Beilage 1257/2014 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode

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Transkript:

Beilage 1257/2014 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode Bericht des Ausschusses für allgemeine innere Angelegenheiten für ein Landesgesetz, mit dem das Oö. Feuerpolizeigesetz geändert wird (Oö. Feuerpolizeigesetz-Novelle 2014) [Landtagsdirektion: L-2014-133432/2-XXVII, miterledigt Beilage 1191/2014] A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Hauptbeweggrund für den vorliegenden Gesetzentwurf sind die Ergebnisse des oö. Reformprojekts 2010/2011, wonach die Bestimmungen der feuerpolizeilichen Überprüfung liberalisiert werden sollen, sowie das Bedürfnis der Praxis, eine ausreichende Rechtsgrundlage auch für den Bereich der Gefahrenpolizei zu schaffen. Weiters werden in diesem Zusammenhang auch erforderliche Anpassungen an die Verwaltungspraxis sowie an geänderte Rechtsvorschriften vorgenommen. Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen: - Liberalisierung der feuerpolizeilichen Überprüfung durch Verlängerung der geltenden Prüfintervalle; - Klarstellung bzw. Ergänzung von einzelnen Zuständigkeitsregelungen und Befugnissen betreffend den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz; - Anpassungen an das Oö. Bautechnikgesetz 2013 und Aktualisierung von Verweisen; - Anpassungen an das Oö. Katastrophenschutzgesetz; - Erweiterung um die Angelegenheiten der Gefahrenpolizei; - Erweiterung der Aufgaben des Oö. Brandverhütungsfonds um Präventionsmaßnahmen zur Begrenzung von Schäden aus Naturkatastrophen. II. Kompetenzgrundlage Das Feuerpolizeiwesen fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder. DVR.0636240 http://www.landtag.ooe.gv.at

III. Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften Durch diese Gesetzesnovelle werden (voraussichtlich) weder dem Land noch den Gemeinden (oder dem Bund) gegenüber der derzeitigen Rechtslage Mehrkosten erwachsen. Es werden keine zusätzlichen Leistungsprozesse der Verwaltung geschaffen. Die geplante Liberalisierung der feuerpolizeilichen Überprüfung (Verlängerung der geltenden Prüfintervalle) führt vielmehr zu einer Reduktion des Verwaltungsaufwands bei den Gemeinden. IV. Finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und auf Unternehmen Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen bringen keinerlei finanzielle Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen und für Wirtschaftstreibende im Besonderen mit sich. Die unter Punkt III. angesprochene Liberalisierung der feuerpolizeilichen Überprüfung zieht vielmehr auch für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und damit von Verfahrenskosten nach sich. Mit der geplanten Aufgabenerweiterung des Oö. Brandverhütungsfonds sollen Schäden, die von Naturkatastrophen verursacht werden können, begrenzt werden, was sich im Einzelfall für potenziell Geschädigte sowie die Volkswirtschaft generell positiv auswirken wird. V. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union Diesem Landesgesetz stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden EU-Rechtsvorschriften (unionsrechtlichen Vorschriften) entgegen. VI. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen haben weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer. Die Texte der vorliegenden Gesetzesnovelle wurden geschlechtergerecht formuliert. Eine Anpassung des gesamten Gesetzestextes wäre - im Vergleich mit den inhaltlichen Änderungen der vorliegenden Novelle - mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und ist daher hier unterblieben, soll aber bei der nächsten dafür geeigneten Gelegenheit vorgenommen werden. Aus der nicht durchgängig geschlechtergerechten Textierung des nunmehr novellierten Oö. Feuerpolizeigesetzes darf keinesfalls die Zulässigkeit tatsächlicher Differenzierungen bei Seite 2

denjenigen Bestimmungen abgeleitet werden, die noch nicht geschlechtergerecht formuliert sind (vgl. 1 Abs. 7 Oö. Feuerpolizeigesetz). VII. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen weisen keinerlei umweltpolitische Relevanz auf. VIII. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist im vorliegenden Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Der Gesetzentwurf hat keine Landes- oder Gemeindeabgabe im Sinn des 9 Abs. 1 F-VG 1948 zum Gegenstand. Es besteht auch aus sonstigen Gründen keine Verpflichtung, diesen Gesetzesbeschluss vor seiner Kundmachung dem Bundeskanzleramt bekannt zu geben. B. Besonderer Teil Zu Art. I Z 1: Die Änderung des Gesetzestitels berücksichtigt, dass das Oö. Feuerpolizeigesetz nunmehr auch gefahrenpolizeiliche Aspekte beinhaltet. Zu Art. I Z 2: Hier erfolgt die erforderliche Anpassung im Inhaltsverzeichnis. Zu Art. I Z 3 und 4 ( 1 Abs. 1a): Diese Änderung berücksichtigt, dass im 1 nunmehr auch der Begriff der Gefahrenpolizei definiert wird. Mit dieser Definition wird klargestellt, dass die Aufgaben der Gefahrenpolizei die im Oö. Feuerwehrgesetz 2015 als Aufgabe der Feuerwehren definierten technischen Hilfeleistungen, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und Sachen sowie für die Umwelt, soweit es sich nicht ausschließlich um Hilfeleistungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung gemäß 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, handelt, umfassen. Seite 3

