Teil 2 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach 15 StrlSchV

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Teil 2 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach 15 StrlSchV Seite 67 von 80

[Betriebsinterne Dokumentnummer]... [Firmen-LOGO] Muster Strahlenschutzanweisung für die nach 15 StrlSchV Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen Inhalt Kapitel Seite 1. Einleitung 68 2. Rechtliche Grundlagen und Geltungsbereich 69 3. Genehmigung, zuständige Behörde und Abgrenzungsverträge 69 4. Strahlenschutzorganisation 69 5. Arbeitsmedizinische Vorsorge 70 6. Strahlenpass 70 7. Sicherheitsüberprüfungen 8. Unterweisung 71 9. Tätigkeitsverbote und Tätigkeitsbeschränkungen 72 10. Ermittlung der Körperdosen 10.1 Dosimetrie zur äußeren Strahlenexposition 72 10.2 Innere Strahlenexposition 72 11. Funktionsprüfungen und Wartungen 73 12. Einweisung durch den Betreiber einer fremden Anlage oder Einrichtung 73 13. Verhalten in Strahlenschutzbereichen 74 14. Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse 74 15. Sonderregelungen 75 Inkrafttreten 75 Anlagen 75 Anlage 1: Checkliste für den Einsatz in der fremden Anlage oder Einrichtung 76 Anlage 2: Merkblatt zum Verhalten bei erhöhtem Strahlungspegel 77 Anlage 3: Merkblatt über die Strahlenschutzgrundregeln 78 Anlage 4: Liste der bestehenden Abgrenzungsverträge zwischen 15 Firma 79 und Betreibern fremder Anlagen oder Einrichtungen Anlage 5: Sonderregelungen in Einzelfällen 80 Seite 68 von 80

1. Einleitung Bei Tätigkeiten in Strahlenschutzbereichen besteht für unsere Mitarbeiter die Möglichkeit einer Strahlenexposition von außen durch äußere Strahlenquellen oder von innen durch Inkorporation von radioaktiven Stoffen. Eine Kontamination der Haut, der Kleidung oder von Arbeitsgegenständen kann sowohl eine äußere als auch eine innere Strahlenexposition zur Folge haben. 2. Rechtliche Grundlagen und Geltungsbereich Diese Strahlenschutzanweisung berücksichtigt die Vorgaben des 34 StrlSchV und die Auflagen der Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß 15 StrlSchV. Sie gilt für [Firma - Firmenkürzel Straße Hausnummer PLZ Ort] und alle weiteren Filialen [Niederlassungen, Firmenteile] in Deutschland. Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die im Rahmen der Genehmigung zur Beschäftigung in den Strahlenschutzbereichen einer fremden Anlage oder Einrichtung gemäß 15 StrlSchV durchgeführt werden. Mitarbeiter, die diese Tätigkeiten durchführen, sind verpflichtet, diese Strahlenschutzanweisung genau zu beachten. 3. Genehmigung, zuständige Behörde und Abgrenzungsverträge Die [Firmenkürzel] besitzt die Genehmigung nach 15 StrlSchV. Nach dieser Genehmigung kann dem [Behördenbezeichnung] in [Ort] angezeigtes Personal (=Bezugspersonen) in fremden Strahlenschutzbereichen tätig werden. Die Genehmigung [Genehmigungsaktenzeichen], mit derzeit gültigen Nachträgen vom [Datum] wurde am [Datum] vom [Behördenbezeichnung] erteilt. Sie ist befristet bis zum [Datum]. Die Genehmigung erfolgte mit der Auflage, eine Strahlenschutzanweisung zu erstellen und mit dem Betreiber einer fremden Anlage oder Einrichtung einen Vertrag abzuschließen, in dem der nicht anlagenbezogene Strahlenschutz und der anlagenbezogene Strahlenschutz des Betreibers der fremden Anlage oder Einrichtung geregelt wird (Abgrenzungsvertrag). In Anlage 4 sind die abgeschlossenen [Firmenkürzel]-Abgrenzungsverträge aufgeführt. 4. Strahlenschutzorganisation Der Strahlenschutzverantwortliche ist [Titel Vorname Name - Leitungsbezeichnung (z.b. Vorstand, Geschäftsführer) Firmenkürzel] Dienstsitz: Tel.: [Straße Haunummer, PLZ Ort [Telefonnummer] Er wird vertreten durch den Strahlenschutzbevollmächtigten [Titel Vorname Name] Dienstsitz : Tel.: [Straße Haunummer, PLZ Ort [Telefonnummer] Seite 69 von 80

Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte ist [Titel Vorname Name] Dienstsitz : [Straße Haunummer, PLZ Ort Tel.: [Telefonnummer] E-Mail: [E-Mail-Adresse] Er wird vertreten von [Titel Vorname Name] Dienstsitz : [Straße Haunummer, PLZ Ort] Tel.: [Telefonnummer] E-Mail: [E-Mail-Adresse] Der Strahlenschutzbeauftragte ist in seinem Entscheidungsbereich für die Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zuständig und gegenüber den Mitarbeitern weisungsberechtigt. [Während der Abwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten gehen alle Rechte und Pflichten auf seinen Vertreter über.] [Außerhalb der Betriebszeiten können die Strahlenschutzbeauftragten erreicht werden über: beispielsweise Handynummer] 5. Arbeitsmedizinische Vorsorge Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A dürfen in fremden Kontrollbereichen nur eingesetzt werden, wenn sie von einem ermächtigten Arzt innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Einsatz untersucht wurden und dem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der dem Einsatz keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Die ärztliche Untersuchung ist jährlich zu wiederholen. (Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B unterliegen nur einer Untersuchungspflicht, wenn dies in der Genehmigung beauftragt ist. Zusätzlich sind sonstige betriebliche Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beachten.) Ansprechpartner für die Vereinbarung von Untersuchungsterminen ist Herr/Frau [Titel Vorname Name] (Tel.: [Telefonnummer, E-Mail-Adresse]). [Die Untersuchungstermine sind dem zuständigen Strahlenschutzbeauftragten mitzuteilen.] 6. Strahlenpass Der Strahlenpass einer beruflich strahlenexponierten Person dient der Bilanzierung der Strahlenexposition im Berufsleben. Der Strahlenpass ist Eigentum der Bezugsperson. Der Genehmigungsinhaber hat dafür zur sorgen, dass die unter seiner Aufsicht stehenden Personen in Strahlenschutzbereichen nur tätig werden, wenn ein vollständig geführter, bei der zuständigen Behörde registrierter Strahlenpass vorliegt. Vor Beginn der Tätigkeit in einer fremden Anlage oder Einrichtung haben die Mitarbeiter ihren Strahlenpass bei der verwaltenden Dienststelle abzuholen. Die Strahlenpässe werden von Herr/Frau [Titel Vorname Name, Adresse, Telefonnummer E-Mail-Adresse] verwaltet. Der Strahlenpass ist vor Aufnahme der Tätigkeit durch die entsprechende Bezugsperson dem für den jeweiligen Strahlenschutzbereich der fremden Anlage oder Einrichtung zuständigen Strahlenschutzbeauftragten zuzuleiten. Die Beendigung des Einsatzes ist dem zuständigen Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage oder Einrichtung und Herr/Frau [Titel Vorname Name des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten des Genehmigungsinhabers] zu melden. Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte Seite 70 von 80

