>..- E /0&32&2/32. beitsbelastung von insgesamt 30 Arbeitsstunden.



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Transkript:

&* 3& Auf Grund der 18 Abs. 2 S. 1, 21 Abs. 2 Satz 1 und 70 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Branden burgisches Hochschulgesetz BbgHG) vom 18.12.2008 (GVBl. I/08, Nr. 17, S. 318), zuletzt ge ändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 26.10.2010 (GVBl. I/10, Nr. 35, S. 1), hat der Fakul tätsrat der Juristischen Fakultät der Europa Universi tät Viadrina Frankfurt (Oder) folgende Prüfungsord nung erlassen 2 : >.. E 'F* /0&32&2/32 43, (1) 1 Diese Prüfungsordnung (Ordnung) regelt ergän zend zu den Bestimmungen der Studien und Prü fungsordnung der Juristischen Fakultät der Europa Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (im Folgenden: SPO) die Prüfungen sowie die weiteren Einzelheiten für den Abschluss Bachelor des deutschen Rechts an der Europa Universität Viadrina Frankfurt (Oder). 2 Soweit in dieser Ordnung nichts Abweichendes geregelt ist, findet die SPO Anwendung. (2) Alle Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise. 42, (1) Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Juristische Fakultät der Europa Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (im Folgenden: Juristische Fakultät) den akademischen Grad "Bachelor of Laws" (LL.B.). (2) 1 Der Bachelor of Laws ist ein zusätzlicher Ab schluss, den erwerben kann, wer in dem zur ersten juristischen Prüfung führenden Studiengang der Ju ristischen Fakultät immatrikuliert ist. 2 Er stellt einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar, der fundierte Kenntnisse des deutschen und des europäischen Rechts, Fachkenntnisse in dem ge 2 Der Präsident hat mit Verfügung vom 19.12.2012 seine Geneh migung erteilt. 4 wählten Profilfach, Schlüssel und Zusatzqualifikatio nen sowie im Rahmen der Praktika vermittelte Einblicke in die juristische Praxis bescheinigt. 41 '7 Die Regelstudienzeit für den Abschluss Bachelor of Laws beträgt einschließlich der Zeit für die Anferti gung der Bachelorarbeit sechs Fachsemester. 45,9=$9> (1) 1 Das Studium, das zum Abschluss Bachelor of Laws führt, ist modular aufgebaut. 2 Es besteht aus Pflicht und Wahlpflichtmodulen. 3 Von den Studie renden sind grundsätzlich in allen Pflichtmodulen Lehrveranstaltungen zu belegen und Leistungen zu erbringen. 4 Für den Aufbau der Module, die dazu gehörenden Lehrveranstaltungen, die dort abzule genden Modulprüfungen und die damit verbundenen ECTS Punkte gelten 5 sowie die Festlegungen in der Modulübersicht in Anhang 1. 5 Der Studienver laufsplan (Anhang 2) gibt den Aufbau des Studiums bis zum Abschluss Bachelor of Laws beispielhaft wieder. (2) 1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS Punkte) gemessen. 2 Ein ECTS Punkt entspricht in der Regel einer Ar beitsbelastung von insgesamt 30 Arbeitsstunden. 3 Module erfordern neben Präsenzstunden grundsätz lich weitere Arbeitsstunden in Form von ergänzen den Studien (z.b. Hausaufgaben), Selbststudien (z.b. vertiefende Lektüre zur persönlichen Vor oder Nachbereitung) sowie Kontaktzeit mit dem Lehrper sonal. 4 Ein Semester umfasst grundsätzlich 30 ECTS Punkte, was einer Arbeitsbelastung von 900 Arbeitsstunden entspricht. 5 Der Gesamtumfang des für den Abschluss Bachelor of Laws erforderlichen Studiums beträgt 180 ECTS Punkte (= 5400 Arbeits stunden). 40 9>. (1) 1 In Modul 1 (Grundlagen der Rechtswissenschaft) sind drei Lehrveranstaltungen zu Grundlagenfächern (Logik für Juristen, Rechtsphilosophie, Rechtssozio logie, Europäische Rechtsgeschichte, Römische Rechtsgeschichte) zu wählen. 2 Das Modul ist bis zum Ende des 5. Fachsemesters mit einer Klausur erfolgreich abzuschließen. (2) 1 Von den 9 Wahlpflichtmodulen 2a i (Grundkurse in den Hauptrechtsgebieten) sind (einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten) bis zum Ende des 5. Fachsemesters 6 (davon 2 aus jedem Hauptrechts gebiet) zu wählen und mit einer Klausur erfolgreich abzuschließen. 2 Mindestens eines dieser Module

