Tierärztekammer Westfalen- Lippe. Gebührenordnung. Vom 1. September 1978

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Transkript:

Tierärztekammer Westfalen- Lippe Gebührenordnung Vom 1. September 1978 zuletzt geändert durch die Satzung vom 26. Oktober 2017 (DTBl. 12/2017 S. 1715) Tierärztekammer Westfalen- Lippe Geschäftsstelle: Goebenstr. 50, 48151 Münster Telefon: 0251 53594-0, Telefax: 0251 53594-24 1

Gebührenordnung der Tierärztekammer Westfalen- Lippe vom 1. September 1978 vom 26. Oktober 2017 Diese Fassung berücksichtigt die Änderungen vom 26. Oktober 2017 (DTBl. 12/2017 S. 1715) Inhaltsverzeichnis: 1 Gegenstand der Gebührenordnung 2 Gebühren und Gebührentarif 3 Sachliche Gebührenfreiheit 4 Persönliche Gebührenfreiheit 5 Gebührenbemessung 6 Auslagen 7 Entstehung der Kostenschuld 8 Kostenschuldner 9 Kostenentscheidung 10 Kosten in besonderen Fällen 11 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung 12 Fälligkeit 13 Säumniszuschlag 14 Absehen von Gebühren- und Auslagenerhebung sowie Stundung, Niederschlagung und Erlass 15 Verjährung 16 Erstattung 17 Rechtsbehelf 18 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Anlage: Gebührentarif 1 Gegenstand der Gebührenordnung (1) Gegenstand dieser Gebührenordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung für die besondere Verwaltungstätigkeit der Tierärztekammer und für die Benutzung der Einrichtungen und Anlagen der Tierärztekammer Westfalen- Lippe in der Form von Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagenerstattung erhoben werden. (2) Diese Gebührenordnung gilt nicht, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind. 2 Gebühren und Gebührentarif (1) Die Kosten bestimmen sich nach dem dieser Gebührenordnung zugehörigen Gebührentarif (Anlage) unbeschadet der Absätze 1 und 2 sowie der Auslagenerstattung gemäß 6. (2) Die Gebühren für die besondere Verwaltungstätigkeit, für die im Gebührentarif keine Tarifstelle vorgesehen ist, haben in einem angemessenen Verhältnis zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der besonderen Verwaltungstätigkeit für den Kostenschuldner andererseits zu bestehen. Satz 1 gilt entsprechend für die Benutzung von Einrichtungen und Anlagen. Die Benutzungsgebühr ist so zu bemessen, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigt und in der Regel deckt. Dabei ist von der Inanspruchnahme der Einrichtung oder der Anlage auszugehen (Wirklichkeits- 2

maßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme steht. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 3 oder 4 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr ist zulässig. (3) Kosten der Einrichtung oder Anlage im Sinn des Absatzes 2 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Soweit die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, kann die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegt werden. (4) Zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Kostenschuldner betreffenden besonderen Verwaltungstätigkeiten können für einen im voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren vorgesehen werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen. (5) Bei Eilaufträgen kann ein Zuschlag bis zu 50 % der Gebührensätze des Gebührentarifs erhoben werden. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für 1. mündliche Auskünfte 3 Sachliche Gebührenfreiheit 2. Beratungen, soweit nicht der Tarif eine Tarifstelle vorsieht, 3. Verwaltungstätigkeiten bei Dienstaufsichtsbeschwerden, 4. Verwaltungstätigkeiten, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben. 5. Verwaltungstätigkeiten, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann. 4 Persönliche Gebührenfreiheit (1) Von Verwaltungsgebühren sind das Land Nordrhein-Westfalen und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, befreit. (2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen. 5 Gebührenbemessung (1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen 1. der mit der besonderen Verwaltungstätigkeit verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden und 2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der besonderen 3

