Die 10 wichtigsten Rechtsfragen und Antworten zum Thema Pflanzenkrankheit Feuerbrand

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Transkript:

Die 10 wichtigsten Rechtsfragen und Antworten zum Thema Pflanzenkrankheit Feuerbrand 1. Wo ist die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten, insbesondere Feuerbrand, gesetzlich geregelt? Das Pflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 58/2007 idf LGBl. Nr. 62/2012 (PSchG), regelt den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen und die Bekämpfung auftretender Schadorganismen (Zweck). Das Pflanzenschutzgesetz wurde umfassend novelliert. Die Neuerungen sind am 17. August 2012 in Kraft getreten. Damit wurden die 13 (Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) und 14 (Landesaktionspläne und nationaler Aktionsplan Pflanzenschutzmittel) des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (des Bundes), auf Landesebene ausgeführt. Mit diesen Bundesbestimmungen wurde die Richtlinie 2009/128/EG über einen gemeinsamen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden sie enthält Maßnahmen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/ EWG und 91/414/EWG des Rates sie betrifft vorwiegend Produzenten von Pflanzenschutzmitteln bzw. Händler, enthält aber auch einzelne unmittelbar anwendbare Bestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umgesetzt. Im Wesentlichen enthält die Novelle des Pflanzenschutzgesetzes folgende Änderungen: Die Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben sind künftig von der Landwirtschaftskammer wahrzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Landesregierung einzelne dieser Aufgaben der Gemeinde durch Verordnung übertragen (Verordnung der Landesregierung betreffend die Pflanzenkrankheit Feuerbrand, LGBl. Nr. 23/2013) Die Landesregierung hat unter Einbindung der Öffentlichkeit einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen (der

LAP zur verantwortungsvollen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wurde im Februar 2013 von der Landesregierung beschlossen) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit im Bereich des Pflanzenschutzes oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beratend tätig sind, müssen künftig im Besitz eines Pflanzenschutzmittelausweises sein Einen solchen Pflanzenschutzmittelausweis erhalten nur Personen, die die entsprechenden fachlichen Kenntnisse haben und verlässlich sind Die Landesregierung hat Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern und Informationen im Hinblick auf die Bekämpfung von Schadorganismen zur Verfügung zu stellen. Verordnungsermächtigungen: Detaillierte Bestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die regelmäßige Pflanzenschutzgeräteprüfung, die Aus- und Fortbildung und den Pflanzenschutzmittelausweis sind derzeit in einer neuen Pflanzenschutzmittelverordnung in Ausarbeitung. Der zweite Abschnitt des PSchG dient dem Schutz der Pflanzen und sieht hierfür im Wesentlichen vor: Pflichten der Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Träger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben der Landwirtschaftskammer, wobei diese auf die Gemeinde übertragen werden können die Anordnung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch die Bezirkshauptmannschaft, die Anordnung von Pflanzenschutzmaßnahmen der Landesregierung Im vierten Abschnitt des PSchG sind die Überwachung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts durch die Gemeinde und die Kostentragung der aus diesen Bestimmungen resultierenden Pflanzenschutzmaßnahmen festgelegt. Weiters sind Strafbestimmungen enthalten. Neue Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand: Auf der Grundlage des 6 Abs. 2 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes wurden der Gemeinde mit der Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand, LGBl. Nr. 23/2013, folgende Aufgaben übertragen: - Die Gemeinde im Hinblick auf die Pflanzenkrankheit Feuerbrand darüber zu wachen, dass die Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen. Sie hat 2

Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel bei Vorliegen von Verdachtsmomenten auf das Auftreten der Pflanzenkrankheit Feuerbrand zu untersuchen. - Die Gemeinde hat Anzeigen über das Auftreten der Pflanzenkrankheit Feuerbrand entgegenzunehmen und unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Eine Untersuchung auf Richtigkeit ist auch durchzuführen, wenn aufgrund einer Überwachung die Pflanzenkrankheit Feuerbrand vermutet wird. - Die Gemeinde hat außerdem die Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen bei Bedarf zu unterstützen. Cotoneaster (Zwergmispel) sowie Crataegus (z.b. Weiß- und Rotdorn) tragen immer noch zur Verbreitung von Feuerbrand bei. Daher wurde im 1 der genannten Verordnung weiterhin das Auspflanzen und Verbringen dieser Wirtspflanzen verboten. Welche gesetzlichen Pflichten hat der Grundeigentümer/sonstige Verfügungsberechtigte? Die Erreichung des erwähnten Zwecks des Pflanzenschutzgesetzes obliegt gemäß 3 PSchG zunächst dem Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten darunter sind insbesondere Fruchtnießer und Pächter zu verstehen die ihren Pflichten in den 3 und 15 Abs. 3 PSchG (vollständig und rechtzeitig) nachzukommen haben. 2.1 Überwachungs- und Freihaltepflicht: Grundeigentümer/sonstige Verfügungsberechtigte haben die Pflicht zur Überwachung der Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel auf das Auftreten von Schadorganismen und diese tunlichst (eine Bekämpfung muss angebracht, durchführbar und kostenmäßig nicht unverhältnismäßig sein) von Schadorganismen freizuhalten ( 3 lit. a PSchG). Eine in diesem Zusammenhang stehende Verwendung von Pflanzenschutzmitteln darf dem dritten Abschnitt des PSchG nicht widersprechen. 2.2 Anzeigepflicht Nur Grundeigentümer (Fruchtnießer, Pächter) haben die Pflicht, jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrendrohender Weise vermehren, unverzüglich der Gemeinde zu melden ( 3 lit. b PSchG). 2.3 Leistungspflicht und Duldungspflicht: Grundeigentümer (Pächter, Fruchtnießer) haben gemäß 3 lit. c und d PSchG darüber hinaus die Pflicht, Die Ihnen nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen obliegenden oder behördlich aufgetragenen Maßnahmen fristgerecht und sachgemäß durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Durchführung von angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen ohne Entschädigung zu dulden und die Überwachung der Gemeinde und die dazu 3

notwendigen Untersuchungen zu dulden ( 15 Abs. 1 und 3 PSchG). Dabei haben Sie die Pflicht - auf Aufforderung den Organen der Behörde das sind auch solche der Gemeinde und den zugezogenen Sachverständigen (etwa Landwirtschaftskammer) sowie Sachverständigen der Europäischen Gemeinschaft Zutritt zu gewähren, - die Entnahme von Proben zu dulden, - die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, - sofern es sich um Personen handelt, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, den Pflanzenschutzmittelausweis oder eine vergleichbare Bescheinigung eines Landes/Mitgliedstaates vorzulegen, - sofern es sich um Personen handelt, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, die Unterlagen sowie Aufzeichnungen nach Art, 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel, mit Vermerk über Bezeichnung, Zeitpunkt der Verwendung, Menge, Fläche, Kulturpflanze) vorzulegen und - die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen bzw mit den Betriebsverhältnissen betraute Personen (bei Kontrollen) zur Verfügung zu stellen. Wer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der BH mit einer Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen ( 21 Abs 1 lit a und i PSchG)! Bei Abwesenheit des Eigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten ist bei Gefahr im Verzug ein Betreten der Grundstücke ohne vorherige Verständigung zulässig. Nach den Erläuterungen zum PSchG ist das ist etwa dann der Fall, wenn ein gravierender Verdacht auf das Vorliegen eines Schadorganismus vorliegt, aber die betreffende Person in zweckdienlicher Zeit nicht erreichbar ist. Die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen. Die Mitführung eines Ausweises für Feuerbrandbeauftragte, allenfalls eine Auftragsbestätigung der Gemeinde für ein Hilfsorgan, das dem Feuerbrandbeauftragten zur Unterstützung beigegeben ist, ist seit Inkrafttreten des PSchG verpflichtend! 2.4 Auskunftspflicht Grundeigentümer (Pächter, Fruchtnießer) haben die Pflicht, bei der Durchführung von angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen oder bei der Überwachung durch die Gemeinde inklusive der dazu notwendigen Untersuchungen wahrheitsgemäß die erforderlichen Auskünfte, etwa über das Auftreten von Schadorganismen zu erteilen ( 3 lit. e in Verbindung mit 15 Abs. 3 lit. b PSchG). 4

