Kantonale Volksinitiative (Gesetzesinitiative) «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)»

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Transkript:

An den Grossen Rat 17.1081.01 ED/P171081 Basel, 27. September 2017 Regierungsratsbeschluss vom 26. September 2017 Kantonale Volksinitiative (Gesetzesinitiative) «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» Bericht zur rechtlichen Zulässigkeit und zum weiteren Verfahren Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 29. September 2017 Seite 1/11

Inhalt 1. Auftrag... 3 2. Zustandekommen der Initiative... 3 2.1 Initiativtext... 3 2.2 Vorprüfung... 3 2.3 Zustandekommen... 4 2.4 Überweisung an den Regierungsrat zur rechtlichen Prüfung und Antrag an den Grossen Rat... 4 3. Rechtliche Zulässigkeit der Volksinitiative... 4 3.1 Das Anliegen der Initiative... 4 3.2 Formulierte unformulierte Initiative... 4 3.2.1 Voraussetzungen und vorliegende Initiative...4 3.2.2 Unumgängliche Ergänzung...5 3.3 Materielle Prüfung... 6 3.3.1 Übereinstimmung mit höherem Recht...6 3.3.2 Verhältnis zum kantonalen Recht gleicher Stufe...7 3.3.3 Durchführbarkeit und Einheit der Materie...7 3.4 Fazit... 7 4. Weiteres Vorgehen... 8 5. Antrag... 8 Beilagen - Textvorschlag für einen Grossratsbeschluss I (unumgängliche Ergänzung des Initiativtextes) - Textvorschlag für einen Grossratsbeschluss II (rechtliche Zulässigkeit) Seite 2/8

1. Auftrag Mit Beschluss Nr. 17/22/71 vom 4. Juli 2017 hat der Regierungsrat das Erziehungsdepartement (ff) und das Justiz- und Sicherheitsdepartement beauftragt, dem Regierungsrat zu Handen des Grossen Rates über die rechtliche Zulässigkeit der kantonalen Volksinitiative «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» und das weitere Verfahren gemäss 18 des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum (IRG, SG 131.100) zu berichten. 2. Zustandekommen der Initiative 2.1 Initiativtext Im Kantonsblatt vom 30. Januar 2016 ist der folgende Initiativtext veröffentlicht worden: Kantonale Volksinitiative (Gesetzesinitiative) «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» Gestützt auf 47 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 und auf das Gesetz betreffend Initiative und Referendum vom 16. Januar 1991 reichen die unterzeichnenden, im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Stimmberechtigten folgende formulierte Initiative ein: «Das Schulgesetz Basel-Stadt (SGS 410.100) wird mit 68b ergänzt: 1) In der obligatorischen Schulzeit enthält der Lehrplan während mindestens eines Schuljahres das Fach Politik. 2) Die Schülerinnen und Schüler können dabei: darlegen, wie das politische System, die zugehörigen Rechte und Gewaltenteilung in Bund, Kanton und Gemeinden funktionieren und entstanden sind. Selbständig zum aktuellen politischen Diskurs, insbesondere Abstimmungen und Wahlen, Stellung beziehen und ihre Position begründen. durch schulische und projektspezifische Aktivitäten praktische Erfahrung zu politischer Bildung sammeln. 3) Die maximal zulässige Lektionenzahl darf nicht überschritten werden, wobei das Fach Politik nicht gekürzt werden darf.» Kontaktadresse: Komitee «JA zur Stärkung der politischen Bildung» c/o Jungfreisinnige Basel-Stadt Marktgasse 8 4051 Basel 2.2 Vorprüfung Am 25. Januar 2016 hat die Staatskanzlei gemäss 4 IRG vorprüfungsweise durch Verfügung festgestellt, dass die Unterschriftenliste und der Titel der Volksinitiative (Gesetzesinitiative) «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen. Diese Verfügung ist gemäss 4 Abs. 3 IRG mit Titel und Text der Initiative sowie der Kontaktadresse des Initiativkomitees im Kantonsblatt vom 30. Januar 2016 veröffentlicht worden. Gemäss 47 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV, SG 111.100) in Verbindung mit 6 IRG sind Initiativen innert 18 Monaten seit ihrer Veröffentlichung im Kantonsblatt bei der Staatskanzlei einzureichen. Im Kantonsblatt vom 30. Januar 2016 Seite 3/8

