Verkehrsreglerausbildung und Vereidigung zu Straßenaufsichtsorganen

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Transkript:

RL - VerkR Richtlinie Verkehrsreglerausbildung und Vereidigung zu Straßenaufsichtsorganen Inhaltübersicht: 1 Verkehrsreglerausbildung im Oö LFV 2 Verwaltung in sybos und Feuerwehrpass 3 Durchführung einer Verkehrsregelung 4 Inkrafttreten Beschlossen in der LFL-Sitzung am 03.03.2015 März 2015 1. Ausgabe

Inhalt 1 Verkehrsreglerausbildung im Oö. LFV... 2 1.1. Durchführung der Ausbildungen... 2 1.2. Teilnahmevoraussetzungen für die Ausbildung... 3 1.3. Rechtliche Situation im Sinne der StVO... 3 1.4. Wozu berechtigt die Vereidigung nach 97 Abs. 2 StVO und was ist der Unterschied zu der Betrauung nach 97 Abs.3 StVO.... 4 1.5. Ausbildungsabschluss, Betrauung, Vereidigung... 4 1.5.1. Lotsen- und Nachrichtendienst Lehrgang (13)... 4 1.5.2. Verkehrsreglerausbildung (195)... 4 1.6. Notwendige Weiterbildungen damit die Vereidigung nach 97 Abs. 2 StVO aufrecht bleibt. 5 1.6.1. Durchführung der Weiterbildung... 5 1.7. Was passiert wenn der Führerschein entzogen wurde... 5 2. Verwaltung in sybos und Feuerwehrpass... 6 2.1. Eintragung des Lotsen- und Nachrichtendienstlehrganges (13) und der Vereidigung zum Straßenaufsichtsorgan... 6 2.2. Eintragung der Verkehrsreglerausbildung (195)... 6 2.2.1. Eintragung bei Vereidigung im Zuge der Verkehrsreglerausbildung... 6 2.3. Eintragung der Verkehrsregler Weiterbildung (201)... 7 2.4. Eintragung bei Entzug der Vereidigung oder Zurücklegung... 7 3. Durchführung einer Verkehrsregelung... 8 3.1. Meldung der Verkehrsregler an die Behörde wenn eine Feuerwehr mit der Verkehrsregelung von der Behörde beauftragt wurde.... 8 4. Inkrafttreten... 8 S e i t e 1

1 Verkehrsreglerausbildung im Oö. LFV Für die Regelung des Verkehrs ist es immer wieder notwendig, dass Mitglieder von Feuerwehren die dafür notwendige Tätigkeit durchführen. Damit diese Tätigkeit auch fachmännisch durchgeführt werden kann ist es sinnvoll eine Ausbildung dafür durchzuführen. Seit vielen Jahren werden daher Ausbildungen für diese Verkehrsregelungen durchgeführt. Die Durchführung erfolgt einerseits im Zuge des Lotsenund Nachrichtendienst Lehrganges 13 in der Oö. LFS oder durch die Verkehrsreglerausbildung 195 im jeweiligen Bezirk. In Zusammenarbeit mit der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Verkehr und dem Oö. Landespolizeikommando Verkehrsabteilung wurde nun die Ausbildung neu organisiert und neue Ausbildungsunterlagen erarbeitet. 1.1. Durchführung der Ausbildungen Die Ausbildung zu Verkehrsreglern erfolgt im Rahmen des Lotsen- und Nachrichtendienst Lehrganges (013) in der Oö. Landes-Feuerwehrschule oder der Verkehrsreglerausbildung (195) im jeweiligen Bezirk Der Lotsen- und Nachrichtendienst Lehrgang (013) wird in der Oö. Landes- Feuerwehrschule durchgeführt. Die Termine der Lehrgänge werden einmal jährlich festgelegt und den Feuerwehren durch Veröffentlichung des Lehrveranstaltungsplanes zur Kenntnis gebracht. Die Anmeldung erfolgt durch die Feuerwehr nach dem für Lehrgänge an der Oö. LFS üblichen Anmeldemodus. Die Verkehrsreglerausbildung (195) kann im Bezirk durchgeführt werden. Sie wird in Abstimmung des Bezirks-Feuerwehrkommandanten mit dem Bezirks-Polizeikommando und der Bezirkshauptmannschaft organisiert und durchgeführt. Diese Ausbildung ist kein Lehrgang der Landes-Feuerwehrschule und es gibt auch keinen Kostenersatz für Ausbildungsaufwand und Ausbildungsunterlagen. Der Umfang und die Inhalte der Verkehrsreglerausbildung haben mindestens den Vorgaben des Oö.LFV zu entsprechen. Dazu wurden folgende Unterlagen erstellt die verbindlich anzuwenden sind. - Musterstundenplan Verkehrsreglerausbildung - Handzettel Verkehrsreglerausbildung Verkehrsregelung auf einer Kreuzung - Handzettel Verkehrsreglerausbildung wechselseitiges Anhalten bei einer abgesicherten Einsatzstelle - Handzettel Verkehrsreglerausbildung Verkehrsregler-Trockentraining - Präsentation Verkehrsreglerausbildung Die Unterlagen werden auf der Homepage des Oö.LFV zur Verfügung gestellt Für die Abwicklung der praktischen Ausbildung ist ein Ansuchen um Bewilligung zur Durchführung der praktischen Ausbildung und Prüfung für Verkehrsregler der Feuerwehr im Zuge der Verkehrsregler-Ausbildung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. (Musteransuchen für BH um Bewilligung praktische Verkehrsregelung) S e i t e 2

