MERKBLATT Standortpolitik Gefahrgutfahrer Wer Gefahrgut in kennzeichnungspflichtiger Menge befördern will, muss im Besitz einer ADR- Bescheinigung sein. Bislang galt dies nur, wenn Fahrzeuge für die Beförderung eingesetzt wurden, deren höchstzulässige Gesamtmasse 3,5 t (inkl. Anhänger) übersteigt. Seit dem 1. Januar 2007 ist diese Gewichtsgrenze entfallen. Jetzt müssen alle Fahrzeugführer, die Gefahrgut in kennzeichnungspflichtiger Menge befördern, unabhängig von der höchstzulässigen Gesamtmasse des eingesetzten Fahrzeugs, im Besitz einer ADR-Bescheinigung sein. Neben dem Besuch einer mindestens zweieinhalbtägigen Schulung bei einem anerkannten Lehrgangsveranstalter ist eine Prüfung bei der IHK abzulegen. Besonderheiten gelten bezüglich der Klasse 1 (Explosivstoffe) und der Klasse 7 (radioaktive Stoffe).
Inhaltsverzeichnis Wer benötigt die besondere Ausbildung der Fahrzeugführer?... 3 Schulungssystem... 3 Wer darf Gefahrgutfahrerschulungen durchführen?... 4 Prüfungen... 4 Wer stellt die ADR-Bescheinigung aus?... 4 Wie lange gilt die ADR-Card?... 5 Ersatzausstellung... 5 Seite 2 von 5
Wer benötigt die besondere Ausbildung der Fahrzeugführer? Eine Schulungspflicht für Gefahrgutfahrer besteht: a) wenn Gefahrgut als Stückgut- oder Schüttgut transportiert wird, für Führer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter in kennzeichnungspflichtiger Menge (Absatz 1.1.3.6.3 ADR) befördern. Diese müssen im Besitz einer ADR-Card für den Basiskurs sein. b) bei Tanktransporten, für Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m 3 befördert werden, Führer von Batteriefahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m 3, Führer von Fahrzeugen oder MEMU mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m 3 auf einer Beförderungseinheit befördert werden. Diese müssen im Besitz einer ADR-Card für den Basiskurs und Aufbaukurs Tank sein. c) Sonderregelung Klasse 1 (Explosivstoffe) Bei der Klasse 1 besteht, unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs, eine Schulungspflicht, wenn Absatz 1.1.3.6.3 ADR nicht angewendet werden kann. Diese müssen im Besitz einer ADR-Card für den Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1 sein. d) Sonderregelung Klasse 7 (radioaktive Stoffe) Bei der Klasse 7 besteht, unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs, eine Schulungspflicht, es sei denn, eine Sondervorschrift befreit davon. Diese müssen im Besitz einer ADR-Card für den Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 7 sein. Voraussetzung für jeden Aufbaukurs ist die Teilnahme und das Bestehen der Prüfung eines Basiskurses. Die ADR-Card ist im Original mitzuführen. Schulungssystem Erstschulung Basiskurs (BK) - 19 Unterrichtseinheiten (1 UE = 45 Minuten) Aufbaukurs Tank (AKT) - 13 UE Aufbaukurs Klasse 1 (AK1) - 8 UE Aufbaukurs Klasse 7 (AK7) - 8 UE Auffrischungsschulung (FBL) - 12 UE (einheitlich für alle Schulungsteile der Erstschulung) Die Schulungen finden ausschließlich in deutscher Sprache statt und enden jeweils mit einer Prüfung. Seite 3 von 5
Wer darf Gefahrgutfahrerschulungen durchführen? Jeder von der zuständigen IHK anerkannte Lehrgangsveranstalter. Momentan gibt es im Bezirk der IHK Aschaffenburg einen anerkannten Lehrgangsveranstalter: AVT Private Akademie für Verkehr und Technik GmbH Industriestraße 23 63811 Stockstadt Telefon: 06027 979039-0 E-Mail: info@avt-akademie.de Internet: http://www.avt-akademie.de Prüfungen Die Durchführung der Prüfungen ist Aufgabe der Industrie- und Handelskammern, wobei jeweils die IHK prüft, die auch die Schulung anerkannt hat. Es werden ausschließlich bundeseinheitliche Fragebögen in deutscher Sprache verwendet (Multiple-Choice-Aufgaben). Eine lückenlose Teilnahme an der Schulung ist. Prüfungsdauer: Erstschulung Basiskurs 45 Minuten Aufbaukurs Tank 45 Minuten Aufbaukurs Klasse 1 30 Minuten Aufbaukurs Klasse 7 30 Minuten Fortbildungsschulung 30 Minuten Nicht bestandene Prüfungen dürfen nur einmal ohne nochmalige Schulung und nur bei derselben IHK wiederholt werden. Wer stellt die ADR-Bescheinigung aus? Die für den Lehrgang zuständige IHK stellt die ADR-Bescheinigung aus, wenn der Teilnehmer die Schulung(en) ohne Fehlzeiten besucht und die Prüfung(en) bestanden hat. Seite 4 von 5
Wie lange gilt die ADR-Card? Die ADR-Card hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem Datum der bestandenen Grundprüfung. Für die Verlängerung der ADR-Bescheinigung um weitere 5 Jahre muss eine Fortbildungsschulung besucht und die Fortbildungsprüfung bestanden werden. Dies muss unbedingt innerhalb der Geltungsdauer der ADR-Bescheinigung erfolgen, andernfalls ist zwingend eine Erstschulung und -prüfung zu absolvieren. ADR-Cards werden um 5 Jahre ab dem Gültigkeitsdatum verlängert, wenn die Fortbildung innerhalb eines Jahres vor Ablauf der ADR-Bescheinigung erfolgreich abgeschlossen wurde. Liegt die Fortbildung vor diesem Zeitraum, dann wird die neue Gültigkeit ab dem Datum der Fortbildungsprüfung berechnet. Für das Ausstellen der ADR-Cards benötigt die IHK ein aktuelles biometrisches Passbild gemäß Passverordnung. Ersatzausstellung Im Falle des Verlustes der ADR-Bescheinigung (Diebstahl, etc.) kann bei der zuständigen IHK, bei der die Prüfung abgelegt wurde, gebührenpflichtig eine Ersatzbescheinigung beantragt werden. Stand: August 2017 Ansprechpartner: Heike Dang Sabine Heißwolf Tel. 06021 880-137 Tel. 06021 880-147 Fax 06021 880-22137 Fax 06021 880-22147 E-Mail: dang@aschaffenburg.ihk.de E-Mail: heisswolf@aschaffenburg.ihk.de Internet: www.aschaffenburg.ihk.de HINWEIS: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service Ihrer IHK für die Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Seite 5 von 5