der fremden Anlage oder Einrichtung trägt nach dem Einsatz und vor Rückgabe an die Bezugspersonen die von der fremden Anlage oder Einrichtung gemessenen Personendosen in die Strahlenpässe ein. Jede Bezugsperson ist verpflichtet diese Eintragungen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Die Strahlenpässe sind nach dem Einsatz an Herrn/Frau [Titel Vorname Name des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten des Genehmigungsinhabers] zu senden. Herr/Frau [Titel Vorname Name des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten der eigenen Firma] trägt entsenderseitig die amtlichen Personendosen ein [und sendet anschließend die Pässe zurück an die verwaltende Stelle]. Bei längeren Einsätzen sind die amtlichen Personendosen mindestens ¼-jährlich von Herrn/Frau [Titel Vorname Name des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten des Genehmigungsinhabers] innerhalb eines Monats, in die Strahlenpässe einzutragen. (Anderslautende Vereinbarungen zwischen der fremden Anlage oder Einrichtung und dem Genehmigungsinhaber sind hier oder in Anlage 5 ggf. mit einzubringen). 7. Sicherheitsüberprüfung (Eine Sicherheitsüberprüfung nach 12 b Atomgesetz ist eine gründliche Zuverlässigkeitsüberprüfung. Insbesondere Anlagen mit einem hohen Sicherheitsstandard wie z.b. Kerntechnische Anlagen, fordern von den Mitarbeitern der Servicefirmen, die in der Kerntechnischen Anlagen ihre Dienstleistung erbringen, eine solche Sicherheitsüberprüfung. Fällt diese ohne besondere Eintragungen aus, wird der Zutritt gewährt. Sind Eintragungen enthalten, die auf einen Rechtsverstoß schließen lassen, behält sich die Kerntechnische Anlage vor, den Zutritt zu verwehren. Die Regelungen bezüglich der Sicherheitsüberprüfung könnten im Falle des Einsatzes in Kerntechnischen Anlagen wie folgt in der Strahlenschutzanweisung dargestellt werden:) [Für das Betreten einer nach dem bundesdeutschen Atomgesetz genehmigten Anlage ist die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung für jeden Mitarbeiter nach 12 b Atomgesetz (AtG) notwendig. Diese Überprüfung ist spätestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Ein Betreten einer bundesdeutschen, kerntechnischen Anlage ohne eine solche Sicherheitsüberprüfung ist nicht möglich und muss daher wegen der hierfür notwendigen Vorlaufzeit von mindestens sechs Wochen frühzeitig beantragt werden. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung kann nur auf Eingabe durch einen Betreiber erfolgen und geschieht mittels betreibereigener Formulare, die wahrheitsgemäß und exakt nach dessen Vorgaben auszufüllen sind. Zur Koordination dieser Überprüfungen, die nur von Betreiber zu Betreiber übermittelt werden können, wird durch den Strahlenschutzbeauftragten eine Strahlenschutzdatei mit den aktuellen Gültigkeitsdaten für alle Mitarbeiter der [Firmenname Genehmigungsinhaber] zentral verwaltet. Vor dem Ablaufen einer Sicherheitsüberprüfung werden in Abstimmung mit den betroffenen Vorgesetzten die Neubeantragungen vorbereitet. Vor dem Einsatz von Mitarbeitern kann der aktuelle Gültigkeitsstand der Sicherheitsüberprüfungen über den Strahlenschutzbeauftragten für einzelne Mitarbeiter ermittelt und eine gegebenenfalls notwendige Übermittlung an eine weitere kerntechnische Anlage veranlasst werden. Neubeantragungen oder Übermittlungen an andere kerntechnische Anlagen sind in jedem Fall an den Strahlenschutzbeauftragten weiterzugeben, um eine vollständige Dokumentation gewährleisten zu können.] 8. Unterweisungen 8.1 Nichtanlagenbezogene Unterweisungen Aufgrund der Bestimmungen der StrlSchV ist der Genehmigungsinhaber verpflichtet, Strahlenschutzunterweisungen durchzuführen. Somit ist jeder Mitarbeiter verpflichtet, neben einer ausführlichen Erstunterweisung an Wiederholungsunterweisungen, die grundsätzlich in jährlichen Abständen durchgeführt werden, teilzunehmen. Seite 71 von 80

