VerwG.EKD 0124/B6-97 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Leitsatz: Tenor: Gründe:



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Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.9.1997 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 11.09.1997 Aktenzeichen: Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig) Rechtsgrundlagen: MVG.EKD 63 Abs. 1 Buchst. c), 59, 54 Abs. 2, 30 Abs. 1, 19, Abs. 1, KGMVG.NEK 9 Abs. 1, VwGO 54, ZPO 41 bis 49 Vorinstanzen: Schlichtungsstelle nach dem MVG der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, Az.: 2/97; Fundstellen: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - Rechtsprechungsreport 12/98 S. 671; Kirche und Recht 3/98 S. 200; Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 1999 S. 20; Die Mitarbeitervertretung 4/98 S. 186 Leitsatz: Die Schlichtungsstellen nach dem MVG.EKD sind kirchliche Gerichte. Sie müssen daher den Mindestanforderungen gerecht werden, die an die Unparteilichkeit der Richter zu stellen sind. Der kirchliche Gesetzgeber muß sicherstellen, daß die Mitwirkung von Beisitzern ausgeschlossen ist, die einer Beteiligtenseite angehören oder zuvor mit dem Gegenstand des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle dienstlich befaßt gewesen sind. Tenor: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem MVG der NEK vom 11. März 1997-2/97 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller eine Schreibkraft zuzuweisen. Antragsteller ist der Gesamtausschuss. Bei ihm fallen in nicht unerheblichem Umfang Schreibarbeiten an, die er jedoch fertigen lassen kann, weil er nicht über eigene Schreibkräfte verfügt. Die finanzielle Ausstattung einer solchen Stelle ist jedoch unstreitig durch entsprechenden Beschluss der Synode gesichert. Der Antragsteller rief im Februar 1997 die Schlichtungsstelle der NEK an, weil er die Auffassung vertritt, die Schreibkraft müsse bei seinem Vorsitzenden angesiedelt sein, damit ein reibungsloser Ablauf der laufend anfallenden Schreibarbeiten gewährleistet sei. Die Nichtzuweisung einer eigenen Schreibkraft stellt nach Ansicht des Gesamtausschusses eine Behinderung seiner Arbeit dar. Der Antragsteller hat beantragt, 12.03.2012 EKD 1

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.9.1997 1. das Kirchenamt zu verpflichten, dem Gesamtausschuss - Vorstand - ab sofort Büropersonal, nämlich eine/einen Angestellte/n im Bürodienst (Vergütungsgruppe VI b Abt. 01 zum KAT) mit zur Zeit 18 Wochenstunden (Bürodienst des Vorsitzenden des Gesamtausschusses) zur Verfügung zu stellen, 2. festzustellen, dass das Kirchenamt die Tätigkeit des Gesamtausschusses bisher dadurch behindert hat, dass es ihm entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nach 30 Abs. 1 in Verbindung mit 54 Abs. 2 MVG.NEK kein Büropersonal zur Verfügung gestellt hat. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Tätigkeit des Gesamtausschusses werde nicht deshalb behindert, weil die Schreibarbeiten nicht am Dienstort, sondern wie bisher beim Kirchenamt erledigt würden. Die Schlichtungsstelle hat durch Beschluss vom 11. März 1997 den Anträgen stattgegeben. Sie hat dazu ausgeführt, der Anspruch auf entsprechendes Büropersonal habe bereits aus 30 Abs. 1 MVG.EKD a. F. hergeleitet werden können. Die Forderung nach einer Bürokraft mit 18 Wochenstun-den sei auch sachgerecht. Die Synode sei seinerzeit bei der Erstellung des Haushaltsplans 1996 von einer Bürokraft mit 19,25 Wochenstunden ausgegangen. Indem der Antragsgegner gleichwohl bisher dem Gesamtausschuss die begehrte Schreibkraft nicht zur Verfügung gestellt habe, obwohl die Haus-haltsmittel vorhanden seien, werde der Antragsteller an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehindert. Mit seiner am 26. Mai 1997 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Abwei-sungsbegehren weiter. Er rügt zunächst das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Lauf der Beschwerdefrist nicht begonnen habe. Im übrigen hätten drei Beisitzer an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, die vom Richteramt ausgeschlossen gewesen seien. Schon aus diesem Grund könne die Entscheidung keinen Bestand haben. Zur Sache macht der Beschwerdeführer unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, es sei ausreichend, wenn das Schreibwerk für den Vorstand des Gesamtausschusses wie bisher beim Kirchenamt miterledigt werde. Würde man die Schreibkraft örtlich ansiedeln, ergäbe sich das Problem, wer die Arbeitgeberfunktionen ausüben solle. Zu denken wäre an den jeweiligen Kirchenkreis als Anstellungskörperschaft, was jedoch vom Vorstand des dortigen Kirchenkreises abgelehnt worden sei. Beim Gesamtausschuss selbst könne das Direktionsrecht naturgemäß nicht liegen. Zudem stellten sich mit jedem Ablauf einer Amtsperiode weitere Probleme. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem MVG der NEK vom 11. März 1997-2/97 - aufzuhe-ben und die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, 2 12.03.2012 EKD

