2 StVK -Vollz.- 1509,1510105 Landgericht Gießen Beschluss In der Strafvollzugssache des Strafgefangenen z. Zt. in Strafhaft in der JVA Butzbach, - Antragsteller - gegen die JVA Butzbach. vertreten durch deren Leiter - Antragsgegnerin - hat die 2. Strafvollstreckungskammer des Landqerichts Giessen am 02.03.2006 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Lohnabrechnungen des Antragstellers ab September 2005 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug gewährt. Der Gegenstandswert wird auf 750,-- festgesetzt.
2 Gründe: I. Der Antragsteller verbüßt mehrere Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt Butzbach. Endstrafe ist für den 20.09.2008 notiert. Der Antragsteller ist in der Anstaltsschneiderei beschäftigt. Seine Tätigkeit besteht in der Endfertigung und im Stoffzuschnitt, wobei er Hemden, Hosen, Jacken, Overalls, Parkas, Latzhosen und Schlafanzügen verschiedener Größen zu bearbeiten hat. Die Lohnbescheinigung des Antragstellers für den Monat September 2005 weist unter "" der Angabe "Lohnart" die Ziffer 502 auf, die bedeutet: Entgeltleistungs-/Stücklohn. Des we~iteren wurde dem Antragsteller eine Leistungszulage von 15 % gewährt. Die Abrechnung erfolgte auf Basis von 10573 Arbeitsminuten gemäß der Vergütungsstufe mt einem Multiplikationsfaktor von 2.284, was ein Bruttoeuroentgelt von 241,49 ergibt. Zusammen mit der Zulage, die ebenfalls auf die 10573 Arbeitsminuten gewährt wurde, ergibt sich ein Gesamtbetrag vom 268,68. \/Vegen der Einzelheiten wird Bezug ghnommen auf die bei den Akten befindliche Lohnabrechnung (BI. 3 d.a.). Mit Schreiben vom 12.10.2005 hat sich der Antragsteller gegen diese auf Arbeitsminuten ausgestellte Lohnabrechnung gewandt. Am 21.10.2005 würde ihm mündlich eröffnet, dass andere Lohnbescheinigungen nicht ausgestellt werden könnten. M,it Antrag auf Gerichtliche Entscheidung vom 21.10.2005, eingegangen bei Gericht am 2!5.10.2005, wendet sich der Antragsteller gegen die Art,der Lohnabrechnung. Er ist der Ansicht, dass er auf der Grundlage zu erbringender Sollleistunq nach Stückzahlen zu entgelten ist. Wegen der Einzelheiten des weiteren Vortrages wird Bezug genommen auf die Schreiben des Antagstellers vom 21.10.2005 und 03.01.2006 (131. 1, 2 und 20, 21 d.a.). Er beantragt daher sinngemäß, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Lohnabrechnungen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu erstellen. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
/ / / 3 Sie ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig, da in der Gestaltung der Lohnscheine eine angreifbare Maßnahme nicht zu sehen sei. Jedenfalls sei aber die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt. Aus der Lohnabrechnung seien Arbeitsminuten, Leistungsart und Vergütungsstufe des Antragstellers ersichtlich. Seiner Monatsvergütung liege die Stückzahl der hergestellten Gegenstände. zugrunde. Aus den festgelegten Sollarbeitsminuten und Sollstückzahlen, welche der Antragsteller im Falle der Nichtkenntnis bei seiner Arbeitsstelle erfragen könne, ergebe sich die Fertigung einer Stückzahl vom 2104 für den Monat September. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der JVAvom 21.11.2005 Bezug genommen (BI.14, 15 d.a.). H. Der zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet. Die Lohnabrechnungen sind anfechtbare Maßnahmen der Antragsgegnerin, auf deren schriftliche Bekanntgabe der Antragsteller gemäß 43 Abs. 5 StVollzG Anspruch hat und die dem Gefangenen zur Information über Bemessungsgrundlagen und 13ewertungskriterien dienen sollen (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 43 Rn. 7). Die Lohnabrechnung der Antragsgegnerin genügt den Voraussetzungren des 43 StVollzG nicht. Gemäß 43 Abs. 2 StVollzG erfolgt die Bemessung des Arbeitsentgeltes für Strafgefangene als Bruchteil der sogenannten Eckvergütung. Entsprechend der.verwaltungsvorschrift Ziffer 2 Abs. 1 zu 43 StVollzG wird das Arbeitsentgelt entweder in der Form des Zeitlohns oder des Leistungslohns ermittelt. Der Antragsteller wird in seiner Tätigkeit in der Schneiderei nach einem Stücklohn bemessen nach der Anzahl von ihm gefertigter Kleidungsstücke entlohnt. Dies ergibt sich aus der Lohnbescheinigung, auf welcher die Bezeichnung Lohnart Ziffer 502 als Entgelt Leistungs- oder Stücklohn erläutert wird.
4 ; / 'Nenn nun die Antragsgegnerin den Antragsteller nach der Anzahl der von ihm!jefertigten Kleidungsstücke vergütet, ist die Lohnbescheinigung schon insofern nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang zu bringen, als das Arbeitsentgelt nach Arbeitsminuten berechnet wird. Diese Berechnungsmethode ist im vorliegenden Fall gleich zweifach fehlerhaft, da der Antragsteller einerseits nach Stücklohn zu bezahlen ist und das Gesetz andererseits Arbeitsminuten als Multiplikator nicht kennt. Dem Antragsteller ist nach den gesetzlichen Vorgaben gemäß 43 Abs. 5 StVollzG über sein Arbeitsentgelt eine schriftliche Bestätigung auszuhändigen, die ihm nachvollziehbar eine auf Stücklohn basierende Lohnabrechnung bestätigt. Auf dieser Lohnbescheinigung sind die vom Antragsteller gefertigten Kleidungsstücke, multipliziert mit einer Berechnungsgröße, die sich aus Lohnstufe ergibt, rechnerisch nachvollziehbar darzulegen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Lohnstufe der Lohnabrechnung im Übrigen auch nicht zu entnehmen ist. Sollte das in der Justizvollzugsanstalt Butzbach verwendete Computersystem diesen geringen Anforderungen nicht gerecht werden können, kann dies nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, so dass die entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Lohnbescheinigung ggf. per Hand zu erstellen sind (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 13.02.2003, 2 StVK - Vollz. 2011/02). Die Nebenentscheidungen beruhen auf den 121 Abs. 2, StVollz'Q, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG.. Rechtsmittelbelehrung ( 116, 118 StVollzG) Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
5 Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsbeschwerde muss binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann Beschwerde nur in einer von einem,. Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts G i e ß e n oder der des für die Haftanstalt zuständigen Amtsgerichts 1 'I einlegen. Herrmann Richter,. I'" ':.! t.,,-.,!.. I 1~:4.~~. - J sau»._--_.-.,.~.:;.."