1.2. Teilnahmevoraussetzungen für die Ausbildung Für die Teilnahme gelten folgende Teilnahmevoraussetzungen - für den Lotsen- und Nachrichtendienst Lehrgang (013) Alter: 20 Jahre Führerschein mindestens Klasse B außerhalb der Probezeit Funklehrgang - für die Verkehrsreglerausbildung in den Bezirken (195): Alter: 18 Jahre Führerschein mindestens Klasse B Grundlehrgang, Funklehrgang 1.3. Rechtliche Situation im Sinne der StVO Die Regelung des Verkehrs darf in folgenden Situationen durch die Feuerwehr vorgenommen werden. a. Im Falle von unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen nach 44b StVO wie z.b. bei Elementarereignissen oder bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen wie Brand, Unfall,, dürfen Organe der Feuerwehr nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an den Straßenbenützer veranlassen. Hierzu ist grundsätzlich keine spezielle Ausbildung erforderlich, es wird jedoch angeraten ausgebildete Feuerwehrmitglieder einzusetzen. b. Gemäß 97 Abs. (3) StVO können in besonderen Ausnahmefällen, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert von der Behörde geeignete Personen (ausgebildete Feuerwehrmitglieder) mit der Regelung des Verkehrs auf den in Betracht kommenden Straßen vorübergehend betraut werden. Diese Feuerwehrmitglieder werden für den Anlassfall von der Behörde mit der Regelung des Verkehrs betraut. c. Gemäß 97 Abs. (2) StVO können speziell ausgebildete und geeignete Feuerwehrmitglieder zu Organen der Straßenaufsicht vereidigt werden. Diese zu Straßenaufsichtsorganen vereidigten Feuerwehrmitglieder können Verkehrsregelungen als Mitglied der Feuerwehr in jedem Fall (ohne zusätzliche Betrauung der Behörde) durchführen. Liegt eine Betrauung gemäß 97 Abs. 3 StVO oder wird die Tätigkeit als vereidigtes Straßenaufsichtsorgan gemäß 97 Abs. 2 StVO durchgeführt, haftet das Land im Rahmen der Amtshaftung für allfällige Schäden (werden die Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht, können aber im Rahmen der Organhaftung Regressforderungen gestellt werden). S e i t e 3

