G R U N D I N F O R M A T I O N Gefährliche Stoffe für die Schadstoffgruppe des AFKDO Ravelsbach
GRUNDINFORMATION GEFÄHRLICHE STOFFE 1.0 GRUNDREGELN 1.1 GAMS Regel 1.2 3A Regel 1.3 Schutzbekleidung 2.0 KENNZEICHNUNG VON TRANSPORTEN 2.1 Kennzeichnung nach ADR/RID 2.2 Gefahrenzettel 2.3 Kennzeichnung Chemikaliengesetz 2.4 Definition Flammpunkt / Zündpunkt 2.5 Säure und Laugen 3.0 SCHADSTOFFEINSATZ 3.1 Alarmierung der Schadstoffgruppe 3.2 Absperren / Absichern 3.3 Menschenrettung 3.4 Spezialkräfte anfordern 4.0 SONSTIGE INFORMATIONEN 4.1 TUIS (Transport und Informationssystem) 4.2 Beratungsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes 4.3 Nachschlagewerke
GRUNDINFORMATION GEFÄHRLICHE STOFFE 1.0 GRUNDREGELN 1.1 GAMS Regel 1.2 3A Regel 1.3 Schutzbekleidung 2.0 KENNZEICHNUNG VON TRANSPORTEN 2.1 Kennzeichnung nach ADR/RID 2.2 Gefahrenzettel 2.3 Kennzeichnung Chemikaliengesetz 2.4 Definition Flammpunkt / Zündpunkt 2.5 Säure und Laugen 3.0 SCHADSTOFFEINSATZ 3.1 Alarmierung der Schadstoffgruppe 3.2 Absperren / Absichern 3.3 Menschenrettung 3.4 Spezialkräfte anfordern 4.0 SONSTIGE INFORMATIONEN 4.1 TUIS (Transport und Informationssystem) 4.2 Beratungsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes 4.3 Nachschlagewerke
1.1 GAMS-REGEL Gefahr erkennen Erkundung - Kennzeichnung von Behältern u. Verpackungen - Gefahrenzettel - Warntafeln - Beförderungspapiere, Frachtpapiere Absperrung durchführen Absichern - Mindestens 30-60m von der Unfallstelle - Mehrere 100-1000m bei Tankbrand, Explosionsstoffen und Gasen, - Brandschutz aufbauen / Brandbekämpfung Menschenrettung Spezialkräfte anfordern
1.2 3-A-Regel Abstand - bester Schutz ist ausreichender Abstand Abschirmung - spezielle Schutzbekleidung Aufenthaltsdauer - die Aufenthaltszeit im Gefahrenbereich ist möglichst kurz zu bemessen
1.3 SCHUTZBEKLEIDUNG Schutzstufe 1 Einsatzbekleidung mit Helm, Schutzstiefel und Schutzhandschuhen und Atemschutz Schutzstufe 2 Schutzanzug nicht gasdicht in Verwendung mit umluftunabhängiger Atemluftversorgung Schutzstufe 3 Schutzanzug gasdicht in Verwendung mit umluftunabhängiger Atemluftversorgung
GRUNDINFORMATION GEFÄHRLICHE STOFFE 1.0 GRUNDREGELN 1.1 GAMS Regel 1.2 3A Regel 1.3 Schutzbekleidung 2.0 KENNZEICHNUNG VON TRANSPORTEN 2.1 Kennzeichnung nach ADR/RID 2.2 Gefahrenzettel 2.3 Kennzeichnung Chemikaliengesetz 2.4 Definition Flammpunkt / Zündpunkt 2.5 Säure und Laugen 3.0 SCHADSTOFFEINSATZ 3.1 Alarmierung der Schadstoffgruppe 3.2 Absperren / Absichern 3.3 Menschenrettung 3.4 Spezialkräfte anfordern 4.0 SONSTIGE INFORMATIONEN 4.1 TUIS (Transport und Informationssystem) 4.2 Beratungsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes 4.3 Nachschlagewerke
2.1 KENNZEICHUNG VON TRANSPORTGÜTERN Orangefarbene Kennzeichnung (Warntafel) ohne Zahl am Transportfahrzeug - mind. in Fahrtrichtung vorne und hinten 40 x 30cm 30 x 12cm (PKW) Ladung mit verschiedenen gefährlichen Gütern oder Stückguttransport
2.1 KENNZEICHUNG VON TRANSPORTGÜTERN Orangefarbene Kennzeichnung (Warntafel) mit Zahl am Transportfahrzeug Wenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe X vorangestellt ist, reagiert der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser. Zum Beispiel:
2.1 KENNZEICHUNG VON TRANSPORTGÜTERN Orangefarbene Kennzeichnung (Warntafel) mit Zahl am Transportfahrzeug Zum Beispiel:
2.2 GEFAHRENZETTEL - Kennzeichnung von Versandstücken, Tanks, Container, - Farbe des Gefahrenzettels läßt auf die Gefahr zurückschließen - Am Gefahrenzettel steht im Regelfall eine Ziffer entsprechend der ADR - mind. 10 x 10cm 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse 4.1 Klasse 4.2 Klasse 4.3 Klasse Explosive Stoffe Verdichtete, und Gegenstände verflüssigte Entzündbare oder flüssige Entzündbare unter Stoffe Druck feste Selbstentzündliche gelöste Stoffe Gase Stoffe Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 5.1 Klasse 5.2 Klasse 6.1 Klasse Brandfördernde Organische (oxidierende) Peroxide Giftige Stoffe Stoffe 6.2 Klasse 7. Klasse 8. Klasse 9. Klasse Ansteckungsgefährdende Radioaktive Stoffe Ätzende Stoffe Verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände
