Geschäftsordnung. Konstituierung

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Transkript:

Geschäftsordnung des Konvents der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Beschluss des Konvents vom 03.03.2014 (Stand: letzte Änderung 04.07.2016) Inhaltsübersicht 1 - Konstituierung 2 - Wahl der Dekanin / des Dekans 3 - Einberufung 4 - Sitzungsteilnahme 5 - Tagesordnung 6 - Sachverständige 7 - Ordnung in den Sitzungen 8 - Beschlussfähigkeit 9 - Beschlussfassung 10 - Abstimmungsform 11 - Abstimmungsfolge 12 - Geschäftsordnungsanträge 13 - Grundsätze der Geschäftsführung 14 - Sitzungsniederschriften 15 - Unterbrechung 16 - Vertagung 17 - Einspruch 18 - Ausschüsse des Konvents 19 - Gleichstellungsbeauftragte 20 - In-Kraft-Treten 1 Konstituierung (1) Die Einladung des Konvents zu seiner konstituierenden Sitzung erfolgt durch die amtierende Dekanin oder den amtierenden Dekan. (2) Die konstituierende Sitzung beginnt mit der Wahl der Dekanin/des Dekans und der Wahl der Prodekaninnen und Prodekane. Die Wahl wird von einem nicht stimmberechtigten Mitglied der Fakultät geleitet, sie/er bestellt zwei Wahlhelfer. 2 Wahl des Dekans (1) Der Konvent wählt zunächst die Dekanin/den Dekan und danach die Prodekaninnen und Prodekane aus dem Kreis der dem Konvent angehörenden Professorinnen und Professoren (hierunter fallen nicht die Ersatzvertreter der Konventsmitglieder) für eine Amtsdauer von zwei Jahren. (2) Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, wird der Konvent erneut zur Dekane-Wahl geladen. Unabhängig von der Zahl der Anwesenden besteht bei dieser erneuten Ladung Beschlussfähigkeit. Zwischen der Zurückstellung und dem neuen Wahltermin müssen mindestens drei Werktage liegen. Auf die Regel zur Beschlussfähigkeit muss in der Einladung hingewiesen werden. 1

(3) Die Wahl erfolgt geheim und mit Stimmzetteln in verschiedenen Farben für die verschiedenen Wahlgänge. (4) Die Kandidatinnen oder Kandidaten werden von den Mitgliedern des Konvents durch Abgabe eines schriftlichen Votums im Dekanat bis acht Tage vor dem Wahltermin vorgeschlagen. Die Nominierten müssen Ihre Bereitschaft zur Wahl schriftlich vor der Sitzung bestätigen. Die Namen der Kandidaten werden in der Einladung zur konstituierenden Sitzung bekannt gegeben. (5) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Konvents erhalten hat. Hat nach zwei Wahlgängen keine Bewerberin oder kein Bewerber die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidatinnen oder Kandidaten statt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. (6) Für die Wahl der Prodekaninnen oder Prodekane gelten Absatz 3 bis 5 entsprechend. 3 Einberufung (1) Die Dekanin/der Dekan beruft den Konvent zu Sitzungen ein, die in der Regel während der Vorlesungszeit, einmal monatlich, stattfinden sollen. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des Konvents hat die Dekanin/der Dekan unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, wenn dieses Verlangen unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes der Dekanin oder dem Dekan gegenüber schriftlich geäußert wird. Die Dekanin/der Dekan hat das Recht, aus gegebenem Anlass, einen Sonderkonvent einzuberufen. (2) Die Einberufung des Konvents erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Versendung der Einladung erfolgt während der Vorlesungszeit spätestens am achten Tage, in der vorlesungsfreien Zeit spätestens am vierzehnten Tage vor dem Sitzungstermin. (3) Eine Unterschreitung der Ladungsfrist kommt nur während der Vorlesungszeit in Betracht, sofern die Dekanin/der Dekan oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents die Behandlung eines Gegenstandes auf Grund seiner Dringlichkeit innerhalb kürzerer Frist verlangt. Die Einladung zu einer dringlichen Sitzung muss spätestens am vierten Tage vor dem Sitzungstermin versandt werden; die Tagesordnung darf sich nur auf den dringlich zu behandelnden Gegenstand erstrecken. (4) Die Sitzungen des Konvents sollen in zeitlicher Abfolge vor den Sitzungen des Medizinausschusses bzw. des Senats der CAU erfolgen. Damit alle Beschlüsse in diesen Gremien fristgerecht gefasst werden können. 4 Sitzungsteilnahme (1) Die Sitzungen des Konvents sind öffentlich. Einschränkungen gelten entsprechend 16 HSG. (2) 2

