Seite 3 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Walchwil, gestützt auf 69 Ziffer des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) ) des Kantons Zug vom 4. September 980, beschliesst: Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Reglement nur die männliche Form verwendet. Geltungsbereich / Art des Arbeitsverhältnisses Dieses Reglement regelt das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Dienste der Einwohnergemeinde tätigen Mitarbeiter. Die Anstellung erfolgt mittels Arbeitsvertrag durch den Gemeinderat. Lernende, Aushilfspersonal und Hilfskräfte werden durch zivilrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt. Soweit dieser keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Obligationenrechts Anwendung. 3 Für Lehrer gelten die kantonalen Vorschriften. Probezeit Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. 3 Kündigung Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen jederzeit beidseitig gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig auf Monatsende gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen: ) BGS 7.
Seite 4 a) 3 Monate für Mitarbeiter aller Funktionsstufen, b) 6 Monate für Gemeindeschreiber und Gemeindeschreiber-Stellvertreter. 4 Beendigung des Anstellungsverhältnisses Das Anstellungsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist (die sofortige Auflösung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten), im gegenseitigen Einvernehmen, bei Erreichen des Pensionsalters, mit dem Tod des Mitarbeiters oder bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Anstellungsdauer. Die Pensionierung erfolgt am Ende des Monats, in welchem das 64. Altersjahr erfüllt wird. Eine vorzeitige Pensionierung ist gemäss den Vorschriften des Pensionskassengesetzes möglich. 3 Bis zum Erreichen der AHV-Altersgrenze oder bis zum Bezug einer IV-Rente besteht gegenüber der Gemeinde Anspruch auf eine Überbrückungsrente in Höhe von 90 % der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Überbrückungsrente anteilmässig. 5 Arbeitszeit Die durchschnittliche Normalarbeitszeit pro Woche wird vom Gemeinderat festgelegt. Sie dient als Basis für sämtliche Zeit- und Entschädigungsmodelle. 6 Gleitende Arbeitszeit Überall dort, wo dies die betrieblichen Möglichkeiten zulassen gilt das Modell der individuellen Arbeitszeit. Die Richtlinien werden vom Gemeinderat im GLAZ (Verordnung über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeindeverwaltung) festgelegt.
Seite 5 7 Feiertage und arbeitsfreie Tage Die Feiertage und arbeitsfreien Tage werden vom Gemeinderat festgelegt, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. 8 Öffentliche Nebenämter Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes bedarf der Bewilligung durch den Gemeinderat. 9 Nebenerwerb Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit darf die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Mitarbeiter mit einem Vollpensum bedürfen für die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit der Bewilligung des Gemeinderates. 0 Wahrung der gemeindlichen Interessen In allen geschäftlichen Angelegenheiten haben die Mitarbeiter gegenüber Dritten während der Anstellungsdauer und nach dem Austritt Verschwiegenheit zu wahren. Es ist ihnen untersagt, an unberechtigte Drittpersonen Wahrnehmungen weiterzuleiten, die sie bei Ausübung ihrer Aufgaben machen und die nicht zur Veröffentlichung geeignet oder bestimmt sind. Gehalt Das Jahresgehalt wird in 3 gleichen Teilen ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt monatlich; das 3. Monatsgehalt wird im November ausbezahlt. Grundlagen der Gehaltsbemessung bilden der Aufgaben- und Verantwortungsbereich sowie die individuelle Leistung des Mitarbeiters. Für die jährliche Entwicklung der individuellen Gehaltsanpassungen dienen die erbrachten Leistungen und das Verhalten des Einzelnen in seinem Aufgabenbereich sowie die Situation auf dem Arbeitsmarkt
Seite 6 als Massstab. Der Gemeinderat kann die Gehaltssumme jeweils auf Jahresanfang ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Die Einstufung erfolgt durch den Gemeinderat. 3 Beiträge, die der Bund, Kanton oder Dritte an die Gehälter ausrichten, sowie Entschädigungen, die für besondere Verrichtungen seitens Dritter bezahlt werden, fallen in die Gemeindekasse; ebenso sämtliche Gebühren für amtliche Verrichtungen. Periodische Standortbestimmung Jeder Mitarbeiter hat das Recht auf mindestens ein jährlich stattfindendes Standortbestimmungs- und Planungsgespräch mit seinem direkten Vorgesetzten. In diesem Führungsgespräch sollen a) die bisherige Entwicklung in der Zusammenarbeit und Aufgabenerfüllung gemeinsam besprochen und beurteilt werden. b) über gegenseitige Erwartungen und Bedürfnisse/Wünsche Klarheit geschaffen werden. c) der einzuschlagende Weg für die künftige Aufgabenerfüllung sowie die berufliche Fort- und Weiterbildung festgelegt werden. d) die zu erreichenden Ziele vereinbart werden. 3 Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung und zur Sicherung der Arbeitsplätze Die Mitarbeiter sind verpflichtet, vorübergehend andere zumutbare Tätigkeiten auszuführen, wenn ihnen solche zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung und Erhaltung der Arbeitsplätze zugewiesen werden. Definitive Versetzungen bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Mitarbeiters und des Vorgesetzten. 4 Dienstaltersgeschenk Mitarbeitern wird nach 5 und 35 Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe eines Monatsgehaltes (/3 des Jahresgehaltes) ausgerichtet.