2.3 KENNZEICHNUNG CHEMIKALIENGESETZ - Die Kennzeichnung regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen. - Gefährliche Stoffe in diesem Sinne (Chemikaliengesetz) sind: Nickelcarbonyl (Nickeltetracarbonyl) Hinweise auf besondere Gefahren Kann Krebs erzeugen Irreversibler Schaden möglich Sicherheitsratschläge Dampf nicht einatmen Behälter sicher aufbewahren
2.4 FLAMMPUNKT EINER FLÜSSIGKEIT Der Flammpunkt einer Flüssigkeit: Der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist die niedrigste Temperatur, bei der erstmals eine ausreichende Dampfmenge gebildet wird, sodass ein entzündbares Dampf/Luft-Gemisch entsteht... 20 C 55 C
2.4 ZÜNDTEMPERATUR EINES STOFFES Die Zündtemperatur eines Stoffes: Der Zündpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der sich ein brennbarer Stoff in Luft entzündet... 20 C 320 C
2.5 SÄUREN UND LAUGEN Der ph-wert als Maß für die Aggressivität sauer Neutraler Bereich basisch 1 Salzsäure 3 7 11 14 Essig Reines Wasser Sodalösung Natronlauge Auslaufstelle eingrenzen durch Sand, Erde oder PE-Folie Schutzkleidung/Atemschutz tragen Säure- und Laugenverletzung mit viel Wasser spülen
GRUNDINFORMATION GEFÄHRLICHE STOFFE 1.0 GRUNDREGELN 1.1 GAMS Regel 1.2 3A Regel 1.3 Schutzbekleidung 2.0 KENNZEICHNUNG VON TRANSPORTEN 2.1 Kennzeichnung nach ADR/RID 2.2 Gefahrenzettel 2.3 Kennzeichnung Chemikaliengesetz 2.4 Definition Flammpunkt / Zündpunkt 2.5 Säure und Laugen 3.0 SCHADSTOFFEINSATZ 3.1 Alarmierung der Schadstoffgruppe 3.2 Absperren / Absichern 3.3 Menschenrettung 3.4 Spezialkräfte anfordern 4.0 SONSTIGE INFORMATIONEN 4.1 TUIS (Transport und Informationssystem) 4.2 Beratungsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes 4.3 Nachschlagewerke
3.1 ALARMIERUNG DER SCHADSTOFFGRUPPE Derzeit wird die SMS-Alarmierung über die Blue.Box II per Hand oder Handy ausgelöst. Geplant: Direkte Auslösung über die Landeswarnzentrale Schadstoffeinsatz für die SSG Ravelsbach! Treffpunkt: FF Ziersdorf
3.2 ABSPERREN UND ABSICHERN Wirkzone Sicherheitszone min 30-60m Bereitstellungsraum DEKO-Platz
3.3 MENSCHENRETTUNG - ist unter Beachtung und Einschätzung der eigenen Sicherheit Atemschutz und vorhandenen Schutzbekleidung durchzuführen. - Aufenthaltsdauer ist dabei so kurz wie möglich zu halten - Kontakt mit dem Schadstoff ist zu vermeiden
3.4 SPEZIALKRÄFTE ANFORDERN - Schadstoffberatungsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes - bei Unfällen auf Eisenbahngelände: Die zuständigen ÖBB Organe - TUIS (Transport Unfall Informationssystem)
GRUNDINFORMATION GEFÄHRLICHE STOFFE 1.0 GRUNDREGELN 1.1 GAMS Regel 1.2 3A Regel 1.3 Schutzbekleidung 2.0 KENNZEICHNUNG VON TRANSPORTEN 2.1 Kennzeichnung nach ADR/RID 2.2 Gefahrenzettel 2.3 Kennzeichnung Chemikaliengesetz 2.4 Definition Flammpunkt / Zündpunkt 2.5 Säure und Laugen 3.0 SCHADSTOFFEINSATZ 3.1 Alarmierung der Schadstoffgruppe 3.2 Absperren / Absichern 3.3 Menschenrettung 3.4 Spezialkräfte anfordern 4.0 SONSTIGE INFORMATIONEN 4.1 TUIS (Transport und Informationssystem) 4.2 Beratungsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes 4.3 Nachschlagewerke
4.1 T U I S Transport - Unfall - Informationssystem der österreichischen chemischen Industrie www.tuis.at Stufe 1: Telefonische Beratung Stufe 2: Beratung am Unfallort Stufe 3: Technische Hilfe am Unfallort
4.2 SCHADSTOFF - BERATUNGSDIENST Allgemein: - Hilfeleistung ähnlich wie bei TUIS (telefonisch oder vor Ort) - 4 Bereitschaftsteams stehen in NÖ zu Verfügung - Hilfeleistung durch spezielles Fachwissen - Unterstützung des Einsatzleiters Anforderung des Schadstoffberatungsdienstes: - Über die Landeswarnzentrale oder direkter telefonisch Kontakt Ausrüstung: - EX-OX-Meter - GDA 2 (Mehrgas Schadstoffmessgerät) - Wärmebildkamera - Digitalkamera - Laptop mit verschiedenen speziellen Schadstoff - Programmen
4.3 NACHSCHLAGEWERKE - Nachschlagewerke wie z.b. Gefahrengut Ersteinsatz - Sicherheitsdatenblätter, Frachtpapiere, - Schadstoffberatungsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
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