Ausbildungs- und Prüfungsordnung

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Transkript:

DEUTSCHE EISLAUF - UNION E.V. Ausbildungs- und Prüfungsordnung zur Erlangung der Trainer/in - A - Lizenz im Eiskunstlaufen

KONZEPTION: Deutsche Eislauf-Union, entsprechend den Rahmenrichtlinien für die Ausbildung im Bereich des Deutschen Sportbundes AUSBILDUNGSTRÄGER: Deutsche Eislauf-Union e.v. DAUER DER AUSBILDUNG: 170 Unterrichtseinheiten LIZENZ: 3. Lizenzstufe TRAINER- A - LIZENZ des Deutschen Sportbundes ausgestellt von der Deutschen Eislauf-Union e.v. FINANZIERUNG: Eigenmittel der Teilnehmer AUFGABENORIENTIERUNG: Die Tätigkeit des Trainers - A umfasst die Gestaltung des systematischen leistungsorientierten Trainings. Sie beinhaltet die Entwicklung von Kadersportlern zu internationalen Spitzenleistungen im Eiskunstlaufen. EINSATZBEREICH: Wettkampfsport im Anschluss- und Hochleistungsbereich - D/C Kader, C-B-A-Kader - internationale Wettkämpfe der Junioren und Senioren STATUS: hauptberuflich / nebenberuflich 2

1 Ausbildungsordnung Die Deutsche Eislauf-Union e.v. ist für die Ausbildung der Trainer -A- verantwortlich. Die Ausschreibung und Durchführung der Ausbildungslehrgänge erfolgt entsprechend der jeweiligen, vom Deutschen Sportbund bestätigten Ausbildungsordnung der DEU unter Berücksichtigung der Rahmenrichtlinien des DSB. 1.1 Dauer der Ausbildung Die Ausbildung umfasst 170 Unterrichtseinheiten (eine Unterrichtseinheit = mind. 45 Min.). und ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Zusammensetzung der Ausbildung: 105 UE Theorie 65 Ü Sportpraxis 50 UE Hospitation Nimmt ein Auszubildender/in ausschließlich an den Spezialausbildung zum Paarlaufen o- der/und Eistanzen teil, so erfolgt ein Austausch der Ausbildungsinhalte bezüglich des Techniktrainings und der Wettkampfbestimmungen. 1.2 Zulassung zur Ausbildung Besitz einer gültigen Trainer/in B-Lizenz 2. Kürklasse, bzw. Tanzklasse 2 für die Eistanzausbildung Stellungnahme des Landesfach- oder des Spitzenverbandes Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs (nicht älter als 2 Jahre) Gültiges polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) Versicherungsnachweis für die Dauer der Ausbildung Seiteneinstieg für Teilnehmer an EM, WM oder OS ist in Abstimmung mit der DEU möglich Vergleichbare Zulassungsbedingungen können auf Antrag anerkannt werden 1.3 Anerkennung anderer Ausbildungsgänge Die Anerkennung von Teilabschlüssen der Ausbildung ist auf Antrag möglich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der DEU. 1.4 Lehrkräfte Der Vorstand der DEU beruft ein Referentenkollegium, das Lehrinhalte aufgrund der jeweiligen Ausbildungskonzeption vermittelt. 3

2 Lehrinhalte FACHGEBIET P TH PÄDAGOGIK/ PSYCHOLOGIE 8 12 SPORTMEDIZIN 4 24 SPORTBIOMECHANIK 2 13 TRAININGSLEHRE 20 32 TECHNIKTRAINING IM EINZELLAUFEN 31 6 ERGÄNZENDE UND ÜBERGREIFENDE THEMEN 18 SPEZIALAUSBILDUNG PAARLAUFEN 30 20 SPEZIALAUSBILDUNG EISTANZEN 30 20 P Praxiseinheiten / TH - Theorieeinheiten 4

3 Prüfungsordnung 3.1 Zulassung zur Prüfung Zur Prüfung wird zugelassen, wer die gesamte Ausbildung des Ausbildungsganges zum Trainer -A- nachgewiesen hat. In Einzelfällen kann bei vorliegendem Antrag der Vorstand der DEU die Pflicht zu Teilnahme an den geforderten 170 UE erlassen, wenn in einem vergleichbaren Ausbildungsgang die in dieser Ausbildungsordnung aufgeführten Lehrinhalte nachgewiesen werden können. In diesen Fällen ist eine direkte Zulassung zur Prüfung möglich. Weiterhin gilt als Prüfungsvoraussetzung der Nachweis einer zweijährigen Tätigkeit als B- Trainer. Prüfungen in den Spezialausbildungen Paarlaufen und Eistanzen werden im Zusammenhang mit den allgemeinen Ausbildungsinhalten vorgenommen, jedoch in der schriftlichen Arbeit separat bewertet. 3.2 Prüfungskommission 3.2.1 Die Prüfungskommission wird vom Vorstand der Deutschen Eislauf-Union e.v. berufen. Ihr gehören an: a) ein vom Vorstand der DEU bestimmter Vorsitzender der Prüfungskommission b) ein Vertreter der DEU - als stellvertretender Vorsitzender c) an der Ausbildung beteiligte Lehrkräfte für ihr jeweiliges Fachgebiet. 3.2.2 Die Prüfungskommission entscheidet in den grundsätzlichen Prüfungsfragen, soweit nicht aufgrund dieser Prüfungsordnung andere Zuständigkeiten vorliegen. Sie setzt auf Vorschlag der Fachprüfer die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen endgültig fest und entscheidet über den Prüfungserfolg. 3.2.3 Für einzelne Teile der Prüfung - insbesondere für die Lehrprobe und die mündliche Prüfung - können vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auf Vorschlag des Vorstandes der Deutschen Eislauf-Union e.v. Fachkommissionen gebildet werden. Jeder Fachkommission gehören an: a) der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihm benannter Vertreter als Vorsitzender b) die Lehrkraft, die für das jeweilige Prüfungsgebiet während der Ausbildung zuständig war, als Fachprüfer (nur in Sonderfällen kann ein Vertreter bestellt werden) c) eine weitere Ausbildungskraft, die am Lehrgang beteiligt war, als Beisitzer. 3.2.4 Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachkommissionen sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 3.2.5 Sie sind verpflichtet, in allen Angelegenheiten der Prüfung Verschwiegenheit zu wahren. 5