1.4. Wozu berechtigt die Vereidigung nach 97 Abs. 2 StVO und was ist der Unterschied zu der Betrauung nach 97 Abs.3 StVO. Wann darf eine Verkehrsregelung durchgeführt werden Vereidigt gem. 97 Abs. 2 Immer wenn eine Verkehrsregelung als Mitglied der Feuerwehr erfolgt (Ausnahme 44b StVO) Bekleidung/Ausrüstung Ausrüstung für Verkehrsregler Plakette gut sichtbar im Brustbereich Alkoholkonsum Alkoholverbot und 0,0 Promille Betraut gem. 97 Abs. 3 Wenn von der Behörde für den Anlassfall betraut wurde. (Meldung der Person an Behörde notwendig) (Ausnahme 44b StVO) Ausrüstung für Verkehrsregler Alkoholverbot und 0,0 Promille 1.5. Ausbildungsabschluss, Betrauung, Vereidigung 1.5.1. Lotsen- und Nachrichtendienst Lehrgang (13) Als Abschluss des Lotsen- und Nachrichtendienstlehrganges wird eine theoretische Prüfung und eine praktische Prüfung mit den Inhalten Regelung des Verkehrs durch Armzeichen an einer Kreuzung und wechselseitiges Anhalten absolviert. Der Abschluss des Lehrganges wird von der Oö. LFS im Feuerwehrpass und auch im elektronischen Feuerwehrverwaltungssystem sybos eingetragen. Erfolgreiche Absolventen des LUN-Lehrganges (13) bei denen die Zuverlässigkeit erfüllt ist werden von der Oö. Landesregierung gemäß 97 Abs. 2 StVO 1960 zu Organen der Straßenaufsicht für das Bundesland Oberösterreich vereidigt. Die Vereidigung bezieht sich ausschließlich auf Verkehrsregelungen als Mitglied der Feuerwehr. Die Vereidigung wird von der Oö. Landesregierung im Feuerwehrpass eingetragen und von der Oö. LFS wird ein Eintrag (Ausweis) im elektronischen Feuerwehrverwaltungssystem sybos erstellt. 1.5.2. Verkehrsreglerausbildung (195) Als Abschluss der Verkehrsreglerausbildung eine praktische Prüfung mit den Inhalten Regelung des Verkehrs durch Armzeichen an einer Kreuzung und wechselseitiges Anhalten absolviert. Der Abschluss des Lehrganges wird vom der zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommando im Feuerwehrpass und auch im elektronischen Feuerwehrverwaltungssystem sybos eingetragen. Eine Vereidigung im Zuge der Verkehrsreglerausbildung (195) in den Bezirken ist grundsätzlich nicht vorgesehen, kann aber wenn der BFKDT in Abstimmung mit der BH es für erforderlich erachtet durchgeführt werden. (ACHTUNG: Dafür muss dann der zur Vereidigung vorgesehene einen Führerschein außerhalb der Probezeit besitzen und es gelten die weiteren Voraussetzungen und Überprüfungen so wie auch für vereidigte Straßenaufsichtsorgane, die Vereidigung wird über die Bezirksverwaltungsbehörde abgewickelt). S e i t e 4

1.6. Notwendige Weiterbildungen damit die Vereidigung nach 97 Abs. 2 StVO aufrecht bleibt. Die Vereidigte Person muss im Abstand von längstens 5 Jahren verpflichtend eine Weiterbildung im Umfang von 2-3 Ausbildungseinheiten absolvieren. Die Inhalte dieser Weiterbildung sollen Neuerungen im Straßenverkehrsrecht, eine Auffrischung über das Absichern von Einsatzstellen und eine Wiederholung der Tätigkeiten zum Kreuzungsregeln und wechselseitigen Anhalten umfassen. Nicht vereidigte Personen können auf freiwilliger Basis diese Weiterbildung besuchen. Die Weiterbildung wird in Zusammenarbeit des Bezirks-Feuerwehrkommandos mit dem Bezirkspolizeikommando und der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt. Wird keine Weiterbildung absolviert erlischt die Vereidigung und man fällt in den Status wie ein ausgebildeter Verkehrsregler der nicht vereidigt ist ( 97 Abs. 3 StVO) zurück, der Ausweis Vereidigter Lotse wird im sybos als abgelaufen angezeigt. Es ist anzunehmen, dass offensichtlich kein Interesse mehr besteht diese Tätigkeit auszuüben, daher ist die Ermächtigung zurückzulegen und gleichzeitig die Plakette an die Oö. LFS zurückzusenden. Durch die Oö. LFS ist nach Eingang der Zurücklegung der Vereidigung zum Straßenaufsichtsorgan der diesbezügliche Eintrag im Feuerwehrpass zu streichen und der Ausweis im sybos wird auf inaktiv gestellt. Einer Betrauung gemäß 97 Abs. 3 StVO steht grundsätzlich nichts entgegen, die endgültige Entscheidung darüber sollte aber die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde treffen. 1.6.1. Durchführung der Weiterbildung Die Weiterbildung für Feuerwehrmitglieder die zu Straßenaufsichtsorganen vereidigt wurden kann einerseits durch die Verkehrsreglerweiterbildung (201) im Umfang von 2-3 Ausbildungseinheiten oder durch die erneute Teilnahme an der Verkehrsreglerausbildung (195) erfolgen. Die Inhalte gemäß Pkt. 1.6. 1. Absatz müssen in der Ausbildung enthalten sein. 1.7. Was passiert wenn der Führerschein entzogen wurde Personen denen der Führerschein entzogen wurde dürfen so lange bis sie diesen wieder erhalten keine Verkehrsregelungen (ausgenommen bei Gefahr im Verzug nach 44b) durchführen die Einhaltung obliegt der Eigenverantwortung des Verkehrsreglers. Bei vereidigten Personen ist die Vereidigung für diesen Zeitraum ruhend gestellt. Bei besonders schwerwiegenden Fällen in denen ein Führerscheinentzug erfolgte oder bei wiederholtem Führerscheinentzug bzw. Verstoß gegen die Zuverlässigkeit ist dies bei Bekanntwerden der Behörde zu melden, dieser obliegt es dann die Vereidigung gänzlich zu entziehen. Wenn die Vereidigung zum Straßenaufsichtsorgan entzogen wurde ist die Plakette an die Oö LFS zurückzusenden, durch die Oö. LFS ist der Eintrag über die Vereidigung im Feuerwehrpass zu löschen und auch im sybos ist der Ausweis Vereidigter Lotse auf inaktiv zu stellen. S e i t e 5