2. Welche Aufgaben hat die Gemeinde? Die Gemeinde ist aufgrund des 2 der Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 3 PSchG zur Überwachung und insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten zur Untersuchung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln auf das Auftreten von Schadorganismen, bei Bedarf auch zur Unterstützung der Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen verpflichtet ( 2 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand). 3.1 Überwachungsfunktion Die Gemeinde hat in erster Linie Überwachungsfunktion und ist für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen zuständig. Als Überwachung versteht sich einerseits die Kontrolle, ob die Grundeigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen, andererseits die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, die stichprobenmäßig, jedenfalls aber bei Verdachtsmomenten, zu erfolgen hat. Sie hat dazu die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen ( 15 Abs. 1 PSchG). Um den Feuerbrand in Schach zu halten ist die Kontrolltätigkeit der Gemeinden ein entscheidender Faktor. Die Kontrolle sollte, insbesondere im Umfeld von Kernobstanlagen (Erwerbsobstanlagen, aber auch kleinere Nebenerwerbsanlagen), sorgfältig entsprechend der Empfehlung der Landwirtschaftskammer (Anleitung für die Bekämpfung von Feuerbrand 2013) durchgeführt werden (vgl. auch Punkt 5.1). Die Gemeinde hat weiters die von Grundeigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten erstatteten Anzeigen entgegenzunehmen und unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Dies auch dann, wenn aufgrund einer Überwachung die Pflanzenkrankheit Feuerbrand vermutet wird. Die bestätigten Anzeigen sind an die Landwirtschaftskammer weiterzuleiten ( 6 Abs. 1 PschG). Dies erfolgt in der Praxis so, dass die Gemeinden alle festgestellten Befälle gesammelt am Ende des Jahres an die Landwirtschaftskammer weiterleiten. Die Aufgabe, die Feuerbrandanzeige samt allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft als Pflanzenschutzbehörde zur Anordnung weiterer Pflanzenschutzmaßnahmen weiterzuleiten, ist nicht mehr Aufgabe der Gemeinde. Dies bleibt der Landwirtschaftskammer vorbehalten, die einen Bedarf für eine Weiterleitung aufgrund ihres Fachwissens erkennt ( 5 Abs. 2 PschG). 5

Die Landwirtschaftskammer hat die Gemeinde auf Verlangen fachlich zu beraten und zu unterstützen ( 5 Abs. 4 PschG). 3.2 Unterstützende Funktion bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen: Die Gemeinde hat die Funktion, die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu unterstützen ( 2 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand). Das wird etwa dann der Fall sein, wenn eine entsprechende Fachkunde für die Durchführung nötig ist, zb beim Ausschneiden von mit Feuerbrand befallenen Bäumen. 3. Wer ist der Auftraggeber der Feuerbrandbeauftragten bzw der Hilfsorgane? Für eine effektive Überwachung all dieser, der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind die Gemeinden gemäß 2 Abs. 4 der Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand verpflichtet, auf ihre Kosten Aufsichtsorgane zu bestellen, sofern dies zur Beseitigung der durch die Pflanzenkrankheit Feuerbrand drohenden Gefahr notwendig ist. In Vorarlberg wurde dies bereits durch den Erlass der Landesregierung vom 15.03.2000 aufgetragen (Titel: Feuerbrand-Bekämpfung 2000, Namhaftmachung eines Feuerbrand-Beauftragten). Darin wurden die Gemeinden aufgefordert, einen Feuerbrandbeauftragten zu bestellen und diesen beim amtlichen Pflanzenschutzdienst (Landwirtschaftskammer) zu nominieren. Daraus folgt, dass die Feuerbrandbeauftragten organisatorisch der Gemeinde unterstehen und die Gemeinde als Auftraggeber der Feuerbrandbeauftragten fungiert. Daraus folgt weiters, dass die konkrete den Feuerbrandbeauftragten zugewiesene Aufgabe der gesetzlichen Aufgabe der Gemeinde entspricht. Sie agieren quasi als verlängerter Arm der Gemeinde. Für Hilfskräfte gilt: Sofern Grundeigentümer (Pächter, Fruchtnießer) das Hilfsorgan entsprechend 15 Abs. 2 lit. e PschG für die Überwachung oder die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne einer Hilfeleistung zur Verfügung stellen, ist dieser, sofern es sich um klassische Überwachungsmaßnahmen der Gemeinde handelt und das Hilfsorgan zur Unterstützung des von der Gemeinde bestellten Feuerbrandbeauftragten herangezogen wird, unter der Voraussetzung, dass das Hilfsorgan in Absprache mit der Gemeinde tätig wird, die Gemeinde Auftraggeber. 6

