Abgrenzung von Wald und Bauzonen

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Transkript:

Departement für Bau und Umwelt Richtlinie Nr. 3 / März 2009 Abgrenzung von und n Ausgangslage Nach dem Forstpolizeigesetz von 1902 galt der sogenannte dynamische begriff noch uneingeschränkt: Einwachsende oder spontan neu entstehende Bestockungen konnten mit der Zeit zu im Rechtssinn werden, wenn sie bestimmte qualitative und/oder quantitative Kriterien erfüllten. n konnten so überlagert und n zu werden (vgl. Abbildung 1, Seite 2). Während dies gegenüber der offenen Flur weiterhin der Fall ist, sieht das seit dem 1. Januar 1993 geltende gesetz des Bundes (Art. 10 und 13 WaG; SR 921.0) gegenüber der fixe Abgrenzungen vor, so dass bei n kein mehr einwachsen kann bzw. das Baugebiet nicht mehr zu werden kann. Die im Rahmen einer formellen Abgrenzung - festgestellten grenzen sind im Zonenplan parzellenscharf einzutragen. Das kantonale gesetz ( 11 G; RB 921.1) und die zugehörige Vollzugsverordnung ( 1, 4 bis 5 und 10 bis 12 V; RB 921.11) regeln das Verfahren. Massgebend für den rechtlichen Verlauf der ngrenze zum hin ist immer der betreffende Detailplan zur Abgrenzung -, auch wenn formell noch keine entsprechende Änderung des Zonenplans erfolgt ist. Konsequenzen Eine für das gesamte Gemeindegebiet erfolgte Abgrenzung - im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und 13 WaG bringt Grundeigentümern und Politischen Gemeinden den grossen Vorteil der Rechtssicherheit: Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um den dynamischen begriff für die n einer Politischen Gemeinde aufheben zu können. Mit anderen Worten: Die grenze ist gegenüber den n fixiert. Aus forstrechtlicher Sicht können somit nachträglich in n einwachsende oder dort neu entstehende Bestockungen bei Bedarf auch ohne Rodungsbewilligung wieder entfernt werden, selbst wenn die Bestockung die Anforderung an die qualität nach Art. 2 WaG erfüllen würde (vgl. Abbildung 2, Seite 2). Im Rahmen einer generellen Ortsplanungsrevision oder einer Zonenplanänderung ist ein feststellungsverfahren (vgl. 11 Abs. 1 V) anzuordnen, wenn die so erweitert wird, dass sie unmittelbar an eine Bestockung grenzt, welche die qualitativen und/oder die quantitativen Kriterien für erfüllt oder nicht eindeutig auszu- März 2009-1 - Departement für Bau und Umwelt

schliessen ist, dass sie diese Kriterien erfüllt (vgl. Abbildung 3, Seite 2). Wird die im Rahmen einer künftigen Ortsplanungsrevision reduziert und der Teil, der bereits überwachsen ist, aus der entlassen, wird diese Bestockung wieder zu werden, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 2 WaG erfüllt. Eine neue oder eine geänderte Abgrenzung - hat faktisch immer auch eine Anpassung des rechtskräftigen Zonenplans zur Folge. Geringfügige Abweichungen zu den rechtskräftigen n können die Politischen Gemeinden im Rahmen einer redaktionellen Nachführung des Zonenplans bereinigen. Abbildung 1 Dynamischer begriff: Ausdehnung führte vor Abgrenzung / zu Verkleinerung der. Abbildung 2 feststellung (gestrichelte rote Linie): Ausdehnung kann ohne Rodungsbewilligung entfernt werden. Neue Abbildung 3 Neue an eine Bestockung angrenzend: Es muss zwingend ein feststellungsverfahren durchgeführt werden. März 2009-2 - Departement für Bau und Umwelt

