Organisationshandbuch. Teil II Selbstverwaltung. II.01 Satzung der Arbeitsgemeinschaft. MDK Baden-Württemberg

Ähnliche Dokumente
Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Hessen

Satzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt e.v.

S a t z u n g. des. Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nord

Satzung des MDK Berlin-Brandenburg e.v. vom in der Fassung vom

Satzung. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Mecklenburg-Vorpommern

SATZUNG. Er gibt sich nachfolgende Satzung: 1 NAME, BEZIRK UND SITZ

Satzung der. Pflegekasse der. vom 1. Januar 2010

Übersicht zur Satzung

Satzung. der actimonda pflegekasse. Körperschaft des öffentlichen Rechts

vom i. d. F. des 5. Nachtrages

Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse

Satzung. Voralb BKK. der Pflegekasse bei der Betriebskrankenkasse. Postfach Nürtingen. Hausanschrift: Neuffener Straße Nürtingen

Satzung. der. Pflegekasse der WMF BKK

Satzung. der BKK Pflegekasse Braun-Gillette

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden.

Satzung BKK Pflegekasse Krones, Neutraubling Seite 1 von 8. Satzung der BKK Pflegekasse Krones Bayerwaldstraße 2L Neutraubling

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel

Satzung des Beirates der Menschen mit Behinderung der Stadt Wuppertal vom

Satzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz

Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße Spenge

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

Satzung Pflegekasse BKK Salzgitter Stand:

Satzung der BKK Pflegekasse firmus

Satzung der Pflegekasse der Südzucker BKK

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte

Satzung. der. Pflegekasse. der Betriebskrankenkasse der BMW AG

Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v.

Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN

Satzung der Pflegekasse. bei der. Betriebskrankenkasse

Stiftungserklärung und Satzung der Israels-Stiftung des Kreises 1.4 Recklinghausen

S A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V.

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez.

SATZUNG DER BKK-PFLEGEKASSE TECHNOFORM

SATZUNG der Pflegekasse vom Stand: in der Fassung des 4. Nachtrags

Satzung der Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg

Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege des Freistaates Sachsen e.v.

ANLAGE S A T Z U N G. I. Firma und Sitz. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Oberelsbach. II. Gegenstand des Unternehmens

Satzung für den Behindertenrat der Stadt Fürth vom 24. Mai 2012

Satzung der BKK Pflegekasse. bei der Bosch BKK. vom 1. Januar 2008

Satzung. der. Pflegekasse. der BKK Pfalz. Ludwigshafen am Rhein

Stand: Seite 1. Satzung. der BKK Pflegekasse GILDEMEISTER SEIDENSTICKER

Satzung. der Pflegekasse der TBK. Thüringer Betriebskrankenkasse

Satzung. der BKK ProVita Pflegekasse. Körperschaft des öffentlichen Rechts

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.

Geschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern-

1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates

Satzung der Daimler und Benz Stiftung. Stuttgart, den

H A U P T S A T Z U N G. des Amtes Landschaft Sylt, Kreis Nordfriesland

die Verbände der für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Verbände

Satzung. der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Mecklenburg/Vorpommern

S a t z u n g. der kommunalen Volkshochschule der Gemeinde Damp

Satzung. der actimonda pflegekasse. Körperschaft des öffentlichen Rechts

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013

Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz)

Satzung der. Pflegekasse der. Continentale Betriebskrankenkasse. Stand inkl. 5. Nachtrag (Genehmigung BVA vom 10.

Hauptsatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern. - Hauptsatzung. Vom 11. März 2005 VI 530 -

Satzung der HEK-Pflegekasse ( i n d e r F a s s u n g d e s 1 4. N a c h t r a g e s )

Satzung für die Volkshochschule Mölln

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung (Schiedsamtsverordnung)

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES KREISES GROß-GERAU. (Amtsblatt Nr. 35/93, Südhessen-Woche Kreis Groß-Gerau Nr. 20/2001)

Satzung 1.1 SATZUNG FÜR DIE DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG HESSEN

juris Gesamtes Gesetz Quelle: Landesverordnung über die Schiedsstelle nach 111 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 31.

des Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v. (1) Der Maschinenring führt den Namen Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v.