und höchstens zwei sind aus den für das 3. Fachse mester vorgesehenen Modulen Zivilrecht III, Straf recht III oder Allgemeines Verwaltungsrecht zu wäh len. (3) 1 In Modul 3 (Methodik und Hausarbeit für Anfän ger) können die Studierenden in einer vorlesungs freien Zeit Hausarbeiten für Anfänger aus allen drei Hauptrechtsgebieten schreiben. 2 Sie müssen aber nur eine Hausarbeit in einem der drei Hauptrechts gebiete bestehen. 3 Die Hausarbeit muss (einschließ lich der Wiederholungsmöglichkeiten) bis zum Be ginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters erfolgreich angefertigt worden sein. (4) 1 In den Modulen 4 6 (Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht für Fortgeschrittene) sind jeweils eine Übungsklausur (Module 4a, 5a und 6a) bezie hungsweise eine Hausarbeit für Fortgeschrittene (Module 4b, 5b und 6b) erfolgreich anzufertigen. 2 Die Teilnahme an den Klausuren in den Übungen setzt voraus, dass die Studierenden vorher mindestens zwei der Grundkursklausuren der Wahlpflichtmodule 2a i oder eine dieser Klausuren und eine Hausarbeit für Anfänger (Modul 3) bestanden haben, die dem jeweiligen Hauptrechtsgebiet zuzuordnen sind. (5) 1 Modul 7 (Zusatz und Schlüsselqualifikationen) setzt den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachi gen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprach kurses voraus. 2 Der Nachweis dieser Leistung kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer rechtswissenschaftlichen Veranstaltung an einer ausländischen fremdsprachigen Universität erbracht werden. 6 ECTS Punkte sind durch den erfolgrei chen Besuch von Lehrveranstaltungen zu Schlüssel qualifikationen i.s.v. 27 Abs. 3 SPO zu erbringen. (6) 1 Im Wahlpflichtmodul 8 sind 15 ECTS Punkte entweder im Profilfach Wirtschaft (Modul 8a) oder im Profilfach Kultur (Modul 8b) zu erbringen. 2 Die Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich aus dem Angebot zu wählen, das von der Juristischen Fakul tät in Absprache mit den anderen Fakultäten veröf fentlicht wird. 3 Das veröffentlichte Angebot sollte möglichst einen Zeitraum von drei Semestern um fassen, um eine sinnvolle Studienplanung zu ermög lichen. 4 Bis zu 6 ECTS Punkte können in jedem der beiden Module aus dem Angebot des anderen Mo duls gewählt werden, wenn die entsprechenden Lehrveranstaltungen eine sinnvolle Ergänzung dar stellen. 5 Der Prüfungsausschuss ( 7 SPO) kann unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag von Studierenden und nach Rücksprache mit der anbie tenden Fakultät die Wahl von Lehrveranstaltungen zulassen, die nicht zum veröffentlichten Angebot gehören. 6 Zusammen mit dem Nachweis einer er folgreich absolvierten Prüfung ist dem Prüfungsamt eine Liste mit den besuchten Lehrveranstaltungen aus dem jeweiligen Profilfach vorzulegen. 7 Die Prü fung muss sich auf eine Lehrveranstaltung aus dem 5 gewählten Profilfach beziehen; Satz 4 findet insoweit keine Anwendung. (7) 1 Während des Bachelorstudiums müssen Prakti ka im Gesamtumfang von 6 ECTS Punkten (drei Monate oder 13 Wochen) absolviert werden (Mo dul 9). 2 2 der Ausbildungs und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (BbgJAO) gilt in soweit entsprechend. 3 Das Praktikum soll möglichst bei höchstens drei Stellen abgeleistet werden. 4 Die Mindestdauer des Praktikums bei einer Stelle sollte vier Wochen nicht unterschreiten. 5 Neben der Be scheinigung der auszubildenden Stelle ist ein kurzer Praktikumsbericht vorzulegen. (8) 1 Die Studien und Prüfungsleistungen können grundsätzlich von einem Prüfer bewertet werden, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, die nach 23 Abs. 1 SPO im zur ersten juristischen Prüfung führenden Studiengang von zwei Prüfern zu bewer ten sind. 2 Handelt es sich jedoch um die letzte Wie derholungsmöglichkeit, so ist die betreffende Prü fungsleistung von zwei Prüfern zu bewerten. 3 Prüfer sind in der Regel diejenigen Dozenten, die die betref fende Lehrveranstaltung abhalten, in deren Rahmen die Studien oder Prüfungsleistung erfolgt. 48 <9>. (1) Kann der erfolgreiche Abschluss eines Moduls nicht durch eine mit mindestens ausreichend (4 Punkte) bewertete Prüfungsleistung nachgewiesen werden, so kann die Prüfungsleistung nur im Rah men der zeitlichen Vorgaben von 5 Abs. 1 bis 3 und ansonsten innerhalb der Frist des 8 Abs. 2 nach den näheren Bestimmungen in den folgenden Absätzen wiederholt werden. (2) In Modul 1 (Grundlagen der Rechtswissenschaft) können nicht bestandene Klausuren zu Logik für Juristen fünfmal und zu jedem der anderen angebo tenen Grundlagenfächer dreimal wiederholt werden. (3) In den Wahlpflichtmodulen 2a i (Grundkurse in den Hauptrechtsgebieten) können nicht bestandene Klausuren zu den Grundkursen I jeweils zweimal und zu den Grundkursen II und III jeweils dreimal wieder holt werden. (4) In Modul 3 (Methodik und Hausarbeit für Anfän ger) kann jede Hausarbeit für Anfänger in einem der Hauptrechtsgebiete dreimal wiederholt werden. (5) Die Übungen (Module 4a, 5a und 6a), in denen jeweils drei Übungsklausuren angeboten werden, und die Hausarbeiten für Fortgeschrittene (Module 4b, 5b und 6b) können jeweils siebenmal wiederholt werden.