Vorgehen Zuständig für die Abgrenzung - ist das Departement für Bau und Umwelt (DBU). Die Politische Gemeinde veranlasst nach den Weisungen des Forstamtes die koordinatenmässige Aufnahme der rechtlichen grenze und soweit erforderlich den Eintrag in besondere feststellungspläne (vgl. Ablauf). Alle rechtskräftigen Abschnitte werden jeweils materiell unverändert in neue feststellungspläne/detailpläne, als Orientierungsinhalt übernommen mit dem entsprechenden Hinweis (vgl. Beilage 1) und erneut öffentlich aufgelegt. Das kantonale Forstamt ist von der Gemeinde unmittelbar im Anschluss an die Auftragserteilung für eine Zonenplanänderung zur Absprache des Vorgehens zu kontaktieren. Um ein unnötiges Beschreiten des Rechtswegs zu vermeiden, wird den Gemeinden empfohlen, die betroffenen Grundeigentümer rechtzeitig über Zweck, Nutzen und Rechtsgrundlagen des Verfahrens zu orientieren (direktes Anschreiben, Informationsveranstaltungen, oder öffentliche Auflage sowie Publikation der Auflage auf ortsübliche Weise und im Amtsblatt etc.). Bei Bedarf können sie dazu das Forstamt beiziehen. Die Abgrenzung - und die Zonenplanänderung sind gleichzeitig öffentlich aufzulegen. Die aufgelegten feststellungspläne sind dem Gesuch um Genehmigung der Zonenplanänderung zu Handen des Departementes für Bau und Umwelt ( 33 PBG) beizulegen. Ablauf einer Abgrenzung von und n SCHRITT TÄTIGKEIT AUSFÜHRUNG / ZUSTÄNDIGKEIT 1 Bezeichnung der für eine Abgrenzung - neu aufzunehmenden oder zu überprüfenden Bereiche auf dem Zonenplanentwurf d.h. überall dort, wo oder Ufergehölz (ist gemäss 2 Abs. 2 G ebenfalls im Rechtssinn) unmittelbar an eine grenzt. Massgebend ist die Zuordnung in der Zonenplanlegende. Gegenüber ausparzellierten, öffentlichen Verkehrsflächen oder Gewässern erfolgt keine Abgrenzung -. 2 Auftragserteilung zur vermessungstechnischen Aufnahme in den massgeblichen Bereichen: a) Verpflockung des randes (nicht Stockgrenze!) im Gelände (Weisung Forstamt nach 11 Abs. 2 V) b) Einfache koordinatenmässige Aufnahme im Feld (ohne Kontrollaufnahme) c) Eintrag auf speziellen feststellungsplan i.d.r. 1:1000 unter Löschung der bisherigen signatur. Titelblatt gemäss Beilage Nr. 1 d) Übernahme der abgegrenzten Abschnitte im Zonenplan unter Hinweis auf Massgeblichkeit der speziellen feststellungspläne Falls die festgestellte Bestockung als Nicht- gilt und sich innerhalb der befindet bzw. an die grenzt, ist als feststellungsplan ein einzelnes Blatt gemäss Beilage Nr. 2 anzufertigen Forstamt mit Gemeinde ( 11 Abs. 1 V) ( 11 Abs. 2 V) Beauftragter mit Forstamt Beauftragter Beauftragter Gemeinde ( 11 Abs. 4 G) Gemeinde März 2009-3 - Departement für Bau und Umwelt

3 Vorprüfung der feststellungspläne Falls Korrekturen notwendig: Wiederholung der Schritte 2a-2d in den betreffenden Teilbereichen Falls in Ordnung: Weiterleitung der Unterlagen an das DBU Forstamt 4 Freigabe der feststellungspläne zur öffentlichen Auflage Chef DBU ( 1 Abs. 2 V) 5 Publikation der öffentlichen Auflage gemäss 4 Abs. 1 V mit Text: "Abgrenzung von und n im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und 13 des Bundesgesetzes über den vom 4. Oktober 1991" 6 Öffentliche Auflage während 20 Tagen (in der Regel gleichzeitig mit dem Zonenplan der Gemeinde) ( 4 Abs. 1 V) ( 11 Abs. 2 G, 4 Abs. 1 V) 7 Einsprachemöglichkeit während Auflagefrist gemäss 11 Abs. 3 G Betroffene ( 11 Abs. 3 G und 5 Abs. 1 V) 8 Bestätigung der erfolgten öffentlichen Auflage auf feststellungsplänen. Weiterleitung von 2 Original-Plansätzen an DBU (in der Regel gleichzeitig mit Genehmigungsgesuch der zugehörigen Zonenplanänderung) Bei Einsprachen separate Weiterleitung mit Stellungnahme an DBU 9 Falls keine Einsprache: Rechtskraft der feststellungspläne gemäss 11 Abs. 3 V Falls Einsprache eingegangen: Erlass der feststellungspläne mit gleichzeitiger Erledigung der Einsprachen als weiterziehbarer Entscheid ( 5 Abs. 2 V) DBU ( 1 Abs. 2 V) Bemerkungen zu einzelnen Vorgehensschritten Schritt 1 Schritt 2 Im Zuge von Zonenplanänderungen und allfälliger Rechtsmittelverfahren können sich unter Umständen Änderungen ergeben, bei denen die Abgrenzung -n nachzuführen ist. Das Verfahren ist Bestandteil einer Zonenplanänderung und damit von der Gemeinde in Auftrag zu geben (vgl. 11 Abs. 2 und 4 V). Schritt 2d Eintrag und Legende im Zonenplan können wie folgt aussehen: 3 Zonenplanlegende: grenzen gemäss 11 Abs. 4 G 3 Abgrenzung - Massgebend ist der spezielle feststellungsplan (bzw. der entsprechend nummerierte Detailplan) März 2009-4 - Departement für Bau und Umwelt