(3) Die Fakultätsmitglieder die nicht Mitglieder des Konvents sind, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. (4) Die Mitglieder des Konvents sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet. Im Falle der Verhinderung benachrichtigt das Mitglied seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter und die Dekanin oder den Dekan. (5) An Beratungen und Abstimmungen, die das persönliche Interesse nach 81 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein eines Konventsmitgliedes betreffen, nimmt dieses Mitglied nicht teil. (6) Sofern die Vorsitzenden der Fakultätsausschüsse nicht Mitglieder des Fakultätskonvents sind, nehmen sie an den Sitzungen des Fakultätskonvents mit beratender Stimme teil. 5 Tagesordnung (1) Die vorläufige Tagesordnung wird von der Dekanin/ dem Dekan festgelegt. (2) In der Konventssitzung kann nur über Angelegenheiten beschlossen werden, die in der Tagesordnung enthalten sind. (3) Ergänzende Unterlagen zu Tagesordnungspunkten müssen bis spätestens 4 Tage vor der Konventssitzung zugestellt werden. (4) Die endgültige Tagesordnung wird vom Konvent zu Beginn der Sitzung festgestellt. Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung können zu Beginn der Sitzung mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden beschlossen werden. Punkte, die vom Dekanat fristgerecht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können nur mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans von der Tagesordnung abgesetzt werden. Über Gegenstände, die erst nach der Einladung auf die Tagesordnung gesetzt wurden, kann ein Beschluss nicht gefasst werden, wenn Widerspruch erhoben wird, es sei denn, dass die Dekanin/der Dekan die Beschlussfassung fordert und mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Konvents zustimmen oder das Dekanat den Gegenstand für eilbedürftig erklärt. (5) Die Tagesordnungspunkte 'Mitteilungen' und 'Verschiedenes' können nur Terminoder Verfahrensfragen ohne Beschlusscharakter zum Gegenstand haben. 6 Sachverständige Auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans oder mindestens eines Drittels der Mitglieder des Konvents können zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung Sachverständige gehört werden. Die Einladung von Sachverständigen erfolgt durch die Dekanin/den Dekan. 3