Zu Art. I Z 5 ( 1 Abs. 5): Die Änderung berücksichtigt zum einen, dass das Katastrophenhilfsdienstgesetz durch das Oö. Katastrophenschutzgesetz aufgehoben und ersetzt wurde. Darüber hinaus soll bei der beispielhaften Aufzählung der im Oö. Feuerpolizeigesetz verwendeten baupolizeilichen Begriffe dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Oö. Bautechnikgesetz 2013 den Begriff des Kleinhausbaus nicht mehr kennt. Aus diesem Grund wird an Stelle des Begriffs "Kleinhausbauten" als weiteres Beispiel für im Oö. Feuerpolizeigesetz verwendete baupolizeiliche Begriffe der Begriff "Nebengebäude" eingefügt. Zu Art. I Z 6 ( 3 Abs. 4): In Anlehnung an 16 Abs. 3 Oö. Katastrophenschutzgesetz hat die Leiterin bzw. der Leiter der Brandbekämpfungsaktion (vgl. 3 Abs. 3) bei Gefahr im Verzug die zur Brandbekämpfung erforderlichen Maßnahmen namens der Gemeinde selbstständig zu treffen, was sich für ein rasches Handeln im Brandfall als unabdingbar herausgestellt hat. Liegt hingegen keine Gefahr im Verzug vor, hat die Leiterin bzw. der Leiter der Brandbekämpfungsaktion zuvor an die Gemeinde heranzutreten, damit die erforderlichen behördlichen Anordnungen getroffen werden. Zu Art. I Z 7 ( 4): Die schon bisher vorgesehenen Hilfeleistungs- und Duldungspflichten werden sprachlich und inhaltlich den Bestimmungen des Oö. Katastrophenschutzgesetzes angepasst. Nicht übernommen wird lediglich die im Oö. Katastrophenschutzgesetz vorgesehene wechselseitige Kostenersatzpflicht, da sich die Beurteilung der konkreten Kostentragung weiterhin nach den einschlägigen Bestimmungen des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015 richten soll. Zu Abs. 5 ist lediglich klarstellend festzuhalten, dass Handlungen von zur Hilfeleistung verpflichteten Personen auf Grund ihrer Stellung als Hilfsorgane der Gemeinde ua. amtshaftungsrechtlich relevant sein können. Zu Art. I Z 8 ( 4a): Mit dieser Bestimmung werden die sowohl für den Katastrophenschutz als auch für die Feuerpolizei vorgesehenen Hilfeleistungs- und Duldungspflichten auch für den Bereich der Gefahrenpolizei sinngemäß übernommen, womit eine ausreichende gesetzliche Handlungsgrundlage für die effektive Abwicklung von Feuerwehreinsätzen geschaffen wird. Seite 4

