Ehrenordnung der Volkssolidarität Bundesverband e.v. (beschlossen von der Bundesdelegiertenversammlung am 17. November 2012 in Potsdam) 1 Allgemeine Bestimmungen (1) In der Volkssolidarität können Ehrungen für besondere Verdienste und für langjährige Mitgliedschaft vergeben werden. (2) Die Ehrungsmöglichkeiten sind für die Organisationsstufen festgelegt. Folgende Ehrungen können vergeben werden: - Solidaritätsnadel in Gold, Silber und Bronze - Ehrenmitgliedschaft - Ehrenplakette - Ehrenpreis - Ehrenurkunde - Ehrennadel bzw. Urkunde für langjährige Mitgliedschaft (3) Die Gestaltung der Ehrenzeichen und Urkunden wird vom Bundesvorstand für alle Organisationsstufen verbindlich festgelegt. 2 Ehrungen für besondere Verdienste (1) Goldene, Silberne und Bronzene Solidaritätsnadel - Die Goldene Solidaritätsnadel der Volkssolidarität ist die höchste Auszeichnung des Verbandes. Sie soll für besonders aktive Arbeit und über das normale Maß hinausgehende Einsatzfreudigkeit verliehen werden. Vorschlagsberechtigt sind die Landesvorstände und der Bundesvorstand. Die Verleihung erfolgt durch den Bundesvorstand. - Die Silberne Solidaritätsnadel kann für aktive Arbeit und hohe Einsatzfreudigkeit verliehen werden. Vorschlagsberechtigt sind die Vorstände aller Organisationsstufen. Die Verleihung erfolgt in der Regel durch die Landesvorstände. - Die Bronzene Solidaritätsnadel kann für besonderes Engagement in der Vereins- und Selbsthilfearbeit verliehen werden. Vorschlagsberechtigt sind die Vorstände aller Organisationsstufen. Die Verleihung erfolgt in der Regel durch die Vorstände der Stadt-, Kreis- und Regionalverbände. - Zur Ehrung mit der Goldenen, Silbernen und Bronzenen Solidaritätsnadel gehört eine entsprechende Urkunde. (2) Ehrenmitgliedschaft - Der Bundesvorstand kann außergewöhnlich verdienstvollen Mitgliedern und Personen, die sich im besonderen Maße um die Volkssolidarität ver-
Seite: 2 dient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft des Bundesverbandes verleihen. - Die Ehrenmitglieder haben das Recht, als Gäste an den Sitzungen des Bundesvorstandes und den Bundesdelegiertenversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. - Die Vorstände der Stadt-, Kreis- und Regionalverbände sowie die Landesvorstände haben das Recht, auf ihren Organisationsstufen Ehrenmitgliedschaften zu verleihen. - Diese Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Vorstandssitzungen und den Delegiertenversammlungen des jeweiligen Verbandes, der die Ehrung verliehen hat, ohne Stimmrecht teilzunehmen. - Zur Verleihung gehört eine Urkunde. (3) Ehrenplakette - Für andauernde und nachhaltige Förderung der Volkssolidarität sowie besondere Verdienste um die Ziele und Aufgaben der Volkssolidarität kann Privatpersonen und Inhabern öffentlicher Ämter die Ehrenplakette der Volkssolidarität verliehen werden. - Vorschlagsberechtigt sind in der Regel die Landesvorstände, Stadt-, Kreisund Regionalvorstände. Über die Verleihung entscheidet der Bundesvorstand. - Zur Ehrenplakette gehört eine Urkunde. (4) Ehrenpreis - Für die Förderung und Unterstützung der Sozial- und Wohlfahrtsarbeit der Volkssolidarität kann natürlichen Personen ebenso wie juristischen Personen als Organisationen, Gesellschaften, Institutionen, Vereinen und Verbänden, Stiftungen sowie sonstigen Personengruppen der Ehrenpreis der Volkssolidarität verliehen werden. - Vorschlagsberechtigt sind die Vorstände aller Organisationsstufen. Der Ehrenpreis wird durch den Bundesvorstand verliehen. - Zum Ehrenpreis gehört eine Urkunde. (5) Ehrenurkunden - Die Vorstände aller Organisationsstufen haben das Recht, Mitglieder für besondere Einzelleistungen mit Urkunden zu ehren, auf denen der Sinn der Ehrung bezeichnet ist. (6) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ehrungen gem. 2 dieser Ehrenordnung.
