Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Gersthofen (BGS/WAS)

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Transkript:

AZ 0280 und 8633 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Gersthofen (BGS/WAS) vom 31.03.2011 zuletzt geändert durch Satzung vom 22.12.2014 Änderung vom Geänderte Bestimmung Wirkung vom 22.12.2014 9, 10 Abs. 3 01.01.2015 Die Stadt Gersthofen erlässt auf Grund von Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) in der Fassung vom 04.04.1993, (GVBl S. 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2014 (GVBl S. 70) folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: I. Beiträge 1 Beitragserhebung Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungsanlagen einen Beitrag. Der Beitrag wird erhoben für 2 Beitragstatbestand 1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder 2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke. 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die zusätzliche Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Gersthofen Seite 1 von 5

4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 3.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten - bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 3.000 m², - bei unbebauten Grundstücken auf 3.000 m² begrenzt. (2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Garagen werden nicht herangezogen. Das gilt nicht für Garagen, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1. (4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere - im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, - im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, - im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinne des 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Gersthofen Seite 2 von 5

Die Nachberechnung wird nicht ausgelöst, wenn das Grundstück mit einem anschlussbedarfsfreien Gebäude mit einer Geschossfläche von weniger als 5 % der Grundstücksfläche bebaut wird, es sei denn, das Gebäude ist tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. (5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Beitrag beträgt a) pro m 2 Grundstücksfläche 1,09 b) pro m 2 Geschossfläche 2,39 6 Beitragssatz 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 7 a Ablösung des Beitrages Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. II. Gebühren 8 Gebührenerhebung Die Stadt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren ( 9) und Verbrauchsgebühren ( 10). 9 Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) oder Dauerdurchfluss (Q 3 ) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses bzw. des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Durchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Gersthofen Seite 3 von 5

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn) oder Dauerdurchfluss (Q 3 ) bis 2,5 m 3 /h bis 4,0 m 3 /h 12,00 /Jahr bis 6,0 m³/h bis 10,0 m³/h 24,00 /Jahr bis 10,0 m³/h bis 16,0 m³/h 30,00 /Jahr bis 15,0 m³/h bis 25,0 m³/h 339,00 /Jahr bis 40,0 m³/h bis 63,0 m³/h 420,00 /Jahr bis 60,0 m³/h bis 100,0 m³/h 498,00 /Jahr bis 150,0 m³/h bis 250,0 m³/h 732,00 /Jahr Für die Überlassung eines Standrohres und eines Hydrantenzählers mit Zubehör wird neben den Verbrauchsgebühren eine Benutzungsgebühr von 5,00 je angefangene Woche erhoben. Die Überlassung eines Standrohr- oder Hydrantenzählers mit Zubehör erfolgt nur gegen Hinterlegung einer Kaution. 10 Verbrauchsgebühr (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. (2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist von der Stadt zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Die Gebühr beträgt 0,91 pro Kubikmeter entnommenen Wassers. 11 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme. (2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Die Stadt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Gersthofen Seite 4 von 5

12 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest. III. Sonstige Bestimmungen 14 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben. 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. (1) Diese Satzung tritt am 01.05.2011 in Kraft. 16 Inkrafttreten (2) Die Regelungen des Gebührenteils treten rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft. (3) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Gersthofen vom 22.12.1981, zuletzt geändert am 25.10.2001, außer Kraft. Gersthofen, den 22.12.2014 STADT GERSTHOFEN gez. Michael Wörle Erster Bürgermeister Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Gersthofen Seite 5 von 5