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.9.1997 die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller und Beschwerdegegner rügt in erster Linie die Versäumung der Beschwerdefrist. Im übrigen wiederholt er sein Vorbringen erster Instanz, nämlich dass das Kirchenamt verpflichtet sei, ihm örtlich eine Schreibkraft zur Verfügung zu stellen, und dass die bisherige Handhabung eine Be-hinderung seiner Arbeit darstelle. An der Besetzung der Schlichtungsstelle nimmt er keinen Anstoß. Durch sie wird nach seiner Auffassung im Gegenteil Nähe zur Sache sowie Betroffenheit hergestellt, was beides auch gewollt sei. Zur richterlichen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung ist unstreitig, dass eine Beisitzerin dem Vorstand des antragstellenden Gesamtausschusses angehört, während ein Beisitzer einfaches Mitglied des Gesamtausschusses ist. Ein weiterer Beisitzer ist Mitglied des Kollegiums des be-schwerdeführenden Kirchenamts. Das Kollegium war am 10. Dezember 1996 und am 21. Januar 1997 mit der Sache befasst, die den Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet. An beiden Sitzungen nahm auch letzter teil. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist nach 63 Abs. 1 Buchst. c) MVG.EKD, der gemäß 54 Abs. 2 MVG.EKD entsprechend gilt, an sich statthaft. Danach ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben gegen Be-schlüsse der Schlichtungsstelle über Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Mitar-beitervertretung. Vorliegend streiten die Beteiligten über Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtausschusses nach 54 MVG.EKD, nämlich über die Zurverfügungstellung von Büropersonal sowie darüber, ob die Nichtzuweisung von Büropersonal eine Behinderung darstellt. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin auch im übrigen zulässig. Die Beschwerde ist zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des 63 Abs. 3 MVG.EKD eingelegt wor-den. Darauf kommt es aber hier nicht an, weil die angefochtene Entscheidung keine Rechtsmittelbe-lehrung enthält, so dass die Jahresfrist des 58 Abs. 2 VwGO zur Verfügung stand ( 58 Abs. 1 VwGO, 16 Satz 1 VGG.EKD). 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Schlichtungsstelle hat aus zutreffenden Erwägungen den Anträgen stattgegeben. Die nicht ordnungsgemäße Besetzung der Schlichtungsstelle führt jeden-falls derzeit noch nicht zur Unwirksamkeit ihrer Entscheidungen. 2.1 Die Mitarbeitervertretung hat Anspruch darauf, dass die Dienststelle ihr Büropersonal zur Verfü-gung stellt ( 30 Abs. 1 MVG.EKD). Entscheidend ist dabei immer der Umfang des Arbeitsanfalls (vgl. Skrabak in: Fey/Rehren, Hrsg., MVG.EKD, Rz. 11 zu 30). Das gilt entsprechend für den Ge-samtausschuss ( 54 Abs. 2 MVG.EKD). Im Hinblick auf den Aufgabenkatalog des 54 MVG.EKD und den in der Vorkorrespondenz seitens des Antragstellers dargestellten Arbeitsanfall, dem der An-tragsgegner gar nicht entgegengetreten ist, kann der von der ersten Instanz vertretenen Auffassung, die Forderung nach einer 12.03.2012 EKD 3

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.9.1997 Bürokraft mit 18 Wochenstunden sei sachgerecht, nur zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer hat zudem die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, die Synode habe bereits im Februar 1996 - ausgehend von einer Bürokraft der VergGr. VI b mit 19,25 Wochenstunden - einen entsprechenden Beschluss gefasst, nicht beanstandet. Die Bürokraft ist von dem Antragsgegner beim Vorstand des Gesamtausschusses zur Verfügung zu stellen. Das ist durchaus organisierbar und im Hinblick auf das arbeitsrechtliche Direktionsrecht auch regelbar. Der Vorstand des Gesamtausschusses ist hinsichtlich der auszuführenden Schreibarbeiten als weisungsbefugt anzusehen. Es ist arbeitsrechtlich anerkannt, dass das Weisungsrecht nicht nur dem Arbeitgeber selbst, sondern auch dem dienstlichen Vorgesetzten zusteht (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., 