Mietbedingungen für Caravans/ Motorcaravans

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Transkript:

Mietbedingungen für Caravans/ Motorcaravans 1. Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten Ziff. 3 und 6 dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf Mietpreis vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen. Der Vermieter ist ohne Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen. Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn fällt eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Mietpreises an. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen: Rücktritt/unberechtigte Kündigung mehr als 90 Tage vor Mietbeginn: 10%; 31-90 Tage vor Mietbeginn: 20%; 14-30 Tage vor Mietbeginn: 50%; 13Tage oder weniger vor Mietbeginn: 90%. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Der Schadensersatz (Mietpreis/-anteil) ist bei Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigeren oder das Fehlen von Schaden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z B Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen. Wir empfehlen den Abschluss des Urlaub-Schutz-Pakets bei Buchung. 2. Fahrzeugwunsch Bei Vertragsabschluss können Sie Ihr Wunschfahrzeug mit angeben. Kann das Wunschfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter vor, ein vergleichbares Reisemobil bereit zu stellen. Bei Bereitstellung eines größeren Fahrzeugs übernimmt der Vermieter keine Nebenkosten, die z.b. durch Fähr- oder Mautgebühren entstehen. Differenzerstattungen sind nicht möglich. 3. Mietpreise Es gellen die Preise der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste. Die Berechnung des Mietpreises erfolgt Taggenau nach Saison. Jede Reisedauer ab 3 Tagen ist möglich, lediglich in der Preiskategorie 3 besteht eine Mindestmietdauer von 14 Tagen. Kurzmieten in der Hauptsaison können nur kurzfristig bei freiem Fahrzeugbestand gebucht werden.

4. Kilometerbeschränkung Bis einschließlich des 14. Miettages sind 250 km/tag im Mietpreis enthalten. Für jeden Mehr-Kilometer fallen 0,30 an. Ab dem 15. Miettag sind alle gefahrenen Kilometer durch den Mietpreis bis max. 7000 km abgedeckt. Für jeden Mehr-Kilometer fallen 0,20 an. 5. Zahlungsweise Bei Vertragsschluss, spätestens innerhalb von 14 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn zu bezahlen. 6. Übernahme und Rückgabe Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Das Fahrzeug kann am ersten Miettag ab 16.00 Uhr übernommen werden. Erfolgt die Rücknahme am letzten Miettag bis 11.00 Uhr, zählt Übernahme- und Rückgabetag als ein Miettag. Das vorzeitige abholen des Fahrzeuges ist möglich, wir berechnen pro Stunde 10,00. Bei Überschreitung der Rückgabezeit wird ein voller Miettag zusätzlich berechnet. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während der Öffnungszeiten zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das Fahrzeug wird in gereinigtem und vollgetanktem Zustand übergeben und ist in frisch gereinigtem und vollgetanktem Zustand zurückzugeben. Die Außenreinigung des Fahrzeuges muss zwingend auf unserem Waschplatz erfolgen. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die folgenden Reinigungspauschalen zu entrichten: Außenreinigung: 60 ; Innenreinigung: 100 ; Toilettenreinigung: 180. Außergewöhnliche Verschmutzungen werden nach Zeitaufwand abgerechnet. 7. Kaution Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der Vollkasko- Versicherung bezahlt werden. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese 1.000,-. Die Selbstbeteiligung für die Teilkasko-Versicherung beträgt soweit nichts anderes vereinbart wurde 1.000,-. Die Bezahlung erfolgt durch Barzahlung. Zu Beginn der Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Schäden werden mit der Kaution verrechnet. Der Vermieter behält sich vor, die Wertminderung des Fahrzeugs einzuklagen. 8. Führungsberechtigte Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen. Für Wohnmobile muss er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B sein. Es ist zu beachten, dass Wohnmobil-Modelle ein Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben können und dafür der Führerschein der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse C erforderlich ist. Bei Caravans ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht der Anhängerführerschein B E zum Führen einer Fahrzeugkombination aus Pkw und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann. Bitte beachten Sie bei Caravan und Reisemobilen über 3,5 Tonnen die Geschwindigkeitsbeschränkung und das LKW-Überholverbot. Generell werden in der Mietzeit anfallende Bußgeldbescheide an den Mieter weitergegeben. Der Mieter ist für alle Verkehrsregeln im In- und Ausland in Bezug auf Gewicht, Größe und Beschaffenheit des Mietfahrzeuges selbst verantwortlich. Der Mieter ist verpflichtet, sich über den

einwandfreien techn. Zustand und die Verkehrssicherheit vor Antritt der Fahrt zu überzeugen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie Familienangehörigen und den beim Mieter angestellten Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke - außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten - oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden. 9. Schutzbrief Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas zulässig - die Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR kann schriftlich vom Vormieter zugelassen werden. Für außereuropäische Länder wie z.b. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko usw. muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden. Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind nicht erlaubt. 10. Obhutspflicht Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. 11.Wartung und Reparatur Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.b. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter - die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 11). 12. Haftung des Mieters Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden - soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung - wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-)zu vertreten hat. Der Mieter haftet auch bei nicht selbstverschuldeten Schäden, wie z.b. Wildschäden, Beschädigung durch Dritte, in Höhe der Selbstbeteiligung. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter unterlässt, den Unfall, Diebstahl, Wild-

oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 13) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe und -breite (gem. 41 Abs. II Ziff.6 StVO) sowie beim Zurücksetzen des Fahrzeugs ohne Einweisung durch eine Hilfsperson verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Zittern 7 oder 9 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Schäden, die durch den Einsatz von Notstromaggregaten und externen Batterien entstehen, gehen in kompletter Höhe zu Lasten des Mieters; diese werden nicht von der Kautionsversicherung oder KFZ-Versicherung übernommen! Bei durch den Mieter nicht verschuldetem Ausfall des gemieteten Fahrzeugs kann ein Ersatz nur im Rahmen des Schutzbriefes erfolgen. 13. Haftung des Vermieters Der Vermieter erstattet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung den Mietpreis zurück. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Bei Bereitstellung eines größeren Fahrzeugs übernimmt der Vermieter keine Nebenkosten, die z.b. durch Fähr- oder Mautgebühren entstehen. Differenzerstattungen sind nicht möglich. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter haftet nicht für Reifenschäden und deren Folgeschäden. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter beider Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt. 14. Verhalten bei Unfällen Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Ziff. 11). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Versagt der Wegstreckenzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen. 15. Trinkwasserverordnung Auf Grund der neuen EU-Richtlinie geben wir keine Wasserschläuche für die Trinkwasserversorgung mit. 16. Speicherung von Personaldaten Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung, oder im Zusammenhang mit ihr, erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. 17. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. 18. Schlussbestimmungen Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.