risikobewertung 3 Slide 49
7.2 Unsere Services Schulungen Workshops Durchsicht und Anpassung von Kundenannahmeverträgen 4 Anpassung von Kundenverträgen To-Dos Erstellung von Checklisten und Fragebögen zur Erfassung der Kundendaten Slide 50
7.2 Unsere Services 5 Schulungen Workshops Risikobewertung Schulungen der Geschäftsführer und Mitarbeiter Workshops zu WiEReG/KYC/AML relevanten Themen bei Änderungen To-Dos Slide 51
Ihre Kontakte bei Tax und Legal Rechtsanwaltskanzlei Tel: +43 1 501 88 3640 Mobile: +43 699 101 498 20 thomas.strobach@pwc.com Tel: +43 1 501 88 4410 Mobile: +43 664 196 46 22 lukas.roeper@pwc.com Mag. Thomas Strobach Partner, Tax & Legal Services Financial Services Dr. Lukas Röper, LL.M. Partner, Rechtsanwalt Financial Services Legal Tel: +43 1 501 88 4417 Mobile: +43 664 886 390 05 irene.eckart@pwc.com Tel: +43 1 501 88 3436 Mobile: +43 699 163 053 83 benjamin.fassl@pwc.com Mag. Irene Eckart, B.A. Senior Manager, Rechtsanwältin Financial Services Legal Benjamin Fassl, MA Senior Consultant, Tax & Legal Services Financial Services Bitte beachten Sie, dass diese Präsentation einen Überblick über die aus österreichischer steuerlicher Sicht zu beachtenden Punkte gewährt bzw. grundlegende Informationen bietet und eine steuerliche Beratung im Einzelnen nicht ersetzen kann. 2017. All rights reserved. In this document, refers to the network of member firms of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity. Slide 52