Feuerwehrmedizinischer Dienst und Feuerwehrsanitätsdienst

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Nr.: RL 4.6/129-2010 vom: 06.03.2013 Richtlinie Feuerwehrmedizinischer Dienst und Feuerwehrsanitätsdienst in den Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren des Landes Steiermark Verteiler: X LFK X BFK Alle Florianstationen X Alle Feuerwehren X Bedienstete des LFV Publikation: X Homepage des LFV am 06.03.2013 Intranet des LFV am X Geschäftsbuch LFV am X Ablage im Ordner am Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie Nr. 4.6/129-2010 vom 01.01.2010 Landesfeuerwehrverband Steiermark Seite 1 von 9 gedruckt am 06.03.2013

Richtlinie für den Feuerwehrmedizinischen Dienst (im folgenden FMD genannt) und den Feuerwehrsanitätsdienst (im folgenden - FSD genannt) in den Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren der Steiermark Vorbemerkungen: Rechtliche Grundlagen: Diese Richtlinie regelt die Errichtung und den Betrieb eines FMD und eines FSD innerhalb der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren der Steiermark mit der Grundlage Stmk. Feuerwehrgesetz LGBl Nr.: 13/2012 und Dienstordnung des LFV Steiermark, sowie Beschluss des Landesfeuerwehrausschusses v. 15.9.1994. Aufbau der Richtlinie: 1. Organisatorische Gliederung 2. Grundlagen für den Aufbau und Betrieb eines FMD und FSD 3. Aufgaben des FMD und FSD 3.1 a) Ausbildung, Betreuung u. Versorgung von Feuerwehrmitgliedern im FMD 3.1 b) Ausbildung, Betreuung u. Versorgung von Feuerwehrmitgliedern im FSD 3.2 FMD u. FSD Hilfeleistung an Fremdpersonen 3.3 Aufgaben des Feuerwehrpharmazeuten, Feuerwehrpsychologen 4. Personelle Strukturen, Aus- und Fortbildungsrichtlinien, Ausrüstung 4.1 Personelle Strukturen 4.2 Aus- und Fortbildungsrichtlinien des FMD 4. 3 Aus- und Fortbildungsrichtlinien des FSD 4.4 Aus- und Fortbildungsrichtlinien des FPHARM und FPSY 4.5 Ausrüstung für den FMD und FSD Landesfeuerwehrverband Steiermark Seite 2 von 9 gedruckt am 06.03.2013

1. Organisatorische Gliederung Struktur FMD/FSD - Ebene Landesfeuerwehrverband Der Landesfeuerwehrverband unterhält einen Feuerwehrmedizinischen Dienst, dessen Leiter der Landesfeuerwehrarzt LFA ist. Dem FMD integriert und untergeordnet ist der Feuerwehrsanitätsdienst, dessen Leiter der Landessanitätsbeauftragte LSB ist. Struktur FMD/FSD - Ebene Bereichsfeuerwehrverband Der Leiter des FMD ist der BFA. Dem BFA untergeordnet sind die Abschnittsfeuerwehrärzte auf Ebene der Feuerwehrabschnitte sowie die Feuerwehrärzte der Ortsfeuerwehren. Dem FMD integriert und untergeordnet ist der Feuerwehrsanitätsdienst des Bereiches, dessen Leiter der BSB ist. Dem BSB untergeordnet sind die ASB der einzelnen Feuerwehrabschnitte des Bereiches. Struktur FMD/FSD - Ebene Feuerwehrabschnitte Der Leiter des FMD ist - sofern vorhanden der Abschnittsfeuerwehrarzt AFA, sonst der Bereichsfeuerwehrarzt BFA. Dem AFA untergeordnet ist der Feuerwehrsanitätsdienst des Abschnittes, dessen Leiter der ASB ist. Dem ASB untergeordnet sind die Ortssanitätsbeauftragten der einzelnen Ortsfeuerwehren. Struktur FMD/FSD - Ebene Ortsfeuerwehr Der Leiter des FMD ist der zuständige Feuerwehrarzt FA. Dem FA untergeordnet ist der Ortssanitätsbeauftragte OSB. Dem OSB unterstellt sind sämtliche Feuerwehrsanitäter der Ortsfeuerwehr. 