(6) Für die Wiederholung von Leistungen im Profil fach (Wahlpflichtmodul 8) gelten die Bestimmungen der anbietenden Fakultät. 4A (1) 1 Die Bachelorarbeit bezieht sich auf einen der Schwerpunktbereiche, der im zur ersten juristischen Prüfung führenden Studiengang der Juristischen Fakultät angeboten wird, und besteht grundsätzlich aus einer im Rahmen eines Schwerpunktbereichs seminars anzufertigenden Arbeit. 2 Die Bearbeitungs zeit der Bachelorarbeit beträgt acht Wochen. (2) 1 Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den erfolgreichen Abschluss der Module 1 6 voraus. 2 Der Prüfungsausschuss, der diese Aufgabe durch Be schluss auf seinen Vorsitzenden übertragen kann, kann auf Antrag von diesem Erfordernis absehen und die Anmeldung auch dann zulassen, wenn ne ben den Modulen 1 3 das Modul für Fortgeschrittene abgeschlossen wurde, dessen Gegenstand dem Schwerpunktbereich zuzuordnen ist, auf den sich die Bachelorarbeit bezieht, und insgesamt mindestens 120 ECTS Punkte erworben wurden. (3) 1 Die Anmeldung zur Bachelorarbeit erfolgt ge genüber dem Hochschullehrer als Aufgabensteller, der das Seminar veranstaltet. 2 Vor der Ausgabe des Themas ist dem Aufgabensteller die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachzuweisen. (4) 1 Unverzüglich nach der Ausgabe teilt der Aufga bensteller dem Prüfungsamt schriftlich das Thema der Bachelorarbeit, den Bearbeitungsbeginn sowie unter Beifügung der Belege die Erfüllung der Vo raussetzungen nach Absatz 2 mit. 2 Zugleich schlägt er dem Prüfungsausschuss die Bestellung des Zweitprüfers vor. (5) 1 40 SPO ist auf die Bachelorarbeit entspre chend anzuwenden. 2 Der Prüfungsausschuss, der diese Aufgabe durch Beschluss auf seinen Vorsit zenden übertragen kann, bestellt die Prüfer ( 10 SPO). 3 Erstprüfer soll der Aufgabensteller sein. (6) 1 Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie min destens mit ausreichend (4 Punkte) bewertet wor den ist. 2 Für die Bewertung gelten die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere 12 SPO. 3 Dasselbe gilt u.a. für die Regelungen in 13 ff. SPO zur Ablie ferung von Prüfungsleistungen, Versäumnis, Rück tritt und Täuschungsversuchen. 4 Eine nicht bestan dene oder als nicht bestanden geltende Bachelorar beit kann innerhalb der Frist des 8 Abs. 2 nur ein mal wiederholt werden. 4@!>.7 (1) 1 Die Prüfung zum Bachelor of Laws ist bestan den, wenn alle in der Modulübersicht vorgesehenen Module erfolgreich absolviert und die jeweiligen Leis tungen dem Prüfungsamt nachgewiesen worden sind. 2 Dem Nachweis einer Leistung steht der Ein trag in einem dafür vorgesehenen elektronischen Portal der Universität oder Fakultät gleich. (2) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestan den, wenn die in 5 Abs. 1 bis 3 erwähnten Leistun gen nicht innerhalb der dort vorgesehenen Fristen erbracht wurden, die Bachelorarbeit auch im Wie derholungsversuch nicht bestanden wurde oder alle vorgesehenen Leistungen nicht bis zum Abschluss des 12. Fachsemesters des zur ersten juristischen Prüfung führenden Studiengang der Juristischen Fakultät bestanden wurden. (3) Studierenden, die das Überschreiten von in die ser Ordnung festgelegten Fristen für Prüfungsleis tungen nicht zu vertreten haben, gewährt der Prü fungsausschuss auf Antrag eine angemessene Ver längerung. (4) 1 Studierende, die im zur ersten juristischen Prü fung führendenstudiengang der Juristischen Fakul tät eingeschrieben sind, mindestens zwei Semester an der EUV studiert haben und die erste juristische Prüfung noch nicht bestanden oder die Zwischenprü fung oder die erste juristische Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben, kann über die Fris ten des Absatzes 2 hinaus auf Antrag, der beim Prü fungsamt zu stellen ist, der akademische Grad nach 2 dieser Ordnung verliehen werden, wenn sie dem Prüfungsamt die in dieser Ordnung vorgesehenen Leistungen innerhalb von 6 Semestern nach Inkraft treten dieser Ordnung nachweisen. 2 Die in 5 Abs. 1 bis 3 erwähnten Fristen bleiben davon unberührt. 4B 9 >. (1) Studien und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen, auch ausländi schen Hochschulen erbracht wurden, werden aner kannt oder angerechnet, sofern sie sich nicht we sentlich unterscheiden. (2) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden bis zu 50 Pro zent angerechnet, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums entsprechen, der ersetzt werden soll. (3) 1 Die Bachelorarbeit kann nicht nach Absatz 1 oder 2 absolviert werden. 2 Eine vor Inkrafttreten die ser Ordnung an der Juristischen Fakultät geschrie 6

