BETRIEBSSATZUNG für das Wasserwerk des Wasserversorgungszweckverbandes Perlenbach Die Verbandsversammlung hat am 1. Juni 2016 die 2. Änderung der Betriebssatzung für das Wasserwerk des Wasserversorgungszweckverbandes Perlenbach aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S. 496) in Verbindung mit 4, 7 und 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV.NRW. S. 204), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV NRW S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 13. August 2012 (GV.NRW. S. 296), in Verbindung mit der genehmigten Satzung des Wasserversorgungszweckverbandes Perlenbach vom 28. Januar 1982 (Amtliches Mitteilungsblatt des Kreises Aachen, Nr. 6, 1982, S. 23), zuletzt geändert durch Satzung vom 31.08.2016 (Amtliches Mitteilungsblatt der StädteRegion Aachen, Nr. 18, 2016, S. 65) und der in der Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 13. September 2006 beschlossenen Neufassung der Betriebssatzung, beschlossen: 1 Gegenstand des Eigenbetriebes 1. Das Wasserwerk Perlenbach wird als Eigenbetrieb des Wasserversorgungszweckverbandes Perlenbach auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, der Satzung des Wasserversorgungszweckverbandes Perlenbach vom 28. Januar 1982 in der jeweils geltenden Fassung und nach den Bestimmungen dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung geführt. 2. Der Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist die Aufgabenerfüllung gemäß 3 der Verbandssatzung. Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung 2 Name des Eigenbetriebes Wasserwerk des Wasserversorgungszweckverbandes Perlenbach, nachfolgend Wasserwerk Perlenbach genannt und hat seinen Sitz in Monschau. 3 Stammkapital Das Stammkapital des Wasserwerkes Perlenbach beträgt 7.670.000,00 EUR. Seite 1 von 6
4 Betriebsleitung 1. Zur Leitung des Wasserwerkes Perlenbach wird ein Betriebsleiter zur Betriebsleitung bestellt. 2. Für den Fall der Verhinderung des Betriebsleiters sind ein stellvertretender kaufmännischer und ein stellvertretender technischer Betriebsleiter zur stellvertretenden Betriebsleitung zu bestellen. Die zwei Vertreter vertreten das Wasserwerk Perlenbach im Falle der Abwesenheit des Betriebsleiters gemeinschaftlich. Einzelheiten hierzu regeln die Betriebsleiterdienstanweisung und der Organisationsplan. 3. Das Wasserwerk Perlenbach wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet und von ihr nach außen vertreten, soweit nicht durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Verbandssatzung, die ergänzenden Bestimmungen der Gemeindeordnung und Eigenbetriebsverordnung und durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. 4. Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung: Dazu gehören insbesondere die Ausführung des jeweiligen Wirtschaftsplanes und alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind. Einzelheiten hierzu regelt die Dienstanweisung. 5. Die Betriebsleitung ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb wirtschaftlich geführt wird. 6. Die Betriebsleitung hat den Verbandsvorsteher über alle wichtigen Angelegenheiten des Wasserwerkes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 7. Die Betriebsleitung ist an Weisungen des Verbandsvorstehers gebunden; glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Verbandsvorstehers nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. 8. Die Betriebsleitung hat Entscheidungen, die der Verbandsversammlung oder dem Betriebsausschuss unterliegen und die keinen Aufschub dulden, gemäß 8 dieser Satzung durchzuführen. 5 Zusammensetzung des Betriebsausschusses 1. Der Betriebsausschuss setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen. Hinzu kommt die Anzahl der erforderlichen Vertreter der Beschäftigten gemäß 114, Abs. 3, GO NRW. 2. Jede Mitgliedsgemeinde erhält mindestens einen Sitz im Betriebsausschuss. Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen der Verbandsversammlung angehören. Seite 2 von 6
3. Mitglied des Betriebsausschusses darf nicht sein, wer durch seine berufliche Tätigkeit in dauernden Geschäftsbeziehungen mit dem Wasserversorgungszweckverband Perlenbach oder anderen Wasserversorgungsträgern steht. 6 Aufgaben des Betriebsausschusses 1. Der Betriebsausschuss berät die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor. Über alle wichtigen Angelegenheiten ist er von dem Verbandsvorsteher und der Betriebsleitung zu unterrichten. 2. Der Betriebsausschuss berät unbeschadet der Vorschrift des 7 der Verbandssatzung a) die zusätzlichen Versorgungsbedingungen b) die Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 300.000,00 EUR netto übersteigt vor. 3. Der Betriebsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. 4. Der Betriebsausschuss entscheidet in folgenden Angelegenheiten: a) Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist b) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag zwischen 25.000,00 EUR netto und 300.000,00 EUR netto erreicht, ausgenommen sind: 1. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung und Betriebsführung bis 60.000,00 EUR netto 2. Die Angelegenheiten, die nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, der Verbandssatzung und der ergänzenden Bestimmungen der GO NRW und EigVO NRW der Zuständigkeit der Verbandsversammlung vorbehalten sind c) Lieferverträge mit Sonderabnehmern d) Erlass von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.000,00 EUR übersteigen, außer es ist ein Mitglied oder es sind mehrere Mitglieder des Verbandes betroffen e) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall 10.000,00 EUR übersteigen, außer es ist ein Mitglied oder es sind mehrere Mitglieder des Verbandes betroffen f) Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß 15, Abs. 3, EigVO Seite 3 von 6
