SCHULVERAN- STALTUNGEN
Schulveranstaltungen 3 SchUG, Schulveranstaltungenverordnung Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht: Eintägige Schulveranstaltungen / SchVV Lehrausgänge, Exkursionen Wandertage, Sporttage Berufspraktische Tage Dauer und Ausmaß, 5 SchVV Schulstufe bzw. Schulart Ausmaß (bis zu 5 Std.) Ausmaß (mehr als 5 Std.) Vorschulstufe. und. Schulstufe in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Ausmaß 3. und 4. Schulstufe je Schulstufe 3 5. bis 8. Schulstufe je Schulstufe 9 je Schulstufe Polytechnische Schule 0 4 In der 3. und 4. Schulstufe darf jeweils der 3 Veranstaltungen länger als 5 Stunden dauern. Begleitpersonen, /4 SchVV Ein/e vom Schulleiter beauftragte/r Lehrer/in als Leiter. Zusätzlich zum Leiter: Lehrer oder geeignete Personen. a) bis zur 4. Schulstufe Schülerzahl Leiter zusätzliche Begleitperson bis 5 0 ab 5 b) ab der 5. Schulstufe Gleiche Regelung wie für mehrtägige Schulveranstaltungen (siehe Tabelle: Begleitpersonen mehrtägiger Schulveranstaltungen).
c) weitere zusätzliche Begleitpersonen, /4 SchVV Der Schulleiter kann im Hinblick auf Sicherheit und pädagogischen Ertrag abweichend Festlegungen treffen und weitere Begleitpersonen beistellen. Durchführung Ziel, Inhalt und Dauer: sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen ( 6 SchVV). Erziehungsberechtigte: Information über Dauer, Kosten, etc. ( 7/ SchVV). Erste-Hilfe-Leistung: muss gewährleistet sein ( /6 SchVV). Mehrtägige Schulveranstaltungen / SchVV Berufspraktische Wochen Sportwochen (z.b. Sommersportwochen, Wintersportwochen) Projektwochen (z.b. Wien-Aktion, Musikwochen, Ökologiewochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen, Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen) Dauer und Ausmaß, 8 SchVV Schulstufe / Schulart Ausmaß in Kalendertagen Vorschulstufe. und. Schulstufe - - 3. und 4. Schulstufe insgesamt 7 5. bis 8. Schulstufe insgesamt 8 (an Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung ingesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug Polytechnische Schule Von mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe mindestens Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen. 3
Voraussetzung, 9 SchVV Für Schulveranstaltungen, die eine Klasse einbeziehen, ist die Teilnahme von zumindest 70 Prozent der Schüler der Klasse erforderlich. Bezieht sich die Veranstaltung auf Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen, so ist die Teilnahme von zumindest 70 Prozent der Schüler der Schülergruppe Voraussetzung. Unterschreitung der 70-Prozent-Klausel: Bewilligung durch den Bezirksschulrat. Begleitperson, /4 SchVV Ein/e vom Schulleiter beauftragte/r Lehrer/in als Leiter. Zusätzlich zum Leiter: Lehrer oder geeignete Personen. Weitere zusätzliche Begleitpersonen, /4 Veranstaltung Schülerzahl Leiter Begleitperson mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten mit überwiegend projektbezogenen Inhalten mit überwiegend sprachlichen Inhalten bis ab ab 4 ab 36... bis 6 ab 7 ab 34 ab 5... bis ab 3 ab 46 ab 69... keine 3... keine 3... keine 3... Das Klassenforum (bei Veranstaltungen einer Klasse) oder das Schulforum (bei Veranstaltungen mehrerer Klassen) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (PTS) kann im Hinblick auf Sicherheit und pädagogischen Ertrag abweichend Festlegungen treffen und weitere Begleitpersonen bestellen. 4
Durchführung, 9 und 0 SchVV Ziel, Inhalt und Dauer: Entscheidung durch das Klassen- oder Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss. Erziehungsberechtigte: Information über Dauer, Adresse, Ausrüstung, etc. Abgabe einer Erklärung durch die Erziehungsberechtigten, ob sie im Falle eines Ausschlusses ihr Kind alleine heimreisen lassen oder für eine Beaufsichtigung Sorge tragen. Erste-Hilfe-Leistung: muss gewährleistet sein. Ausschluss eines Schülers, 0/5 SchVV Bei schwerwiegender Störung des geordneten Ablaufes. Bei Gefährdung der eigenen oder der körperlichen Sicherheit der anderen Teilnehmer. Ausschluss durch den Leiter der Schulveranstaltung: Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten und des Schulleiters. Bauschvergütungen für Schulveranstaltungen (pro Tag) Exkursionen, Projekttage und berufspraktische Tage innerhalb des Dienstortes mehr als 5 bis 8 Stunden EUR 06,86 mehr als 8 bis Stunden EUR 3,33 mehr als bis 4 Stunden EUR 0,05 Exkursionen, Projekttage außerhalb des Dienstortes mehr als 5 bis 8 Stunden EUR 06,86 mehr als 8 bis Stunden EUR 7,58 mehr als bis 4 Stunden EUR 6,37 Wandertage und Sporttage mehr als 5 bis 8 Stunden EUR, ganztägig und zusammengelegte Tage (über 8 Stunden) EUR 3,0 Berufspraktische Wochen pro Tag EUR 5,34 Projektwochen pro Tag EUR 5,34 5
Wintersportwochen pro Tag EUR 3,94 Sommersportwochen pro Tag EUR 7,7 Schüleraustausch (genehmigungspflichtig), Verrechnung nach den für das jeweilige Ausland gültigen Auslandssätzen der RGV. Zuzügliche Verrechnung zu den angeführten Wochen: Tatsächliche Fahrtauslagen und Nächtigungskosten (Originalbelege!). Zulage gemäß 63a GG für alle Lehrer für die Teilnahme an einer mindestens tägigen Schulveranstaltung mit Nächtigung pro Tag EUR 3,90 Meldung über JaNoS Schulfremde Personen: Reiserechnung ja, jedoch keine Zulage gemäß 63a GG. Leiter von mehrtägigen Schulveranstaltungen: Abgeltung in Form einer Belohnung: Antrag formlos im Dienstweg EUR 85,00 Meldung über JaNoS Zulage gemäß 63a GG bei Betreuung einer Schülergruppe pro Tag EUR 3,90 Schulbezogene Veranstaltungen 3a SchUG Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des 3 SchUG sind, können durch den Landesschulrat bzw. Bezirksschulrat zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden. Ebenso durch das Schulforum bzw. das Klassenforum ( 63a SchUG) oder den Schulgemeinschaftsausschuss (PTS, 64 SchUG), sofern die Veranstaltung einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende(n) Klasse(n) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt 3 Tagen im Unterrichtsjahr entfällt. 6
Beispiele: Wettkämpfe im Sportbereich, sonstige Wettbewerbe, kulturelle Veranstaltungen, Veranstaltungen auf Ortsebene, Veranstaltungen im Schulbereich. Voraussetzungen (festzustellen durch den Leiter) Bereitschaft des Lehrers (Freiwilligkeit) Sicherstellung der Finanzierung Allenfalls Einholung erforderlicher Zustimmungen anderer Stellen Teilnahme, 3a/ SchUG Anmeldung durch den Schüler Annahme der Anmeldung und Untersagung der Teilnahme (Angabe des Grundes) durch den Schulleiter (bzw. einen beauftragten Lehrer) Gruppengröße und Begleitlehrer In Analogie zur Schulveranstaltungenverordnung (siehe ein- und mehrtägige Schulveranstaltungen). 7