Satzung für die Volkshochschule der Stadt Lünen vom

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Transkript:

Ortsrecht Satzung für die Volkshochschule der Stadt Lünen vom 27.12.1976 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 2 2 Rechtscharakter 2 3 Aufgaben der Volkshochschule 2 4 Fachausschuss 2 5 VHS Leiter 3 6 Hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter 3 7 Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter 4 8 Sonstige hauptamtliche/hauptberufliche Mitarbeiter 4 9 Teilnehmer 5 10 Mitwirkungsrechte 5 11 Mitglieder und Arbeitsweise der Konferenz 6 12 Abschließende Bestimmung 6 13 Teilnehmerentgelt 6 14 Inkrafttreten 6 Stadt Lünen Seite 1 von 6

Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV NW 1975, S. 91) und der 4 und 17 des 1. Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein Westfalen (Weiterbildungsgesetz 1. WbG) vom 31. Juli 1974 (GV NW 1974, S. 769) hat der Rat der Stadt Lünen in seiner Sitzung am 09. Dezember 1976 folgende Satzung beschlossen: 1 Name und Sitz Die Stadt Lünen ist Träger der kommunalen Volkshochschule mit dem Namen Volkshochschule der Stadt Lünen. Die Volkshochschule hat ihren Sitz in Lünen. 2 Rechtscharakter Die Volkshochschule ist als nichtrechtsfähige Anstalt des Trägers eine öffentliche Einrichtung im Sinne des 18 der Gemeindeordnung NW. Die von ihr angebotenen Lehrveranstaltungen sind für jedermann zugänglich. 3 Aufgaben der Volkshochschule (1) Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung. Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase im Sinne des 1. Weiterbildungsgesetzes. (2) Die Arbeit der Volkshochschule ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmer gerichtet ( 2 Abs. 2 Satz 3 des 1. WbG). Zu diesem Zweck bietet die Volkshochschule Lehrveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Kurse, Diskussionen, Studienfahrten, Vorführungen u. a. m.) gemäß 3, 4 Abs. 1 und 13 des 1. WbG. (3) Der Volkshochschule können weitere Aufgaben mit Zustimmung des Fach ausschusses übertragen werden. 4 Fachausschuss Der nach der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Lünen für die Weiterbildung zuständige Ausschuss a) beschließt nach Anhörung des VHS Leiters über die Grundzüge des Arbeitsplanes, b) nimmt am Ende des Arbeitsabschnittes den Bericht des VHS Leiters entgegen, c) berät über die Grundzüge der Weiterbildungsentwicklungsplanung, d) berät über die Angelegenheiten der Volkshochschule, soweit Entscheidungen des Rates erforderlich sind. Stadt Lünen Seite 2 von 6

5 VHS Leiter (1) Die Volkshochschule wird durch einen hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter (VHS Leiter) geleitet. Er ist verantwortlich für die Arbeit der Volkshochschule. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist er an die geltenden verwaltungsinternen Regelungen (Dienstanweisungen u. ä.) gebunden. (2) Der VHS Leiter ist insbesondere verantwortlich für: a) langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes, b) Aufstellung des Arbeitsplanes nach Maßgabe der 3 und 4 dieser Satzung, c) Einteilung der VHS in Fachbereiche, d) Begrenzung der Teilnehmerzahl und Festsetzung einer Altersgrenze für Lehrveranstaltungen, e) Auswahl der nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeiter, die von ihm eingestellt werden, f) Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, g) Vorbereitung des Haushaltsplanvoranschlages (Unterabschnitt Volkshochschule), h) Verfügung über die im Haushaltsplan für den Betrieb der Volkshochschule bereitgestellten Mittel, i) Verwaltung der Räume, Ausstattung und Einrichtung der Volkshochschule, j) Bericht für den zuständigen Ausschuss gemäß 4 dieser Satzung. (3) Der VHS Leiter ist Vorgesetzter der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter der Volkshochschule und der sonstigen hauptamtlichen Mitarbeiter. Der VHS Leiter überwacht die vertragsgerechte Arbeit der nebenamtlichen pädagogischen Mitarbeiter. Zur Planung und Durchführung der Volkshochschularbeit führt er regelmäßig Besprechungen mit den hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeitern durch. (4) Der VHS Leiter nimmt an den Sitzungen des Fachausschusses teil, soweit Beratungs gegenstände nach 4 auf der Tagesordnung stehen. (5) Der VHS Leiter führt den Vorsitz in der Konferenz ( 10 und 11 dieser Satzung). Er lädt ihre Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin mit einem Vorschlag zur Tagesordnung ein. (6) Trifft der Leiter eine Entscheidung, die mit einer Empfehlung der Konferenz nicht übereinstimmt, so ist er verpflichtet, seine Entscheidung der Konferenz zu erläutern. 6 Hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter (1) Nach Maßgabe des Stellenplanes werden hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter nach vorheriger Anhörung des VHS Leiters vom Träger eingestellt. (2) Diesen Mitarbeitern kann die Verantwortung für einzelne oder mehrere Fachbereiche übertragen werden. Stadt Lünen Seite 3 von 6

