Flugplatz VÖSLAU. TEIL IV der ZFBB. Tarifordnung. für den ÖFFENTLICHEN FLUGPLATZ VÖSLAU. Gültig ab 1. Jänner 2013

Ähnliche Dokumente
ZIVILFLUGPLATZ BENÜTZUNGSBEDINGUNGEN. für den ÖFFENTLICHEN ZIVILFLUGPLATZ WELS

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Präambel. 4. Eine Aufrechnung des Entgeltes mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

G E M A gültig ab 01. Juli 1997

Dalessi Internationaal Transport B.V. Allgemeine Geschäftsbedingungen

nachrangige Ergänzungskapital- Bankschuldverschreibungen

2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2. 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3

Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Memmingen / Allgäu (EDJA / FMM)

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

TV Personalunterkünfte Angestellte Seite 1. Tarifvertrag. über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte. vom 16.

MCK Take-Off ausgewählte luftfahrtrechtliche Fragen

Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal Vom

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung

Gambio GX Adminbereich

(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 5

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Private Label Herstellungsaufträge PAVO Aperitif-Sticks, Marco Sbaiz Kirchenplatz Weitra Stand 1.1.

Verordnung über die Gebühren für Geodaten

MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011

W a r t u n g s v e r t r a g

WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels

Die von vivify gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen sind in einem separaten Vertrag zu regeln und näher zu spezifizieren.

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

Dekret über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr

E I N T R I T T S P R E I S E für Freibad und Hallenbad (Schönbergbad und Echazbad)

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DIE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT AUGSBURG (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KitaGebS)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung)

2.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftlichkeit.

G e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus. Präambel

Elektrizitätsgenossenschaft Zeneggen CH-3934 Zeneggen. Niederspannung (NS) bis 15 A NS-Kunden mit Einfachtarifzähler ohne Leistungsabrechnung

Verschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und.

Tarifordnung Engadin Airport

Werkvertrag. als Auftragnehmer

Stadt Kellinghusen. Ortsrecht und weitere Regelungen

Vertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag -

Gebührensatzung. zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Wuppertal vom

Mietvertrag für Sportpistolenstand

3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.

WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG VON IMST

S T A D T G E M E I N D E G Ä N S E R N D O R F =====================

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Flughafenentgelte. Frankfurt-Hahn

Benutzungsordnung von Dataport vom 13. Dezember 2013

Preisliste. Service-Leistungen von SEW-EURODRIVE in Österreich gültig ab 01. Oktober Ausgabe 10/ / AT

WÜRZBURGER GRILLSCHULE

Gebührentabelle (Stand )

Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER STADT GRÜNBERG

Geschäftsordnung. des Luftsportvereins Quakenbrück e.v. - Fassung vom 26. Januar 2007 (Mit dieser Fassung werden alle vorherigen Fassungen ungültig)

Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen für den Zivilflugplatz Feldkirchen (LOKF) gemäß 15 ff. ZFBB idgf

Vertrag über den Transport von Sterilgut

Entgeltbestimmungen für ISDN = Entgeltbestimmungen für ISDN Kombiline (EB ISDN = EB ISDN Kombiline)

Guave Studios GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen Guave Interactive

Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach

Nordhorn Wilhelm-Raabe-Straße 63

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Bundesministerium für Bildung und Frauen zh Sektion III Minoritenplatz Wien

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

AGB - Verkauf. Allgemeine Geschäftsbedingungen - Verkauf

Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen der Open Grid Europe GmbH

Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wuppertal (Elternbeitragssatzung ES)

Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG (die Vereinbarung )

Singh Handels & Logistik e.u. - Preisliste. Gültig ab 1. März Expresszustellung Botendienst Internationale Transporte Logistik Übersiedlungen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom

ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG

SATZUNG. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach. vom

Auf Grund. hat der Kreistag folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner

Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege

vom unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom Inhaltsübersicht

Moderne Bildung für eine wissende Gesellschaft / Das Projekt wird aus Quellen der EU mitfinanziert. Mietvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

entsprechend den Allgemeinen Bedingungen der Wiener Erdgasspeicher GmbH (WESp) für den Speicherzugang abgeschlossen zwischen

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom 14. Dezember 2007

SATZUNG DER STADT SULZBACH-ROSENBERG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG)

Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Nordhausen (Hundesteuersatzung)

Berufungsentscheidung

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom in der Fassung der 2. Änderung vom

Postauftragsdienst Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Post bringt allen was.