Satzung. der. Pflegekasse der WMF BKK

Satzung. der mhplus BKK Pflegekasse. Ludwigsburg. Stand

Satzung der BKK Pflegekasse B. Braun Melsungen AG

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Satzung der Heimat Pflegekasse

Satzung der Helmut und Anna - Maria Wendelborn Stiftung. Präambel

Verbandsordnung des Zweckverbandes Sparkasse Südwestpfalz. Der Landkreis Südwestpfalz und die Stadt Zweibrücken bilden einen Zweckverband.

GESELLSCHAFTSVERTRAG. der. HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh

Satzung der Bertelsmann BKK Pflegekasse. Bertelsmann BKK Carl-Miele-Str Gütersloh

Satzung. BKK Pflegekasse Linde. der. (Genehmigte Fassung vom 25. September 1996 einschließlich der genehmigten Nachträge: Nr.1 vom 16.

Satzung Pflegekasse. vom in der Fassung des 14. Nachtrags

Satzung. der actimonda pflegekasse. Körperschaft des öffentlichen Rechts

Satzung der Schwenninger BKK Pflegekasse. Satzung. der Schwenninger BKK Pflegekasse. vom 18. November Stand:

c/o. Caritasverband Herten e.v. Hospitalstraße Herten Telefon: Fax: "Hermann-Schäfers-Stiftung" Satzung

Satzung. BKK-Pflegekasse Melitta Plus. Körperschaft des öffentlichen Rechts

Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest. 1 Aufgabe des Beirates

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Bildung und Soziales 5.03/0

Satzung der Pflegekasse. der. BKK Werra-Meissner

Satzung. Pflegekasse BKK Freudenberg Weinheim

V E R F A S S U N G. der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. vom 21. Dezember 2007

Satzung. SKD BKK Pflegekasse. der. Schultesstraße 19a Schweinfurt. Stand: Satzung der SKD BKK Pflegekasse

Satzung des Vereins. Haus des Kindes e. V. vom 10.April mit den Änderungen vom und den Änderungen vom

Satzung der Pflegekasse. bei der. Betriebskrankenkasse Aesculap

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

F Ö R D E R G E M E I N S C H A F T e. V. für die Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt Mannheim GmbH in Mannheim S A T Z U N G

Satzung des Vereins Ärztegemeinschaft Berlin-Weissensee e. V.

S A T Z U N G. der. "ADUMED-Stiftung" mit Sitz in Garmisch-Partenkirchen

Satzung der Pflegekasse bei der Metzinger Betriebskrankenkasse

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover

Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Gemeinde Ritterhude

Transkript:

Organisationshandbuch Teil II Selbstverwaltung II.01 Satzung der Arbeitsgemeinschaft MDK Baden-Württemberg Stand: 11. April 2017 Speicherort: Organisationshandbuch Teil II Selbstverwaltung II.01

Inhaltsverzeichnis 1 Name, Rechtsform, Sitz und Zuständigkeitsbereich... 3 2 Aufgaben... 3 3 Mitglieder... 3 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 3 5 Organe... 4 6 Verwaltungsrat... 4 7 Vorsitzende/Vorsitzender... 4 8 Ausschüsse, Fachgremium... 5 9 Aufgaben des Verwaltungsrates... 5 10 Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates... 6 11 Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Ausschüsse und des Fachgremiums... 6 12 Öffentlichkeit... 6 13 Jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung... 6 14 Beschlussfassung... 7 15 Geschäftsführerin/Geschäftsführer... 7 15a Beirat... 7 15b Finanzierung des Beirates... 7 16 Aufbringung und Verwaltung der Mittel... 8 17 Dienstrecht... 9 18 Art der Bekanntmachung... 9 19 Inkrafttreten... 9 Speicherort: Organisationshandbuch Teil II Selbstverwaltung II.01 Seite 2 von 9