Bei temporären Einsätzen in Intervallen, die länger als ein Jahr dauern, ist die Unterweisung vor dem nächsten Einsatz zu wiederholen. Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen, die von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Für Frauen im gebärfähigen Alter sind die Hinweise zu geben: 1. Eine Schwangerschaft ist so früh wie möglich mitzuteilen. 2. Im Falle einer Kontamination kann ein Säugling beim Stillen radioaktive Stoffe inkorporieren. 8.2 Anlagenbezogene Unterweisung Jeder Mitarbeiter der [Firmenname Genehmigungsinhaber] ist auch verpflichtet, an den Unterweisungen der fremden Anlage oder Einrichtung teilzunehmen. 9. Tätigkeitsverbote und Tätigkeitsbeschränkungen Für Personen unter 18 Jahren gelten besondere Regelungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten oberhalb der Freigrenzen nach StrlSchV. Die Behörde kann gestatten, dass Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren unter ständiger Aufsicht und Anleitung einer fachkundigen Person zu Ausbildungszwecken mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen dürfen. Für schwangere Frauen gelten besondere Regelungen für den Einsatz in Kontrollbereichen. 10. Ermittlung der Körperdosen 10.1 Dosimetrie zur äußeren Strahlenexposition Amtliche Dosimetrie ( bezeichnet die Erfassung der äußeren Dosis mit hierfür amtlich zugelassenen Dosimetern. Solche Dosimeter können von einer für die Ausgabe und Auswertung anerkannten Messstelle bezogen werden.) Zur Ermittlung der äußeren Strahlenexposition wird von [Firmenname Genehmigungsinhaber] jeder, in Strahlenschutzbereichen der fremden Anlage oder Einrichtung tätigen Bezugsperson ein amtliches Dosimeter ausgehändigt. Diesbezüglicher Ansprechpartner ist Herr/Frau [Titel Vorname Name (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)]. Das Dosimeter ist an der Vorderseite des Rumpfes (z.b. in Brusthöhe oder am Gürtel) zu tragen. Das Dosimeter - ist bei kurzen temporären Einsätzen, - wird bei längeren Einsätzen über das Monatsende hinaus unmittelbar nach Monatsfrist gewechselt und ist unverzüglich nach diesem Zeitraum an die Messstelle zur Auswertung zurückzugeben. Zuständig für die Rückgabe und den ggf. Wechsel ist Herr/Frau [Titel Vorname Name (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)]. Nichtamtliche Dosimetrie Von der fremden Anlage oder Einrichtung ausgegebene Dosimeter sind ebenfalls zu tragen. Die Ausgabe erfolgt normalerweise am Strahlenschutzbereichseingang. Beim Verlassen des Strahlenschutzbereiches sind diese Dosimeter abzugeben. Seite 72 von 80

Der Missbrauch von Personendosimetern (z. B. mutwillige Bestrahlung) ist untersagt und wird disziplinarisch geahndet. 10.2 Innere Strahlenexposition Zur Überwachung der inneren Strahlenexposition können unter Umständen Inkorporations- und Ausscheidungsmessungen (z.b. Body Counter-Messung, Urinuntersuchung, Stuhluntersuchung) notwendig werden. Für diese Untersuchungen besteht eine Duldungspflicht. [11. Funktionsprüfungen und Wartungen Die von der entsendenden Dienststelle ausgegebenen Geräte, Anlagen und sonstige Vorrichtungen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sind regelmäßig zu prüfen und zu warten. Über die Prüfungen und Wartungen sind dem Strahlenschutzbeauftragten Aufzeichnungen zukommen zu lassen. Dies gilt auch für ausgeliehene Geräte.] 12. Einweisung durch den Betreiber der fremden Anlage oder Einrichtung An folgenden Maßnahmen des Betreibers haben Mitarbeiter zur Vorbereitung Ihres Arbeitseinsatzes teilzunehmen: - Anlagenbezogene Strahlenschutzunterweisung, - Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten wie Fluchtweg, Strahlenschutzbereichszugang, [- Body Counter-Untersuchung, Ausscheidungsanalyse,] (entsprechend Abgrenzungsvertrag) [- Empfang von Dosimetern des Betreibers,] (entsprechend Abgrenzungsvertrag) - Arbeitsfreigabe durch das zuständige Strahlenschutzpersonal. Den Anordnungen des Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage oder Einrichtung ist Folge zu leisten. Das Aufsuchen von Bereichen der fremden Anlage oder Einrichtung, die zur Durchführung der Tätigkeit nicht zwingend betreten werden müssen, ist untersagt. Nach Abschluss der Tätigkeit ist das Strahlenschutzpersonal der fremden Anlage oder Einrichtung zu benachrichtigen, damit der Arbeitsplatz und die Arbeitsgeräte wieder freigegeben werden können oder gegebenenfalls eine Dekontamination veranlasst werden kann. 13. Verhalten in Strahlenschutzbereichen Der Aufenthalt in Strahlenschutzbereichen darf nicht länger sein als für den Tätigkeitsablauf unbedingt notwendig ist. Jeder muss darauf achten, die Strahlenexposition für sich und andere so gering wie möglich zu halten. Des Weiteren ist zu beachten: Die vor Ort geltenden Strahlenschutzanweisungen und Anordnungen sind einzuhalten. Den Anweisungen des Strahlenschutzpersonals der fremden Anlage oder Einrichtung ist unbedingt Folge zu leisten. Vorgeschriebene Schutzkleidung ist zu tragen. Die Kennzeichnungen in den Strahlenschutzbereichen sind zu beachten. In den Strahlenschutzbereichen müssen die von der fremden Anlage oder Einrichtung ausgegebenen Dosimeter getragen werden. [Für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien gilt zusätzlich: Seite 73 von 80