hat die Staatskanzlei demgemäss darauf hingewiesen, dass die Sammelfrist am 30. Juli 2017 abläuft. 2.3 Zustandekommen Die Unterschriftenlisten der vorliegenden Initiative sind innert Frist eingereicht worden. Aufgrund der 9 und 10 IRG hat die Staatskanzlei nach Prüfung der Stimmrechtsbescheinigungen am 30. Juni 2017 durch Verfügung festgestellt, dass die Volksinitiative (Gesetzesinitiative) «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» mit 3 164 gültigen Unterschriften die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist und damit zustande gekommen ist. Diese Verfügung ist im Kantonsblatt vom 5. Juli 2017 veröffentlicht worden. Die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ist am Montag, 17. Juli 2017 unbenutzt abgelaufen. 2.4 Überweisung an den Regierungsrat zur rechtlichen Prüfung und Antrag an den Grossen Rat Wenn das Zustandekommen der Initiative feststeht, überweist die Staatskanzlei sie gemäss 13 IRG an den Regierungsrat. Dieser stellt dem Grossen Rat innerhalb von drei Monaten Antrag, sie für zulässig oder unzulässig zu erklären. 3. Rechtliche Zulässigkeit der Volksinitiative 3.1 Das Anliegen der Initiative Die vorliegende Initiative will im kantonalen Schulgesetz festschreiben lassen, dass während der obligatorischen Schulzeit - die im Kanton Basel-Stadt die Volksschulzeit, aufgeteilt in Primarstufe (zwei Jahre Kindergarten und sechs Jahre Primarschule) und Sekundarstufe I (drei Jahre) umfasst - der Lehrplan mindestens ein Schuljahr lang das im Initiativtext näher umschriebene, als solches bezeichnete Schulfach «Politik» enthält. Das Schulfach Politik soll innerhalb der maximal zulässigen Lektionenzahl eingeführt werden. 3.2 Formulierte unformulierte Initiative 3.2.1 Voraussetzungen und vorliegende Initiative Nach 47 Abs. 3 KV und 1 Abs. 1 IRG enthalten formulierte Volksinitiativen einen ausgearbeiteten Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlusstext. Sofern sie geltendes Recht aufheben oder ändern wollen, müssen sie gemäss 1 Abs. 2 IRG den betroffenen Erlass oder Beschluss sowie den oder die betroffenen Paragrafen bezeichnen. Erfüllen Initiativen die Voraussetzungen gemäss 1 IRG nicht, so gelten sie gemäss 2 Abs. 1 IRG als unformuliert. Die vorliegende Volksinitiative «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» will einen neuen 68b in das Schulgesetz vom 4. April 1929 (SG 410.100) einfügen. Die Initiative enthält dafür einen ausformulierten Gesetzestext. In der Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 hat das Stimmvolk die kantonale Volksinitiative «für eine freie Wahl aller Wahlpflichtfächer in der Sekundarschule» angenommen, die ebenfalls die Einführung eines 68b Schulgesetz (aber zum Thema Wahlmodalitäten der Wahlpflichtfächer) beinhaltete. Seit dem 29. Februar 2016 ist dieser 68b Schulgesetz in Kraft. Zum Zeitpunkt der Lancierung der vorliegenden Volksinitiative «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» im Januar 2016 war es demnach noch offen, ob es nach der Abstimmung Seite 4/8