Zu Art. I Z 9 und 10 ( 10 Abs. 1 und 3): Als Ausfluss der Ergebnisse des oö. Reformprojekts 2010/2011 werden die Bestimmungen über die feuerpolizeiliche Überprüfung liberalisiert. Dies kann aus brandschutztechnisch vertretbarer Sicht durch eine - auch im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung liegende - Erstreckung der betreffenden Überprüfungsintervalle im Abs. 1 erreicht werden. Die verlängerten Überprüfungsintervalle gelten auch für jene Objekte, die nach alter Rechtslage errichtet wurden. Jedoch ist die nunmehr geltende (längere) Zeitspanne bis zur nächsten Überprüfung bei solchen Objekten nicht erst ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der letzten Überprüfung zu berechnen. Das bedeutet, das Überprüfungsintervall für solche Objekte verlängert sich nur um die jeweilige Differenz zwischen bisherigem und neuem Intervall. Zur Neuregelung bei Risikoobjekten (Z 1) ist festzuhalten, dass sich bei Nutzungen von Gebäudeteilen in - im Verhältnis zur Nutzung des Gesamtobjekts - vernachlässigbarem Umfang das Überprüfungsintervall nach der überwiegenden Nutzung des Gesamtobjekts bestimmt. Das bedeutet etwa, dass für ein Einkaufszentrum mit integrierter Arztpraxis (insgesamt) ein fünfjähriges Überprüfungsintervall maßgeblich ist, obwohl Letztere für sich gesehen - mangels gewerbebehördlicher Betriebsanlagengenehmigung - in einem Abstand von drei Jahren feuerpolizeilich zu überprüfen wäre. Die Regelung betreffend Kleinhausbauten in der bisherigen Z 2 wird erweitert und aus Gründen der Übersichtlichkeit in eine eigene Z 3 (lit. a) aufgenommen, stellt jedoch - wie bisher der zweite Teilsatz der Z 2 - eine lex specialis zur Regelung betreffend Objekte oder Objektsteile, die nicht der Risikogruppe angehören, gemäß Z 2 dar. Da das Oö. Bautechnikgesetz 2013 den Begriff des Kleinhausbaus nicht mehr kennt, wird dieser Ausdruck durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Umschreibung ersetzt. Im Sinn einer Verwaltungsvereinfachung soll das längere Prüfungsintervall von 20 Jahren nicht nur für ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude - auch in verdichteter Flachbauweise - mit höchstens drei Wohnungen und deren Nebengebäude gelten. Aus brandschutztechnischer Sicht ist es vertretbar, dieses Prüfungsintervall auch auf solche Gebäude und Nebengebäude anzuwenden, die zwar nicht ausschließlich, sondern bloß überwiegend Wohnzwecken dienen, aber mit den beschriebenen - ausschließlich Wohnzwecken dienenden - Gebäuden (insbesondere hinsichtlich Anzahl der Einheiten, Größe des Gebäudes, Brandrisiko etc.) vergleichbar sind (lit. b). Dies jedoch nur dann, wenn diese Gebäude - neben dem überwiegenden Wohnzweck - lediglich untergeordnet der Unterbringung von Büros und Kanzleien (vgl. etwa auch 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994) oder sonstigen Nutzungen mit gleichartiger Brandgefahr dienen. Damit wird sichergestellt, dass jene Räumlichkeiten, die der Unterbringung von Büros und Kanzleien oder sonstigen Nutzungen dienen, im Vergleich zu den für Wohnzwecke genutzten Räumlichkeiten bloß geringe Flächen (zb einzelne Räume innerhalb eines ansonsten für Wohnzwecke genutzten Gebäudes) in Anspruch nehmen. Als sonstige Nutzungen mit gleichartiger Brandgefahr wie Wohnungen, Seite 5

Kanzleien und Büros können bei einer branchenüblichen Nutzung in der Regel zb Massagestudios, Arztpraxen, Fotostudios ohne Labor, Hörgeräteakustiker etc. qualifiziert werden. In der Z 4, die im Wesentlichen der bisherigen Z 3 entspricht, kann die Wendung "glaubhaft" entfallen, da die Beurteilung, wann ein Hinweis als "glaubhaft" einzustufen ist (insbesondere bei anonymen Anzeigen), nur schwer eindeutig möglich ist und darüber hinaus auch keinen normativen Gehalt aufweist. Im Abs. 3 erfolgt eine Anpassung an die Änderung im Abs. 1. Zu Art. I Z 11 ( 11 Abs. 5): Während die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant oder das von ihr bzw. ihm entsandte Feuerwehrmitglied bei Objekten der Risikogruppe gemäß 10 Abs. 2 der feuerpolizeilichen Überprüfung zwingend beizuziehen ist (vgl. Abs. 2 Z 2), sind die genannten fachkundigen Personen nach der Neuregelung des Abs. 5 stets bei allen Objekten - dh. auch bei jenen, die nicht der Risikogruppe gemäß 10 Abs. 2 angehören - berechtigt, an einer feuerpolizeilichen Überprüfung teilzunehmen, wenn es etwa zur Wahrnehmung einsatztaktischer Interessen notwendig scheint. Zu Art. I Z 12 ( 16 Abs. 2): Mit dieser Umformulierung soll den Bedürfnissen der Praxis entsprechend klargestellt werden, dass sich die Verpflichtung, die im Abs. 1 bezeichneten Wege und Flächen freizuhalten, nicht nur auf den Einsatzfall, sondern auch auf Übungen bezieht. Zu Art. I Z 13, 14 und 15 ( 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2): Im Brandschutzbereich hat sich gezeigt, dass systematische, gezielte, strukturierte und professionelle Brandverhütungsmaßnahmen helfen, Brände zu verhindern bzw. Brandschäden zu begrenzen und zu reduzieren. Naturkatastrophen (insbesondere in Form von Hagel, Hochwässern oder Sturm) nehmen ständig zu. Durch entsprechende Präventionsmaßnahmen können auch die Schäden aus Naturkatastrophen begrenzt werden. Auf Grund der vorgeschlagenen Ergänzungen im 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 um Maßnahmen zur Schadensprävention bei Naturkatastrophen kann die Landesregierung der im 19 Abs. 1 bezeichneten juristischen Person auch diese Aufgaben übertragen. Durch 1 Z 1 der Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998 wurden der BVS-Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg. Genossenschaft m.b.h. unter anderem die Aufgaben gemäß 20 Abs. 2 übertragen. Diese Seite 6