Verwaltungstätigkeit für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse. (2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der besonderen Verwaltungstätigkeit maßgebend, soweit die Gebührenordnung und der zugehörige Gebührentarif nichts anderes bestimmen. (3) Pauschgebühren sind nur auf Antrag und im Voraus festzusetzen. 6 Auslagen (1) Werden im Zusammenhang mit der besonderen Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten, soweit die Gebührenordnung und der zugehörige Gebührentarif nichts anderes bestimmen, insbesondere: 1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden. 2. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden. 3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren. 4. Telegramm- und Fernschreibegebühren sowie im Fernverkehr zu entrichtende Fernsprechgebühren. 5. Die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen. 6. Die Beiträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. 7. Die Kosten für die Beförderung von Sachen mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen. (2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine besondere Verwaltungstätigkeit Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. 7 Entstehung der Kostenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Tierärztekammer, im übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen besonderen Verwaltungstätigkeit oder der Benutzung oder der Erteilung der Erlaubnis für die Benutzung. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 8 Kostenschuldner 1. wer die besondere Verwaltungstätigkeit veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, oder wer die Einrichtung oder Anlage benutzt, 4

2. wer die Kosten durch eine vor der Tierärztekammer abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner. 9 Kostenentscheidung (1) Die Kosten werden von der Tierärztekammer gebührenfrei festgesetzt. (2) Die schriftliche Kostenfestsetzung bezeichnet die Tierärztekammer, den Kostenschuldner, die kostenpflichtige besondere Verwaltungstätigkeit oder die Benutzung der Einrichtung oder Anlage, die Beträge der zu zahlenden Gebühren und Auslagen, wo, wann und wie diese zu zahlen sind, die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten und ihre Berechnung. (3) Bei mündlicher Kostenfestsetzung können die Angabe der Rechtsgrundlage und die Berechnung der Kosten entfallen. Im übrigen genügt es, wenn sich die Angaben des Absatzes 2 aus den Umständen ergeben. (4) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von der Tierärztekammer veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. 10 Kosten in besonderen Fällen (1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Tierärztekammer abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist. (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer besonderen Verwaltungstätigkeit zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Arbeit begonnen, die besondere Verwaltungstätigkeit aber noch nicht beendet ist, oder wird eine besondere Verwaltungstätigkeit zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgegebene Gebühr um ein Viertel. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (3) Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben, so sind für den Erlass des Widerspruchsbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Falle ist die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben. Richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Entscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. Wird der Widerspruchsbescheid von einem Verwaltungsgericht ganz oder teilweise aufgehoben, so sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten Gebühren und Auslagen auf Antrag zu erstatten. (4) Richtet sich in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, so gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß. In diesem Falle beträgt die Gebühr ein Viertel der Gebühr für die Sachentscheidung. Absatz 3 Satz 3 findet Anwendung. 11 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung Eine besondere Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, oder die Benutzung einer Einrichtung oder Anlage kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. 5

12 Fälligkeit Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Tierärztekammer einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 13 Säumniszuschläge (1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 13,00 EURO übersteigt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden. (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle EURO abgerundet. (4) Eine Zahlung ist an dem Tag entrichtet, an dem die Zahlungsmittel auf einem Konto der Tierärztekammer gutgeschrieben werden. 14 Absehen von Gebühren- und Auslagenerhebung sowie Stundung, Niederschlagung und Erlass (1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend. (2) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann die Tierärztekammer auf Antrag insoweit absehen, als es aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung von sozialen Härten, geboten erscheint. 15 Verjährung (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann. (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs, durch Ermittlung der Tierärztekammer über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. (6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so verjähren die Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. 6

16 Erstattung (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Zahlung des Kostenschuldners. (3) Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. 15 Absatz 2 bis 6 gilt sinngemäß. (4) Wird die Erstattung nach unanfechtbarer Entscheidung bewirkt, so ist der zu erstattende Betrag vom Tage der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat einhalb vom Hundert. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. 17 Rechtsbehelf (1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung. (2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln. 18 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Die Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft. (2) Gleichzeitig treten 27 Absatz 3 und 34 Absatz 4 der Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe vom 25. September/17. November 1971 außer Kraft. Münster, den 1. September 1978 Dr. Boesing Präsident der Tierärztekammer Westfalen-Lippe 7