10. JULI Königlicher Erlass über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B

Richtlinie nach 120 Abs. 1 NKomVG über die Aufnahme und zur Umschuldung von Krediten. Gremium am TOP Status ang. abg. Enth. vert.

D i e n s t a n w e i s u n g S t e u e r N r. 6

Gebührensatzung. über die Benutzung. Kindergärten der Gemeinde Calden

hat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am folgende Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Bayern-Tickets und Bayern-Tickets Single werden unbefristet angeboten.

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin

1 1. Die Gemeinde Saterland unterhält im Gemeindeteil Ramsloh an der Mootzenstraße eine Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung.

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)

Copyright by it-basixs

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dr. Franz Unterasinger

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE

Geschäftsbedingungen 1. Geltung 2. Vertragsabschluss 3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD)

Transkript:

Flugplatz VÖSLAU TEIL IV der ZFBB Tarifordnung für den ÖFFENTLICHEN FLUGPLATZ VÖSLAU Gültig ab 1. Jänner 2013 Genehmigt von der Bezirkshauptmannschaft Baden i.d.f. vom 22. Dezember 2008 Bei Rückfragen und Bedarf an weiteren Exemplaren wenden Sie sich bitte an den Öffentlichen Flugplatz VÖSLAU, Flugplatz - Betriebsleitung, Telefon (01) 7007 9200

Tarifordnung VÖSLAU Seite: 2/13 gültig ab 01.01.2013 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S der Tarifordnung als Teil IV der Zivilflugplatz - Benützungsbedingungen für den öffentlichen Flugplatz VÖSLAU I. Allgemeine Bestimmungen Seite 4 II. LANDETARIF Seite 7 ( Starttarif für Ballonfahrer ) III. PARKTARIF Seite 10 IV. HANGARTARIF Seite 11 V. EINZELLEISTUNGEN Seite 13 VI. FAKTURIERUNGSZUSCHLAG Seite 13 Neue bzw. geänderte Bestimmungen sind in der jeweiligen Auflage zur besseren Auffindung mit einem seitlichen Balken versehen.

Tarifordnung VÖSLAU Seite: 3/13 gültig ab 01.01.2013 A B K Ü R Z U N G E N VIE Flughafen Wien Aktiengesellschaft BGBL Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich ZFBO Zivilflugplatz - Betriebsordnung ZLZV Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, BGBL 738/1993 ZFBB Zivilflugplatzbenützungsbedingungen LFG Luftfahrtgesetz FBL Flugplatzbetriebsleitung LFZ Luftfahrzeug MTOW Höchstabfluggewicht kg EUR Kilogramm EURO MWST Mehrwertsteuer ECET Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (laut AIP)