45 II 1, S. 304). Unproblematisch wäre auch eine Regelung, nach welcher dem Vorstand des Gesamtausschusses eine Kontrolle beispielsweise über das pünktliche Erscheinen und die Einhaltung der Pausen durch die Bürokraft übertragen würde. Die Kammer teilt im übrigen die Auffassung des Antragstellers, dass es der reibungslose Ablauf der laufend anfallenden Schreibarbei-ten gebietet, wenn sich der Arbeitsplatz der Bürokraft vor Ort befindet. Nicht hinnehmbar ist die der-zeitige Regelung aber auch aus folgendem Gesichtspunkt: Es ist dem Vorstand des Gesamtausschus-ses nicht zumutbar, sämtliche Schreibarbeiten beim Kirchenamt und nicht in den eigenen Räumen erledigen zu lassen. Nur auf diese Weise kann auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass von der Korrespondenz jemand Kenntnis nimmt, der von ihr keine oder keine vorzeitige Kenntnis erlan-gen soll. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch beim Antragssteller Schreib-werk anfällt, das für eine Verarbeitung außer Haus ungeeignet ist. Aus all diesen Gründen hat die Schlichtungsstelle daher auch zutreffend entschieden, dass der Gesamtausschuss im Sinne von 19 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD in der Ausübung seiner Aufgaben behindert wird, solange der Antragsgeg-ner der Bürokraft den Arbeitsplatz nicht örtlich einrichtet. 2.2 Zur Rüge des Beschwerdeführers, an der Entscheidung erster Instanz hätten von Gesetzes wegen ausgeschlossene Richter mitgewirkt, ergibt sich: Die Bildung und Zusammensetzung der Schlichtungsstelle der NEK ist durch 9 Kirchengesetz über die Zustimmung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kir-chengesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz -KGMVG) vom 24. September 1994 i. d. F. der Ände-rung vom 31. Mai 1996 geregelt (abgedruckt in: Fey/ Rehren, aao, zu A III Stichwort Übernahmege-setz/Nordelbien ). Danach setzt sich eine Kammer zusammen aus dem oder der Vorsitzenden und vier Beisitzern oder Beisitzerinnen. Ein Beisitzer oder eine Beisitzerin muss Mitglied bzw. stellvertreten-des Mitglied des Kollegiums des Kirchenamts sein. Zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen werden vom Gesamtausschuss aus seiner Mitte gewählt ( 9 Abs. 1 Satz 3, 4 und 6 KGMVG). Es ist mithin festzu-stellen, dass die drei Beisitzer zu Recht als Beisitzer der Schlichtungsstelle der NEK tätig geworden sind. 4 12.03.2012 EKD

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.9.1997 Andererseits ist die Rechtsprechung in mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeiten nach dem MVG.EKD ( 56 i. d. F. des 1. ÄndG v. 6. November 1996) in erster Instanz den Schlichtungsstellen und in zweiter Instanz dem Verwaltungsgericht gemäß Verwaltungsgerichtsgesetz - VVG-EKD über-tragen worden. Es handelt sich bei den Schlichtungsstellen und dem Verwaltungsgericht mithin um kirchliche Gerichte (vgl. Rehren, in: Fey/Rehren, MVG.EKD, 4. Ergänzungslieferung -Januar 1994, Rz. 5 zu 56, m. Nachw., sowie Baumann-Czichon/Germer, MVG.EKD, 1997, Rzn. 1-3 zu 56). 59 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD bestimmt demgemäß für die Mitglieder der Schlichtungsstelle, dass sie unabhängig und nur an das Gesetz und ihr Gewissen gebunden sind. Die richterliche Unabhängigkeit erstreckt sich auf die beisitzenden Mitglieder, die paritätisch von Mitarbeiterund Dienstgeberseite berufen worden sind. Auch sie haben in richterlicher Unabhängigkeit zu entscheiden (vgl. Spengler, in: Fey/Rehren, aao, Rz 1 zu 59). Das ist die Konsequenz aus der durch Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 WRV geschaffenen Rechtslage. Sie ermächtigt die Kirchen, selbst die Regeln der betrieblichen Mitbestimmung aufzustellen und hierfür eigene Gerichte zu errichten (vgl. BAG vom 11. März 1986 und vom 9. September 1992, AP Nr. 25 und Nr. 40 zu Art. 140 GG). Von diesem Recht, einen eige-nen kirchlichen Rechtsschutz zu schaffen, hat die Evangelische Kirche in Deutschland im XI. Ab-schnitt des MVG.EKD Gebrauch gemacht. Kann danach nicht zweifelhaft sein, dass die Schlichtungsstellen nach dem MVG.EKD den Status unabhängiger Gerichte erhalten haben, müssen sie auch den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen. Zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit muss daher nicht nur das Recht auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegeben, sondern in erster Linie sichergestellt sein, dass bestimmte Per-sonen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sind. Das