4. Welche Tätigkeiten fallen unter den Begriff Überwachungsmaßnahme, welche unter den Begriff Pflanzenschutzmaßnahme, die bei Bedarf unterstützt werden kann? 5.1 Überwachungsmaßnahme Eine Ausformulierung der Überwachungsfunktion der Feuerbrandbeauftragten ergab sich schon aus dem genannten Erlass der Landesregierung vom 15.03.2000. Der Aufgabenkatalog ist nun im Lichte des 2 der Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 3 PschG zu interpretieren. Als wesentliche Aufgaben sind daher zusammenzufassen: Ansprechpartner in der Gemeinde Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere der Grundeigentümer/sonstigen Verfügungsberechtigten im Hinblick auf den Umgang mit Feuerbrand Entgegennahme der Anzeigen der Grundeigentümer/sonstigen Verfügungsberechtigten Erste Beurteilung vor Ort auf Richtigkeit In der Regel: Kontaktaufnahme mit dem Feuerbrand- Sachverständigen (LK) zur fachlichen Beratung Überwachung der vom Grundeigentümer/Verfügungsberechtigten zu setzenden Pflanzenschutzmaßnahmen Bei Bedarf: Unterstützung der Durchführung angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen Nachkontrolle entscheidender Faktor, insbesondere im Umfeld von Erwerbsobstanlagen, auch kleineren Nebenerwerbsanlagen Organisation und Durchführung der periodischen Kontrollgänge Führung der Erhebungsbögen Weiterleitung der Erhebungsbögen an den Feuerbrand- Sachverständigen (LK) Nähere Details, wie vorzugehen ist, enthält außerdem die Anleitung für die Bekämpfung von Feuerbrand 2013 der Landwirtschaftskammer, als Anlage zum Drittelerlass 2013. Nicht ausdrücklich angeführt, jedoch eine Aufgabe, die im Interesse einer effektiven Feuerbrandbekämpfung immer wesentlicher wird, ist die Aufklärung durch den Feuerbrandbeauftragten, sei es der Betroffenen vor Ort oder auf Anfragen. Nur durch eine gezielte Information über Feuerbrand und seine Infektionsgefahr, die von befallenen Pflanzen ausgeht, kann eine Sensibilisierung der Bevölkerung für diese Pflanzenkrankheit bewirkt werden und können die notwendigen Maßnahmen gesetzt werden. 7

5.2 Pflanzenschutzmaßnahme, die bei Bedarf unterstützt werden kann: Im Zusammenhang mit der Pflanzenkrankheit Feuerbrand ergeben sich diese Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Feuerbrand-Erlass 2013 der Landesregierung. Es sind umfasst: das Ausschneiden, Roden und Verbrennen; das Stockfräsen (bei Bedarf); die Koordination dieser Bekämpfungsmaßnahmen; die Materialien, wie Desinfektionsmaterial, Kleinwerkzeug, Handschuhe, Scheren, Handsägen, Overalls. Nicht erfasst sind dauerhafte Materialien, die auch außerhalb der Feuerbrandbekämpfung eingesetzt werden können. Der Aufwand für die Koordination dieser Pflanzenschutzmaßnahmen kann nur anerkannt werden, wenn ein glaubhafter Nachweis der Abgrenzung dieses Aufwands zu anderen Kosten (z.b. Kontrollaufwand, vgl. Punkt 6.) geführt wird. Die schon erwähnte Anleitung für die Bekämpfung von Feuerbrand 2013 der LK (Anhang zum Erlass) ist einzuhalten! 5. Der Feuerbrand-Erlass 2013 Welche Maßnahmen sind vom Landesdrittel gedeckt? Mit diesem Erlass werden die Kosten der Pflanzenschutzmaßnahmen, die die Grundeigentümer (Fruchtnießer, Pächter) als Verpflichtete im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes zu tragen haben ( 16 Abs. 1 PSchG) gedrittelt und zu je 1/3 von Land, Gemeinde und Eigentümer getragen. Der Grund für die Bereitstellung dieser Mittel liegt darin, dass die beschriebenen Maßnahmen gegen die Pflanzenkrankheit Feuerbrand mit Aufwand und beträchtlichen Kosten verbunden sind. Es soll daher für diese Maßnahmen eine Unterstützung geboten werden, damit die betroffenen Grundeigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten das Erforderliche tun bzw möglichst wenige Anordnungen von Pflanzenschutzmaßnahmen durch die Bezirkshauptmannschaft gesetzt werden müssen ( 7 Abs. 2 PschG). Eine solche Anordnung beansprucht Zeit, die wesentlich zweckmäßiger zur Bekämpfung des Feuerbrand-Bakteriums aufgewendet werden sollte. Die Maßnahmen müssen unverzüglich erfolgen, um noch größere Schäden hintanzuhalten. Zur Entlastung der Grundeigentümer (Pächter, Fruchtnießer) wurde daher wie in den vergangenen Jahren mit dem Gemeindeverband die erwähnte 1/3- Teilung vereinbart. Von der Drittelregelung nicht erfasst ist der Kontrollaufwand, das sind jene unter Punkt 3. beschriebenen Aufgaben, die die Gemeinde durch ihre Aufsichtsorgane wahrnimmt. Die Kostentragung ist im Pflanzenschutzgesetz dementsprechend geregelt. 8