Tarifordnung VÖSLAU Seite: 4/13 gültig ab 01.01.2013 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Zuständigkeit Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien I. Eine von den nachstehenden Bedingungen abweichende Kondition bedarf vor deren Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Zivilflugplatzhalters. 2. Verbindlichkeit der Tarifordnung Jeder Benützer, der die Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes in Anspruch nimmt, unterwirft sich gemäß 15 der Zivilflugplatz - Betriebsordnung - ZFBO, BGBI 1962 / 72, den Bestimmungen dieser Tarifordnung als Teil IV. der Zivilflugplatzbenützungsbedingungen für den öffentlichen Flugplatz VÖSLAU. Die in dieser Tarifordnung angeführten Tarife sind mit Ausnahme der Tarife für Einzelleistungen ( Abschnitt V. ) Pauschaltarife. Die Pauschaltarife sind unteilbar und auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn nur Teilleistungen in Anspruch genommen werden. Die Pauschaltarife werden mit Erbringen der ersten Leistung fällig. 3. Begriffe Höchstabfluggewicht ( Maximum take - off weight ) des LFZ gemäß den LFZ - Dokumenten (Certificate of air worthiness). Das Höchstabfluggewicht wird auf volle 100 kg (z.b. 1.001 kg auf 1.100 kg) aufgerundet. Unter dem Begriff Luftfahrzeuge, deren Halter die Republik Österreich ist, sind die im LFZ - Register eingetragenen LFZ der österreichischen Bundesbehörden bzw. Dienststellen zu verstehen. Unter dem Begriff lärmarme Luftfahrzeuge sind Motorflugzeuge zu verstehen, deren Lärmentwicklung der ZLZV, BGBL 738/1993, 45, Abs. 3. entspricht. Unter dem Begriff Schulflüge sind Flüge zu Ausbildungszwecken unter der Aufsicht eines Fluglehrers zu verstehen. Unter dem Begriff Trainingsflüge sind Flüge zu Weiterbildungszwecken unter Aufsicht eines Fluglehrers zu verstehen. Unter dem Begriff luftfahrtbehördliche Aufgaben sind insbesondere - Flüge zur Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß LuftFG, - Flüge gemäß 119 ( e ) LuftFG, - Flüge der Flugunfallkommission, - Flüge des Such- und Rettungsdienstes und - Einsatzflüge gemäß 145 LuftFG zu verstehen.

Tarifordnung VÖSLAU Seite: 5/13 gültig ab 01.01.2013 4. Tarifentrichtung Für die Entrichtung der Tarife haftet der Flugdurchführende. Sowohl der Halter des Luftfahrzeuges gemäß 13 LFG als auch der Eigentümer des LFZ haften solidarisch mit dem Flugdurchführenden. Die Rechnungslegung erfolgt ausschließlich in EURO. Alle Tarife werden nach Bemessung der zu verrechnenden Einheiten auf Zehntel-Euro aufgerundet. Sämtliche Tarife verstehen sich netto, ohne Umsatzsteuer (MWSt.). Auf die aus diesen Bedingungen sich ergebenden gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der in der Tarifordnung genannten Tarife vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 = 100 oder, sollte dieser nicht mehr verlautbart werden, der an seine Stelle tretende Index. Der Tarif wird per 01.01. eines jeden Jahres um jenen Prozentsatz erhöht oder herabgesetzt, der sich aus der Veränderung der für den Monat Oktober des letzten Jahres veröffentlichten Indexzahl zu jener für den Monat Oktober des vorletzten Jahres verlautbarten Indexzahl ergibt. Der nach oben angeführter Methode jeweils neu ermittelte Tarif bildet sodann die Grundlage für die Berechnung der nächsten Anpassung. Sollte der Zivilflugplatzhalter den Tarif ohne Berücksichtigung der Wertsicherung entgegennehmen, wird damit nicht auf die Erhöhung verzichtet. Es steht dem Zivilflugplatzhalter vielmehr frei, die genannten Erhöhungsbeträge rückwirkend einzuheben. Ein Absinken des Tarifes unter den ursprünglich vertraglich vereinbarten Tarif wird ausgeschlossen. Dem Zivilflugplatzhalter bleibt es vorbehalten, die Zahlungsart (Bar- oder Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum), etwaige Sicherheiten (Barsicherung, Bankgarantien etc.) sowie den Rechnungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 festzulegen bzw. allfällige Berechnungsirrtümer nachträglich zu berichtigen. Die Einspruchsfrist für Rechnungen des Zivilflugplatzhalters beträgt 30 Tage. Rechnungen werden nur mittels Gutschrift bzw. Nachbelastung berichtigt. Die Rücknahme einer Rechnung erfolgt in keinem Falle. Bei nicht fristgerechter Bezahlung von Rechnungen innerhalb von 14 Tagen sind Verzugszinsen nach bankmäßiger Sollverzinsung zuzüglich aller Mahn-, Anwalts- und Inkassokosten zu entrichten. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur dann möglich, wenn diese unbestritten und fällig sind.