Falls nirgends an grenzt, müsste es in der Zonenplanlegende entsprechend heissen: grenzen gemäss 11 Abs. 4 G Abgrenzung von und n gemäss Art. 10 und 13 WaG über ganzes Gemeindegebiet erfolgt: Kein innerhalb, bzw. angrenzend an n (vgl. Feststellung des Departementes für Bau und Umwelt vom.. ) Schritt 5 Schritt 9 Der Inhalt von Veröffentlichung, Bekanntmachung und Mitteilung richtet sich sinngemäss nach 30 Abs. 2 PBG. Bei einer Einsprache wird der feststellungsplan rechtskräftig, wenn der Entscheid des DBU nicht weitergezogen wird. Andernfalls wird die Genehmigung der durch das DBU im fraglichen Bereich bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens sistiert oder nur unter Vorbehalt erteilt. Im Anschluss daran ist im betreffenden Abschnitt die Nutzungszone im ordentlichen Verfahren nach PBG entsprechend anzupassen. Rechtliche Grundlagen Abkürzung Titel RPG (SR 700) Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 RPV (SR 700.1) Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 WaG (SR 921.0) Bundesgesetz über den vom 4. Oktober 1991 WaV (SR 921.01) Verordnung über den vom 30. November 1992 PBG (RB 700) Planungs- und Baugesetz vom 16. August 1995 PBV (RB 700.1) Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz vom 26. März 1996 G (RB 921.1) gesetz vom 14. September 1994 V (RB 921.11) Verordnung des Regierungsrates zum gesetz vom 26. März 1996 März 2009-5 - Departement für Bau und Umwelt

Beilage Nr. 1 Departement für Bau und Umwelt WALDFESTSTELLUNGSPLAN Abgrenzung von und n gemäss Art. 10 und 13 WaG Politische Gemeinde... Detailplan Nr. Massstab 1:1000 Bescheinigungen Der Departementschef: 1. DBU Freigabe zur Auflage am: Der Gemeindeammann: 2. Gemeinde öffentliche Auflage von: bis: Der Gemeindeschreiber: Einsprachen Anzahl: 3. Forstamt Rechtsmittel Genehmigung zugehöriger Zonenplan Entscheid(e) Entscheid DBU Nr. Im Detailplan folgenden Hinweis anbringen: Bereits rechtskräftig festgelegte Abschnitte zur Abgrenzung - gemäss Detailplan Nr.... (öffentliche Auflage...-...) wurden unverändert als Orientierungsinhalt übernommen und sind im Plan blau eingezeichnet. Sie haben lediglich Hinweischarakter und unterliegen nicht der Einsprachemöglichkeit. März 2009-6 - Departement für Bau und Umwelt

Beilage Nr. 2 Departement für Bau und Umwelt WALDFESTSTELLUNGSPLAN Abgrenzung von und n gemäss Art. 10 und 13 WaG Politische Gemeinde... Abgrenzung von und n über ganzes Gemeindegebiet erfolgt: Die festgestellte Bestockung gilt als Nicht- innerhalb, bzw. unmittelbar angrenzend an n Bescheinigungen Der Gemeindeammann: 2. Gemeinde öffentliche Auflage von: bis: Der Gemeindeschreiber: Einsprachen Anzahl: 3. Forstamt Rechtsmittel Entscheid(e) Genehmigung zugehöriger Zonenplan Entscheid DBU Nr. März 2009-7 - Departement für Bau und Umwelt