Seite: 3 3 Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft (1) Ehrennadel für langjährige Mitgliedschaft Für langjährige ununterbrochene Mitgliedschaft in der Volkssolidarität wird ab 40 Jahren in 10-Jahresschritten eine Ehrennadel verliehen. Zur Ehrennadel gehört eine Urkunde. (2) Urkunde für langjährige Mitgliedschaft Eine Urkunde wird den zu Ehrenden für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft in der Volkssolidarität verliehen. Falls schriftliche Unterlagen über die Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen, kann sie durch Zeugenaussagen glaubhaft gemacht werden. 4 Schlussbestimmungen Diese Ordnung für Ehrungen der Volkssolidarität Bundesverband e. V. tritt nach Beschlussfassung durch die Bundesdelegiertenversammlung am 01.01.2013 in Kraft und ersetzt die bis dahin geltende Ehrenordnung.
Seite: 4 Durchführungsbestimmungen zur Ehrenordnung der Volkssolidarität Bundesverband e.v. (1) Die Ehrung der Volkssolidarität mit denen unter 1 der Ehrenordnung genannten Auszeichnungen erfolgt einmal jährlich, in der Regel zu festlichen Veranstaltungen des Gründungstages der Volkssolidarität. (2) Vorschläge zu Ehrungen, die der Beschlussfassung durch den Bundesvorstand bedürfen, sind durch die Landesverbände spätestens 12 Wochen vor dem Auszeichnungstermin über die Bundesgeschäftsstelle dem Bundesvorstand vorzulegen. (3) Den Landesverbänden stehen folgende jährliche Kontingente zur Verfügung: Goldene Solidaritätsnadel 2 pro angefangene zehntausend Mitglieder Silberne Solidaritätsnadel 5 pro angefangene zehntausend Mitglieder Bronzene Solidaritätsnadel 10 pro angefangene zehntausend Mitglieder Ehrenurkunden 15 pro angefangene zehntausend Mitglieder Die Urkunde zur Goldenen Solidaritätsnadel wird durch den Präsidenten unterschrieben. Die Urkunde zur Silbernen und Bronzenen Solidaritätsnadel trägt die Unterschrift des jeweiligen Landesvorsitzenden. Ausnahmen regelt Absatz 5. Der Bundesvorstand hat das Recht, außerhalb der den Landesverbänden zur Verfügung gestellten Kontingente über die Verteilung von Solidaritätsnadeln und Ehrenurkunden zu entscheiden. (4) Den Landesverbänden der Volkssolidarität wird jährlich ein Kontingent von jeweils 5 Ehrenplaketten und 5 Ehrenpreisen zur Verfügung gestellt. Die Urkunden werden vom Präsidenten unterschrieben. (5) Urkunden in Verbindung mit Auszeichnungen, die der Bundesvorstand selbst vorgeschlagen hat, werden in allen Auszeichnungsarten durch den Präsidenten unterzeichnet. (6) Die Kosten für die Goldenen, Silbernen und Bronzenen Ehrennadeln, die Ehrenplaketten, Ehrenpreise sowie Ehrennadeln für langjährige Mitgliedschaft und die Urkunden tragen die beantragenden Verbände.
Seite: 5 (7) Die über die Auszeichnungen ausgestellten Verleihungsurkunden gelten als Besitzzeugnisse. Für verlorene Besitzzeugnisse können von der für die Ehrung zuständigen Gliederung Ersatzurkunden ausgestellt werden, wenn die Auszeichnung nachgewiesen wird. Die Auszeichnungen gehen in das Eigentum der Ausgezeichneten über. Eine Rückgabepflicht der Hinterbliebenen besteht nicht. Bei dem Verlust einer Auszeichnung kann sich der/die Ausgezeichnete auf eigene Kosten ein Ersatzstück beschaffen, das auf dem Dienstweg der Volkssolidaritätsgliederungen zu beziehen ist. Erforderlichenfalls ist das Besitzzeugnis vorzulegen. Diese Durchführungsbestimmungen sind Bestandteil der Ehrenordnung der Volkssolidarität Bundesverband e.v.