Tarifordnung VÖSLAU Seite: 6/13 gültig ab 01.01.2013 Sonstiges Befreiungen und Ermäßigungen siehe bei den jeweiligen Abschnitten. Die oben angeführten Bestimmungen gelten für sämtliche Abschnitte der Tarifordnung.

Tarifordnung VÖSLAU Seite: 7/13 1. Allgemeines II. LANDETARIF Für die Benützung der für die Landung vorhandenen Anlagen und Einrichtungen, für die Benützung der Abstellflächen außerhalb der parktariffreien Zeit, und für das Ein- und Ausbringen der Luftfahrzeuge ist ein Tarif zu entrichten. Der Tarif ist wertgesichert gemäß Punkt I.4. Bei vorübergehender Aufhebung des Gewichtslimits ist ebenfalls der Tarif von 6.300 kg MTOW multipliziert mit dem effektiven MTOW anzuwenden. 2. Bemessungsgrundlage und Tarifsätze Die Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Tarif bildet das Höchstabfluggewicht. a) Der Tarif beträgt für alle Luftfahrzeuge, mit Ausnahme der unter nachstehend lit. b) angeführten, pro Landung MTOW in Tonnen Flächenflugzeuge Hubschrauber von bis Tarif je 100 kg MTOW und in EUR Mindesttarif und in EUR Tarif je 100 kg MTOW und in EUR Mindesttarif und in EUR 2,0 1,57 8,76 2,06 10,93 2,1 3,0 1,52 2,01 3,1 4,0 1,47 1,96 4,1 5,0 1,41 1,90 5,1 6,0 1,36 1,85 ab 6,1 1,31 1,80 b) Freiballone Für die Zurverfügungstellung von Anlagen und Einrichtungen im Rahmen eines Freiballon - Starts ist ein Tarif zu entrichten: Dieser Tarif beträgt pro Freiballon - Start : EUR 16,33

Tarifordnung VÖSLAU Seite: 8/13 2.1. EMISSIONSZUSCHLAG für die unter Abschnitt II LANDETARIF Pkt. 2. Bemessungsgrundlage lit a), zugeordneten Luftfahrzeuge. Für Luftfahrzeuge deren Tarif sich nach den Kriterien unter lit a) bemißt, ist ein 20 %-iger EMISSIONSZUSCHLAG zum regulären LANDETARIF während folgender Zeiten bzw. an folgenden Tagen zu entrichten: SAMSTAG in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr und nach 20.00 Uhr SONN- und FEIERTAGE während der gesamten Betriebszeit 2.1.1. Befreiung von der Entrichtung eines EMISSIONSZUSCHLAGES Von der Entrichtung des EMISSIONSZUSCHLAGES sind lärmarme Luftfahrzeuge nach der Definition unter Abschnitt I, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Pkt. 3. Begriffe befreit. 2.2. Landungsloser Überflug Flüge mit Luftfahrzeugen, die den Flugplatz Vöslau anfliegen und dabei mehr als einen landungslosen Überflug (Befliegen der Pistenlängsachse) durchführen, sind mit 50% des Landetarifes zu vergebühren. D.h. nach jeder Durchstartübung hat eine Landung zu erfolgen bzw wird der vereinbarte Tarif verrechnet. 2.3. Nachtsichtflug: Für Flüge von ECET bis 18.00 loc. wird ein Zuschlag zur Landegebühr von 50 Prozent verrechnet. Ab 18.00 Uhr loc. bis max. 20.30 wird ein Zuschlag zur Landegebühr von 100 Prozent verrechnet sowie für jede angefangene Stunde Betriebszeiten- Erweiterung die im Anhang II angeführten Gebühren. 2.4 Transponder Für LFZ die den Flugplatz benützen und nicht mit einem Transponder ausgerüstet sind, bzw. deren Transponder nicht geschalten werden kann, wird ein Zuschlag von 50 Prozent zum Landetarif verrechnet. 3. Ermäßigungen 3.1. Für LFZ, deren Halter die Republik Österreich ist, beträgt der Tarif 50 % des unter Abschnitt II LANDETARIF, Pkt.2. Bemessungsgrundlage angeführten Tarifes. 3.2. Für Landungen im Rahmen von Schul- und Trainingsflügen wird eine Ermäßigung des jeweils zutreffenden LANDETARIFES gewährt, wenn die eingesetzten LFZ dauernd am öffentl. Flugplatz VÖSLAU oder am Flughafen WIEN stationiert sind.