1 Name, Rechtsform, Sitz und Zuständigkeitsbereich (1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg. (2) Die Arbeitsgemeinschaft ist nach Maßgabe des Artikels 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesundheits-Reformgesetzes eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Lahr/Schwarzwald. (4) Der Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgemeinschaft erstreckt sich auf das Land Baden- Württemberg. 2 Aufgaben Die Arbeitsgemeinschaft hat die sozialmedizinische Begutachtung und Beratung nach den Bestimmungen des Fünften und Elften Buches des Sozialgesetzbuches für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sicherzustellen. 3 Mitglieder Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind - Die AOK Baden-Württemberg in 70191 Stuttgart - Der BKK Landesverband Süd in 70806 Kornwestheim - Die IKK classic in 01099 Dresden - Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in 34131 Kassel - Die Ersatzkassen, im Einzelnen die Techniker Krankenkasse in 22305 Hamburg die BARMER in 10837 Berlin die DAK-Gesundheit in 20097 Hamburg die Kaufmännische Krankenkasse in 30625 Hannover die HEK Hanseatische Krankenkasse in 22039 Hamburg die Handelskrankenkasse in 28195 Bremen - Sowie die BAHN-BKK in 60486 Frankfurt. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft mit. Speicherort: Organisationshandbuch Teil II Selbstverwaltung II.01 Seite 3 von 9

5 Organe Organe der Arbeitsgemeinschaft sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer. 6 Verwaltungsrat (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertretungen werden durch die Verwaltungsräte/Vertreterversammlung der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gewählt. (2) Dem Verwaltungsrat gehören 15 Mitglieder an. (3) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft entsenden Mitglieder in den Verwaltungsrat wie folgt: AOK Baden-Württemberg BKK Landesverband Süd IKK classic Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Ersatzkassen nach 3 6 Mitglieder 2 Mitglieder 2 Mitglieder 1 Mitglied 4 Mitglieder (4) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates sind eine erste und eine zweite Stellvertretung zu benennen. (5) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer und die Leitende Ärztin/der Leitende Arzt der Arbeitsgemeinschaft sowie die übrigen Mitglieder des Fachgremiums nach 8 Abs. 2 der Satzung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. (6) Die Sprecherin/der Sprecher des Beirates und deren Stellvertretung nach 15a der Satzung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, um die Vorschläge und Stellungnahmen des Beirates in die Sitzung einzubringen und zu erläutern. 7 Vorsitzende/Vorsitzender (1) In der ersten Sitzung nach den Neuwahlen ( 10 der Satzung) wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates eine Person für den Vorsitz und eine für den stellvertretenden Vorsitz. Für das Wahlverfahren gilt 62 Abs. 2 SGB IV sinngemäß. (2) Zwischen der vorsitzenden Person und der Stellvertretung findet jeweils am 1. Januar ein Wechsel im Vorsitz statt. (3) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder des Verwaltungsrates zu der Amtsführung der vorsitzenden Person oder deren Stellvertretung aus, kann der Verwaltungsrat diese mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder abberufen. Speicherort: Organisationshandbuch Teil II Selbstverwaltung II.01 Seite 4 von 9