2. Grundlagen für den Aufbau und Betrieb eines FMD und FSD Die Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren des Landes Steiermark haben den Auftrag zur Errichtung und zum Betrieb eines Feuerwehrmedizinischen Dienstes (FMD) bzw. eines Feuerwehrsanitätsdienstes (FSD). Der Feuerwehrsanitätsdienst ist dem Feuerwehrmedizinischen Dienst integriert und untergeordnet. Ebenfalls integriert in den FMD in allen Befehlsebenen ist die Funktion des Feuerwehrpharmazeuten (FPHARM) und des Feuerwehrpsychologen (FPSY). Bezüglich SVE (Stressverarbeitung nach belastenden Einsätzen) durch Peers (=speziell ausgebildete Einsatzkräfte) und Psychosoziale Fachkräfte wird die Richtlinie bei Bedarf erweitert. Die Kennzeichnung der jeweiligen Funktionsgruppen muss eindeutig und unverwechselbar sein. Die Äskulap" ist die Kennzeichnung des Feuerwehrärztlichen Dienstes. Die Kennzeichnung im Einsatz für den Arzt ist: ein weißer Ärmelaufschlag links in der Größe von 30 cm x 50 cm mit der Aufschrift: Arzt (rot) sowie dem Feuerwehr-Korpsabzeichen. Die Schrifthöhe beträgt 5 cm. Die Kennzeichnung im Einsatz für den Sanitäter ist: ein weißer Ärmelaufschlag links in der Größe von 30 cm x 50 cm mit der Aufschrift: San (rot) sowie dem Feuerwehr-Korpsabzeichen. Die Schrifthöhe beträgt 5 cm. Idealerweise sollte bei jeder Feuerwehr ein Feuerwehrarzt Mitglied sein. Nachdem das aufgrund der Anzahl der Feuerwehrärzte (nicht jeder Ort hat einen Arzt) nicht möglich ist, kann ein Feuerwehrarzt auch mehrere Feuerwehren betreuen (Mitglied kann er nur bei seiner Stammwehr sein). Landesfeuerwehrverband Steiermark Seite 3 von 9 gedruckt am 06.03.2013

In jeder Feuerwehr soll pro 10 Mann aktiver Feuerwehrmitglieder 1 (ein) ausgebildeter Feuerwehrsanitäter aufgeboten werden, mindestens jedoch sollte jede Feuerwehr 3 (drei) ausgebildete Feuerwehrsanitäter in ihrer Mannschaft haben. Ein Feuerwehrsanitäter der Ortsfeuerwehr ist der Ortsfeuerwehr-Sanitätsbeauftragte (OSB). Die Feuerwehrsanitäter haben sich einer spezifischen, dem jeweiligen aktuellen Stand entsprechenden Sanitätsausbildung zu unterziehen und ihre Kenntnisse in regelmäßigen Abständen zu erneuern. Voraussetzungen und Ausbildungsrichtlinien werden nachfolgend gesondert angeführt. Die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände für den Betrieb eines FSD sind von der betreffenden Feuerwehr nach den jeweils gültigen Mindestvorgaben zu beschaffen. 3. Aufgaben des FMD und FSD Rettung, Erhaltung und Schutz menschlichen Lebens ist die vordringlichste Aufgabe des Feuerwehrmedizinischen Dienstes und des Feuerwehrsanitätsdienstes, unabhängig davon, ob es sich um Angehörige der Feuerwehren oder Fremdpersonen" handelt. Zur Erfüllung dieses Auftrages bedarf es daher einer organisierten Struktur im Rahmen eines FMD und FSD innerhalb der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren des Landes Steiermark. Die Aufgabengebiete des FMD/FSD sind grundsätzlich in zwei Bereiche zu gliedern: 3.1 Ausbildung, Betreuung und Versorgung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren (eigener Wirkungsbereich) 3.2 