Zum Hörgeräteakustiker

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Transkript:

REGLEMENT ÜBER DIE BERUFSPRÜFUNG Zum Hörgeräteakustiker AKUSTIKA Schweizerischer Fachverband der Hörgeräteakustik Zugerstrasse 25 6314 Unterägeri Tel. 041 750 90 00 Fax 041 750 90 03 Verband Hörakustik Schweiz (VHS) Seilerstrasse 22 3001 Bern Tel. 031 310 20 31 Fax 031 310 20 35 (ehemals HZV) Ausgabe 2000 (Adressen berichtigt)

Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 4 Artikel 1... 4 Artikel 2... 4 II. ORGANISATION DER PRÜFUNGEN UND PRÜFUNGSORGANE... 4 Artikel 3... 4 Artikel 4... 5 Artikel 5... 6 Artikel 6... 6 Artikel 7... 7 III. AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG UND ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG... 7 Artikel 8... 7 Artikel 9... 7 Artikel 10... 8 Artikel 11... 9 IV. GEBÜHREN UND SONSTIGE KOSTEN ZU LASTEN DES KANDIDATEN... 9 Artikel 12... 9 V. DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG... 10 Artikel 13... 10 Artikel 14... 11 Artikel 15... 11 Artikel 16... 11 VI. PRÜFUNGSFÄCHER UND PRÜFUNGSSTOFF... 12 Artikel 17... 12 VII. NOTENGEBUNG UND BEURTEILUNG... 13 Artikel 18... 13 Artikel 19... 13 Artikel 20... 14 Artikel 21... 14 Artikel 22... 14 2

VIII. BEDINGUNGEN FÜR DIE BESTANDENE PRÜFUNG UND DIE WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG... 15 Artikel 23... 15 Artikel 24... 15 IX. FACHAUSWEIS UND TITEL... 16 Artikel 25... 16 Artikel 26... 16 Artikel 27... 17 X. BESCHWERDEN... 17 Artikel 28... 17 XI. ENTSCHÄDIGUNGEN UND ABRECHNUNGEN... 18 Artikel 29... 18 XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 18 Artikel 30... 18 Artikel 31... 18 XIII. ERLASS... 19 3

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 1 Gestützt auf die Artikel 51 57 des Bundesgesetzes über die Berufsausbildung vom 19.4.1978 (im folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 44 50 der zugehörigen Verordnung vom 7.11.1979 übernehmen die Vereinigung Schweiz. Fabrikanten, Grossisten und Detaillisten der Hörmittelbranche (AKUSTIKA), und der Hörmittelzentralenverband (HZV) als Trägerorganisationen die Durchführung von Berufsprüfungen für Hörgeräte-Akustiker*. 2 Das Prüfungsgebiet umfasst die ganze Schweiz. * Im Sinne der besseren Lesbarkeit wird im ganzen Reglement nur die männliche Form verwendet. Artikel 2 Durch die Berufsprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, Hörbehinderte einwandfrei zu beraten und vor allem ihre apparative Versorgung fachgerecht durchführen zu können, sowie die Stellung eines Vorgesetzten zu bekleiden. II. ORGANISATION DER PRÜFUNGEN UND PRÜFUNGSORGANE Artikel 3 1 Die Prüfungen finden statt, sofern mindestens 10 Kandidaten angemeldet sind, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen. 4

2 Bei weniger als 10 Kandidaten entscheiden die Trägerverbände über die Durchführung einer Berufsprüfung. 3 Zeit und Ort der Prüfungen werden durch die Prüfungskommission bestimmt. 4 Jeder Kandidat hat Anspruch darauf, in einer der drei Amtssprachen (deutsch, französisch, italienisch) geprüft zu werden. Artikel 4 1 Für die Durchführung der Prüfungen ernennen die Trägerverbände eine Prüfungskommission (PK). Die Amtszeit dauert vier Jahre (Wiederwahl ist zulässig). Die Prüfungskommission besteht aus 6 ordentlichen Mitgliedern, zusammengesetzt aus AKUSTIKA und HZV, wovon mindestens 1 Mitglied vom HZV gestellt wird. Diese Delegierten müssen im Besitze des Eidgenössischen Fachausweises für Hörgeräte-Akustiker sein. Die Prüfungssprachen sollen angemessen vertreten sein. Als ausserordentliche Mitglieder gehören zudem 2 Mitglieder Schweiz. Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie an, von welchen nach Möglichkeit eine Person gleichzeitig Mitglied der Schweiz. Gesellschaft für Phoniatrie, Logopädie und Audiologie sein sollte. Nur die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht. 2 Die Prüfungskommission wählt ihren Präsidenten und seinen Stellvertreter selber. 3 Die Prüfungskommission tritt nach Bedarf zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern die absolute Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. 5