7 Ordnung in den Sitzungen (1) Die Dekanin/der Dekan eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Im Verhinderungsfall wird sie/er von einer/einem Prodekanin/Prodekan vertreten. (2) Die Worterteilung durch die Vorsitzende/ die Vorsitzenden erfolgt grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge der Wortmeldungen. (3) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung, die durch Erheben beider Hände anzuzeigen sind, gehen Wortmeldungen zur Sache vor; sie dürfen die Dauer von drei Minuten jedoch nicht überschreiten. (4) Zu einer unmittelbaren kurzen Erwiderung kann die Dekanin/der Dekan das Wort auch außerhalb der Rednerliste erteilen, wenn ein Mitglied des Konvents von einer Vorrednerin oder einem Vorredner befragt, persönlich angegriffen oder zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde. (5) Die Mitglieder des Konvents haben das Recht, jederzeit das Wort zur Sache zu ergreifen. (6) Sachverständigen und Berichterstatterinnen und Berichterstatter kann das Wort auch außerhalb der Rednerliste erteilt werden. (7) In Angelegenheiten, die Funktion und/oder Struktur eines Instituts oder einer Abteilung berühren, ist die Instituts- bzw. Abteilungsdirektorin / der Instituts bzw. Abteilungsdirektor oder bei länger dauernder Verhinderung seine Vertreterin / sein Vertreter zu hören, wenn die Instituts- bzw. Abteilungsdirektorin / der Instituts- bzw. Abteilungsdirektor nicht dem Konvent angehört. 8 Beschlussfähigkeit (1) Der Konvent ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind ( 15 HSG) (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Konvent zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurückstellung und der erneuten Beratung müssen mindestens drei Werktage liegen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Gefahr im Verzuge ist. 9 Beschlussfassung (1) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (2) Ein Minderheiten-Votum ist nach der Beschlussfassung anzukündigen und binnen 14 Tagen schriftlich bei der Dekanin / dem Dekan einzureichen. Die Dekanin / der Dekan ist gehalten, das Minderheiten-Votum dem Beschluss des 4

Fakultätskonvents beizufügen. (3) Sachanträge, über die ein Beschluss des Konvents herbeigeführt werden soll, sind dem Dekanat auf Verlangen vor der Abstimmung in schriftlicher Form vorzulegen. 10 Abstimmungsform (1) Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen oder Akklamation, es sei denn, dass der Konvent im Einzelfall etwas anderes beschließt. Per acclamationem darf nur über solche Dinge abgestimmt werden, bei denen erwartungsgemäß keine Meinungsverschiedenheiten bei den Konventsmitgliedern bestehen und die nicht von übergeordneter Wichtigkeit sind. (2) In Personalangelegenheiten wird stets geheim abgestimmt. Über Sachanträge wird auf Antrag eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Zustimmung eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim oder namentlich zu Protokoll abgestimmt. (3) Die Dekanin/der Dekan stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Ist das Ergebnis zweifelhaft, findet eine Gegenprobe statt. (4) Jedes Mitglied des Konvents kann zu Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, ein Sondervotum abgeben. Es muss unmittelbar im Anschluss an die Abstimmung angemeldet, begründet und binnen acht Tagen der Dekanin/dem Dekan in schriftlicher Form zugeleitet sein. (5) Ist ein Beschluss des Konvents in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen von mindestens drei Vierteln der Mitgliedern der Gruppe der Studierenden im Konvent gefasst worden, können ihm die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe der Studierenden bis zum Schluss der Sitzung des Konvents widersprechen; dies gilt nicht in Personal- einschließlich Berufungsangelegenheiten. Der Konvent kann seinen Beschluss bestätigen, ändern oder aufheben. Die Entscheidung kann frühestens in der folgenden Sitzung des Konvents nach Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. 11 Abstimmungsfolge (1) Die Abstimmung über Sachanträge erfolgt in der Reihenfolge, in der sie gestellt wurden, es sei denn, dass zu einem Antrag Gegen- bzw. Abänderungsanträge erhoben werden. In diesen Fällen ist zunächst über die Gegenanträge, danach über die Abänderungsanträge abzustimmen, beginnend mit dem jeweils weitestgehenden Antrag. (2) Zur Reihenfolge der Abstimmung und zur Fassung der Gegen- bzw. Abänderungsanträge kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Die abschließende Entscheidung über die Abstimmungsfolge trifft die Dekanin/der Dekan. 5