über die Volksinitiative «für eine freie Wahl aller Wahlpflichtfächer in der Sekundarschule» einen 68b Schulgesetz geben würde oder nicht. Es ist als unwahrscheinlich anzusehen, dass die vorliegende Volksinitiative «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» darauf abzielt, den bei ihrer Lancierung im Januar 2016 noch nicht sicher existierenden, da erst kurz vor der Abstimmung stehenden 68b zu den Wahlmodalitäten der Wahlpflichtfächer anzugreifen, zumal es bei den beiden Volksinitiativen um unterschiedliche Themen geht und auf dem Initiativbogen sowie den übrigen Veröffentlichungen zur vorliegenden Initiative nichts auf einen gewollten Bezug zur Thematik der Wahlpflichtfächer hindeutet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass mit der Wahl der Paragrafennummer 68b einfach eine passende Stelle im Schulgesetz für einen neuen Gesetzesartikel mit dem Initiativinhalt «Schulfach Politik» gefunden werden sollte und nicht der seit dem 29. Februar 2016 geltende 68b Schulgesetz zu den Wahlmodalitäten der Wahlpflichtfächer aufgehoben und ersetzt werden soll. Somit ist, um den Sinn und Zweck der Volksinitiative «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» zu wahren, zwingend eine Änderung des Initiativtextes nötig. Textänderungen bei formulierten Initiativen sind aber nur in engstem Rahmen im Sinne einer redaktionellen oder unumgänglichen sachlichen Ergänzung nach 20 Abs. 2 IRG möglich (siehe 3.2.2), ansonsten konsequenterweise die Initiative als unformuliert gelten müsste. 3.2.2 Unumgängliche Ergänzung 49 Abs. 2 KV hält fest, dass formulierte Initiativen den Stimmberechtigten unverändert zur Abstimmung vorzulegen sind. Der Begriff «unverändert» ist aber nicht absolut zu verstehen. Gemäss 20 Abs. 2 IRG dürfen bei einer formulierten Initiative offensichtlich redaktionelle Versehen im Text behoben und sachlich unumgängliche Ergänzungen angebracht werden. Im Ratschlag Nr. 8175 und Entwurf vom 30. Januar / 27. März 1990 zu einer Revision der 28, 39 und 53-56 der (alten) Kantonsverfassung und zu einem Gesetz betreffend Initiative und Referendum wird erläutert, was unter unumgängliche Ergänzungen verstanden werden kann: «So gehören etwa zu einem formulierten Umzonungsbeschluss notwendigerweise ein Plan und zu einem formulierten Gesetz notwendigerweise ein Titel und eine Schlussbestimmung. Der Grosse Rat muss darum weiterhin die Möglichkeit haben, solche sachlich unumgänglichen Ergänzungen, die inhaltlich an der formulierten Initiative nichts ändern, anzubringen.» (Seite 53). 68 Schulgesetz enthält generelle gesetzgeberische Regelungen und Vorgaben zu den Lehrplänen und Stundentafeln. Durch Volksabstimmungen über zwei bisherige Volksinitiativen bzw. Gegenvorschläge wurden mit 68a (Lehrpläne zur Verwendung des Dialekts an Kindergärten) und 68b (Wahlpflichtfächer) auf Gesetzesebene zwei weitere, spezielle Vorgaben zu den Lehrplänen und Stundentafeln gemäss 68 eingeführt. Dementsprechend passt die mit der vorliegenden Initiative verlangte zusätzliche konkrete Vorgabe eines Lehrplan- bzw. Stundentafelinhaltes in einen noch nicht existierenden 68c Schulgesetz. Die Unterbringung in einem 68c Schulgesetz würde sich nicht sinnändernd auf den Inhalt der vorliegenden Initiative auswirken, vielmehr wird der Sinn der Initiative gewahrt. Unter diesen Umständen kann der Ersatz des 68b durch einen 68c Schulgesetz als unumgängliche Ergänzung der Volksinitiative im Sinne von 20 Abs. 2 IRG vorgenommen werden und die Initiative als formuliert gelten. Demgemäss ist die formulierte Volksinitiative «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» folgendermassen abzuändern und dementsprechend bereinigt vom Grossen Rat zu beschliessen: «Das Schulgesetz Basel-Stadt (SGS 410.100) wird mit 68bc ergänzt: 1) In der obligatorischen Schulzeit enthält der Lehrplan während mindestens eines Schuljahres das Fach Politik. 2) Die Schülerinnen und Schüler können dabei: darlegen, wie das politische System, die zugehörigen Rechte und Gewaltenteilung in Bund, Kanton und Gemeinden funktionieren und entstanden sind. Selbständig zum aktuellen politischen Diskurs, insbesondere Abstimmungen und Wahlen, Stellung beziehen und ihre Position begründen. Seite 5/8