3.3 Prüfungsbestandteile Die Prüfung besteht aus einer Lehrprobe schriftlichen Prüfung mündlichen Prüfung schriftlichen Facharbeit 45 Minuten max. 200 Fragen max. 50 Minuten 3.3.1 Lehrprobe 3.3.1.1 In der Lehrprobe soll der Kandidat seine Lehrbefähigung in Verbindung mit den erforderlichen fachtheoretischen Kenntnissen nachweisen. 3.3.1.2 Die Prüfungsaufgabe wird dem Kandidaten/-in mindestens sieben Werktage vor dem Prüfungstag schriftlich vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mitgeteilt. Die schriftliche Ausarbeitung hat (3 Exemplare) zum Thema spätestens zwei Tage vor Beginn der Lehrprobe den jeweiligen Fachprüfern vorzulegen. 3.3.1.3 Die Lehrprobe dauert 45 Minuten. Anschließend erfolgt ein Auswertungsgespräch zur Lehrprobe. Dieses Gespräch ist Bestandteil der Prüfung und wird in der Benotung berücksichtigt 3.3.1.4 Die Lehrprobe kann mit Sportlern aus dem näheren Einzugsbereich des Prüfungsortes oder mit eigenen Athleten durchgeführt werden und erfolgt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. 3.3.1.5 Die Note für die Lehrprobe berücksichtigt sowohl die schriftliche Vorbereitung, den Unterricht als auch das anschließenden Gespräch. 3.3.1.6 Die Lehrprobe ist öffentlich. 3.3.2 Schriftliche Prüfung 3.3.2.1 Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Multiple-Choice-Fragebogen. 3.3.2.2 Dem Kandidaten stehen für die schriftliche Prüfung max. 180 Minuten zur Verfügung. 3.3.2.3 Um die Note ausreichend zugesprochen zu bekommen, muss von der möglichen Gesamtpunktzahl 80 % erreichen werden (4.5). 3.3.3 Mündliche Prüfung 3.3.3.1 Die mündliche Prüfung kann sich auf die gesamten Ausbildungsinhalte beziehen. 3.3.3.2 Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen und können über die Zeit von max. 50 Minuten durchgeführt werden. 3.3.3.3 Die Bewertung der mündliche Prüfung setzt sich aus der gemittelten Gesamtnote aller Prüfungsmitglieder zusammen, wobei jedes Prüfungsmitglied mit einer Note die gesamte Prüfung bewertet. 6

3.3.4 Schriftliche Arbeit 3.3.4.1 Die Vergabe der Themen für die schriftliche Arbeit erfolgt durch einen, von der DEU benannten Verantwortlichen. 3.3.4.2 Ansprüche an die Qualität der Arbeit orientieren sich an Vorgaben für eine Diplomarbeit, wobei die Relevanz für die Sportpraxis im Vordergrund steht. 3.3.4.3 Die Bewertung der schriftlichen Arbeit erfolgt durch Gutachter, die neben der Benotung ein Gutachten erstellen. 3.4 Protokollführung 3.4.1 In der mündlichen Prüfung ist jeweils von einem vorher bestimmten Mitglied der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen, in dem Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung festgehalten werden. 3.4.2 Über die Sitzungen der Prüfungskommission und das Ergebnis (Notenliste) der schriftlichen Prüfung ist durch ein Mitglied der Prüfungskommission ein kurzes Protokoll zu fertigen. 3.4.3 Die Protokolle sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. 3.4.4 Auf Verlangen ist nach Abschluss aller Prüfungsteile Einblick in die Protokolle zu geben. 3.5 Bewertungen der Prüfungsleistungen 3.5.1 Für die einzelnen Prüfungsteile gelten die folgenden Bewertungsnoten: sehr gut (1) - wenn die Leistung in besonderem Maße den Anforderungen entspricht gut (2) - wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht befriedigend (3) ausreichend (4) - wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht - wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft (5) - wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß Grundkenntnisse vorhanden sind ungenügend (6) - wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind 7