12 Geschäftsordnungsanträge (1) Anträge zur Geschäftsordnung, insbesondere auf Redezeitbeschränkung, Schluss der Rednerliste, Schluss der Debatte, Übergang zur Tagesordnung (Nichtbefassung), Unterbrechung der Sitzung, Vertagung können jederzeit bis zum Beginn der Abstimmung über Sachanträge gestellt werden. (2) Bei Eilangelegenheiten gemäß 5 Abs. 4 Satz 4 dieser Geschäftsordnung ist ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung oder Vertagung gegen den Widerspruch der Dekanin oder des Dekans nicht zulässig. (3) Erhebt sich zu einem Geschäftsordnungsantrag kein ausdrücklicher Widerspruch, so gilt der Antrag als angenommen, anderenfalls ist im Anschluss an die Gegenrede abzustimmen. 13 Grundsätze der Geschäftsführung (1) Bis zum 15. November des vorausgehenden Jahres legt die Dekanin / der Dekan dem Fakultätskonvent einen vorläufigen Wirtschaftsplan für die Belange von Forschung und Lehre des Folgejahres zur Genehmigung vor. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist bis zum nächsten Konvent ein korrigierter Wirtschaftsplan vorzulegen, der die Korrekturwünsche des Konvents berücksichtigt. (2) Bis zum 30. April eines Jahres ist dem Fakultätskonvent ein vorläufiger Verwendungsnachweis des Dekanats vorzulegen, der über die Verwendung der zu Zwecken von Forschung und Lehre zugewiesenen Landesmittel Aufschluss gibt. 14 Sitzungsniederschriften (1) Über die Sitzungen des Konvents sind Niederschriften zu fertigen, die von der Dekanin oder dem Dekan und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über den Ort und den Tag der Sitzung, den Namen der Dekanin oder des Dekans und der anwesenden Konventsmitglieder und der Gäste die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen. (2) Anträge zur Geschäftsordnung sollen in der Regel nicht in die Niederschrift aufgenommen werden. 6

(3) Jedes Mitglied des Konvents kann in der Sitzung verlangen, dass seine Erklärung zu einem Tagesordnungspunkt oder zum Sitzungsverlauf in die Niederschrift aufgenommen wird. Die Erklärungen müssen der Dekanin oder dem Dekan des Konvents spätestens am dritten Werktag nach dem Sitzungstermin in schriftlicher Form zugeleitet werden, wenn die Niederschrift nicht bereits während der Sitzung beantragt wurde. (4) Sondervoten gemäß 10 Abs. 4 werden grundsätzlich zusammen mit ihrer Begründung der Niederschrift als Anlage beigefügt. (5) Die von der Dekanin oder dem Dekan und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnete Fassung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Konvents auf seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 15 Unterbrechung (1) Kann die vom Konvent eingangs beschlossene Tagesordnung an dem hierfür vorgesehenen Termin nicht abschließend behandelt werden, so kann die Dekanin/der Dekan die Sitzung bis zum nächsten Werktag unterbrechen. (2) Im Falle der Unterbrechung einer Sitzung gemäß Abs. 1 ergeht an die anwesenden Mitglieder des Konvents zur Fortsetzung dieser Sitzung keine besondere schriftliche Einladung. 16 Vertagung (1) Kann die vom Konvent eingangs beschlossene Tagesordnung an dem hierfür vorgesehenen Termin nicht abschließend behandelt werden oder soll Gelegenheit gegeben werden, eine Angelegenheit in anderen Gremien zu beraten oder sind ergänzende Informationen zur weiteren Beratung erforderlich, kann die Dekanin/der Dekan die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte mit Zustimmung des Konvents vertagen. (2) Die Verhandlung des Konvents muss von der Dekanin oder dem Dekan vertagt werden, wenn weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents anwesend ist. 17 Einspruch (1) Gegen einen Beschluss des Konvents können die Dekanin/ der Dekan mit der Wirkung Widerspruch erheben, dass über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung erneut und endgültig Beschluss zu fassen ist. Hiervon ausgenommen sind Personalentscheidungen. (2) Der Einspruch ist in der Konventssitzung, in der der Beschluss gefasst ist, zu erheben. Er ist bis zur nächsten Konventssitzung schriftlich zu begründen. Er kann bis zu der erneuten Beschlussfassung zurückgenommen werden. 7