Einrichtung verfügt auch über entsprechende Kompetenzen im Bereich der Schadensprävention bei Naturkatastrophen und hat die Möglichkeit diese Kompetenzen auch auszubauen. Zu Art. I Z 16 ( 22 Abs. 1 Z 1 lit. c): Hierbei handelt es sich lediglich um die Anpassung eines Redaktionsversehens. Zu Art. I Z 17 ( 22 Abs. 1 Z 3 lit. b und c): Auf Grund der Einfügung des 4a, wonach für die technische Hilfeleistung die 3 und 4 sinngemäß anzuwenden sind, ist auch eine Anpassung der korrespondierenden Strafbestimmungen in lit. b und c erforderlich. Zu bestrafen ist somit einerseits (lit. b), wer den Verpflichtungen gemäß 3 Abs. 1 im Brandfall oder ivm. 4a im Rahmen der technischen Hilfeleistung nicht nachkommt, und andererseits (lit. c), wer den Hilfeleistungs- und Duldungspflichten gemäß 4 Abs. 1 bis 3 im Brandfall oder ivm. 4a im Rahmen der technischen Hilfeleistung nicht nachkommt. Überdies wird lit. c auch sprachlich an die neue Formulierung des 4 angepasst. Zu Art. I Z 18 ( 23 Abs. 3): In dieser Bestimmung erfolgt lediglich eine Aktualisierung des Zitats der verwiesenen bundesrechtlichen Vorschrift. Zu Art. I Z 19 ( 24 Abs. 1a): Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass Bestimmungen in anderen Landesgesetzen, auf die in diesem Landesgesetz verwiesen wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Zu Art. II (Inkrafttreten): Abs. 1 enthält die Inkrafttretensbestimmung. Abs. 2 enthält eine Übergangsbestimmung für laufende Verfahren. Seite 7

Der Ausschuss für allgemeine innere Angelegenheiten beantragt, der Oö. Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Feuerpolizeigesetz geändert wird (Oö. Feuerpolizeigesetz-Novelle 2014), beschließen. Linz, am 23. Oktober 2014 Stanek Obmann ÖkR Ecker Berichterstatter Seite 8

Landesgesetz, mit dem das Oö. Feuerpolizeigesetz geändert wird (Oö. Feuerpolizeigesetz-Novelle 2014) Artikel I Das Oö. Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert: 1. Der Gesetzestitel lautet: "Landesgesetz, mit dem feuer- und gefahrenpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz - Oö. FGPG)" 2. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Die Eintragung zu 1 lautet: " 1 Begriffe; Abgrenzung" b) Die Eintragung zu 4 lautet: " 4 Hilfeleistungs- und Duldungspflichten im Brandfall" c) Nach der Eintragung zu 4 wird folgende Eintragung eingefügt: " 4a Technische Hilfeleistung" 3. Die Paragrafenüberschrift zu 1 lautet: "Begriffe; Abgrenzung" 4. Im 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: "(1a) Die Aufgaben der Gefahrenpolizei umfassen die technische Hilfeleistung gemäß 2 Abs. 1 Z 3 Oö. Feuerwehrgesetz 2015." 5. Im 1 Abs. 5 werden das Zitat "Katastrophenhilfsdienstgesetz" durch das Zitat "Oö. Katastrophenschutzgesetz" und das Wort "Kleinhausbauten" durch das Wort "Nebengebäude" ersetzt. 6. Im 3 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt: "(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Leiterin bzw. der Leiter der Brandbekämpfungsaktion die zur Brandbekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Namen der Gemeinde selbstständig zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Ansonsten Seite 9