(4) Scheidet die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung aus, wird nach Ergänzung des Verwaltungsrates eine Nachfolge gewählt. 8 Ausschüsse, Fachgremium (1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden. Er kann die Erledigung einzelner Aufgaben mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. (2) Zur Beratung und Unterstützung des Verwaltungsrates wird ein Fachgremium gebildet. Dem Fachgremium gehören an: - die/der Vorstandsvorsitzende der AOK Baden-Württemberg bzw. Stellvertretung, - ein Mitglied des Vorstandes des BKK Landesverbandes Süd oder eine vom Vorstand bestimmte Vertretung, - die/der Vorstandsvorsitzende der IKK classic bzw. Stellvertretung, - zwei Beauftragte für die in 3 genannten Ersatzkassen, - ein Mitglied der Geschäftsführung der SVLFG oder eine von der Geschäftsführung beauftragte Person, - die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer des MDK Baden-Württemberg, - die Leitende Ärztin/der Leitende Arzt des MDK Baden-Württemberg Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft führt den Vorsitz. Die vorsitzende Person des Verwaltungsrates und deren Stellvertretung können an den Sitzungen des Fachgremiums teilnehmen. Sie sind hierzu einzuladen. 9 Aufgaben des Verwaltungsrates Aufgaben des Verwaltungsrates sind: - Beschließen der Satzung, - Aufstellen einer Geschäftsordnung, - Wahl der vorsitzenden Person und Stellvertretung, - Feststellen des Haushaltsplanes, - Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben, - Wahl der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers und Stellvertretung, - Aufstellen der Richtlinien für die Führung der Geschäfte, - Aufstellen der Kassenordnung, Speicherort: Organisationshandbuch Teil II Selbstverwaltung II.01 Seite 5 von 9

- Jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung, - Abnahme der Jahresrechnung, - Entlastung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers und Stellvertretung, - Aufstellen von Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter Berücksichtigung der Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen ( 282 SGB V), - Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Errichtung von Gebäuden, - Errichtung und Auflösung von Nebenstellen. 10 Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 6 Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Sozialwahlen mit dem Zusammentritt des nach den nächsten Wahlen neugewählten Verwaltungsrates. 11 Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Ausschüsse und des Fachgremiums (1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ehrenamtlich. (2) Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Ausschüsse und des Fachgremiums erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Entschädigungsregelung (Anlage), die Bestandteil der Satzung ist. 12 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen ( 35 Abs. 1 SGB I) befassen. (2) Der Verwaltungsrat kann die Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung ausschließen; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben. 13 Jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung Die Betriebs- und Rechnungsführung ist einmal jährlich zu prüfen. Der Verwaltungsrat kann hiermit einen besonderen Ausschuss oder externe Stellen beauftragen. Speicherort: Organisationshandbuch Teil II Selbstverwaltung II.01 Seite 6 von 9

14 Beschlussfassung (1) Beschlüsse in Haushaltsangelegenheiten und über Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. (2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder gefasst. (3) In Eilfällen können Beschlüsse durch den Verwaltungsrat ohne Sitzung schriftlich erfolgen. 15 Geschäftsführerin/Geschäftsführer (1) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Verwaltungsgeschäfte nach den Richtlinien des Verwaltungsrates und vertritt die Arbeitsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat den Haushaltsplan aufzustellen. 15a Beirat (1) Beim MDK Baden-Württemberg wird ein Beirat aus Interessenvertreterinnen/Interessenvertretern pflegebedürftiger und behinderter Menschen sowie pflegender Angehöriger und der Pflegeberufe errichtet, der den Verwaltungsrat bei seinen Entscheidungen berät und ihn durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. Das Nähere zum Verfahren der Beteiligung wird in 6 Abs. 6 der Satzung und in der Geschäftsordnung bestimmt. (2) Die Benennung der Vertreterinnen/Vertreter im Beirat und je einer Stellvertretung erfolgt nach der Maßgabe des 279 Absatz 4a Satz 5 SGB V durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes. Scheidet eine Vertreterin/ein Vertreter oder deren Stellvertretung aus, erfolgt die Nachbenennung entsprechend Satz 1. (3) Die Amtsdauer des Beirates orientiert sich an der jeweiligen Legislaturperiode des Verwaltungsrates. Die Amtsperiode beginnt nach Benennung mit der konstituierenden Sitzung des Beirates und endet mit der letzten Sitzung des Verwaltungsrates. (4) Dem Beirat gehören 8 Vertreterinnen/Vertreter an. (5) Die vorsitzende Person des Verwaltungsrates und deren Stellvertretung sowie die Geschäftsführung des MDK Baden-Württemberg können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. 15b Finanzierung des Beirates (1) Der MDK Baden-Württemberg trägt die Kosten der Sitzungen des Beirates. Speicherort: Organisationshandbuch Teil II Selbstverwaltung II.01 Seite 7 von 9