4 Bei Verhinderung eines vorgesehenen Experten können in Einzelfällen auch Mitglieder der Prüfungskommission als Experten tätig sein. Artikel 5 1 Der Prüfungskommission obliegen: a) die Aufstellung von Richtlinien für die Durchführung der Prüfungen; b) die Aufstellung der detaillierten Prüfungsprogramme und Koordination der Prüfungsaufgaben der einzelnen Prüfungsfächer, die von den Experten vorgelegt werden; c) der Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen; d) die Organisation der Prüfungen; e) die Wahl der Prüfungsexperten; f) die Behandlung von Beschwerden; g) der Entscheid über die Abgabe des Fachausweises; h) die laufende Prüfung des Reglementes in Bezug auf seine Praxisnähe und seine Anpassung an die Erfordernisse der Praxis; i) die Rechnungsführung und Korrespondenz. Artikel 6 Die Geschäftsführung wird einem von den Trägerverbänden gemeinsam zu bestimmenden Sekretariat übertragen. Dieses führt die Sitzungsprotokolle, das Rechnungswesen sowie die gesamte Korrespondenz und erstattet den Vorständen der 6

Verbände über die durchgeführten Prüfungen Bericht. Ferner hat es den Verkehr mit den zuständigen Amtsstellen zu besorgen und die Akten der Prüfungen zu archivieren. Artikel 7 1 Die Prüfung steht unter Aufsicht des Bundes, sie ist in der Regel nicht öffentlich. 2 Dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (nachfolgend BBT genannt) sind die Prüfungsakten sowie eine Einladung zur Teilnahme an den Prüfungen zuhanden des Bundesexperten jeweils rechtzeitig zuzustellen. Dieser ist auch zur Sitzung einzuladen, an welcher die Prüfungsresultate bereinigt werden. III. AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG UND ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG Artikel 8 1 Die Bekanntgabe der Prüfung hat durch Ausschreibung in den Publikationsorganen der interessierten Verbände und im Schweiz. Handelsamtsblatt fünf Monate vor Beginn der Prüfungen zu erfolgen. 2 Die Ausschreibung hat den genauen Anmeldetermin, die Anmeldestelle, die vom BBT genehmigte Prüfungsgebühr, sowie Zeit, Ort und Dauer der Prüfung zu enthalten. Artikel 9 1 Die Anmeldung ist jeweils unter Benützung des beim Sekretariat der Prüfungskommission erhältlichen Formulars innert der bekanntgegebenen Anmeldefrist eingeschrieben an 7

das Sekretariat der Prüfungskommission zu richten. Die im Anmeldeformular verlangten Auskünfte sind wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen. 2 Der Anmeldung sind beizufügen: a) Kurzer, aber lückenloser, selbstverfasster Bericht über den Lebenslauf, die Ausbildung und die bisherige praktische Tätigkeit in der Hörgerätebranche. b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise und Arbeitszeugnisse. 3 Mit der Anmeldung anerkennt der Bewerber das Prüfungsreglement. Er gibt die Prüfungssprache an. Artikel 10 1 Gemäss Artikel 53 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung wird zur Prüfung zugelassen, wer - das Fähigkeitszeugnis einer Lehrabschlussprüfung oder einen gleichwertigen Ausweis, oder - ein Maturitätszeugnis (alle Typen) besitzt. 2 Die Kandidaten müssen zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens eine dreijährige berufsspezifische, ganztägige (5- Tage Woche) praktische Tätigkeit als Hörgeräteakustiker bei einem Inhaber eines Eidg. Fähigkeitsausweises oder eines anderen gleichwertigen Berufsausweises nachweisen. Diese Tätigkeit muss sich aus mindestens den folgenden Arbeiten zusammensetzen: 8