Sie haben in der Regel eigenverantwortlich a) Vorschläge zum Arbeitsplan zu erarbeiten, b) eigene Lehrveranstaltungen durchzuführen und c) regelmäßig an gemeinsamen Beratungen mit dem VHS Leiter teilzunehmen. (3) Sie können in den Sitzungen des Fachausschusses zu Ausschussvorlagen, die die ihnen übertragenen Bereiche betreffen, gehört werden. (4) Die hauptamtlichen/hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter treten in der Regel einmal in einem Arbeitsabschnitt zu einer Versammlung zusammen. (5) Die Versammlung hat folgende Aufgaben: 1) Beratung von Anregungen für die Konferenz. 2) Wahl eines Sprechers und dessen Stellvertreters sowie, falls erforderlich, weitere Vertreter für die Konferenz für die Dauer von zwei Jahren. (6) Hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter, die nicht als Vertreter in die Konferenz gewählt worden sind, können an den Sitzungen der Konferenz mit beratender Stimme teilnehmen. 7 Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter (1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich oder neben beruflich tätig sind. Ihre Aufgaben richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Vertrag. (2) Die nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeiter treten in der Regel einmal im Arbeitsabschnitt zu einer Versammlung zusammen. (3) Die Versammlung hat folgende Aufgaben: a) Beratung von Anregungen für die Konferenz, b) Wahl eines Sprechers und dessen Stellvertreters sowie weiterer Vertreter für die Konferenz für die Dauer von zwei Jahren. (4) Der VHS Leiter lädt spätestens zwei Wochen vor dem ersten Versammlungstermin zu der Versammlung ein. (5) Der Sprecher bereitet die weiteren Versammlungen vor und lädt dazu ein. 8 Sonstige hauptamtliche/hauptberufliche Mitarbeiter (1) Die sonstigen hauptamtlichen/hauptberuflichen Mitarbeiter der VHS treten in der Regel einmal in einem Arbeitsabschnitt zu einer Versammlung zusammen. (2) Die Versammlung hat folgende Aufgaben: a) Beratung von Anregungen für die Konferenz b) Wahl eines Sprechers, der gleichzeitig der Vertreter in der Konferenz ist, und dessen Stellvertreters für die Dauer von zwei Jahren. Stadt Lünen Seite 4 von 6

(3) Der Leiter der VHS lädt spätestens zwei Wochen vor dem ersten Versammlungs termin zu der Versammlung ein. (4) Der Sprecher bereitet die weiteren Versammlungen vor und lädt dazu ein. 9 Teilnehmer (1) Die Teilnehmer an Kursen, die sich über mindestens zehn Wochen erstrecken, wählen jeweils innerhalb der ersten vier Wochen der Lehrveranstaltung einen Kurssprecher und dessen Stellvertreter. (2) Der Kurssprecher und sein Stellvertreter haben folgende Aufgaben: a) Wahrnehmung der Interessen der Kursteilnehmer gegenüber dem Kursleiter und der Einrichtung, b) Vertretung der Kursteilnehmer in der Kurssprecherversammlung. Den Teilnehmern ist Gelegenheit zu geben, ihre Anregungen für die bedarfsgerechte Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen zum Ausdruck zu bringen. Diese Anregungen sind der Konferenz zuzuleiten. (3) Die Kurssprecher oder die Stellvertreter treten in der Regel einmal in einem Arbeitsabschnitt zu einer Kurssprecherversammlung zusammen. (4) Die Kurssprecherversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung von Anregungen für die Konferenz, b) Wahl eines Sprechers und dessen Stellvertreters sowie weiterer Vertreter für die Konferenz für die Dauer von einem Jahr. (5) Der VHS Leiter lädt spätestens zwei Wochen vor dem ersten Versammlungstermin zu der Versammlung ein. (6) Der Sprecher bereitet die weiteren Versammlungen vor und lädt dazu ein. 10 Mitwirkungsrechte (1) Die Mitwirkung der Mitarbeiter und Teilnehmer in der Volkshochschule an der Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehr veranstaltungen erfolgt in der Konferenz. (2) Die Konferenz berät und beschließt über Empfehlungen, die sich an den Leiter der VHS oder über den Leiter an den Träger richten. (3) Zu den Empfehlungen gehören insbesondere a) Vorschläge zum Arbeitsplanentwurf und zur Programmgestaltung, b) Vorschläge zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit, c) Vorschläge zur Verbesserung der Lernbedingungen, d) Vorschläge zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Werbung, e) Vorschläge zur mittel und langfristigen Arbeit im Rahmen der Weiterbildungsentwicklungsplanung. Stadt Lünen Seite 5 von 6

11 Mitglieder und Arbeitsweise der Konferenz (1) Mitglieder der Konferenz sind a) der VHS Leiter, b) bis zu 5 hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter, c) ein Vertreter der sonstigen hauptamtlichen/hauptberuflichen Mitarbeiter, d) fünf Vertreter der nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter, e) fünf Vertreter der Teilnehmer. (2) Die Konferenz beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der VHS Leiter hat sich bei Empfehlungen, die sich an ihn richten, der Stimme zu enthalten. (3) Zu den Sitzungen ist der Träger einzuladen. 12 Abschließende Bestimmung Das Mandat für gewählte Vertreter erlischt mit dem Ausscheiden aus der Weiterbildungseinrichtung. 13 Teilnehmerentgelt Für die Teilnahme an Veranstaltungen der VHS wird in der Regel ein privatrechtliches Entgelt gefordert. Das nähere regelt eine Entgeltordnung. 14 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für die Volkshochschule der Stadt Lünen vom 11.11.1965 außer Kraft. Stadt Lünen Seite 6 von 6