Im Radionuklidlabor ist verboten: Essen Trinken Rauchen Verwendung von Gesundheitspflegemitteln oder kosmetischen Mitteln Des Weiteren gelten die folgenden Grundregeln: Vorhandene Verletzungen und offene Wunden müssen dem Strahlenschutzpersonal des Betreibers gemeldet werden, auch wenn sie vor Betreten des Strahlenschutzbereiches entstanden sind. Es ist darauf zu achten, dass keine Kontamination verschleppt wird. Beim Verlassen eines Radionuklidlaboratoriums muss mit einem Personenkontaminationsmonitor eine Kontrollmessung durchgeführt werden. Sonstige anlagen-/einrichtungsspezifische Vorgaben sind zu beachten.] In der Regel werden Privatkleidung und anderes Privateigentum (z. B. Wertgegenstände) außerhalb des Laborbereiches verwahrt. Das Betreten des Laborbereiches erfolgt in der Regel mit Schutzkleidung, die von der fremden Anlage oder Einrichtung zur Verfügung gestellt wird. Beim Verlassen des Laborbereiches ist die Schutzkleidung abzulegen. Bis zum nächsten Gebrauch wird sie in der Schleuse aufbewahrt. 14. Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse Bei Ereignissen, die vom beabsichtigten Betriebsablauf abweichen, ist dem jeweils zuständigen Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage oder Einrichtung sofort Meldung zu machen. Wird durch Strahlungsmessgeräte ein erhöhter Strahlungspegel signalisiert, ist der Raum sofort zu verlassen. Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte der fremden Anlage oder Einrichtung ist zu verständigen. Bei Verdacht auf Inkorporation, ist die Arbeit sofort einzustellen und der jeweils zuständige Strahlenschutzbeauftragte der fremden Anlage oder Einrichtung zu informieren. Im Falle eines sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses ist sobald wie möglich Herr/Frau [Titel Vorname Name Strahlenschutzbeauftragter Genehmigungsinhaber] zu informieren. 15. Sonderregelungen Abweichungen auf Grund von Sonderregelungen in einzelnen Abgrenzungsverträgen sind in Anlage 5 aufgeführt. Seite 74 von 80