Seite 7 Soweit die Arbeit es gestattet, kann das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise als Urlaub bezogen werden. 5 Kinderzulagen Wer für ein oder mehrere Kinder dauernd sorgt, erhält für jedes Kind die Kinderzulage gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die Kinderzulagen. 6 Ferien Pro Kalenderjahr besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien: a) bis zum vollendeten 49. Altersjahr 5 Arbeitstage; b) ab dem 50. Altersjahr sowie Jugendliche bis zum vollendeten 0. Altersjahr 30 Arbeitstage. Der Ferienbezug muss den betrieblichen Interessen Rechnung tragen. Die Ferien müssen mit der Stellvertretung und dem Vorgesetzten abgesprochen werden. Mindestens Ferienwochen pro Jahr sind zusammenhängend zu beziehen. 3 Ferienguthaben sind bis spätestens Ende April des kommenden Jahres zu beziehen. 7 Urlaub Folgende beim Vorgesetzten nachgesuchten Urlaube werden ohne Gehaltsabzug und ohne Kürzung des Ferienanspruchs gewährt: a) für die eigene Hochzeit: 3 Tage b) bei der Geburt eigener Kinder: Tag c) für die Teilnahme an der Hochzeit von Geschwistern, eigener Kinder oder Pflegekinder, sofern diese Anlässe auf einen Arbeitstag fallen: Tag d) bei Todesfällen in der eigenen Familie (Lebenspartner, Kinder, Eltern): bis zu 3 Tage
Seite 8 e) bei Todesfällen in der näheren Verwandtschaft für die Teilnahme an der Bestattung: Tag f) bei Umzug (eigener Haushalt): Tag g) als Leiter an Jugend- und Sport-Aktivitäten oder Ausbildung zum J + S-Leiter: max. 5 Tage (die Erwerbsausfallentschädigung fällt in die Gemeindekasse) 8 Obligatorische Dienstleistung Während einer obligatorischen Dienstleistung (z.b. Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst, Zivildienst, militärischer Frauendienst, Rotkreuzdienst) beziehen die Mitarbeiter das volle Gehalt. Die Erwerbsausfallentschädigung fällt in die Gemeindekasse. 3 Das Gehalt während freiwilligen Beförderungsdiensten kann, soweit es die Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis seitens des Mitarbeiters innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstes gekündigt wird. 9 Mutterschaftsurlaub Den Mitarbeiterinnen wird ein bezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt. Dieser beträgt: a) 4 Wochen zu hundert Prozent, wenn am Tag der Niederkunft das Arbeitsverhältnis mindestens Jahre bestanden hat, b) gemäss Mutterschaftsversicherung in den übrigen Fällen Der Mutterschaftsurlaub beginnt in der Regel frühestens 4 Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft. Wird der Mutterschaftsurlaub nicht voll beansprucht, so entsteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Seite 9 0 Gehaltsfortzahlung im Todesfall Wird das Anstellungsverhältnis durch den Tod des Mitarbeiters aufgelöst, so wird seinen Hinterbliebenen (Ehepartner, minderjährige Kinder oder andere Personen, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt) das Gehalt unter Anrechnung von Leistungen Dritter (AHV, IV etc.) wie folgt ausbezahlt: a) bis und mit. Dienstjahr: Sterbemonat sowie /4 des Jahresgehaltes b) ab dem 3. Dienstjahr: Sterbemonat sowie /3 des Jahresgehaltes Krankheit und Unfall Die Mitarbeiter sind gemäss den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes und der Krankentaggeldversicherung gegen Unfall und für Krankentaggeld versichert. An die Kosten der Nichtbetriebsunfall- und Krankentaggeldversicherung haben die Versicherten einen Beitrag zu leisten, der vom Gemeinderat festgelegt wird. Unbefristet angestellte Mitarbeiter haben, wenn sie ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Während der ersten Monate wird das volle Gehalt ausgerichtet. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf 80 Prozent des Gehalts während weiterer Monate, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bis die IV Leistungen erbringt. 3 Befristet angestellte Mitarbeiter haben, wenn sie ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf Gehaltsfortzahlung während eines Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Seite 0 4 Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Gehaltsfortzahlung gehen die Ansprüche der Mitarbeiter gegenüber staatlichen Sozialversicherungen, einer von der Einwohnergemeinde abgeschlossenen Unfall- oder Krankenversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf die Einwohnergemeinde über. Pensionskasse Für die Mitarbeiter ist der Beitritt zur kantonalen Pensionskasse gemäss den Vorschriften des Pensionskassengesetzes obligatorisch. 3 Rechtspflege Treten Fälle auf, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich geregelt sind, hat der Gemeinderat nach 99 Abs. des Gemeindegesetzes das kantonale Personalgesetz anzuwenden. Jeder Mitarbeiter, der Ansprüche aus diesem Reglement geltend machen will, muss zuerst an die Anstellungsbehörde, d.h. an den Gemeinderat gelangen. Lehnt der Gemeinderat das Begehren ab, so stellt diese Ablehnung eine beschwerdefähige Verfügung dar. Gegen diese Verfügung des Gemeinderates kann innert 0 Tagen Beschwerde an den Regierungsrat und gegen dessen Entscheid innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. 4 Schluss- und Übergangsbestimmungen Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Gemeinderat. Sofern übergeordnetes Recht eine Änderung einzelner Bestimmungen dieses Reglements bewirkt, ist die formelle Anpassung Sache des Gemeinderates. Mit Inkrafttreten dieses Reglements sind alle früheren gemeindlichen Personalreglemente aufgehoben.
Seite Dieses Anstellungsreglement tritt unter Vorbehalt der Annahme durch die Gemeindeversammlung vom 0. Juni 006 und der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zug per 0. Januar 007 in Kraft. Walchwil, 0. Juni 006 Gemeinderat Walchwil Genehmigt durch die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Walchwil am 0. Juni 006 Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Zug am 9. Juli 006
Postfach, CH-638 Walchwil www.walchwil.ch