Tarifordnung VÖSLAU Seite: 9/13 Im einzelnen lauten die Bedingungen und Rabattsätze folgendermaßen: Lärmarm gemäß ZLZV, BGBL. 738/1993 45, Abs. 3 Montag bis Freitag (ohne gesetzliche Feiertage) vor 20.00 Uhr nach 20.00 Uhr LANDEZEIT Samstag (ohne gesetzliche Feiertage) vor 20.00 Uhr und außerhalb 12:30 bis 14:30 Uhr nach 20.00 Uhr und von 12:30 bis 14:30 Uhr Sonntag und gesetzlicher Feiertag ganztags ja 50% 50% 50% 50% 50% nein 15% 0% 15% 0% 0% tariford.xls zulässige Flugarten: 321, 322, (gewerbsmäßig) 421,422, (privat) 4. Befreiungen Die Entrichtung des unter Abschnitt II LANDETARIF, Pkt. 2. Bemessungsgrundlage festgelegten Tarifes entfällt für: a) Landungen von Luftfahrzeugen, deren Halter nachweislich die Republik Österreich ist, die im Zuge von Einsatzflügen im Sinne des Luftfahrtgesetzes oder des Wehrgesetztes erfolgen. b) Landungen mit Freiballonen. c) Landungen mit Fallschirmen.

Tarifordnung VÖSLAU Seite: 10/13 1. Allgemeines III. PARKTARIF Für die Benützung einer Abstellfläche des Zivilflugplatzes durch ein LFZ ist ein Tarif zu entrichten. Der Tarif ist wertgesichert gemäß Punkt I.4. Für die ordnungsgemäße Sicherung des LFZ ist ausschließlich der verantwortliche Pilot zuständig. Die Forderung des Zivilflugplatzhalters auf diesen Tarif entsteht mit jeder erfolgten Abstellung oder mit dem jeweiligen Beginn des Transportes des LFZ zur Abstellfläche. 2. Bemessungsgrundlage und Tarifsätze Die Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Tarif bildet das Höchstabfluggewicht. Der Tarif beträgt für 24 - Stunden oder einen Teil davon: Flächenflugzeuge Hubschrauber Tagsatz Monatspauschale Jahrespauschale Tagsatz Monatspauschale Jahrespauschale 50 % des jeweils zutreffenden Landetarifes ohne einer allenfalls zutreffenden Ermäßigung 20 Tagsätze nach Vereinbarung * 50 % des jeweils zutreffenden Landetarifes ohne einer allenfalls zutreffenden Ermäßigung 16 Tagsätze nach Vereinbarung * * bei deren Auflösung vor Ablauf von 12 Monaten erfolgt eine Nachbelastung der Differenz zu den höheren Monatspauschalen. 3. Ermäßigungen Kein Tarif ist zu entrichten für: a) LFZ, die jeweils weniger als 3 Stunden auf dem Gelände des Zivilflugplatzes abgestellt sind b) LFZ, deren Halter die Republik Österreich ist. c) zur Verfügung gestelltes Verankerungsmaterial.