Details über die 1/3-Förderung und die Abwicklung der Verrechnung finden sich im Feuerbrand-Erlass 2013, insbesondere in den Punkten 4. und 5. Alle wesentlichen Formulare (Förderantrag, Belegliste, Statistikblatt) werden den Gemeinden digital mitübermittelt. Auf die Anleitung für die Bekämpfung von Feuerbrand 2013 der LK wurde bereits oben hingewiesen. Der Erlass wird demnächst Inkrafttreten. 6. Nach welchen gesetzlichen Regelungen würde sich eine Haftung für Schadenszufügungen richten? Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass sich derartige Haftungsfälle in der Praxis kaum abspielen. Rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten als Voraussetzung jeder Haftung wird durch sehr gute Schulungen weitgehend unterbunden. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass die Feuerbrandbeauftragten nach bestem Wissen und Gewissen ihren Aufgaben nachkommen. Hier sollen der Vollständigkeit halber kurz die gesetzlichen Grundlagen aufgezeigt werden: Die Haftung für verwaltungsbehördliche Organe für Schadenszufügungen im Rahmen der Hoheitsverwaltung regelt das Amtshaftungsgesetz 1949 (AHG 1949). In erster Linie haften die Rechtsträger für Sach- oder Personenschäden, den die als ihre Organe handelnden physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze tätig sind, durch rechtswidriges (Verstoß gegen Gebote und Verbote) und schuldhaftes Verhalten (Vorsatz und Fahrlässigkeit) wem auch immer (zb einem Grundeigentümer) zugefügt haben. Das Organ selbst (zb der Feuerbrandbeauftragte) kann wegen seinem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten vom Geschädigten nicht in Anspruch genommen werden. Vorsätzlich handelt, wer sich bewußt rechtswidrig verhält und den Schaden billigt. Fahrlässig handelt, wer die gehörige Sorgfalt außer Acht lässt. Hier unterscheidet das Gesetz grobe Fahrlässigkeit ( auffallende Sorglosigkeit ) und leichte Fahrlässigkeit ( ein Fehler, der auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann ). 7. Ist der Feuerbrandbeauftragte Organ im Sinne des AHG 1949? Der Feuerbrandbeauftragte ist jedenfalls Organ im Sinne des AHG 1949, auch wenn er nur vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt wurde. Es ist unwesentlich, ob er bestellt, ernannt oder gewählt wurde und ob das Rechtsverhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. Wenn der Feuerbrandbeauftragte die ihm nach dem PSchG obliegenden Aufgaben ausführt, handelt er in Vollziehung der Gesetze und somit hoheitlich. 9

8. Wer ist Rechtsträger im Sinne des AHG 1949? Da der Feuerbrandbeauftragte als Organ der Gemeinde bestellt ist, ist die Gemeinde der (organisatorische) Rechtsträger. Der Rechtsträger für den der Feuerbrandbeauftragte handelt, ist hingegen das Land, da der Feuerbrandbeauftragte im Vollzugsbereich des Landes (PSchG) tätig wird. 9. Können dem Feuerbrandbeauftragten selbst vorausgesetzt er handelt rechtswidrig und schuldhaft - haftungsrechtliche Konsequenzen erwachsen? 10.1 AHG 1949: Hat der Rechtsträger dem Geschädigten den Schaden ersetzt, so kann er vom Organ, z.b. vom Feuerbrandbeauftragten, nur Rückersatz verlangen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (vgl. Punkt 7.). Im Fall der groben Fahrlässigkeit kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit immer noch den Rückersatz mäßigen. 10.2 Organhaftpflichtgesetz (OrgHG 1967): Für einen Schaden, den ein Organ, z.b. der Feuerbrandbeauftragte, in Vollziehung der Gesetze (PschG) dem Rechtsträger (vgl. Punkt 9.) zufügt, haftet dieses für jedes rechtswidrige und schuldhafte Verhalten (zb ein Feuerbrandbeauftragter beschädigt im Zuge einer Bekämpfungsmaßnahme (rechtswidrig und schuldhaft) ein Gerät der Gemeinde). Wenn der Feuerbrandbeauftragte den Schaden durch eine entschuldbare Fehlleistung zugefügt hat, ist es von der Haftung befreit. Bei darüber hinausgehender leichter oder grober Fahrlässigkeit kann das Gericht jedoch aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen. Die Punkte 7. bis 10. sind gleichermaßen für Hilfsorgane verbindlich, sofern sie zur Durchführung klassischer Überwachungsmaßnahmen der Gemeinde zur Unterstützung des Feuerbrandbeauftragten von diesem (in Absprache mit der Gemeinde) oder von der Gemeinde herangezogen werden. Mai 2013 10