Anlage Tarifstelle, Gegenstand Gebühr EURO 1 Tierärztliche Klinik Zulassung nach 27 der Berufsordnung der Tierärztekammer 1.1 Bearbeitung der Antragsunterlagen (je Tierart) 100 bis 120 1.2 Abnahme der Einrichtung oder einer Teileinrichtung 350 bis 450 1.3 Zulassung (je Tierart) 70 bis 100 1.4 Wiederkehrende Überprüfung auf Grund des Zulassungsbescheides einschließlich Besichtigung (je Tierart) 200 bis 250 1.5 Zulassung von Tierärztlichen Praxen gem. 11 Absatz 2 Berufsordnung 1.5.1 Bearbeitung der Antragsunterlagen (je Tierart) 100 bis 120 1.5.2 Abnahme der Einrichtung 350 bis 450 1.5.3 Zulassung (je Tierart) 70 bis 100 1.5.4 Wiederkehrende Überprüfung (je Tierart) 200 bis 250 2 Weiterbildung nach Abschnitt III. des Heilberufsgesetzes 2.1 Bearbeitung der Antragsunterlagen für die Ermächtigung zur Weiterbildung 150 bis 200 2.2 Ermächtigung zur Weiterbildung 50 bis 100 2.3 Bearbeitung der Antragsunterlagen für die Anerkennung als Fachtierarzt und der Berechtigung zum Führen einer Zusatzbezeichnung 130 bis 150 2.4 Anerkennung als Fachtierarzt a) mit Prüfung 450 bis 550 b) ohne Prüfung 70 bis 100 2.5 Anerkennung der Berechtigung zum Führen einer Zusatzbezeichnung a) mit Prüfung 450 bis 550 b) ohne Prüfung 70 bis 100 2.6 Zulassung von Praxen niedergelassener Tierärzte als Weiterbildungsstätte gemäß 38 Absatz 3 HeilBerG 2.6.1 Bearbeitung der Antragsunterlagen 100 bis 120 2.6.2 Abnahme der Gesamteinrichtung 350 bis 450 2.6.3 Abnahme der Teileinrichtung 350 bis 450 2.6.4 Zulassung 70 bis 100 2.6.5 Wiederkehrende Überprüfung auf Grund des Zulassungsbescheides einschl. Besichtigung 200 bis 250 3 Fortbildung nach 6 der Berufsordnung der Tierärztekammer 3.1 Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit nicht gebührenfrei kostendeckend 4 Ausbildungstierärzte im Sinne des Abschnittes VII des Berufsbildungsgesetzes 4.1 Überprüfung von Ausbildungsverträgen mit Tiermedizinischen Fachangestellten und anderen Auszubildenden; Genehmigung oder Auflösung sowie Ein- oder Austragung dieser Verträge im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 45 bis 70 4.2 Kostenpauschale je Auszubildende für jedes Ausbildungsjahr 66 bis 140 4.3 Zulassung Auszubildender zur Abschlussprüfung 35 bis 70 4.4 Zwischenprüfung eines/einer Tiermedizinischen Fachangestellten 50 bis 100 4.5 Prüfung eines/einer Tiermedizinischen Fachangestellten 150 bis 250 8

5. Durchführung von Schlichtungen gemäß Schlichtungsordnung 400 bis 700 Die Gebühren werden innerhalb dieses Rahmens kostendeckend festgesetzt und kaufmännisch auf volle Eurobeträge auf- bzw. abgerundet. 6 Ausweise und Bescheinigungen nach 1 Gebührenordnung 6.1 Ausstellen eines Tierarztausweises 26 bis 30 7 Fachgespräche zur Überprüfung der Fachkunde bzw. Fachkenntnisse im Strahlenschutz 100 bis 150 8 Allgemeines 8.1 Auslieferung von Drucksachen, Satzungen, Tarifen, Musterverträgen, Veröffentlichungen über Mustervorgänge 9 Dienstleistungen für die dieser Gebührentarif keine besondere Tarifstelle enthält: Für jede angefangene Viertelstunde 15 bis 18 F.:/Texte/Satzungen/Gebührenordnung 2017 9