Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 1. Juli 2014 (420 14 114) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Voraussetzungen für den Einbezug eines Beitrages volljähriger Kinder des Schuldners Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Andreas Linder Parteien A., Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Pfändungsvollzug / Beschwerde gegen das Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes Basel-Landschaft von 13. Mai 2014 A. Bis Ende 2013 konnte das Betreibungsamt Arlesheim bei A., geboren am 0.0.0000, wohnhaft in X., im Rahmen von Pfändungsvollzügen kein pfändbares Vermögen feststellen und auch keinen künftigen Lohn pfänden. Per 1. Januar 2014 fand im Kanton Basel- Landschaft eine Reorganisation der Behörden im Zivilrecht statt und die bisherigen sechs Betreibungsämter wurden durch ein einziges kantonales Betreibungsamt mit Sitz in Liestal abgelöst. Am 14. Januar 2014 überprüfte das Betreibungsamt Basel-Landschaft in Beisein von

A. im Amtslokal in Liestal die Einkommenspfändung. Gemäss Pfändungsprotokoll wurde das pfändbare Einkommen des Schuldners auf nunmehr monatlich CHF 5 530.00 und das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie auf CHF 4 196.00 bestimmt. Die pfändbare Quote des Schuldners wurde sodann auf monatlich CHF 1 000.00 festgelegt. Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde vom 24. Januar 2014 gelangte A. an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte, dass die Lohnpfändung vom 14. Januar 2014 aufzuheben sei. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 4. März 2014 ab, machte den Beschwerdeführer allerdings auf die Möglichkeit der Revision aufmerksam, soweit er Zuschläge geltend mache, die beim Pfändungsvollzug nicht berücksichtigt worden seien. Mit Eingabe vom 21. März 2014 verlangte A. beim Betreibungsamt Basel-Landschaft eine Anpassung der Einkommenspfändung. Am 13. Mai 2014 revidierte das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Einkommenspfändung und bestimmte das massgebliche Existenzminimum der Familie A. in Abwesenheit des Schuldners auf derzeit CHF 5 113.00, so dass ab Mai 2014 eine pfändbare Quote von CHF 417.00 resultierte. B. Am 21. Mai 2014 gelangte A. neuerlich mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er liess im Wesentlichen beantragen, es sei festzustellen, dass unter Berücksichtigung des objektiven Notbedarfs und der effektiven Berechnungen des Existenzminimums keine pfändbare Quote resultiere und das seit 1. Januar 2014 gepfändete Einkommen sei zu erstatten. Ferner sei ihm eine Aufwandsentschädigung zuzusprechen, unter o/e Kostenfolge. In der Begründung fasste der Beschwerdeführer einleitend den Ablauf des Verfahrens zusammen und machte geltend, in der revidierten Notbedarfsberechnung würden nun zwar seine drei Kinder berücksichtigt, allerdings seien bei zwei Kindern bloss ein Zuschlag von CHF 400.00 statt von CHF 600.00 angerechnet worden. Auch weitere Zuschläge bei den Kindern seien nicht eingeflossen, obwohl solche angemeldet worden seien. Laut Berechnungsblatt der Ergänzungsleistung betrage der Lebensbedarf eines Ehepaares mit drei Kindern CHF 55 575.00 jährlich, während bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs lediglich CHF 37 200.00 pro Jahr berücksichtigt würden, was nicht korrekt sein könne. Bereits die Berechnung der Ergänzungsleistungen sei für eine fünfköpfige Familie knapp und würde nicht alle Auslagen abdecken. Auf die weitergehende Begründung der Beschwerdeschrift ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit dies notwendig ist. C. In seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2014 entgegnete das Betreibungsamt Basel- Landschaft im Wesentlichen, die nach dem Revisionsbegehren des Schuldners erstellte Berechnung des Existenzminimums sei insgesamt nicht zu beanstanden. Es seien alle relevanten Auslagen berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer mache im Grundsatz keine ausdrückliche Gegenbehauptung geltend. Vielmehr versuche er sich gegen die Pfändung als solches zu wehren. Es müsse jedoch eingeräumt werden, dass beim Kinderbetrag für die Tochter nur CHF 400.00 anstatt CHF 600.00 eingesetzt worden sei, was mit dem Entscheid zu korrigieren sei. Der Kinderzuschlag für den älteren Sohn sei ebenfalls mit CHF 400.00 beziffert worden. Dies sei insoweit korrekt, als der Kinderzuschlag mit dem Beitrag des Sohnes an den Haushalt von CHF 200.00 verrechnet worden sei. Es werde daher beantragt, die Beschwerde mit Ausnahme der Erhöhung des Kinderzuschlags für die Tochter abzuweisen. Seite 2

Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der das Pfändungsprotokoll anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum nicht einverstanden ist, hat somit innert zehn Tagen seit der Zustellung des Pfändungsprotokolls Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Basel- Landschaft am 13. Mai 2014 in Abwesenheit des Schuldners die Pfändung revidiert. Das massgebliche Pfändungsprotokoll soll dem Schuldner laut den verfügbaren Akten gleichentags per Electronic Mail übermittelt worden sein, obwohl das Gesetz grundsätzlich eine Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung verlangt (Art. 34 Abs. 1 SchKG). Zwar kann laut Art. 34 Abs. 2 SchKG mit dem Einverständnis der betroffenen Person die Zustellung elektronisch erfolgen, allerdings bedingt dies die Einhaltung der Regeln der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) und insbesondere die Zustellung über eine anerkannte Zustellplattform. Das Formerfordernis stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Form hat deshalb keine Ungültigkeit der betroffenen Mitteilung, Verfügung bzw. des Entscheids zur Folge. Jedoch obliegt dem Betreibungsamt die Beweislast dafür, dass die massgebliche Mitteilung den Adressaten erreicht hat. Die Beschwerde des Schuldners, welche am Mittwoch, 21. Mai 2014, der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist allemal rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. 2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.b. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wä- Seite 3

re, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss. 3.1 Die angefochtene Berechnung des Existenzminimums basiert auf der Revision eines vorgängigen Pfändungsvollzugs des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 13. Mai 2014. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft legte daselbst den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Schuldners und seiner Familie auf CHF 5 113.00 fest, zog von dieser Summe das (Renten-) Einkommen des Schuldners von CHF 5 530.00 ab und verfügte per Ende April 2014 eine Lohnpfändung von monatlich CHF 417.00. Der Beschwerdeführer hält nun dafür, dass das Existenzminimum seiner Familie weitaus höher sei. Er trägt eingangs sinngemäss vor, er sei davon ausgegangen, dass mit der Reorganisation im Kanton Basel-Landschaft sämtliche Unterlagen, welche er jeweils beim Betreibungsamt Arlesheim vorgelegt habe, nun auch beim Betreibungsamt Basel-Landschaft vorhanden seien. Im Wesentlichen lässt er monieren, dass mittlerweile zwar seine drei Kinder berücksichtigt worden seien, allerdings seien bei zwei Kindern bloss ein Zuschlag von je CHF 400.00 statt von CHF 600.00 veranschlagt worden. Auch weitere Zuschläge seien nicht in die Berechnung eingeflossen, obwohl solche angemeldet worden seien. Im Weiteren würden bereits die Ergänzungsleistungen den Bedarf der fünfköpfigen Familie nicht abdecken, was mit dem betreibungsrechtlichen Notbedarf schon gar nicht möglich sei. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft hält dagegen, die nach dem Revisionsbegehren des Schuldners ausgefertigte Berechnung des Existenzminimums sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allein beim Kinderzuschlag für die Tochter seien CHF 400.00 anstatt CHF 600.00 eingesetzt worden, was mit dem Entscheid zu korrigieren sei. Der Zuschlag für den älteren Sohn von CHF 400.00 sei hingegen korrekt, zumal dessen Kinderzuschlag mit dem Beitrag des Sohnes an den Haushalt von CHF 200.00 verrechnet worden sei. 3.2 Die massgebliche Rüge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Kinderzuschlägen ist nach Ansicht der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs begründet. Der Schuldner durfte vorab mit Fug davon ausgehen, dass sämtliche Unterlagen aus den vormaligen Pfändungsvollzügen beim Betreibungsamt Arlesheim auch dem Betreibungsamt Basel- Landschaft bekannt sind und diese mithin als Grundlage von Anpassungen der Einkommenspfändung dienen. Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz bestimmen, dass der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten in Abzug zu bringen (Ziff. IV/2 Abs. 2; BGE 132 III 483). Im Gegensatz zu den (beispielsweise) in den Kantonen Aargau und Zürich erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, welche für Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen eine (pauschale) Herabsetzung des Grundbetrags vorsehen, liegt ein solcher Abzug vom Grundbetrag im Kanton Basel-Landschaft im Ermessen des Betreibungsamtes. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Schuldner in Wohngemeinschaft mit dem volljährigen Kind lebt und das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Im vorliegenden Fall räumt Seite 4