18 Ausschüsse des Konvents (1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse bildet der Konvent Ausschüsse. Die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse werden durch die Satzung geregelt. Der Konvent kann weitere Ausschüsse einrichten. (2) Soweit die Beschlüsse der Ausschüsse der Vorbereitung der Beschlussfassung im Konvent dienen, ergehen sie als Empfehlungen. (3) Diese Geschäftsordnung gilt für die Ausschüsse des Konvents entsprechend. (4) Der Fakultätskonvent bestimmt die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse und wählt diese. (5) Die Teilnahme an den Sitzungen ist für die Mitglieder Pflicht. Bei Verhinderung sind das Dekanat und die Vertreterin / der Vertreter zu benachrichtigen. (6) Die Fakultätsausschüsse bereiten die in ihr Aufgabengebiet fallenden Beschlüsse des Konvents vor. Die Gegenstände ihrer Beratungen werden ihnen vom Fakultätskonvent im einzelnen oder als Daueraufgabe zugewiesen. (7) In die Fakultätsausschüsse nach Absatz 1 können auch Mitglieder der Medizinischen Fakultät gewählt werden, die nicht Mitglieder des Fakultätskonventes sind. Für jedes Ausschussmitglied wird eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter gewählt. (8) Die Zusammensetzung der Mitglieder der Berufungsausschüsse werden nach HSG 62 geregelt. (9) Die ständigen Fakultätsausschüsse wählen aus dem Kreis der Mitglieder die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die/der Vorsitzende ist aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren zu wählen. Dies gilt nicht für den Gleichstellungsausschuss dessen Vorsitzende/r nach 27 HSG die Gleichstellungsbeauftragte oder eine/r ihrer Vertreterinnen/Vertreter ist. (10) Die Wahl der/des Vorsitzenden/des Vorsitzenden und der/des stellvertretende Vorsitzende / stellvertretenden Vorsitzenden der ständigen Fakultätsausschüsse ist durch den Fakultätskonvent zu bestätigen. (11) Die Dekanin / der Dekan und ihrer/seine Vertreterinnen / Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen der Fakultätsausschüsse ohne Stimmrecht teilzunehmen. Im Falle einer Verhinderung, hat die Prodekanin / der Prodekan das Recht, die Dekanin/den Dekan zu vertreten. (12) Mitglieder der Fakultät, die nicht dem betreffenden Fakultätsausschuss angehören, können als Sachverständige zugezogen werden. In persönlichen Angelegenheiten muss die Betroffene / der Betroffene, in Angelegenheiten einer Abteilung die Abteilungsdirektorin / der Abteilungsdirektor gehört werden. Kommt in strittigen Fragen eine Einigung nicht zustande, hat eine Anhörung durch den Fakultätskonvent zu erfolgen. Hinsichtlich eines Minderheiten-Votums gelten 10 Abs. 2 Sätze 4-5 dieser Satzung entsprechend. 8

(13) Die Amtszeit der Mitglieder der ständigen Fakultätsausschüsse beträgt zwei Jahre, bei Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. (14) Die Fakultätsausschüsse sind für die zu gebenden Empfehlungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder, anwesend sind. 19 Gleichstellungsbeauftragte (1) Die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät und ihre Vertreter/innen wirken darauf hin, dass die Fakultät bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium und Nachwuchsförderung Frauen und Männer die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt und für weibliche Mitglieder bestehende Nachteile beseitigt werden. Ihre Aufgaben erfüllt sie nach 27 HSG. (2) Die Hochschule hat die Stellen hochschulöffentlich auszuschreiben. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreter/innen werden auf Vorschlag des Gleichstellungsausschusses der Fakultät (ohne die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreter/innen) vom Fakultätskonvent für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät sowie ihre Vertreter/innen sind nebenberuflich tätig. 20 In-Kraft-Treten Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Annahme durch den Konvent in Kraft. 9