3.5 Ergebnis der Prüfung 3.6.1 Nach Abschluss der Prüfungen werden die Endnoten der Prüfungsteile von der Prüfungskommission festgesetzt. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Noten für die Lehrprobe, die schriftliche und mündliche Prüfung sowie die schriftliche Hausarbeit im Verhältnis 1 : 1 : 1 : 1 ermittelt, wobei nur die erste Dezimale berechnet wird. Als Gesamtnote wird eine volle Note erteilt. Die Gesamtnote lautet: bei einem Durchschnitt von 1,0-1,5 bei einem Durchschnitt von 1,6-2,5 bei einem Durchschnitt von 2,6-3,5 bei einem Durchschnitt von 3,6-4,5 sehr gut gut befriedigend ausreichend 3.6.2 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem der vier in Ziffer 3.3 genannten Prüfungsteile mindestens die Note ausreichend (4,5) erhalten hat. 3.7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Widerspruch 3.7.1 Erkennt die Prüfungskommission die Gründe für ein Versäumen des Prüfungstermins an, so wird ein neuer Termin für die Prüfung anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen. 3.7.2 Bedient sich der Kandidat für die Prüfungsleistung unerlaubter Hilfen, so begeht er eine Täuschungshandlung. Bei Täuschungshandlung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. 3.7.3 Bei Verweigerung der Prüfung in einem Bereich, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet. 3.7.4 Der Kandidat hat bei Nichtbestehen die Möglichkeit, nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Prüfungsbescheids gegen den Prüfungsbescheid beim Vorsitzenden der Prüfungskommission Widerspruch einzulegen, dem dieser innerhalb einer Frist von 14 Tagen abhelfen kann. Hilft er nicht ab, so kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids Schiedsklage gemäß Ziffer 10 der Prüfungsordnung erheben. 3.8 Wiederholung der Prüfung Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt und zum Zwecke der Notenverbesserung angefochten werden. Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Sie kann frühestens nach 6 Monaten wiederholt werden. Die Prüfung ist in allen Teilen zu wiederholen, sofern nicht die Prüfungskommission auf Antrag des Kandidaten die Anrechnung von bestandenen Prüfungsteilen im Einzelfall beschließt. Eine zweite Wiederholung kann der Vorstand der DEU zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen. 8

4 Lizenzierung 4.1 Werden alle drei Prüfungsteile bestanden, so erfolgt die Erteilung der Trainer/in A- Lizenz. 4.2 Bei Nichtbestehen der Prüfung, wird die Teilnahme an der Prüfung formlos bescheinigt und die Einzelleistungen ausgewiesen. 5 Organisatorische Vorbereitung und Abwicklung Für die organisatorische Vorbereitung und Abwicklung der Prüfung ist die Deutsche Eislauf-Union e.v. zuständig, soweit in dieser Ordnung keine abweichende Sonderregelungen getroffen wurden. 6 Rechtsweg Über alle Streitigkeiten aus dieser Prüfungsordnung zwischen den DEU-Organen und den Ausbildungs- und Prüfungsteilnehmern entscheidet - unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges - ein Schiedsgericht; das Schiedsgericht führt seine Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) und nach der Schiedsgerichtsordnung. 7 Inkrafttreten Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. 8 Lizenzierung Die erfolgreichen Absolventen erhalten die A-Lizenz des Deutschen Sportbundes, ausgestellt von der Deutschen Eislauf-Union e.v. Die Lizenzierung zum Trainer -A- erfolgt frühestens nach Vollendung des 22. Lebensjahres. Die Deutsche Eislauf-Union e.v. erfasst alle Lizenzinhaber mit Name, Anschrift, Geburtsdatum und Ausweisnummer. 9 Gültigkeit Die DSB-Lizenz ist im Gesamtbereich des Deutschen Sportbundes gültig. Der Besitz ist Voraussetzung für die öffentliche Bezuschussung des Trainereinsatzes in den Vereinen und Verbänden. Die Trainer/in A-Lizenz ist für zwei Jahre gültig. Die Gültigkeit beginnt mit dem Datum der Ausstellung. 10 Verlängerung der Lizenz Die Verlängerung der Lizenz setzt die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Deutschen Eislauf-Union e.v. oder des Deutschen Sportbundes innerhalb der Gültigkeitsdauer voraus. Die Erneuerung der Lizenzen, erfordert den Nachweis einer Fortbildung von mindestens 20 Stunden. Die Deutsche Eislauf Union e.v. verpflichtet sich, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen anzubieten. 9

Die Teilnahme an entsprechender Fortbildung anderer anerkannter Fortbildungseinrichtungen kann für die Lizenzverlängerung anerkannt werden. 11 Lizenzentzug Die Deutsche Eislauf-Union e.v. hat das Recht, Lizenzen zu entziehen, wenn der Inhaber schwerwiegend gegen die Satzung und Bestimmungen des Verbandes schuldhaft verstößt oder seine Stellung missbraucht oder seiner Fortbildungspflicht gemäß Ziffer 5 nicht nachgekommen ist. 10