das Betreibungsamt Basel-Landschaft ein, dass der Zuschlag für die Tochter des Schuldners wohl irrtümlich auf CHF 400.00 anstelle eines Betrages von CHF 600.00 für ein mündiges, beim Schuldner wohnendes und noch in Ausbildung stehendes Kind festgelegt worden sei. Aus den Akten ist sodann auch nicht zu ersehen, ob die Voraussetzungen für eine pauschale Herabsetzung des Grundbetrags beim älteren Sohn des Schuldners erfüllt sind. Das Betreibungsamt scheint sich sinngemäss auf Aussagen des Schuldners berufen zu wollen, welche anlässlich eines früheren Pfändungsvollzugs gemacht worden seien. Den Bemerkungen zum Pfändungsprotokoll vom 13. Mai 2014 lässt sich bloss entnehmen, dass sich die beiden erwachsenen Kinder des Schuldners in Ausbildung befinden würden. Selbst mit der Vernehmlassung lässt das Betreibungsamt Basel-Landschaft lediglich entgegnen, man habe den Kinderzuschlag mit dem durch diesen Sohn zu leistenden Betrag von CHF 200.00 verrechnet. Ob diese pauschale Herabsetzung des Grundbetrages den tatsächlichen Verhältnissen angemessen ist, kann die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs in Ermangelung entsprechender Unterlagen nicht überprüfen. Soweit das Betreibungsamt Basel-Landschaft in vorliegender Konstellation den Sachverhalt, welcher grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären ist, nicht zu dokumentieren vermag, ist eine Reduktion des Kinderzuschlags für den älteren Sohn des Schuldners nicht gerechtfertigt. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hält jedenfalls dafür, dass die Grundlagen für den Einbezug eines Betrages gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB nicht genügen. Das Abstellen auf angebliche Aussagen des Schuldners, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht belegt werden können, vermag eine Reduktion des Notbedarfs um CHF 200.00 nicht zu rechtfertigen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher berechtigt und die Kinderzuschläge für alle drei Kinder sind auf CHF 600.00 festzulegen. In Anbetracht der knappen Verhältnisse des Schuldners und seiner Familie sowie der verbleibenden minimalen Differenz zwischen pfändbarem Einkommen und betreibungsrechtlichem Notbedarf erachtet es die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs für vertretbar, dass bis auf Weiteres von einer Pfändung abgesehen wird. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher gutzuheissen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Lohnpfändung vom 13. Mai 2014 aufzuheben. Daraus folgt, dass die seit 1. Januar 2014 vereinnahmten Pfändungsquoten dem Beschwerdeführer zu erstatten sind, zumal sich die Verhältnisse des Schuldners seit der fraglichen Reorganisation der Betreibungsbehörden ohnehin nicht wesentlich verändert haben. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Lebensbedarf eines Ehepaares mit drei Kindern laut Berechnungsblatt der Ergänzungsleistung CHF 55 575.00 jährlich betrage, während bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs lediglich CHF 37 200.00 pro Jahr berücksichtigt worden seien, was nicht korrekt sein könne. Nachdem die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde des Schuldners grundsätzlich gutgeheissen hat, bleibt hierzu lediglich in Erinnerung zu rufen, dass die Festsetzung des Existenzminimums gemäss Art. 92/93 SchKG ausschliesslich als Vollstreckungsschranke konzipiert ist und nicht zum Zweck hat, eine (weitere) Verschuldung des Betriebenen zu verhindern bzw. seine Sanierung oder wirtschaftliche Erholung zu ermöglichen. Für die Berechnung der pfändbaren Quote sind mithin lediglich die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 massgeblich. Der sog. allgemeine Lebensbedarf gemäss Art. 10 ELG (SR 831.30) ist für den Vollzug der Pfändung durch das Betreibungsamt mithin gänzlich unbeachtlich. Seite 5

5. Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass der Leiter des Betreibungsamtes Basel-Landschaft verwarnt wird. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft lässt sich in der Stellungnahme zu diesem Antrag nicht konkret vernehmen und beschränkt sich auf die Anmerkung, die nach dem Revisionsbegehren des Schuldners erstellte Berechnung des Existenzminimums sei insgesamt nicht zu beanstanden. Gemäss 6 Abs. 2 lit. c EG SchKG ist der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde für Entscheide über aufsichtsrechtliche Anzeigen und über Disziplinarmassnahmen zuständig, so dass die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts als Rechtsmittelbehörde hierauf nicht eintreten kann. Immerhin ist zu bemerken, dass die Verhängung von Disziplinarmassnahmen voraussetzt, dass die dem Disziplinarrecht unterworfene Person schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) eine ihr obliegende Pflicht verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung macht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise namhaft. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Das Ausrichten einer Parteientschädigung ist laut Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG (SR 281.35) ausdrücklich ausgeschlossen. Dem Begehren um Zusprechung einer Aufwandentschädigung kann daher nicht entsprochen werden. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Lohnpfändung vom 13. Mai 2014 aufzuheben und dem Schuldner die seit dem 1. Januar 2014 vereinnahmten Betreffnisse zu erstatten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Aktuar Thomas Bauer Andreas Linder Seite 6