Feuerwehrmedizinische und Feuerwehrsanitätsdienstliche Hilfeleistung an Fremdpersonen" (nicht der Einsatzorganisation der Feuerwehren angehörige Personen) 3.1 a) Ausbildung, Betreuung und Versorgung von Feuerwehrmitgliedern im Rahmen des FMD Medizinische Erstversorgung von in ihrer Gesundheit bedrohten oder geschädigten Feuerwehrmitgliedern bei Einsätzen, Übungen, Bewerben, Wettkämpfen und angeordneten Dienstaufträgen. Durchführung der Aufnahme- und Eignungsuntersuchungen der aktiven Feuerwehrmitglieder und der Feuerwehrjugend (Feststellung der medizinischen Tauglichkeit). Durchführung der Untersuchungen und Feststellung der Sondertauglichkeiten, sowie der nötigen Wiederholungsuntersuchungen. Durchführung präventiver Maßnahmen wie z.b.: Mannschaftshygiene, Impfungen, Unfallverhütung u. dgl. Beratung und Unterstützung des jeweiligen Kommandos in feuerwehrmedizinischen Belangen, vor, während oder nach einem Ereignis. Landesfeuerwehrverband Steiermark Seite 4 von 9 gedruckt am 06.03.2013

Beratung bei der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für den FMD/FSD. Schulung, Ausbildung, Fort- und Weiterbildung im Fachgebiet des FMD/FSD an Feuerwehrkameraden. 3.1 b) Ausbildung, Betreuung und Versorgung von Feuerwehrmitgliedern im Rahmen des FSD Sanitätshilfliche Erstversorgung von in ihrer Gesundheit bedrohten oder geschädigten Feuerwehrmitgliedern bei Einsätzen, Übungen, Bewerben, Wettkämpfen und angeordneten Dienstaufträgen. Schulung, Ausbildung, Fort- und Weiterbildung im Fachgebiet des FSD an Feuerwehrkameraden. Verwaltung und Wartung der Sanitätsausrüstung, Organisation des Ankaufs von Neumaterial sowie Ergänzung des Bestandes. Teilnahme an der Durchführung von Sanitätsdiensten bei Übungen, Wettkämpfen und Bewerben und sonstigen Veranstaltungen. Organisation eines Sanitätsdienstes auf dienstliche Anordnung. Hilfeleistung bei Aktionen oder Aktivitäten betreffend den feuerwehrmedizinischen oder feuerwehrsanitätshilflichen Sachbereich. (Impfaktionen, Reihenuntersuchungen, Dekontaminationen, Sanitätsschulungen, etc.). Beratung und Unterstützung des jeweiligen Kommandos in feuerwehr-santiätshilflichen Belangen, vor, während oder nach einem Ereignis. 3.2 Feuerwehrmedizinische und Feuerwehrsanitätsdienstliche Hilfeleistung an Fremdpersonen" (nicht der Einsatzorganisation der Feuerwehren angehörige Personen) Medizinische und sanitätshilfliche Erstversorgung in Gefahrenzonen sowie in Notfallsituationen und die Rettung Bedrohter oder bereits Geschädigter aus Gefahrenbereichen, besonders auch dann, wenn keine andere Rettungsorganisation in den Gefahrenbereich vordringen kann. Medizinische und sanitätshilfliche Erstversorgung an Fremdpersonen während oder unmittelbar nach einem Einsatz, sofern dies in Ermangelung anderer geeigneter Hilfe nötig ist. Medizinische und sanitätshilfliche Unterstützung anderer Einsatzorganisationen auf deren Ersuchen und Antrag im Sinne eines Einsatzauftrages. Mitarbeit im integrierten Sanitätsdienst bei Anlassfällen der Umfassenden Landesverteidigung lt. Art.9a des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in der Entschließung des Nationalrates vom 10. Juni 1975. Landesfeuerwehrverband Steiermark Seite 5 von 9 gedruckt am 06.03.2013