hat sie bzw. er an die Gemeinde heranzutreten, damit die erforderlichen behördlichen Anordnungen getroffen werden." 7. 4 lautet: " 4 Hilfeleistungs- und Duldungspflichten im Brandfall (1) Soweit die zur Brandbekämpfung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist die Gemeinde berechtigt, 1. jede Person nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zur erforderlichen Hilfeleistung zu verpflichten und 2. die Bereitstellung von Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Einsatzmitteln und -geräten sowie von Sachen, die für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, anzuordnen. (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Hilfeleistung gemäß Abs. 1 Z 1 sind Personen, 1. die während des Brandes behördliche Aufgaben zu vollziehen haben oder die auf Grund eines zu versehenden Bereitschaftsdienstes (Rufbereitschaft) jederzeit dazu einberufen werden können, 2. deren Dienstleistung während des Brandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist. (3) Das im Zuge der Brandbekämpfung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnahme privater Einsatz- und Löschmittel ist zu dulden. Weiters sind Maßnahmen, die zur Abwehr oder Verringerung von Brandschäden unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Entfernung oder das Anbringen von Einrichtungen und Hindernissen, zu dulden. (4) Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 haben nur für die unbedingt erforderliche Dauer und bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen. Vermögensrechtliche Nachteile, die daraus entstanden sind, sind nach den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) von der Gemeinde zu ersetzen, sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht Dritter besteht. (5) Die gemäß Abs. 1 Z 1 zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sind Hilfsorgane der Gemeinde. (6) Von Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 jedenfalls ausgenommen sind Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung sowie Gerät, welches der militärischen Landesverteidigung gewidmet ist, und militärische Liegenschaften." 8. Nach 4 wird folgender 4a eingefügt: " 4a Technische Hilfeleistung Für die technische Hilfeleistung gemäß 2 Abs. 1 Z 3 Oö. Feuerwehrgesetz 2015 sind die 3 und 4 sinngemäß anzuwenden." Seite 10

9. 10 Abs. 1 lautet: "(1) Die Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grundstücken (im Folgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, und zwar: 1. bei Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von drei Jahren, bei Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung jedoch in einem Intervall von fünf Jahren; 2. bei Objekten oder Objektsteilen, die nicht der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von zehn Jahren; 3. a) bei ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden - auch in verdichteter Flachbauweise - mit höchstens drei Wohnungen und deren Nebengebäuden sowie b) bei diesen vergleichbaren Gebäuden und Nebengebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, mit Büros, Kanzleien oder sonstigen Nutzungen mit gleichartiger Gefährdung aus Sicht des Brandschutzes in einem Intervall von 20 Jahren; 4. bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder bei sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren, jederzeit." 10. Im 10 Abs. 3 wird das Zitat "Abs. 1 Z 1 und 2" durch das Zitat "Abs. 1 Z 1 bis 3" ersetzt. 11. 11 Abs. 5 lautet: "(5) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 2 Z 2 ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant oder ein von ihr bzw. ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied berechtigt, an der feuerpolizeilichen Überprüfung teilzunehmen." 12. 16 Abs. 2 lautet: "(2) Werden Einsatzfahrzeuge im Einsatz oder bei Übungen durch Gegenstände (zb Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen behindert, hat die Gemeinde der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen; 13 und 14 gelten sinngemäß." 13. Im 19 Abs. 1 wird nach dem Wort "Brandverhütungsmaßnahmen" die Wortfolge "und Maßnahmen zur Schadensprävention bei Naturkatastrophen" eingefügt. 14. Im 20 Abs. 2 wird nach dem fünften Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt: "- durch Beratung und sonstige Maßnahmen die Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;" Seite 11

15. 20 Abs. 2 vorletzter Spiegelstrich lautet: "- durch geeignete Maßnahmen die Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung, des vorbeugenden Brandschutzes und der Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;" 16. Im 22 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Klammerausdruck "( 12 Abs. 4 und 13)" durch den Klammerausdruck "( 12 Abs. 4 und 14)" ersetzt. 17. 22 Abs. 1 Z 3 lit. b und c lauten: "b) den Verpflichtungen gemäß 3 Abs. 1 oder 4a in Verbindung mit 3 Abs. 1 nicht nachkommt; c) den Hilfeleistungs- und Duldungspflichten gemäß 4 Abs. 1 bis 3 oder 4a in Verbindung mit 4 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt;" 18. Im 23 Abs. 3 wird das Zitat "BGBl. Nr. 566/1991" durch das Zitat "BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2014 und der Kundmachungen BGBl. I Nr. 44/2014 und BGBl. I Nr. 73/2014" ersetzt. 19. Im 24 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: "(1a) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden." Artikel II (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Seite 12