(2) Die Vertreterinnen/Vertreter im Beirat erhalten Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG BW), Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des 41 Abs. 2 SGB IV sowie einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße ( 18 SGB IV) für jeden Kalendertag einer Sitzung. 16 Aufbringung und Verwaltung der Mittel (1) Die zur Finanzierung der Aufgaben des MDK Baden-Württemberg nach 275 Abs. 1 bis 3 a SGB V erforderlichen Mittel werden von den Allgemeinen Ortskrankenkassen, den Betriebs- und Innungskrankenkassen, den landwirtschaftlichen Krankenkassen und den Ersatzkassen, die Mitglieder mit Wohnsitz im Einzugsbereich des MDK Baden-Württemberg haben, durch eine Umlage aufgebracht. (2) Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder dieser Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des MDK Baden-Württemberg aufzuteilen. Die Zahl der nach Satz 1 maßgeblichen Mitglieder der Krankenkassen ergibt sich nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Stichtag gilt jeweils der 01.07. des Jahres, für das der Haushaltsplan festgestellt wird. (3) Die Krankenkassen zahlen ihren Anteil an der Umlage als Abschlag vierteljährlich im Voraus und zwar jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres. Abweichend von Abs. 2 Satz 3 gilt als Stichtag zur Berechnung der Abschlagszahlungen der 01.07. des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das der Haushaltsplan festgestellt wird. (4) Sobald die nach Abs. 2 Satz 2 maßgeblichen Mitgliederzahlen zum 01.07. des Jahres, für das der Haushaltsplan festgestellt ist, vorliegen, erfolgt auf der Basis dieser Mitgliederzahlen eine Neuberechnung der Umlageanteile. Aus dieser Neuberechnung resultierende Nachforderungen sind von den betreffenden Krankenkassen zu leisten, Erstattungen an die betreffenden Krankenkassen zu leisten oder mit noch ausstehenden Zahlungen zu verrechnen. (5) Eine Abrechnung der geleisteten Umlagen auf Basis des Jahresrechnungsergebnisses findet nicht statt. (6) Für die Kostentragung im Übrigen gilt 281 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V. (7) Die Leistungen des MDK Baden-Württemberg im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nach 275 Abs. 4 SGB V sind vom jeweiligen Auftraggeber durch ein aufwandsorientiertes Nutzerentgelt zu vergüten und auszuweisen. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach Abs. 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben ist ausgeschlossen. (8) Für die Verwaltung der Mittel gilt 281 Abs. 2 SGB V. Speicherort: Organisationshandbuch Teil II Selbstverwaltung II.01 Seite 8 von 9

17 Dienstrecht (1) Die Arbeitsgemeinschaft ist Dienstherr der Beamtinnen und Beamten. (2) Oberste Dienstbehörde dieser Beamtinnen und Beamten ist der Verwaltungsrat. (3) Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter ist die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer. 18 Art der Bekanntmachung Die Satzung, Satzungsänderungen und sonstiges autonomes Recht werden im Staatsanzeiger Baden-Württemberg veröffentlicht. 19 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Satzungsänderungen und sonstiges autonomes Recht treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (3) Die Neufassung der 6 Abs. 6, 15a und 15b tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Speicherort: Organisationshandbuch Teil II Selbstverwaltung II.01 Seite 9 von 9