durch schulische und projektspezifische Aktivitäten praktische Erfahrung zu politischer Bildung sammeln. 3) Die maximal zulässige Lektionenzahl darf nicht überschritten werden, wobei das Fach Politik nicht gekürzt werden darf.» 3.3 Materielle Prüfung Gemäss 48 Abs. 2 KV und 14 IRG ist eine Initiative zulässig, wenn sie höherstehendes Recht beachtet, sich nur mit einem Gegenstand befasst und nicht etwas Unmögliches verlangt. 3.3.1 Übereinstimmung mit höherem Recht Gemäss Art. 62 der Bundesverfassung (BV) sind die Kantone für das Schulwesen zuständig. Falls sie jedoch keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen erreichen, erhält der Bund die Kompetenz zum Erlass der notwendigen Vorschriften (Art. 62 Abs. 4 BV). Das steht in engem Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Zielnorm eines koordinierten und durchlässigen Bildungsraums Schweiz von Art. 61a BV. Die in Art. 62 Abs. 4 und Art. 61a BV angestrebte Harmonisierung betrifft allgemeine Eckwerte des Schul- und Bildungswesens und Art. 62 Abs. 4 BV begründet in erster Linie eine Bundeskompetenz für den Fall, dass sich die Kantone diesbezüglich nicht koordinieren. Über die rechtlichen Auswirkungen dieser Verfassungsbestimmungen auf die Resultate der kantonalen Harmonisierungsbemühungen gibt es zwar - vor allem im elementaren Bereich des Sprachenunterrichts - unterschiedliche Auffassungen. Aber die kantonale Einführung eines separaten Schulfachs Politik, anstatt dessen Inhalte, wie andere Kantone, in allgemeiner definierten Schulfächern unterzubringen, kann unter keiner Lesart als Verstoss gegen die Eckwerte des harmonisierten Schulwesens im Sinne der Bundesverfassung angesehen werden. In der «Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule» vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat), der der Kanton Basel-Stadt am 5. Mai 2010 beigetreten ist, haben sich die Kantone im Sinne der Bundesverfassung über die Koordination der obligatorischen Schule verständigt. Das Konkordat definiert die übergeordneten Ziele der obligatorischen Schule, regelt dabei den Sprachenunterricht näher, macht Vorgaben zur Einschulung sowie Dauer der Schulstufen, nennt die Instrumente der Systementwicklung, wie z.b. harmonisierte Lehrpläne und macht Empfehlungen für die Gestaltung der Schultage (Blockzeiten etc.). Das HarmoS-Konkordat hat mittelbaren Rechtsetzungscharakter und bedarf daher der Umsetzung durch die Kantone. Für die Beitrittskantone ist das HarmoS-Konkordat im Sinne von 48 Abs. 5 BV verbindlich. Art. 3 Abs. 2 lit. c des HarmoS-Konkordats verlangt im Rahmen der Sozial- und Geisteswissenschaften eine Grundbildung bezüglich des politischen Umfeldes. Die Einführung eines eigenen Schulfachs Politik im Kanton Basel-Stadt würde dem nicht widersprechen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 des HarmoS-Konkordats sollen Lehrpläne, Lehrmittel, Evaluationsinstrumente und Bildungsstandards sprachregional aufeinander abgestimmt werden. Die Harmonisierung der Lehrpläne erfolgt für die Deutschschweiz durch den von der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz (D-EDK) erarbeiteten Lehrplan 21. Der Lehrplan 21 hat keinen rechtsetzenden Charakter, sondern soll den Kantonen vielmehr als Leitfaden für den Erlass ihrer eigenen Lehrpläne nach den jeweiligen eigenen kantonalrechtlichen Verfahren dienen. Basierend auf 68 des kantonalen Schulgesetzes wurde mit Beschluss des Erziehungsrates vom 1. Dezember 2014 der Lehrplan 21 als Lehrplan für die Volksschule des Kantons Basel-Stadt übernommen und gilt ab dem Beginn des Schuljahres 2015/2016 am 17. August 2015. Die Vermittlung der Grundkenntnisse zur Politik in einem eigenen Schulfach anstatt im Rahmen von allgemeiner umschriebenen Schulfächern, die noch andere Themen beinhalten, bedeutet Seite 6/8