Schulung und Ausbildung von nicht den Feuerwehren angehörigen Personen im Sachgebiet des Feuerwehrmedizischen und Feuerwehrsanitätshilflichen Dienstes. 3.3 Aufgaben des Feuerwehrpharmazeuten und Feuerwehrpsychologen Feuerwehrpharmazeuten unterstützen den Feuerwehrmedizinischen Dienst in pharma-zeutischen Fachfragen. Feuerwehrpsychologen unterstützen das Feuerwehrkommando und den Feuerwehrmedizinischen Dienst in psychologischen Fragestellungen. Der SVE- Dienst (Stressverarbeitung nach belastenden Einsätzen) ist in dieser Richtlinie nicht berücksichtigt. 4. Personelle Strukturen, Aus- und Fortbildungsrichtlinien, Ausrüstung 4.1 Personelle Strukturen Der Landesfeuerwehrarzt wird durch den Landesfeuerwehrkommandanten nach Rücksprache mit den Bereichsfeuerwehrärzten ernannt. Der LFA ist immer Vorsitzender des Fachausschusses FMD/FSD. Die Funktionsdauer des Landesfeuerwehrarztes ist an die Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten gebunden. Der Bereichsfeuerwehrarzt wird durch den Bereichsfeuerwehrkommandanten nach Rücksprache mit den Feuerwehrärzten seines Bereiches ernannt. Die Funktionsdauer des Bereichsfeuerwehrarztes ist an die Funktionsperiode des Bereichsfeuerwehrkommandanten gebunden. Der Abschnittsfeuerwehrarzt wird durch den Abschnittsfeuerwehrkommandanten nach Rücksprache mit dem Bereichsfeuerwehrkommandant und Bereichsfeuerwehrarzt ernannt. Die Funktionsdauer des Abschnittsfeuerwehrarztes ist an die Funktionsperiode des Abschnittsfeuerwehrkommandanten gebunden. Der Feuerwehrarzt wird durch den Feuerwehrkommandanten ernannt. Die Funktionsdauer des Feuerwehrarztes ist an die Funktionsperiode des jeweiligen Feuerwehrkommandanten gebunden. Der Feuerwehrpharmazeut wird durch den jeweiligen Feuerwehrkommandanten ernannt. Er ist in dem Feuerwehrarzt untergeordnet. Die Funktionsdauer des Feuerwehrpharmazeuten ist an die Funktionsperiode des jeweiligen Feuerwehrkommandanten gebunden. Der Feuerwehrpsychologe wird durch den jeweiligen Feuerwehrkommandanten ernannt. Er ist in den dem Feuerwehrarzt untergeordnet Die Funktionsdauer des Feuerwehrpsychologen ist an die Funktionsperiode des jeweiligen Feuerwehrkommandanten gebunden. Der Landessanitätsbeauftragte wird nach Rücksprache mit dem Landesfeuerwehrarzt vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt. Die Funktionsdauer des Landessanitätsbeauftragten ist an die Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten gebunden. Der Bereichssanitätsbeauftragte wird nach Rücksprache mit dem Bereichsfeuerwehrarzt vom Bereichsfeuerwehrkommandanten ernannt. Die Funktionsdauer des Bereichssanitätsbeauftragten ist an die Funktionsperiode des Bereichsfeuerwehrkommandanten gebunden. Landesfeuerwehrverband Steiermark Seite 6 von 9 gedruckt am 06.03.2013