bene Seminararbeit oder Hausarbeit in einem Schwerpunktbereich kann aber als Bachelorarbeit anerkannt werden. (4) 1 Über die Anerkennung oder Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleis tungen entscheidet der Prüfungsausschuss. 2 Die Nichtanerkennung ist schriftlich zu begründen. 43/,=$9! (1) 1 Die Bachelorgesamtnote setzt sich aus den Mo dulabschlussnoten und der Note der Bachelorarbeit zusammen. 2 Dabei werden die Modulabschlussnoten in den Modulen 1 bis 6 und 8 mit je 5 % und die Ba chelorarbeitsnote mit 25 % gewichtet. (2) Die an der EUV vergebenen Bachelorgesamtno ten werden vom Prüfungsamt auf der Basis einer alle zwei Jahre zu erstellenden Auswertung der jeweils vorangegangenen Abschlussnoten nach folgendem Schlüssel in Noten umgerechnet: ECTS Note beste 10 %: nächstbeste 25 %: nächstbeste 30 %: nächstbeste 25 %: nächstbeste 10 %: nicht ausreichend: A ausgezeichnet B sehr gut C gut D befriedigend E ausreichend F nicht bestanden. wird die Verleihung des Grades eines Bachelor of Laws (LL.B.) beurkundet. 3 Ferner erhalten die Ab solventen ein Diploma Supplement. (6) Die Bachelor Urkunde wird vom Dekan der Juris tischen Fakultät der EUV unterzeichnet und mit dem Siegel der EUV versehen. 432 Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Be kanntmachungen der Europa Universität Viadrina Frankfurt (Oder) veröffentlicht und tritt am 01.10.2013 in Kraft. 433 ): G9 (1) 1 Über die bestandene Bachelorprüfung ist inner halb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen. 2 Es enthält: 1. die Gesamtnote, 2. die Note der Bachelorarbeit, 3. den Notendurchschnitt der studienbegleitenden Prüfungsleistungen. (2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. (3) Ist die Bachelorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt das Prüfungsamt dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Be scheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und in nerhalb welcher Frist die Bachelorprüfung wiederholt werden kann. (4) Der Bescheid über die nicht bestandene Ba chelorprüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (5) 1 Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die bestande ne Bachelorprüfung wird eine Bachelor Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. 2 Darin 7