möglicherweise eine gewisse kantonale Abweichung vom Lehrplan 21 und damit vom Harmonisierungsauftrag des HarmoS-Konkordats. Eine derartige kantonale Abweichung kann aus rechtlicher Sicht nicht als Verstoss gegen die Harmonisierungspflicht der Lehrpläne gemäss Art. 8 des HarmoS-Konkordats gewertet werden, dafür ist diese Harmonisierungspflicht zu allgemein abgefasst. Angesichts dieser Allgemeinheit ist von einem gewissen Spielraum der Kantone für Anpassungen oder Ergänzungen des jeweiligen kantonalen Lehrplans auszugehen, solange im konkreten Fall eine konkordatskonforme Umsetzung möglich erscheint. Davon ist bei der Organisation des Lerninhaltes Politik in einem eigenen Schulfach auszugehen. Eine Abweichung wie die vorliegende kann jedenfalls nicht genügen, um eine kantonale Volksinitiative als rechtlich unzulässig zu bezeichnen. (Zum ganzen Themenkomplex: Lienhard/Nuspliger, Kantonale Fremdspracheninitiativen im Kontext übergeordneten Bundesrechts, in ZBl 2016, S. 115 ff.; Glaser, Die Kompetenz der Kantone zur Regelung des Fremdsprachenunterrichts in der Primarschule, in ZBl 2016, S. 139 ff.; Attinger, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu kantonalen Volksinitiativen, in: ZStöR Nr. 246, 2016 S. 115 ff.; u.a. BGE 1C_665/2015; Glaser/Fuhrer, Der Lehrplan 21: Interkantonales soft law mit Demokratiedefizit, in: ZSR 2015, S. 513 ff.) Die vorliegende Volksinitiative «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» widerspricht somit weder dem übergeordneten Bundesrecht noch dem von den beigetretenen Kantonen zu beachtenden interkantonalen HarmoS-Konkordat. Eine Unvereinbarkeit mit ebenfalls übergeordneten baselstädtischen Verfassungsbestimmungen ist nicht ersichtlich. Somit ist von der rechtlichen Zulässigkeit der Volksinitiative «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» auszugehen. 3.3.2 Verhältnis zum kantonalen Recht gleicher Stufe Gemäss 68 Abs. 1 Schulgesetz liegt es in der Zuständigkeit des Erziehungsrates, für die Volksschulen den Lehrplan mit der Beschreibung der Lernziele, den obligatorischen und fakultativen Fächern und der Stundentafel zu erlassen. Grundsätzlich kann der Gesetzgeber dem Erziehungsrat dafür wie mit der vorliegenden Initiative Vorgaben machen. Gemäss der gesetzlichen Vorgabe von 68 Abs. 2 Schulgesetz haben sich die vom Erziehungsrat zu erlassenden kantonalen Lehrpläne nach den sprachregional harmonisierten Lehrplänen, d.h. letztlich nach dem Lehrplan 21, zu richten. Ebenfalls im Schulgesetz festgeschriebene allfällige konkrete Vorgaben zu Abweichungen vom Lehrplan 21 (zum Beispiel aufgrund von angenommenen Volksinitiativen) stehen auf der gleichen gesetzlichen Stufe wie 68 Abs. 2, weshalb im Falle einer inhaltlichen Kollision solcher Gesetzesbestimmungen nach den Regeln der Gesetzesauslegung vorzugehen wäre. 3.3.3 Durchführbarkeit und Einheit der Materie Die Initiative verlangt nichts Unmögliches und die diversen Absätze im vorgeschlagenen Paragrafen weisen einen sachlichen inneren Zusammenhang auf. 3.4 Fazit Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und gestützt auf 20 Abs. 2 IRG und 13 Satz 2 IRG kommen wir zum Schluss, dass die vorliegende, mit einer unumgänglichen Ergänzung versehene formulierte Initiative rechtlich zulässig ist. Seite 7/8

4. Weiteres Vorgehen Wird eine Initiative für rechtlich zulässig erklärt, entscheidet gemäss 18 IRG der Grosse Rat über das weitere Verfahren. Dabei kann er die Initiative entweder dem Volk vorlegen oder sie dem Regierungsrat oder einer Grossratskommission zur Berichterstattung überweisen. Beschliesst der Grosse Rat, eine Initiative sofort dem Volk vorzulegen, darf er dem Volk dazu keine Empfehlung abgeben und ihm auch keinen Gegenvorschlag vorlegen ( 18 Abs. 3 lit. a IRG). Ein solches Verfahren rechtfertigt sich nur, wenn die Auswirkungen der neuen Regelung für die Stimmberechtigten ohne weiteres ersichtlich sind oder zum betreffenden Zeitpunkt ein ver-bindlicher Entscheid angezeigt ist. Andernfalls empfiehlt sich eine Überweisung der Initiative an den Regierungsrat, welcher dem Grossen Rat Bericht erstattet. Bei der vorliegenden Initiative sind die Auswirkungen bei einer Annahme komplex und für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Einführung eines separaten Faches Politik hätte weitreichende Auswirkungen auf diverse Grundlagen und Handlungsfelder der Volksschulen wie Stundentafel, Lehrplan, Lehrmittel, Laufbahnverordnung oder Ausbildung der Lehrpersonen. Der Regierungsrat möchte die Auswirkungen der Initiative genauer prüfen und im Rahmen einer ausführlicheren Berichterstattung aufzeigen, wie die politische Bildung im Lehrplan 21 sowie in den Lehrmitteln heute abgedeckt ist. Darüber hinaus besteht kein Anlass, weshalb ein sofortiger, verbindlicher Entscheid gefasst werden müsste. Wir schlagen deshalb vor, die Initiative dem Regierungsrat zur Berichterstattung zu überweisen. 5. Antrag Gestützt auf 18 IRG und auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat: ://: 1. Dem beiliegenden Entwurf zu einem Grossratsbeschluss wird zugestimmt und die formulierte Volkinitiative «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» wird für rechtlich zulässig erklärt. 2. Die formulierte Gesetzesinitiative «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» wird dem Regierungsrat gemäss 18 Abs. 3 lit. b IRG zur Berichterstattung überwiesen. Dieser Beschluss fällt dahin, falls ein Gericht die Initiative infolge einer Beschwerde gemäss 16 IRG rechtskräftig für unzulässig erklärt. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilagen - Textvorschlag für einen Grossratsbeschluss I (unumgängliche Ergänzung des Initiativtextes) - Textvorschlag für einen Grossratsbeschluss II (rechtliche Zulässigkeit) Seite 8/8