Der Abschnittssanitätsbeauftragte wird nach Rücksprache mit dem Bereichsfeuerwehrarzt vom Abschnittsfeuerwehrkommandanten ernannt. Die Funktionsdauer des Abschnittssanitätsbeauftragten ist an die Funktionsperiode des Abschnittsfeuerwehrkommandanten gebunden. Der Ortsanitätsbeauftragte wird nach Rücksprache mit dem zuständigen Feuerwehrarzt durch den Ortsfeuerwehrkommandanten ernannt. Die Funktionsdauer des Ortssanitätsbeauftragten ist an die Funktionsperiode des Ortsfeuerwehrkommandanten gebunden. 4.2 Aus- und Fortbildungsrichtlinien des FMD Personen, die im Feuerwehrmedizinischen Dienst tätig sind, müssen aktive Mitglieder oder Mitglieder außer Dienst einer Freiwilligen Feuerwehr oder Betriebesfeuerwehr sein. Feuerwehrärzte sind Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte, die in jeder Befehlsstruktur und Funktionsebene als Mitglieder des erweiterten Feuerwehrausschusses dem jeweiligen Führungsgremium zuzuordnen sind. Sie müssen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sein und benötigen die Grundausbildung GAB 1. Eine weitere feuerwehrtechnische Ausbildung wird jedoch dringend empfohlen. 4.3 Aus- und Fortbildungsrichtlinien des FSD Personen, die im Feuerwehrsanitätsdienst tätig sind, müssen aktive Mitglieder oder Mitglieder außer Dienst einer Freiwilligen Feuerwehr oder Betriebesfeuerwehr sein. Die Aus- und Fortbildung von Mitgliedern des Feuerwehrsanitätsdienstes besteht aus zwei verpflichtenden Ausbildungseinheiten, einer Fortbildung alle 5 Jahre sowie möglichen Zusatzausbildungen und wird wie folgt geregelt: Ausbildungseinheit 1: Erste Hilfe Grundkurs (16 Stunden) Grundlage für die Tätigkeit im FSD (Feuerwehrsanitätsdienst) ist ein 16 stündiger Erste Hilfe-Kurs mit den Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen, Grundkenntnissen der Reanimation, Lagerungs- Schienungs- und Verbandtechniken, Rettungs - und Bergetechniken sowie Management von Notfällen. Der detaillierte Lehrinhalt wird vom Feuerwehrmedizinischen Dienst vorgegeben und ist in einem ständig zu aktualisierenden Rahmenplan festgehalten. Dieser Lehrplan ist sowohl an der Feuerwehr- und Zivilschutzschule des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark als auch an externen Schulungseinrichtungen gültig. Sanitäts-Lehrbeauftragte von anderen Einsatzorganisationen, die in einem Lehrauftrag für den Landesfeuerwehrverband Steiermark tätig sind, haben sich ebenfalls an die vorgegebenen Richtlinien zu halten. Ausbildungseinheit 2: Feuerwehrsanitätsausbildung an der FWZS im Rahmen des Feuerwehrsanitäterlehrganges Der detaillierte Lehrinhalt wird vom Feuerwehrmedizinischen Dienst vorgegeben und ist in einem ständig zu aktualisierenden Rahmenplan festgehalten. Dieser Lehrplan ist sowohl an der Feuerwehr- und Zivilschutzschule des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark als auch an externen Landesfeuerwehrverband Steiermark Seite 7 von 9 gedruckt am 06.03.2013

Schulungseinrichtungen gültig. Sanitäts-Lehrbeauftragte von anderen Einsatzorganisationen, die in einem Lehrauftrag für den Landesfeuerwehrverband Steiermark tätig sind, haben sich ebenfalls an die vorgegebenen Richtlinien zu halten. Theoretischer Teil: Aufgaben des FSD, Gefahren an der Einsatzstelle, Auffinden von Verletzten in eingestürzten Gebäuden, Einsatzphasen, Definition Notfall, lebensrettende Sofortmaßnahmen, Notfalldiagnose, Verlegung der Atemwege, Strangulation Kreislauf-störungen, Kreislaufstillstand, Angina pectoris, Herzinfarkt, Erfolgskontrolle. Praktischer Teil: Rettungsgriffe, Seilknoten, Krankentragen und Behelfskrankentragen, Abtransport aus