Diese Strahlenschutzanweisung ersetzt die Strahlenschutzanweisung vom [tt.mm.jjjj]. Sie tritt am [tt.mm.jjjj] in Kraft. [Ort], den [tt.mm.jjjj] Zur Kenntnis genommen [Ort], den [tt.mm.jjjj] ---------------------------------------------------- --------------------------------------------- [Titel Vorname Name] [Titel Vorname Name] - Strahlenschutzbevollmächtigter 15 StrlSchV Strahlenschutzbeauftragter 15 StrlSchV - [Ort], den [tt.mm.jjjj] --------------------------------------------- [Titel Vorname Name] stellvertr. Strahlenschutzbeauftragter 15 StrlSchV - Anlagen Anlage 1: Checkliste für den Einsatz in fremden Anlagen oder Einrichtungen Anlage 2: Merkblatt zum Verhalten bei erhöhtem Strahlungspegel Anlage 3: Merkblatt über die Strahlenschutzgrundregeln Anlage 4: Liste der bestehenden Abgrenzungsverträge zwischen 15 Firma und Betreibern fremder Anlagen oder Einrichtungen Anlage 5: Sonderregelungen in Einzelfällen Seite 75 von 80

Anlage 1 Checkliste für Strahlenpassinhaber: Zu überprüfende Punkte zur Vorbereitung des Einsatzes in fremden Strahlenschutzbereichen Checkgegenstand Fragestellung i.o. Anmerkungen Genehmigung Abgrenzungsvertrag Strahlenpass Dosime- Amtliches ter Strahlenschutz-unterweisung Arbeitsbekleidung [Personalausweis] [Ein Führerschein ist nicht ausreichend.] [Sicherheits-überprüfung] Liegt eine gültige Genehmigung nach 15 StrlSchV für [Firmenkürzel] vor? Liegt zwischen [Firmenkürzel] und dem FA-Betreiber ein gültiger Abgrenzungsvertrag vor? Sind die Eintragungen auf dem aktuellen Stand (amtliche Dosis / Eintragungen der FA-Betreiber auf den blauen Seiten)? [Liegt die bereits aufgelaufene jährliche Dosis noch unterhalb der Richtwertvorgaben in der Strahlenschutzanweisung?] [Sind die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchung(en) eingetragen? -> Strahlenschutz -> Atemschutz] [Sind die Untersuchungsergebnisse für die gesamte Dauer des Einsatzes gültig? -> Strahlenschutz -> Atemschutz] Wurde Ihnen ein amtliches Dosimeter für den geplanten Einsatzzeitraum ausgehändigt? Wurden Sie innerhalb des letzten Jahres unterwiesen? Wird die Arbeitskleidung von der fremden Anlage gestellt, oder ist eigene Arbeitskleidung mitzunehmen? [Ist Ihr Reisepass oder Personalausweis für die Dauer des Einsatzes gültig?] [Liegt beim Betreiber eine für die Dauer des Einsatzes gültige Sicherheitsüberprüfung für Sie vor?] Mitarbeiter einer anderen Firma (Fremdarbeitnehmer) dürfen auch im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nicht über die Genehmigung der [Firmenkürzel] tätig werden. Die entsendende Firma benötigt eine eigene Genehmigung. Für Fremdarbeitnehmer muss die entsendende Firma, auch im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung, einen eigenen Abgrenzungsvertrag mit dem FA-Betreiber abschließen. Seite 76 von 80

Anlage 2 Merkblatt zum Verhalten bei erhöhtem Strahlungspegel Wird durch Strahlungsmessgeräte oder durch Dosimeter mit Alarmschwelle ein erhöhter Strahlungspegel signalisiert, ist der Raum sofort zu verlassen. Das Strahlenschutzpersonal der fremden Anlage oder Einrichtung ist zu alarmieren, damit die nötigen Maßnahmen eingeleitet werden. Verhalten bei Inkorporationsverdacht Bei Verdacht auf Inkorporation ist die Tätigkeit sofort einzustellen und das Strahlenschutzpersonal der fremden Anlage oder Einrichtung zu informieren. Im Falle einer Inkorporation ist falls abweichend vom Strahlenschutzpersonal auch der zuständige Strahlenschutzbeauftragte der fremden Anlage oder Einrichtung zu informieren. Grundsätzliches zum Verhalten bei Unfällen Sofortmaßnahmen bei einem Unfall in einem Strahlenschutzbereich sind: Retten Personen aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich entfernen. Verletzte unter Beachtung des Selbstschutzes und der Ersten Hilfe aus dem Gefahrenbereich bringen. Bei lebensgefährlicher Verletzung hat konventionelle Hilfe Vorrang. Alarmieren Strahlenschutzbeauftragter Ermächtigter Arzt oder Durchgangsarzt Feuerwehr (im Brandfall).. entsprechend dem Alarmierungsplan der fremden Anlage oder Einrichtung Sichern Arbeiten im Gefahrenbereich unterbrechen. Gefahrenbereich für Zutritt sperren. Ggf. Sammelplatz aufsuchen und ohne Zustimmung des Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage oder Einrichtung nicht verlassen. Nach Durchführung der oben genannten Maßnahmen ist der [Firmenkürzel]-Strahlenschutzbeauftragte, [Titel Vorname Name] (Tel.: [Telefonnummer, E-Mail-Adresse]), vertreten durch, [Titel Vorname Name] (Tel.: [Telefonnummer, E-Mail-Adresse]) unverzüglich zu informieren. Seite 77 von 80