- Diagnostische und Anpassaudiometrie - Abdrucknahme für Otoplastiken - Bearbeitung von Otoplastiken - Anpassung von Hörgeräten - Erstellen von Anpassberichten an Ärzte - Verkehr mit Versicherungen (AHV, IV, etc.) 3 die Prüfungsgebühr fristgerecht einbezahlt haben. Artikel 11 1 Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund der fristgerecht eingereichten Anmeldeunterlagen über die Zulassung oder Abweisung des Kandidaten zur Prüfung. 2 Der Entscheid wird dem Kandidaten schriftlich zur Kenntnis gebracht, bei Abweisung mit eingeschriebenem Brief, unter Bekanntgabe der Gründe und dem Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung. IV. GEBÜHREN UND SONSTIGE KOSTEN ZU LASTEN DES KANDIDATEN Artikel 12 1 Jeder Kandidat hat mit der Anmeldung die Prüfungsgebühr zu entrichten. Deren Höhe wird von der Prüfungskommission, in Absprache mit den Trägerverbänden, unter Erfüllung der vom BBT vorgegebenen Auflagen, festgesetzt. Sie muss in der Ausschreibung veröffentlicht werden. Kandidaten, die aufgrund von Art. 10 des Reglementes nicht zugelassen werden, erhalten die Prüfungsgebühr unter Abzug der entstandenen Kosten zurück. 9

2 Falls ein Kandidat vor oder während der Prüfung aus triftigen Gründen (wie ärztlich bescheinigte Erkrankung oder Unfall, Todesfall in der Familie oder Militärdienst) an der Teilnahme verhindert ist, so wird ihm der einbezahlte Betrag zurückerstattet. Der Kandidat hat den Grund seines Rücktrittes dem Sekretariat schriftlich mitzuteilen und zu belegen. 3 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, ohne Entschuldigung nicht dazu antritt, sie ohne triftige Gründe vorzeitig verlässt, oder von ihr gemäss Art. 14, Abs. 2 ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr. 4 Die Prüfungsgebühr für die Kandidaten, welche die Prüfung wiederholen, wird von der Prüfungskommission jeweils unter Berücksichtigung des Umfanges dieser Prüfung im Rahmen der ordentlichen Gebühr bestimmt. 5 Für die Reise-, die Unterkunfts- und Verpflegungskosten während der Prüfung hat der Kandidat selbst aufzukommen. 6 Für die Ausfertigung des Fachausweises und für die Eintragung in das amtliche Register der Inhaber des Fachausweises wird vom BBT eine Gebühr erhoben; der entsprechende Betrag wird durch das Sekretariat der Prüfungskommission beim Inhaber des Fachausweises eingezogen. V. DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG Artikel 13 1 Das Aufgebot erfolgt mindestens 21 Tage vor Prüfungsbeginn durch Zustellung des allgemeinen Prüfungspro- 10

grammes unter genauer Angabe des Ortes, der Lokalitäten, des Stundenplanes und der Experten. 2 Einsprachen gegen Experten sind dem Präsidenten der Prüfungskommission, spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn, schriftlich mit Angabe der Gründe zu melden. Der Präsident der Prüfungskommission entscheidet endgültig und trifft die notwendigen Anordnungen. Artikel 14 1 Zulässige Hilfsmittel werden dem Kandidaten mit dem Prüfungsprogramm bekanntgegeben. 2 Der Gebrauch von nicht ausdrücklich erlaubten Hilfsmitteln hat den Ausschluss von der Prüfung zur Folge. Das gleiche gilt bei grober Verletzung der Prüfungsdisziplin und bei Missbrauch des Vertrauens der Prüfungskommission in die Ehrlichkeit und Selbständigkeit des Kandidaten. Artikel 15 1 Die Abnahme der mündlichen und praktischen Prüfungen sowie die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Multiple Choice (MC) hat durch mindestens 2 Experten zu erfolgen. 2 Die schriftlichen Arbeiten sind ständig durch mindestens einen Experten zu überwachen. Artikel 16 Das Zurücktreten nach begonnener Prüfung (entschuldbare Gründe gemäss Artikel 12, Abs. 3 vorbehalten) oder das Nichtantreten zur Prüfung werden als Nichtbestehen der Prüfung gewertet. Die gleichen Folgen treffen den Kandidaten, der wegen Verwendung unerlaubter Mittel oder des Versuches dazu von der Prüfung ausgeschlossen worden ist. 11