Gefahrensituationen, Korbtrage, Rettungstuch (Notrettungsset), UT 2000, starke Blutung, Schock, Wunden, Verätzungen, Verbrennungen, Erfrierungen, Verkühlung, Kontrolle der Lebensfunktionen, Einhelfermethode, Zweihelfermethode, Blutstillstand, vorbereiten einer Infusion, Dreieckverbände, Ruhigstellung des Armes, Beinschiene, Helmabnahmen, Schaufeltrage, Vakuummatratze, Erfolgskontrolle. Fortbildung: Erste Hilfe-Kurs: alle vier Jahre muss eine Fortbildung im Ausmaß von 8 Stunden absolviert werden. (DA- Erste Hilfe Ausbildung 4.6/154-2010 vom 20.8.2012). Wenn möglich sollte der Fortbildungslehrgang für Feuerwehrsanitäter in der Feuerwehr- und Zivilschutzschule besucht werden. Zusatzmodul 1: Lehrgang für Menschenrettung und Absturzsicherung an der FWZS Zusatzmodul 2: Ausbildung und Zertifizierung am Defibrillator (15 Stunden) Fortbildung Defibrillator für Inhaber des Dekretes nach Absolvierung von Zusatzmodul 1, innerhalb von jeweils zwei Jahren muss die Rezertifizierung absolviert werden. 4.4 Aus- und Fortbildungsrichtlinien des FPHARM und FPSY. Personen, die als Feuerwehrpharmazeuten und Feuerwehrpsychologen tätig sind, müssen aktive Mitglieder oder Mitglieder außer Dienst einer Freiwilligen Feuerwehr oder Betriebesfeuerwehr sein. Feuerwehrpharmazeuten benötigen ein abgeschlossenes Pharmaziestudium und die theoretische und praktische Ausbildung, womit sie zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind und die Grundausbildung GAB 1. Eine weitere feuerwehrtechnische Ausbildung wird jedoch dringend empfohlen. Feuerwehrpsychologen benötigen ein abgeschlossenes Psychologiestudium und die theoretische und praktische Ausbildung in Klinischer- und Gesundheitspsychologie, womit sie zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind und die Grundausbildung GAB 1. Eine weitere feuerwehrtechnische Ausbildung wird jedoch dringend empfohlen. Landesfeuerwehrverband Steiermark Seite 8 von 9 gedruckt am 06.03.2013

4.5 Ausrüstung für den FMD und FSD Für jede Feuerwehr ist ein Mindestausrüstungssatz für den feuerwehrsanitätsdienstlichen Einsatz vorgesehen. Die Liste der Bestandteile wird in regelmäßigen Abständen auf ihre Zweckmäßigkeit und Sinnhaftigkeit überprüft und Änderungen über die Medien des Landesfeuerwehrverbandes bekanntgegeben. Über den Mindestausrüstungssatz hinaus steht es jeder Feuerwehr frei weitere Gegenstände für den FMD oder FSD zu beschaffen und zu verwenden, wobei die Verantwortung für Beschaffung und Verwendung, sowie deren Folgen im Verantwortungsbereich der jeweiligen Wehr liegt. Mindestausrüstungssatz für den FMD / FSD: 1 Sanitätsrucksack mit Inhalt (Inhalt entsprechend der dztg. Norm aus der Beschaffung und Förderung über den Landesfeuerwehrverband aus 2006 / 2007. 1 Schaufeltrage Diese Richtlinie wurde vom Landesfeuerwehrausschuss in seiner Sitzung am 29. November 2009 genehmigt und tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Alle bisherigen Regelungen und Bestimmungen werden damit außer Kraft gesetzt. Für den Landesfeuerwehrverband: Der Landesfeuerwehrkommandant Unterschrift auf dem Original im Akt LBD Albert KERN Präsident d. ÖBFV Landesfeuerwehrverband Steiermark Seite 9 von 9 gedruckt am 06.03.2013