2. Verwaltung in sybos und Feuerwehrpass 2.1. Eintragung des Lotsen- und Nachrichtendienstlehrganges (13) und der Vereidigung zum Straßenaufsichtsorgan Nach Abschluss des Lehrganges wird das Zertifikat von der Oö. LFS eingetragen zu Straßenaufsichtsorganen vereidigte erhalten den Abschluss Vereidigt, jene die nicht vereidigt werden konnten den Abschluss Standard Zusätzlich wird für alle die im Zuge des LUN-Lehrganges (13) vereidigt wurden der Ausweis Vereidigter Lotse durch die Oö. LFS im sybos angelegt welcher für 60 Monate gültig ist, und die Nummer der ausgegebenen Plakette enthält. Durch eine Weiterbildung nach Pkt. 1.6 kann dieser Ausweis immer wieder um weitere 60 Monate verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt durch das jeweils zuständige BFKDO. Bei Vereidigung im Zuge des LUN-Lehrganges (13) durch die Oö. LFS erfolgt folgender Eintrag im Feuerwehrpass durch die Oö. Landesregierung. Der Passinhaber wird von der Oö. Landesregierung gemäß 97 Abs. 2 StVO 1960 zum Organ der Straßenaufsicht für das Bundesland Oberösterreich vereidigt. Die Vereidigung bezieht sich ausschließlich auf Verkehrsregelungen als Mitglied der Feuerwehr. (Plaketten Nr. XXXX) Ort, Datum Stempel und Unterschrift der Ausstellenden Behörde 2.2. Eintragung der Verkehrsreglerausbildung (195) Nach Abschluss des Lehrganges wird das Zertifikat Verkehrsreglerausbildung (195) im sybos und im Feuerwehrpass vom BFKDO eingetragen. Zusätzlich erfolgt im Feuerwehrpass folgender Eintrag durch die Bezirksverwaltungsbehörde Gemäß 97 Abs. 3 StVO 1960 werden Sie mit der Regelung des Verkehrs betraut. Diese Betrauung gilt nicht auf Autobahnen und für den örtlichen Bereich von Bundespolizeibehörden sowie Städte, in welchen die Verkehrspolizei von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich ausgeübt wird. (Ausnahme 44 b StVO) 2.2.1. Eintragung bei Vereidigung im Zuge der Verkehrsreglerausbildung Eine Vereidigung im Zuge der Verkehrsreglerausbildung (195) in den Bezirken ist grundsätzlich nicht vorgesehen, kann aber wenn der BFKDT in Abstimmung mit der BH es für erforderlich erachtet durchgeführt werden. Soll trotzdem eine Vereidigung im Zuge der Verkehrsreglerausbildung (195) durchgeführt werden, muss bereits für die Lehrgangsanmeldung im sybos ein eigener Lehrgang von der Oö. LFS für den betroffenen Bezirk angelegt werden, bei dem auch der Ausweis Vereidigter Lotse durch den Bezirk ausgestellt werden kann. S e i t e 6