VI. PRÜFUNGSFÄCHER UND PRÜFUNGS- STOFF Artikel 17 Die Experten haben sich bei der Aufgabenstellung nach den jeweiligen Anforderungen der Praxis zu richten. Der Prüfungsstoff ist allgemein gefasst und bedeutet eine Auswahl. Einzelheiten werden in der Wegleitung zum Prüfungsreglement festgehalten. 1 Die Prüfung umfasst nachstehende Fächer und beansprucht folgende Zeiten: 1. Audiologie 1 ¼ Stunden schriftlich 2. Hörgeräte-Technik 1 Stunde schriftlich 3. Hörgeräte-Kenntnisse 1 ¼ Stunden praktisch und mündlich 4. Otoplastik 1 ¾ Stunden praktisch und mündlich 5. Diagnostische Audiometrie 1 ¾ Stunden praktisch und mündlich 6. Hörgeräte-Anpassung 1 ¾ Stunden praktisch und mündlich 7. Akustik 1 Stunde schriftlich 8. Elektrotechnik, Grundbegriffe ¾ Stunde schriftlich 9. Medizin, Grundbegriffe ¾ Stunde schriftlich 10. Rechtskunde ¾ Stunde schriftlich 11. Betriebswirtschaftslehre 1 ¼ Stunden schriftlich 12. Korrespondenz ¾ Stunde schriftlich 14 Stunden ============= 12

2 Die Prüfung nach dem Auswahlverfahren (MC) kann der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung gleichgestellt werden. 3 Jedes Prüfungsfach kann in Positionen und allenfalls in Unterpositionen unterteilt werden. Diese Unterteilung sowie die Gewichtung der einzelnen Teile legt die Prüfungskommission fest. VII. NOTENGEBUNG UND BEURTEILUNG Artikel 18 Beurteilung 1 Unterpositions- und Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Art. 19 bewertet. 2 Die Fachnote ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Fachnote, so wird diese nach Art. 19 erteilt. 3 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet, wobei die Fächer 1, 2, 3, 4, 5 und 6 doppelt zu zählen sind. Artikel 19 1 Notenwerte Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 4 6 bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Es sind nur halbe Zwischennoten zulässig. 13

2 Notenskala Artikel 20 Note Bewertung der Leistungen 6 qualitativ und quantitativ sehr gut 5 gut, zweckentsprechend 4 den Mindestanforderungen entsprechend 3 schwach, unvollständig 2 sehr schwach 1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt Die Noten sind für jeden Kandidaten in ein Prüfungsformular einzutragen, welches von den Experten zu unterzeichnen ist. Artikel 21 Nach Abschluss der Prüfung treten die Prüfungskommission und je ein Vertreter der Experten der Prüfungsfächer zu einer Sitzung zusammen, an welcher die Noten bereinigt werden. Die teilnehmenden Experten haben in dieser Sitzung beratende Stimme. Im Anschluss daran treten die Prüfungskommission und der Vertreter des BBT zu einer Sitzung zusammen, an welcher über die Verleihung des Fachausweises Beschluss gefasst wird. Artikel 22 1 Jedem Kandidaten wird ein Notenausweis übergeben. Dieser enthält die Fachnoten, die Gesamtnote und das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Dieser ist vom Präsidenten und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Doppel der Notenlisten, wie auch die Prüfungsformulare, sind zu den Akten zu legen. 14