Anlage 3 Merkblatt über die Strahlenschutzgrundregeln Um Ihre Strahlenbelastung so gering wie möglich zu halten, sollten Sie folgende Regeln beachten: Abstand halten Abschirmen Aufenthaltszeit begrenzen Kontaminationen vermeiden Inkorporationen vermeiden Abstand halten Die Strahlenbelastung nimmt mit der Entfernung von der Strahlenquelle ab. Im Fall einer punktförmigen Strahlenquelle nimmt die Strahlenbelastung mit 1 durch Quadrat des Abstands ab. Dies bedeutet in doppelter Entfernung beträgt die Strahlenbelastung nur noch ein Viertel, in dreifacher Entfernung nur noch ein Neuntel, usw. Abschirmung Bei Tätigkeiten mit offenen -Strahlern kann die Strahlenexposition bereits durch den Einsatz von Kunststoffabschirmungen erheblich reduziert werden. Handschuhe und Laborbrille bieten bereits einen guten Schutz gegen Kontamination und Strahlenexposition. Dadurch kann die Dosisleistung am Arbeitsplatz wesentlich reduziert werden. Aufenthaltszeit begrenzen Die Strahlenbelastung ist abhängig von zwei Faktoren der Dosisleistung der Zeit. Bei einer zeitlich konstanten Dosisleistung ist Ihre Strahlenbelastung direkt abhängig von der Arbeitszeit, d. h. bei doppelter Arbeitszeit wird Ihre Strahlenbelastung doppelt so hoch. Deshalb: Alle Tätigkeiten im Strahlenfeld schnell und zügig durchführen. Dazu gehört eine genaue und sinnvolle Planung und Vorbereitung. Nach Beendigung der Tätigkeiten oder bei längeren Pausen einen strahlungsfreien Bereich aufsuchen. Seite 78 von 80

Anlage 4 [Firmenkürzel] Abgrenzungsverträge Lfd. Fremdfirma Nr. Bezeichnung Anschrift Kontaktdaten Vertragsdatum Seite 79 von 80

Anlage 5 Abweichungen von Regelungen der Strahlenschutzanweisung auf Grund von Sonderregelungen in einzelnen Abgrenzungsverträgen Nr. Fremde Anlage Bezug Abgrenzungs- Sonderregelung vertrag in Anlage 4 Thema Regelung 1 [Firmenküzel Fremdanlage / Ort] [lfd. Nr. aus Anlage 4] (z.b. Dosimetrie) (Auftretende andere Regelung könnte sein: "Die amtliche Dosimetrie wird von der [Firmenküzel Fremdanlage] durchgeführt. Dosimeter an den SSB* der [Firmenkürzel Fremdanlage] zurückgeben. Die amtlichen Auswertebögen werden von Herr/Frau [Name SSB Fremdfirma] an Herr/Frau [Name SSB Genehmigungsinhaber] gesandt. Die nichtamtliche Dosimetrie entfällt.) 2 3 * SSB = Strahlenschutzbeauftragter Seite 80 von 80