Nach Abschluss des Lehrganges wird das Zertifikat vom BFKDO eingetragen zu Straßenaufsichtsorganen vereidigte erhalten den Abschluss Vereidigt, jene die nicht vereidigt werden konnten den Abschluss Standard Zusätzlich wird für alle die im Zuge des dieses Lehrganges vereidigt wurden der Ausweis Vereidigter Lotse durch das BFKDO im sybos angelegt welcher für 60 Monate gültig ist, und die Nummer der ausgegebenen Plakette enthält. Durch eine Weiterbildung nach Pkt. 1.6 kann dieser Ausweis immer wieder um weitere 60 Monate verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt durch das jeweils zuständige BFKDO. Bei Vereidigung im Zuge der Verkehrsreglerausbildung durch das BFKDO erfolgt folgender Eintrag im Feuerwehrpass durch die Oö. Landesregierung. Der Passinhaber wird von der Oö. Landesregierung gemäß 97 Abs. 2 StVO 1960 zum Organ der Straßenaufsicht für das Bundesland Oberösterreich vereidigt. Die Vereidigung bezieht sich ausschließlich auf Verkehrsregelungen als Mitglied der Feuerwehr. (Plaketten Nr. XXXX) Ort, Datum Stempel und Unterschrift der Ausstellenden Behörde Die Gepflogenheiten bezüglich Gültigkeit dieses Ausweises und der Verlängerung, sind analog wie wenn der Ausweis im Zuge des Lotsen- und Nachrichtendienst Lehrganges (13) ausgestellt worden wäre. 2.3. Eintragung der Verkehrsregler Weiterbildung (201) Die Weiterbildung wird vom BFKDO als Verkehrsregler-Weiterbildung (201) oder wenn diese im Zuge der Verkehrsreglerausbildung (195) absolviert wurde als Verkehrsreglerausbildung (195) im sybos und im Feuerwehrpass eingetragen. Der im sybos eingetragene Ausweis vereidigter Lotse wird in diesem Zuge vom BFKDO wieder um 60 Monate verlängert. 2.4. Eintragung bei Entzug der Vereidigung oder Zurücklegung Wenn die Vereidigung zum Straßenaufsichtsorgan entzogen wurde oder zurückgelegt wird ist die Plakette an die Oö. LFS zurückzusenden, durch die Oö. LFS ist der Eintrag über die Vereidigung im Feuerwehrpass zu löschen und auch im sybos ist der Ausweis Vereidigter Lotse auf inaktiv zu stellen. S e i t e 7

3. Durchführung einer Verkehrsregelung Ist es, außer in Fällen der Unaufschiebbarkeit gemäß 44b StVO, erforderlich eine Verkehrsregelung durch die Feuerwehr durchzuführen, so kann die Feuerwehr von der Behörde mit der Aufgabe des Verkehrsregelns beauftragt werden. Diese Beauftragung darf nur erfolgen wenn vorher eine Absprache erfolgt ist und das Einverständnis der Feuerwehr zu dieser Tätigkeit eingeholt wurde. 3.1. Meldung der Verkehrsregler an die Behörde wenn eine Feuerwehr mit der Verkehrsregelung von der Behörde beauftragt wurde. Damit die in einer Feuerwehr vorhandenen, ausgebildeten Verkehrsregler für den Anlassfall auch tätig werden dürfen, sind sie für den jeweiligen Anlassfall mit der Regelung des Verkehrs von der Behörde zu betrauen. Damit die organisatorische Abwicklung dieser Betrauung möglichst einfach durchgeführt werden kann, wird von der Feuerwehr eine Liste mit allen ausgebildeten Verkehrsreglern ihrer Feuerwehr vor Durchführung der Verkehrsregelung an die Behörde gesendet (FAX/Mail). Diese Liste kann ganz einfach aus dem sybos entwickelt werden. Die Betrauung dieser Personen ist erfolgt, wenn die Behörde diese Liste entweder stillschweigend zur Kenntnis nimmt, oder in einer Rückantwort die Betrauung bestätigt. Der Feuerwehrkommandant ist dafür verantwortlich, dass auf der Liste nur Personen angeführt sind, welche auch die entsprechende Ausbildung absolviert und zu diesem Zeitpunkt auch keine Einschränkung (z.b. Führerscheinentzug,...) haben. 4. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15.03.2015 in Kraft. S e i t e 8