2 Der Kandidat hat keinen Anspruch auf Aushändigung der Prüfungsarbeiten. Er kann jedoch auf dem Sekretariat Einsicht in seine Arbeiten nehmen. VIII. BEDINGUNGEN FÜR DIE BESTANDENE PRÜFUNG UND DIE WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG Artikel 23 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in der Gesamtnote sowie in den Fächern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 je die Note 4 und nicht mehr als in einem der übrigen Fächer eine Note unter 4 und keine Note unter 3,0 erzielt wird. Artikel 24 Wiederholung der Prüfung 1 Wer die Berufsprüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach einem Jahr nochmals zur Prüfung zugelassen. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so wird der Bewerber frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der ersten Prüfung zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen. 2 Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fächer, in denen in der ersten Prüfung nicht mindestens die Note 5 erzielt wurde, die dritte Prüfung umfasst dagegen alle Fächer der zweiten Prüfung. 3 Für die Anmeldung und die Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung. 15

IX. FACHAUSWEIS UND TITEL Artikel 25 1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen vom Präsidenten der Prüfungskommission und vom Direktor des BBT unterzeichneten Fachausweis. Der Fachausweis wird vom BBT ausgefertigt. 2 Der Fachausweis ist eine Urkunde, die bezeugt, dass der Inhaber die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um die Stellung eines leitenden Hörgeräte-Akustikers zu bekleiden und in dieser Funktion über die fachlichen Voraussetzungen verfügt. 3 Fachausweis-Inhaber sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen: Artikel 26 - Hörgeräte-Akustiker mit eidgenössischem Fachausweis - Audioprothésiste avec brevet fédéral - Audioprotesiste con attesto professionale federale 1 Die Namen der Inhaber des Fachausweises werden veröffentlicht und in ein Register eingetragen, das jedermann zur Einsicht offensteht (Bundesgesetz Art. 55, Abs. 3). 2 Zur Führung des Titels Hörgeräte-Akustiker mit eidgenössischem Fachausweis sind nur die Inhaber des Fachausweises berechtigt. Wer sich diesen geschützten Titel zu Unrecht anmasst, macht sich strafbar (Bundesgesetz Art. 72, Buchstabe b). 16

Artikel 27 1 Das BBT kann auf den Antrag der Prüfungskommission einen auf rechtswidrige Weise erworbenen Fachausweis entziehen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 2 Der Entscheid des BBT kann innert 30 Tagen nach erfolgter Eröffnung an die Rekurskommission des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes weitergezogen werden. X. BESCHWERDEN Artikel 28 1 Beschwerden wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Fachausweises sind innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides der Prüfungskommission beim BBT einzureichen. Es müssen darin die Anträge des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten sein. 2 Über Beschwerden entscheidet in erster Instanz das BBT. Sein Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes weitergezogen werden. 3 Im Falle der Abweisung einer Beschwerde werden die Kosten des Verfahrens (Spruch- und Schreibgebühren) dem Beschwerdeführer auferlegt. 4 Bei Unklarheiten in der Auslegung dieses Reglementes ist die deutsche Version verbindlich. 17

XI. ENTSCHÄDIGUNGEN UND AB- RECHNUNGEN Artikel 29 1 Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Experten erhalten Entschädigungen, die von der Prüfungskommission festgesetzt werden. 2 Soweit die Kosten der Organisation, der Vorbereitungen und der Durchführung der Prüfungen nicht durch die Gebühren zu Lasten der Kandidaten, sowie durch den Bundesbeitrag und allfällige anderweitige Zuwendungen gedeckt werden, gehen sie zu Lasten der Trägerverbände. Der Verteilerschlüssel wird von den Trägerverbänden AKUSTIKA und HZV festgelegt. 3 Dem BBT ist innert dreier Monate nach Abschluss der Prüfungen eine detaillierte Abrechnung einzusenden, welcher die Rechnungsbelege und ein Bericht über den Verlauf der Prüfungen beizufügen sind. Der Bundesbeitrag wird vom Bundesamt nach den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt. XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 30 Das Reglement vom 27. Juli 1989 für Hörgeräte-Akustiker wird aufgehoben. Artikel 31 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in Kraft. 18

XIII. ERLASS Unterägeri, 28. Januar 2000 Vereinigung Schweiz. Fabrikanten, Grossisten und Detaillisten der Hörmittelbranche, AKUSTIKA Der Präsident: Christoph Schwob Basel, 13. April 1999 Hörmittelzentralenverband HZV Der Präsident: Bruno Steiger Dieses Reglement wird genehmigt: Bern, 28. Januar 2000 EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTS- DEPARTEMENT Sig. Pascal Couchepin 19