3%?9.E #(F?3%,'( 7# 9 >7 9 =$9> >. Logik für Juristen 1 30 60 90 3 Klausur Rechtsphilosophie oder Römische Rechtsge 2 30 60 90 3 Klausur schichte oder Rechtssoziologie Europäische Rechtsgeschichte 3 30 60 90 3 Klausur B/ 3@/ 2A/ B=$9?% 3+ <2%," <2%) 7# 9 >7 9 =$9 >. Grundkurs Zivilrecht I 1 60 180 140 8 Klausur Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht I 1 30 90 120 4 <2%) 7# 9 >7 9 =$9 >. Grundkurs Zivilrecht II 2 60 180 240 8 Klausur Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht II 2 30 90 120 4 <2%) 7# 9 >7 9 =$9 >. Grundkurs Zivilrecht III 3 60 150 210 A Klausur 8

<2%9 7# 9 >7 9 =$9 >. Grundkurs Strafrecht I 1 60 180 240 8 Klausur Arbeitsgemeinschaft Strafrecht I 1 30 90 120 4 <2%9 7# 9 >7 9 =$9 >. Grundkurs Strafrecht II 2 30 90 120 4 Klausur Methodik Strafrecht 2 30 90 120 4 Arbeitsgemeinschaft Strafrecht II 2 30 90 120 4 <2%9 7# 9 >7 9 =$9 >. Grundkurs Strafrecht III 3 45 165 210 7 Klausur <2% 7# 9 >7 9 =$9> >. Grundkurs Öffentliches Recht I 1 60 180 240 8 Klausur Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I 1 30 90 120 4 9

<2% 7# 9 >7 9 =$9> >. Grundkurs Öffentliches Recht II 2 60 180 240 8 Klausur Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht II 2 30 90 120 4 <2%( 7# 9 >7 9 =$9> >. Grundkurs Öffentliches Recht III (Allgemeines Ver 3 30 90 120 4 Klausur waltungsrecht I) Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht III 3 30 60 90 3 8/ 30/ 23/ A=$9?1%?". 7# 9 >7 9 =$9 Methodik Zivilrecht 1 30 60 90 3 >. Methodik Öffentliches Recht 2 30 60 90 3 Hausarbeit für Anfänger 3 120 120 4 Hausarbeit für An fänger aus einem der Hauptrechtsgebiete 8/ 25/ 1// 3/=$9?5%). 7# 9 >7 9 =$9 >. Familienrecht 4 30 30 60 2 Übung im Zivilrecht 4 30 90 120 4 Klausur 8/ 32/ 3@/ 8=$9 10

?5%). 7# 9 >7 9 =$9 >. Arbeitsrecht 5 30 30 60 2 Gesellschaftsrecht 5 30 30 60 2 Vertiefungskurs Bürgerliches Recht 5 30 210 240 8 Hausarbeit im Zivil recht für Fortge schrittene?0%9. 7# 9 >7 9 =$9 >. Strafprozessrecht 4 30 30 60 2 Übung im Strafrecht 4 30 90 120 4 Klausur 8/ 32/ 3@/ 8=$9?0%9. 7# 9 >7 9 =$9 >. Grundkurs Strafrecht IV 4 30 210 240 8 Hausarbeit im Straf recht für Fortge schrittene?8%h'. 7# 9 >7 9 =$9 >. Allgemeines Verwaltungsrecht II und Verwaltungs 4 30 30 60 2 prozessrecht Polizeirecht 4 30 30 60 2 Übung im Öffentlichen Recht 5 30 90 120 4 Klausur B/ 30/ 25/ @=$9 11