Tarifordnung VÖSLAU Seite: 11/13 1. Allgemeines IV. HANGARTARIF Sowohl für die Unterstellung eines LFZ in einem Hangar als auch für das Einoder Ausbringen in den bzw. aus dem Hangar ist ein Tarif zu entrichten. Der Tarif ist wertgesichert gemäß Punkt I.4. Das Ein- bzw. Ausbringen ist im Tarif für die Unterstellung nicht enthalten und wird gesondert verrechnet. Die Forderung des Zivilflugplatzhalters auf diesen Tarif entsteht zum Zeitpunkt der Übernahme des LFZ durch den Zivilflugplatzhalter. Ein- oder Ausbringen eines LFZ in den bzw. aus dem Hangar darf nur durch die Flugplatzbetriebsleitung oder von ihr Beauftragte erfolgen. 2. Bemessungsgrundlage und Tarifsätze Die Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Tarif bildet das Höchstabfluggewicht. a) Der Tarif beträgt je angefangene 24 - Stunden-Periode oder einen Teil davon: Flächenflugzeuge Hubschrauber Tagsatz Monatspauschale Jahrespauschale Tagsatz Monatspauschale Jahrespauschale der jeweils zutreffende Landetarif ohne einer allenfalls zutreffenden Ermäßigung 16 Tagsätze nach Vereinbarung * der jeweils zutreffende Landetarif ohne einer allenfalls zutreffenden Ermäßigung 12 Tagsätze nach Vereinbarung * * bei deren Auflösung vor Ablauf von 12 Monaten erfolgt eine Nachbelastung der Differenz zu den höheren Monatspauschalen.

Tarifordnung VÖSLAU Seite: 12/13 b) Der Tarif für das einmalige Ein- oder Ausbringen eines LFZ vom Hangarvorfeld in den Hangar bzw. aus dem Hangar auf das Hangarvorfeld beträgt : T a r i f bis 1.000 kg EUR 10,88 von 1.001 bis 2.000 kg EUR 15,24 von 2.001 bis 5.000 kg EUR 17,41 über 5.001 EUR 19,59 Das Ein- und Ausbringen von LFZ kann auch vom Luftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten vorgenommen werden, wenn gegenüber dem Flugplatzhalter eine schriftl. Haftungsfreistellung abgegeben wird. 3. Ermäßigungen zu 2. a) Für Luftfahrzeuge, in demontiertem Zustand, werden EUR 3,-- als ermäßigter Tagsatz in Rechnung gestellt. Als Monatspauschale werden EUR 40.-- verrechnet. 4. T - Boxen Für Luftfahrzeuge in den T-Boxen wird eine Mindestgebehühr von EUR 300,-- verrechnet. Gewichtsabhängig wird weiter ein Zuschlag von 20 Prozent zum Normal - Hangartarif verrechnet.

Tarifordnung VÖSLAU Seite: 13/13 V. EINZELLEISTUNGEN Unter Einzelleistungen fallen jene Leistungen des Zivilflugplatzhalters, die über die in den einzelnen Abschnitten angeführten Pauschalleistungen hinausgehen. Die Forderung des Zivilflugplatzhalters auf diese Tarife entsteht mit Beginn der angeforderten Einzelleistungen in der Höhe der jeweils vom Zivilflugplatzhalter festgesetzten und durch Anschlag kundgemachten Verrechnungssätze. Siehe Anhang Einzelleistung VI. FAKTURIERUNGSZUSCHLAG Wenn für vom Öffentl. Flugplatz VÖSLAU erbrachte Leistungen die Fakturensumme je Monat ohne gesetzliche Mehrwertsteuer weniger als EUR 75,-- beträgt, wird eine Bearbeitungspauschale in der Höhe EUR 5,-- verrechnet. Dieses Bearbeitungspauschale gelangt bei jeder Fakturierungsart, wie: Mieten und Dauerhangarierung, sonstige Tarife laut Tarifordnung und Leistungen gemäß Leistungsscheinen, jeweils gesondert zur Verrechnung. Dieses Pauschale entfällt bei Barzahlung.