hat der kirchliche Gesetzgeber bedacht, indem er für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle die Vorschriften der Verwaltungsge-richtsordnung für entsprechend anwendbar erklärt hat, die in 54 Abs. 1 für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen auf 41 bis 49 der Zivilprozessordnung verweisen. Für das Be-schwerdegericht gilt nichts anderes, denn 16 VGG.EKD verweist für das Verfahren ebenfalls auf die VwGO. Von Interesse ist vorliegend vor allem, dass 54 Abs. 2 VwGO durch einen weiteren Ausschlusstatbestand ausdrücklich klarstellt, dass von der Ausübung des Amtes als Richter ausge-schlossen ist, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Weil eine Beisitzerin als Mitglied des Vorstands des Gesamtausschusses und der eine Beisitzer als Mitglied des Kollegiums nach Art. 107 Verfassung der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche bei dem vo-rausgegangenen Verfahren mitgewirkt haben, ist festzustellen, dass durch ihre Mitwirkung an der Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 11. März 1997 den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt wurde. Selbst wenn man in Bezug auf die Beisitzerin das vorausgegangene Verfahren nicht als das vorausgegangene Verwaltungsverfahren im Sinne von 54 Abs. 2 VwGO ansehen woll-te, wäre sie als Mitglied des Vorstands des Antragstellers als Partei im Sinne von 41 Ziffer 1 ZPO, auf 12.03.2012 EKD 5

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.9.1997 den 54 Abs. 1 VwGO verweist, zu bezeichnen. So weit wird man bei dem weiteren Beisitzer als bloßem Mitglied des Gesamtausschusses nicht gehen können. Insoweit käme daher nicht ein Aus-schluss von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes, wohl aber eine Befangenheitsablehnung nach 42 ZPO i. V. mit 54 Abs. 1 VwGO in Betracht. Er dürfte nämlich nicht lediglich außenste-hender Dritter, sondern ein am Ausgang des Verfahrens auch persönlich Interessierter sein, zumal er als Mitglied des Gesamtausschusses von der Behinderung durch Nichteinrichtung eines örtlichen Ar-beitsplatzes für eine Bürokraft und damit von der Effizienz der Arbeitsweise des Antragstellers jeden-falls mitbetroffen ist (vgl. auch Baumann-Czichon, aao, Rz. 5 ae zu 58). Die Feststellung, dass zumindest die genannten Beisitzer der Schlichtungsstelle am 11. März 1997 in der vorliegenden Sache von ihrem Richteramt kraft Gesetzes ausgeschlossen waren, lässt sich in aller Deutlichkeit jedenfalls seit dem ÄndG vom 6. November 1996 treffen, das auch durch seinen Wort-laut klargestellt hat, dass die Schlichtungsstellen zu gerichtlichen Entscheidungen...in erster Instanz ( 56 MVG.EKD) berufen worden sind. Durch 61 Abs. 5 Satz 3 MVG.EKD, der zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, ist für die erste Instanz erstmals das Prinzip der öffentlichen Verhandlung statuiert worden. Auch diese Änderung macht deutlich, dass Schlichtungsstellen Gerichte sind und nicht etwa die Qualität von Einigungsstellen haben. Zur Einigungsstelle nach 76 BetrVG ist aner-kannt, dass die von den Betriebsspartnern benannten Beisitzer die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeber-seite vertreten, dass mithin beispielsweise der Betriebsrat in der Einigungsstelle durch die von ihm entsandten Mitglieder vertreten wird (BAG vom 11. Februar 1992, Der Betrieb 1992, S. 1730). Das Beschwerdegericht hält es unter diesen Umständen für geboten, dem Antragsgegner und Be-schwerdeführer sowie der Synode zunächst Gelegenheit zu geben, in Umsetzung der geänderten Rechtslage in naher Zukunft sicherzustellen, dass die Mitwirkung von Beisitzern ausgeschlossen ist, die zuvor mit dem Gegenstand des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle konkret befasst gewesen sind. Richterliche Unparteilichkeit orientiert sich am Gebot sachgerechter Entscheidungen, das Neut-ralität und Distanz des Richters gegenüber den Parteien voraussetzt. Es handelt sich um ein an den Grundwerten der Verfassung orientiertes Prinzip (BVerfG 42, S. 78). Für die Tätigkeit in den Schlich-tungsstellen kann nichts anderes gelten. 3. Hat die Schlichtungsstelle mithin in der Sache zutreffend entschieden und war die Entscheidung auch nicht bereits wegen der Mitwirkung von Beisitzern, die an sich vom Richteramt kraft Gesetzes ausgeschlossen waren, aufzuheben, so war die Beschwerde insgesamt als unbegründet zurückzuwei-sen. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst ( 13 VGG.EKD). 6 12.03.2012 EKD