?8%H'. 7# 9 >7 9 =$9 >. Kommunalrecht 4 30 60 90 3 Baurecht 5 30 210 240 8 Hausarbeit im Öf fentlichen Recht für Fortgeschrittene 8/ 2A/ 11/ 33=$9?A%)79.I 7# 9 >7 9 =$9 >. Fremdsprachige juristische Veranstal 6 30 60 90 3 Leistungsnachweise tung/rechtswiss. ausgerichteter Sprachkurs Schlüsselqualifikationen 3, 6 60 120 180 6 Leistungsnachweise B/ 3@/ 2A/ B=$9 <@%>E<F 7# 9 >7 9 =$9 >. Wirtschaftswissenschaftliche Lehrveranstaltungen aus dem jeweils veröffentlichten Angebot 4 6 120 330 450 15 1 Prüfung <@%>E+F 7# 9 >7 9 =$9 >. Kulturwissenschaftliche Lehrveranstaltungen aus dem jeweils veröffentlichten Angebot 4 6 120 330 450 15 1 Prüfung 12

?B%> 7# 9 >7 9 =$9 >. Praktika (3 Monate/13 Wochen) 3 180 180 6 Praktikumsbericht?3/%:9( 7# 9 >7 9 =$9 >. Europarecht 6 60 120 180 6 SPB Vorlesungen 6 60 90 150 5 SPB Seminar 6 30 30 1 Bachelorarbeit (SPB Seminararbeit) 6 180 180 6 Bachelorarbeit 30/ 1B/ 05/ 3@=$9 9 305030A0 1@201@00 05// 3@/=$9 13

2%99.E #(F 3&9 7# >7 9 Wahlpflichtmodul 2 (1) 90 270 360 12 Wahlpflichtmodul 2 (2) 90 270 360 12 Methodik Zivilrecht 30 60 90 3 =$9 Grundlagenfach 30 60 90 3 9 25/ 88/ B// 1/ 2&9 7# >7 9 =$9 Wahlpflichtmodul 2 (3) 90 270 360 12 Wahlpflichtmodul 2 (4) 90 270 360 12 Methodik Öffentliches Recht 30 60 90 3 Grundlagenfach 30 60 90 3 9 25/ 88/ B// 1/ 1&9% 7# >7 9 =$9 Wahlpflichtmodul 2 (5) 60 150 210 7 Wahlpflichtmodul 2 (6) 45 60 150 180 210 7 Grundlagenfach 30 60 90 3 Hausarbeit für Anfänger 120 120 4 Schlüsselqualifikationen 30 60 90 3 Praktika 180 180 6 9 11/18/ 05/0A/ B// 1/ 5&9% 7# >7 9 =$9 Familienrecht 30 30 60 2 Übung im Zivilrecht 30 90 120 4 Grundkurs Strafrecht IV 30 210 240 8 Strafprozessrecht 30 30 60 2 Übung im Strafrecht 30 90 120 4 Allgemeines Verwaltungs 30 30 60 2 recht II und Verwaltungspro zessrecht Polizeirecht 30 30 60 2 Kommunalrecht 30 60 90 3 Profilfach 30 60 90 3 9 2A/ 81/ B// 1/ 14

0&9% 7# >7 9 =$9 Vertiefungskurs Bürgerliches 30 210 240 8 Recht Arbeitsrecht 30 30 60 2 Gesellschaftsrecht 30 30 60 2 Profilfach 60 120 180 6 Baurecht 30 210 240 8 Übung im Öffentlichen Recht 30 90 120 4 9 23/ 8B/ B// 1/ 8&9% 7# >7 9 =$9 Zusatzqualifikationen (Fremd 30 60 90 3 sprache) Schlüsselqualifikationen 30 60 90 3 Profilfach 30 150 180 6 Europarecht 60 120 180 6 Schwerpunktbereich 90 90 180 6 Bachelorarbeit 180 180 6 9 25/ 88/ B// 1/ >7 9 =$9 9 305030A0 1@201@00 05// 3@/ 15