g) Zustimmung zu Mehrauszahlungen gemäß 16, Abs. 5, EigVO NRW, von mehr als 50.000,00 EUR bei Einzelvorhaben h) Einleitung und Weiterverfolgung von Gerichtsverfahren mit Ausnahme des Mahn- und Klageverfahrens aus der laufenden Geschäftsführung, außer es ist ein Mitglied oder es sind mehrere Mitglieder des Verbandes betroffen i) Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss j) Stellungnahme zu Weisungen des Verbandsvorstehers an die Betriebsleitung, für deren Ausführung die Betriebsleitung die Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen nicht übernehmen zu können glaubt, außer es ist ein Mitglied oder es sind mehrere Mitglieder des Verbandes betroffen 7 Aufgaben des Verbandsvorstehers 1. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmer und Beamten des Wasserwerkes. 2. Der Verbandsvorsteher achtet darauf, dass die Interessen des Wasserversorgungszweckverbandes beachtet werden; er kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen. 3. Der Verbandsvorsteher bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für den Betriebsausschuss und die Verbandsversammlung vor. 8 Dringliche Entscheidungen 1. Der Betriebsausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung obliegen, falls die Angelegenheiten keinen Aufschub dulden. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheiden der Vorsitzende der Verbandsversammlung, der Vorsitzende des Betriebsausschusses, der Verbandsvorsteher und der Betriebsleiter oder bei Abwesenheit deren Vertreter. Sofern einer oder mehrere Entscheidungsträger bzw. deren Vertreter nicht rechtzeitig zu erreichen sind, entscheidet der Betriebsleiter mit den erreichbaren Entscheidungsträgern bzw. mit deren Vertretern. Sind außer dem Betriebsleiter keine Entscheidungsträger bzw. deren Vertreter zu erreichen, entscheidet der Betriebsleiter. 60, Absatz 1, Satz 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend. Die Entscheidungen sind den Vertretern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen. 2. Der Betriebsleiter kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses und dem Verbandsvorsteher an Stelle des Betriebsausschusses in Angelegenheiten von 6, Absatz 5, Buchstabe b bis i, selbständig entscheiden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und die Beschlussfassung des Betriebsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Sofern einer oder mehrere Entscheidungsträger bzw. deren Vertreter nicht rechtzeitig zu erreichen sind, entscheidet der Betriebsleiter mit den erreichbaren Entscheidungsträgern bzw. mit Seite 4 von 6
deren Vertretern. Sind außer dem Betriebsleiter keine Entscheidungsträger bzw. deren Vertreter zu erreichen, entscheidet der Betriebsleiter. 60, Absatz 1, Satz 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend. Die Entscheidungen sind den Vertretern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen. 9 Personalangelegenheiten 1. Verträge über das Dienstverhältnis des Betriebsleiters werden nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom Verbandsvorsteher und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung unterzeichnet. Die Verträge über das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer werden vom Verbandsvorsteher und dem Betriebsleiter unterzeichnet. 2. Die Betriebsleitung entwirft für jedes Wirtschaftsjahr eine Stellenübersicht für die Arbeitnehmer und Beamten des Verbandes. 3. Die durch Gesetz oder Betriebsvereinbarung vorgesehenen Mitwirkungsrechte des Personalrates bleiben unberührt. 10 Vertretung des Wasserwerkes Perlenbach 1. Die Betriebsleitung vertritt das Wasserwerk Perlenbach. 2. Der Betriebsleiter unterzeichnet unter dem Namen des Wasserwerkes. 11 Verpflichtungserklärungen 1. Verpflichtungserklärungen in Geschäften der laufenden Betriebsführung und Verwaltung werden vom Betriebsleiter oder dem Vertretungsberechtigten unter dem Namen des Wasserwerkes und unter Angabe des Vertretungsverhältnisses unterzeichnet. 12 Dienstanweisung bzw. Organisationsplan 1. Der Verbandsvorsteher erlässt im Einvernehmen mit der Betriebsleitung eine Dienstanweisung für die Beschäftigten des Wasserwerkes, in der insbesondere Aufgabenverteilung und Umfang der Vertretungsbefugnis und Beauftragung geregelt werden. Seite 5 von 6
2. Der Kreis der Vertretungsberechtigten und Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis bzw. der Beauftragung werden von der Betriebsleitung bekannt gemacht. Die Vertretungs- oder Auftragsberechtigten und Beauftragten unterzeichnen im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis unter dem Namen des Wasserwerkes unter Angabe des Vertretungs- bzw. Auftragsverhältnisses. Dies wird im Rahmen eines Organisationsplanes festgelegt. 13 Wirtschaftsplan 1. Der Wirtschaftsplan ist von der Betriebsleitung gemäß 14, Absatz 1, EigVO NRW aufzustellen und dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis zur Feststellung an die Verbandsversammlung weiterleitet. 2. Der Wirtschaftsplan ist spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres zu ändern, wenn sich das Jahresergebnis erheblich verschlechtert. Eine erhebliche Verschlechterung liegt vor, wenn das voraussichtliche Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan veranschlagten Jahresergebnis um mehr als 5 % der Summe der erfolgswirksamen Aufwendungen verschlechtert. 14 Rechenschaft Jahresabschluss 1. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen. Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht über den Verbandsvorsteher dem Betriebsausschuss vorzulegen. 2. Der Betriebsausschuss legt den Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Verbandsversammlung vor. 3. Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind nach 22 der Verbandssatzung zu veröffentlichen. 15 Sprachform Soweit in dieser Satzung die männliche Sprachform benutzt wird, bezieht sich diese gleichermaßen auf Männer und Frauen. 16 Inkrafttreten Die vorstehende Änderung der Betriebssatzung für das Wasserwerk des WVZV Perlenbach tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Seite 6 von 6