Grossratsbeschluss I über eine unumgängliche Ergänzung der Volksinitiative (Gesetzesinitiative) «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Bericht des Regierungsrates Nr. 17.1081.01 vom 27. September 2017 beschliesst: ://: Die im Kantonsblatt vom 30. Januar 2016 mit Titel und Text veröffentlichte und inzwischen mit 3 164 Unterschriften zustande gekommene formulierte Volksinitiative (Gesetzesinitiative) «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» wird gemäss 20 Abs. 2 IRG wie folgt geändert: «Das Schulgesetz Basel-Stadt (SGS 410.100) wird mit 68bc ergänzt: 1) In der obligatorischen Schulzeit enthält der Lehrplan während mindestens eines Schuljahres das Fach Politik. 2) Die Schülerinnen und Schüler können dabei: darlegen, wie das politische System, die zugehörigen Rechte und Gewaltenteilung in Bund, Kanton und Gemeinden funktionieren und entstanden sind. Selbständig zum aktuellen politischen Diskurs, insbesondere Abstimmungen und Wahlen, Stellung beziehen und ihre Position begründen. durch schulische und projektspezifische Aktivitäten praktische Erfahrung zu politischer Bildung sammeln. 3) Die maximal zulässige Lektionenzahl darf nicht überschritten werden, wobei das Fach Politik nicht gekürzt werden darf.» Der Text der Volksinitiative (Gesetzesinitiative) «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» lautet demnach neu wie folgt: «Das Schulgesetz Basel-Stadt (SGS 410.100) wird mit 68c ergänzt: 1) In der obligatorischen Schulzeit enthält der Lehrplan während mindestens eines Schuljahres das Fach Politik. 2) Die Schülerinnen und Schüler können dabei: darlegen, wie das politische System, die zugehörigen Rechte und Gewaltenteilung in Bund, Kanton und Gemeinden funktionieren und entstanden sind. Selbständig zum aktuellen politischen Diskurs, insbesondere Abstimmungen und Wahlen, Stellung beziehen und ihre Position begründen. durch schulische und projektspezifische Aktivitäten praktische Erfahrung zu politischer Bildung sammeln. 3) Die maximal zulässige Lektionenzahl darf nicht überschritten werden, wobei das Fach Politik nicht gekürzt werden darf.» Dieser Beschluss kann beim Verfassungsgericht durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung im Kantonsblatt schriftlich beim Verfassungsgericht anzumelden. Innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die

schriftliche Begründung einzureichen, welche die Anträge, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung zu enthalten hat. Dieser Beschluss ist zu publizieren.

Grossratsbeschluss II über die rechtliche Zulässigkeit der Volksinitiative (Gesetzesinitiative) «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Bericht des Regierungsrates Nr. 17.1081.01 vom 27. September 2017 beschliesst: ://: Die mit 3 164 Unterschriften zustande gekommene formulierte Volksinitiative (Gesetzesinitiative) «zur Stärkung der politischen Bildung (JA zu einem Fach Politik)» wird für rechtlich zulässig erklärt. Dieser Beschluss kann beim Verfassungsgericht durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung im Kantonsblatt schriftlich beim Verfassungsgericht anzumelden. Innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die schriftliche Begründung einzureichen, welche die Anträge, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung zu enthalten hat. Dieser Beschluss ist zu publizieren.